Entscheidungsdatum
13.09.2018Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W236 2129787-1/4E
W236 1426831-3/5E
W236 1426832-3/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Lena BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerden von
1) XXXX , geb. XXXX ,1) römisch 40 , geb. römisch 40 ,
2) XXXX , geb. XXXX ,2) römisch 40 , geb. römisch 40 ,
3) XXXX , geb. XXXX ,3) römisch 40 , geb. römisch 40 ,
alle StA. Russische Föderation, vertreten durch Verein ZEIGE, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.06.2016, Zlen.
1) 1073470505-150668233,
2) 811084807-150078681,
3) 811084905-15078762,
nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.07.2018 zu Recht:
A)
I. Die Beschwerden werden hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. der angefochtenen Bescheide gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerden werden hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. der angefochtenen Bescheide gemäß Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, als unbegründet abgewiesen.
II. Den Beschwerden wird hinsichtlich der Spruchpunkte III. der angefochtenen Bescheide stattgegeben und festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung gegen XXXX , XXXX und XXXX gemäß § 9 Abs. 2 und Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, auf Dauer unzulässig ist. Gemäß § 54 Abs. 1 Z 1, § 58 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2, § 55 Abs. 1 AsylG 2005 iVm § 9 und § 10 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I. Nr. 68/2017, wird XXXX und XXXX jeweils der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" sowie XXXX gemäß § 54 Abs. 1 Z 2, § 58 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 iVm § 55 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.römisch zwei. Den Beschwerden wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch drei. der angefochtenen Bescheide stattgegeben und festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung gegen römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 gemäß Paragraph 9, Absatz 2 und Absatz 3, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, auf Dauer unzulässig ist. Gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2,, Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9 und Paragraph 10, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 68 aus 2017,, wird römisch 40 und römisch 40 jeweils der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" sowie römisch 40 gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 55, AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.
III. Den Beschwerden wird hinsichtlich Spruchpunkt IV. der angefochtenen Bescheide stattgegeben und diese ersatzlos behoben.römisch drei. Den Beschwerden wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch vier. der angefochtenen Bescheide stattgegeben und diese ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind Eheleute und die Eltern des minderjährigen Drittbeschwerdeführers (alle zusammen als Beschwerdeführer bezeichnet). Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Russischen Föderation, stammen aus der Teilrepublik Dagestan und sind Angehörige der kumykischen Volksgruppe.
1. Verfahren über die ersten Anträge auf internationalen Schutz der Zweitbeschwerdeführerin und des minderjährigen Drittbeschwerdeführers:
1.1. Die Zweitbeschwerdeführerin reiste im September 2011 gemeinsam mit dem minderjährigen Drittbeschwerdeführer in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 20.09.2011 für sich und ihren Sohn einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz.
1.2. Zu ihren Fluchtgründen befragt gab die Zweitbeschwerdeführerin im Zuge ihrer Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 20.09.2011 und ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 23.02.2012 im Wesentlichen an, dass ihr Mann (der Erstbeschwerdeführer) am 03.08.2011 von seiner nächtlichen Arbeit als Taxifahrer nicht zurückgekommen sei. Er habe sie schließlich zwei Tage später telefonisch kontaktiert und ihr gesagt, dass es ihm gut gehe. Am 06.08.2011 wären schließlich Milizangehörige zu ihnen nach Hause gekommen und hätten nach dem Erstbeschwerdeführer gesucht, die Zweitbeschwerdeführerin habe auch mit auf die Wache gemusst, wo sie verhört worden sei. Am 15.08.2011 habe schließlich wieder ihr Mann angerufen und ihr mitgeteilt, er sei von Widerstandskämpfern gefangen genommen worden, die Zweitbeschwerdeführerin solle fliehen. Am selben Tag wären schließlich FSB Mitarbeiter zu ihr nach Hause gekommen und hätten sie instruiert, sofort Kontakt zu ihnen aufzunehmen, wenn ihr Ehemann wieder anrufe, andernfalls werden sie und ihr Sohn getötet. Die Leute vom Geheimdienst hätten gewollt, dass die Zweitbeschwerdeführerin ein Treffen mit ihrem Mann organisiere, stattdessen sei sie am 18.08.2011 mit ihrem Sohn zu ihrem Bruder nach Moskau gefahren, von wo sie schließlich nach Europa gefahren sei. Sie wisse nichts über den derzeitigen Aufenthalt ihres Mannes, sie stehe in Kontakt zu seinem Bruder, der allerdings auch nicht wisse, wo er sich aufhalte.
1.3. Mit Bescheid vom 27.04.2012 wies das Bundesasylamt den (ersten) Antrag der Zweitbeschwerdeführerin und des minderjährigen Drittbeschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.), als auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. ab (Spruchpunkt II.) und wies beide gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt III.). Begründend wurde darin ausgeführt, dass den Angaben der Zweitbeschwerdeführerin wegen vager, oberflächlicher und nicht nachvollziehbaren Ausführungen die Glaubwürdigkeit zu versagen gewesen sei.1.3. Mit Bescheid vom 27.04.2012 wies das Bundesasylamt den (ersten) Antrag der Zweitbeschwerdeführerin und des minderjährigen Drittbeschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.), als auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit. ab (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies beide gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend wurde darin ausgeführt, dass den Angaben der Zweitbeschwerdeführerin wegen vager, oberflächlicher und nicht nachvollziehbaren Ausführungen die Glaubwürdigkeit zu versagen gewesen sei.
1.4. Die gegen diese Bescheide fristgerecht erhobenen Beschwerden wurden nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am 10.04.2014 mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.05.2014 gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen und die Verfahren gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Begründend wurde darin im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Vorbringen der Zweitbeschwerdeführerin aufgrund zahlreicher Oberflächlichkeiten, Ungereimtheiten und Steigerungen die Glaubhaftigkeit zu versagen war.1.4. Die gegen diese Bescheide fristgerecht erhobenen Beschwerden wurden nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am 10.04.2014 mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.05.2014 gemäß Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen und die Verfahren gemäß Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Begründend wurde darin im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Vorbringen der Zweitbeschwerdeführerin aufgrund zahlreicher Oberflächlichkeiten, Ungereimtheiten und Steigerungen die Glaubhaftigkeit zu versagen war.
Diese Erkenntnisse erwuchsen mit Zustellung an die Zweitbeschwerdeführerin am 30.05.2014 in Rechtskraft.
1.5. Am 01.07.2014 wurde die Zweitbeschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu ihrer Integration in Österreich befragt, wobei diese ausführte, dass es ihr gut gehe und sie zu einem Neuropathologen gehe, weil sie schlecht schlafen könne. Ihre Mutter lebe in Dagestan, außerdem würden zu Hause noch zwei Schwestern und zwei Brüder leben, eine Schwester lebe in XXXX , ein Bruder in XXXX , sie stehe mit ihren Familienangehörigen in telefonischem Kontakt. Sie bekomme in Österreich monatlich 180 Euro Unterstützung, für ihr Kind bekomme sie 80 Euro. Sie habe außerdem ein Deutschdiplom auf A2 Niveau absolviert und könne Kursbesuchsbestätigungen und Empfehlungsschreiben vorlegen. In XXXX besuche sie einen Verein für alleinstehende Mütter, außerdem besuche sie zwei Mal die Woche einen Deutschkurs. Sie wolle in Österreich bleiben, ihr Sohn komme in einer Woche in den Kindergarten.1.5. Am 01.07.2014 wurde die Zweitbeschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu ihrer Integration in Österreich befragt, wobei diese ausführte, dass es ihr gut gehe und sie zu einem Neuropathologen gehe, weil sie schlecht schlafen könne. Ihre Mutter lebe in Dagestan, außerdem würden zu Hause noch zwei Schwestern und zwei Brüder leben, eine Schwester lebe in römisch 40 , ein Bruder in römisch 40 , sie stehe mit ihren Familienangehörigen in telefonischem Kontakt. Sie bekomme in Österreich monatlich 180 Euro Unterstützung, für ihr Kind bekomme sie 80 Euro. Sie habe außerdem ein Deutschdiplom auf A2 Niveau absolviert und könne Kursbesuchsbestätigungen und Empfehlungsschreiben vorlegen. In römisch 40 besuche sie einen Verein für alleinstehende Mütter, außerdem besuche sie zwei Mal die Woche einen Deutschkurs. Sie wolle in Österreich bleiben, ihr Sohn komme in einer Woche in den Kindergarten.
Die Zweitbeschwerdeführerin legte in diesem Zusammenhang mehrere Unterstützungs- und Emfpehlungsschreiben vor.
1.6. Mit Bescheid vom 21.07.2014 erteilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Zweitbeschwerdeführerin und dem minderjährigen Drittbeschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß den § 57 und § 55 AsylG 2005, erließ gegen diese gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG und stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass eine Abschiebung in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.1.6. Mit Bescheid vom 21.07.2014 erteilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Zweitbeschwerdeführerin und dem minderjährigen Drittbeschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß den Paragraph 57 und Paragraph 55, AsylG 2005, erließ gegen diese gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG und stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass eine Abschiebung in die Russische Föderation gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.
1.7. Die gegen diese Bescheide fristgerecht erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 08.10.2014 als unbegründet ab.
2. Verfahren über die (gegenständlichen) Anträge auf internationalen Schutz:
2.1. Die Zweitbeschwerdeführerin und der minderjährige Drittbeschwerdeführer stellten am 22.01.2015 ihre gegenständlichen zweiten Anträge auf internationalen Schutz.
Hinsichtlich der Gründe für die zweite Antragstellung gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass die alten Fluchtgründe nach wie vor aufrecht seien. A