Entscheidungsdatum
13.09.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W233 2178696-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Andreas FELLNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehöriger von Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.11.2017, Zahl:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Andreas FELLNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehöriger von Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.11.2017, Zahl:
1102831700 - 160100641, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.07.2018 zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als "BF" bezeichnet), ein Staatsangehöriger von Afghanistan, brachte nach nicht rechtmäßiger Einreise am 20.01.2016 bei der belangten Behörde einen Antrag auf internationalen Schutz ein.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als "BF" bezeichnet), ein Staatsangehöriger von Afghanistan, brachte nach nicht rechtmäßiger Einreise am 20.01.2016 bei der belangten Behörde einen Antrag auf internationalen Schutz ein.
I.2. Am 20.01.2016 wurde der BF von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einer Erstbefragung unterzogen. Dabei führte er aus, dass er am 13.06.2012 von Unbekannten einen Brief erhalten hätte, worin er aufgefordert worden wäre, seinen Job bei einer namentlich genannten Firma zu kündigen, ansonsten er umgebracht werden würde. In der Folge sei er sodann mit seiner Familie am 27.06.2012 nach Kabul umgezogen und hätte dort den Entschluss gefasst nach Österreich zu fliehen, da er um sein Leben hätte fürchten müssen. Sein Bruder sei mit dem Rest der Familie in Kabul geblieben.römisch eins.2. Am 20.01.2016 wurde der BF von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einer Erstbefragung unterzogen. Dabei führte er aus, dass er am 13.06.2012 von Unbekannten einen Brief erhalten hätte, worin er aufgefordert worden wäre, seinen Job bei einer namentlich genannten Firma zu kündigen, ansonsten er umgebracht werden würde. In der Folge sei er sodann mit seiner Familie am 27.06.2012 nach Kabul umgezogen und hätte dort den Entschluss gefasst nach Österreich zu fliehen, da er um sein Leben hätte fürchten müssen. Sein Bruder sei mit dem Rest der Familie in Kabul geblieben.
I.3. Bei seiner Einvernahme am 25.09.2017 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA), bestätigte der BF die Richtigkeit seiner bisher gemachten Angaben und brachte ergänzend vor, dass er ab 2010 für die Firma " XXXX " in der Provinz Kandahar als Transportmanager zu arbeiten begonnen hätte. Die Firma " XXXX " hätte mit der in Dubai ansässigen Firma " XXXX " zusammengearbeitet, weswegen er, da er mit einer ausländischen Firma zusammenarbeiten würde, von den Taliban schriftlich und auch telefonisch bedroht worden wäre. Er wäre sowohl in Kabul als auch in den Provinzen Kandahar und Laghman am Telefon bedroht worden. Ebenso hätten die Dorfbewohner seines Heimatdorfes behauptet, dass das Geld, welches er verdiene, "haram" und somit nicht ehrlich verdient wäre. Die Dorfbewohner würden jeden, der für die Ausländer arbeite als Ungläubigen verurteilen. Auch in Kabul hätte er nicht frei leben sondern sich versteckt halten müssen, da er bedroht wurde und Angst hatte. In Kabul hätte er in seinem Büro gelebt und hätte seine Familie nur heimlich besuchen können.römisch eins.3. Bei seiner Einvernahme am 25.09.2017 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA), bestätigte der BF die Richtigkeit seiner bisher gemachten Angaben und brachte ergänzend vor, dass er ab 2010 für die Firma " römisch 40 " in der Provinz Kandahar als Transportmanager zu arbeiten begonnen hätte. Die Firma " römisch 40 " hätte mit der in Dubai ansässigen Firma " römisch 40 " zusammengearbeitet, weswegen er, da er mit einer ausländischen Firma zusammenarbeiten würde, von den Taliban schriftlich und auch telefonisch bedroht worden wäre. Er wäre sowohl in Kabul als auch in den Provinzen Kandahar und Laghman am Telefon bedroht worden. Ebenso hätten die Dorfbewohner seines Heimatdorfes behauptet, dass das Geld, welches er verdiene, "haram" und somit nicht ehrlich verdient wäre. Die Dorfbewohner würden jeden, der für die Ausländer arbeite als Ungläubigen verurteilen. Auch in Kabul hätte er nicht frei leben sondern sich versteckt halten müssen, da er bedroht wurde und Angst hatte. In Kabul hätte er in seinem Büro gelebt und hätte seine Familie nur heimlich besuchen können.
Zum Beweis für sein Vorbringen brachte der BF diverse Unterlagen über seine berufliche Tätigkeit in Afghanistan und einen "Drohbrief" der Taliban in Vorlage.
I. 4. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit dem im Spruch angeführten Bescheid vom 15.11.2017 den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 20.01.2016 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch den Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. (Spruchpunkt II.) ab. Unter einem wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Zif. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Zif 2 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan gem. § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). In Spruchpunkt VI. wurde dem BF gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine 14-tägige Frist für seine freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt.römisch eins. 4. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit dem im Spruch angeführten Bescheid vom 15.11.2017 den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 20.01.2016 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch den Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, leg. cit. (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Unter einem wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Zif. 3 AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Zif 2 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan gem. Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). In Spruchpunkt römisch sechs. wurde dem BF gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine 14-tägige Frist für seine freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt.
I.5. Der Beschwerdeführer erhob gegen den oben angeführten Bescheid fristgerecht Beschwerde.römisch eins.5. Der Beschwerdeführer erhob gegen den oben angeführten Bescheid fristgerecht Beschwerde.
I.6. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 04.07.2018 in Anwesenheit des BF und seiner Rechtsvertretung eine öffentlich mündliche Verhandlung durch, in der der BF ausführlich zu seinen Fluchtgründen, zu seinen persönlichen Umständen im Herkunftsstaat sowie zu seiner Integration in Österreich befragt wurde.römisch eins.6. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 04.07.2018 in Anwesenheit des BF und seiner Rechtsvertretung eine öffentlich mündliche Verhandlung durch, in der der BF ausführlich zu seinen Fluchtgründen, zu seinen persönlichen Umständen im Herkunftsstaat sowie zu seiner Integration in Österreich befragt wurde.
Im Rahmen dieser Verhandlung brachte der BF im Wesentlichen vor, dass er aus Afghanistan hätte fliehen müssen, da er mit Ausländern zusammengearbeitet habe. Auf Nachfrage des erkennenden Richters gab der BF an, dass er damit die Firma namens " XXXX " meine, die die NATO Kräfte mit Öl versorge. Erstmals habe er Anfang 2012 in der Provinz Kandahar einen Anruf auf seinem Mobiltelefon erhalten, womit ihm gesagt worden sei, dass er Schulter an Schulter mit Kreuzzüglern und Juden zusammenarbeite und man diese Leute töten dürfe. Man habe ihn in diesem Telefonat als Diener der Ausländer abgestempelt und von ihm gefordert seine Tätigkeit zu beenden. Er könne nicht angeben, wer ihn angerufen habe und hätte auch die Telefonnummer nicht erkannt, da diese unterdrückt gewesen wäre. Am 13.06.2012 habe ihm seine Mutter in seiner Heimatprovinz Laghman einen Drohbrief gezeigt und hätte ihm gegenüber geäußert, dass seinetwegen die gesamte Familie in Gefahr wäre. Im Grunde hätte dieser Drohbrief den gleichen Inhalt wie der Drohanruf von Anfang 2012 enthalten, wobei jedoch zusätzlich auch seine Familie mit dem Tode bedroht worden sei. Nach Erhalt dieses Drohbriefes wäre er weiterhin zur Arbeit gegangen, allerdings wäre sein Bruder und die Familie nach Kabul übersiedelt. Ende Oktober 2015 habe er in seinem Büro in Kabul einen weiteren Drohanruf erhalten. Befragt nach seiner beruflichen Tätigkeit führte der BF aus, dass er bis 12.11.2013 in der Provinz Kandahar in der Firma " XXXX " als Direktor bzw. als Manager gearbeitet hätte. Diese Firma wäre eine große Transportfirma und würde im Auftrag der Firma " XXXX " Öl aus Pakistan, Usbekistan oder Tadschikistan nach Afghanistan transportieren. Kontakt zu NATO Angehörigen hätte er keinen gehabt, sondern ausschließlich zu Angestellten der Firma " XXXX ". Im Dezember 2013 seien die alten Verträge ausgelaufen weshalb er im Dezember 2013 von Kandahar nach Kabul übersiedelt sei und dort auf seinen neuen Vertrag gewartet hätte. Obwohl er noch keinen neuen Vertrag gehabt hätte, wäre er in Kabul in das Büro zur Arbeit gegangen. Weder wegen der Drohanrufe noch wegen der Drohbriefe habe er sich an die Polizei in Afghanistan gewandt, da er Angst gehabt hätte, diese Umstände anzuzeigen.Im Rahmen dieser Verhandlung brachte der BF im Wesentlichen vor, dass er aus Afghanistan hätte fliehen müssen, da er mit Ausländern zusammengearbeitet habe. Auf Nachfrage des erkennenden Richters gab der BF an, dass er damit die Firma namens " römisch 40 " meine, die die NATO Kräfte mit Öl versorge. Erstmals habe er Anfang 2012 in der Provinz Kandahar einen Anruf auf seinem Mobiltelefon erhalten, womit ihm gesagt worden sei, dass er Schulter an Schulter mit Kreuzzüglern und Juden zusammenarbeite und man diese Leute töten dürfe. Man habe ihn in diesem Telefonat als Diener der Ausländer abgestempelt und von ihm gefordert seine Tätigkeit zu beenden. Er könne nicht angeben, wer ihn angerufen habe und hätte auch die Telefonnummer nicht erkannt, da diese unterdrückt gewesen wäre. Am 13.06.2012 habe ihm seine Mutter in seiner Heimatprovinz Laghman einen Drohbrief gezeigt und hätte ihm gegenüber geäußert, dass seinetwegen die gesamte Familie in Gefahr wäre. Im Grunde hätte dieser Drohbrief den gleichen Inhalt wie der Drohanruf von Anfang 2012 enthalten, wobei jedoch zusätzlich auch seine Familie mit dem Tode bedroht worden sei. Nach Erhalt dieses Drohbriefes wäre er weiterhin zur Arbeit gegangen, allerdings wäre sein Bruder und die Familie nach Kabul übersiedelt. Ende Oktober 2015 habe er in seinem Büro in Kabul einen weiteren Drohanruf erhalten. Befragt nach seiner beruflichen Tätigkeit führte der BF aus, dass er bis 12.11.2013 in der Provinz Kandahar in der Firma " römisch 40 " als Direktor bzw. als Manager gearbeitet hätte. Diese Firma wäre eine große Transportfirma und würde im Auftrag der Firma " römisch 40 " Öl aus Pakistan, Usbekistan oder Tadschikistan nach Afghanistan transportieren. Kontakt zu NATO Angehörigen hätte er keinen gehabt, sondern ausschließlich zu Angestellten der Firma " römisch 40 ". Im Dezember 2013 seien die alten Verträge ausgelaufen weshalb er im Dezember 2013 von Kandahar nach Kabul übersiedelt sei und dort auf seinen neuen Vertrag gewartet hätte. Obwohl er noch keinen neuen Vertrag gehabt hätte, wäre er in Kabul in das Büro zur Arbeit gegangen. Weder wegen der Drohanrufe noch wegen der Drohbriefe habe er sich an die Polizei in Afghanistan gewandt, da er Angst gehabt hätte, diese Umstände anzuzeigen.
Der Drohbrief wurde während der Verhandlung vom anwesenden Dolmetsch mündlich übersetzt. Überdies beantragte der BF in der mündlichen Verhandlung die Überprüfung der Echtheit des vorgelegten Drohbriefes.
I.7. Mit Schriftsatz vom 18.07.2018, eingegangen beim Bundesverwaltungsgericht am 19.07.2018, legte der BF eine Stellungnahme zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in der mündlichen Verhandlung vom 04.07.2018 vor.römisch eins.7. Mit Schriftsatz vom 18.07.2018, eingegangen beim Bundesverwaltungsgericht am 19.07.2018, legte der BF eine Stellungnahme zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in der mündlichen Verhandlung vom 04.07.2018 vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des erhobenen Antrages auf internationalen Schutz, der Erstbefragung sowie Einvernahme des Beschwerdeführers durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, der Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, der im Verfahren vorgelegten Dokumente, der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, der Stellungnahme vom 18.07.2018 und der Einsichtnahme in den Bezug habenden Verwaltungsakt, das Zentrale Melderegister, das Fremdeninformationssystem, das Strafregister sowie das Grundversorgungs-Informationssystem werden folgende
Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers, zu seinen persönlichen
Umständen im Herkunftsstaat und zu seiner Ausreise:
Der BF führt den Namen XXXX und wurde am XXXX in der afghanischen Provinz Laghman, im Dorf XXXX geboren. Der BF ist Staatsangehöriger von Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und sunnitischer Muslim.Der BF führt den Namen römisch 40 und wurde am römisch 40 in der afghanischen Provinz Laghman, im Dorf römisch 40 geboren. Der BF ist Staatsangehöriger von Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und sunnitischer Muslim.
Der BF hat in seinem Herkunftsstaat die Schule besucht und dort im Jahre 2009 in Kabul maturiert. Im Anschluss daran hat der BF bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan in einer Transportfirma in der Provinz Kandahar als Manager und in Kabul als Büroangestellter gearbeitet.
In Afghanistan hat sich der BF bis 2000 in seiner Heimatprovinz Laghman aufgehalten. Von 2000 bis 2010 war der BF bei seinem Onkel in dessen Haus in der Stadt Kabul wohnhaft. Im Jahr 2010 hat sich der BF für sechs oder sieben Monate für einen Trainingsaufenthalt in Dubai aufgehalten. Im Anschluss daran hielt sich der BF aufgrund seines Beschäftigungsverhältnisses bis 12.11.2013 in der Provinz Kandahar auf. Schließlich war der BF von November/Dezember 2013 bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan gemeinsam mit seinem Bruder, dessen Frau und deren zwei Kindern in einem Haus in der Stadt Kabul ansässig.
Seine Eltern und sein Bruder mit Familie leben auch nach der Ausreise des BF in Afghanistan in der Hauptstadt Kabul, in einem gepachteten Haus im Stadtteil XXXX . Der Vater des Beschwerdeführers arbeitet in Afghanistan als Polizist, sein Bruder ist in Afghanistan selbständig als Händler tätig. Der Beschwerdeführer steht mit ihnen in unregelmäßigem Kontakt.Seine Eltern und sein Bruder mit Familie leben auch nach der Ausreise des BF in Afghanistan in der Hauptstadt Kabul, in einem gepachteten Haus im Stadtteil römisch 40 . Der Vater des Beschwerdeführers arbeitet in Afghanistan als Polizist, sein Bruder ist in Afghanistan selbständig als Händler tätig. Der Beschwerdeführer steht mit ihnen in unregelmäßigem Kontakt.
Demnach wird festgestellt, dass sich der BF mit Ausnahme seiner ersten zehn Lebensjahre überwiegend in der Stadt Kabul aufgehalten hat, in der Stadt Kabul über tragfähige familiäre Beziehungen verfügt und daher davon auszugehen ist, dass der BF mit den kulturellen Gegebenheiten in der Stadt Kabul vertraut ist und in der Stadt Kabul über entsprechende Ortskenntnisse verfügt und somit seine Hauptsozialisierung in der Stadt Kabul erfahren hat, weshalb davon ausgehen ist, dass es sich bei der Stadt Kabul um die afghanische Herkunftsregion des BF handelt.
Festgestellt wird, dass im Herkunftsstaat des BF kein Gerichtsverfahren gegen ihn anhängig ist, nach ihm in Afghanistan nicht gefahndet wird und er auch mit den Behörden des Herkunftsstaates weder auf Grund seines Religionsbekenntnisses, seiner Volksgruppenzugehörigkeit oder aus politischen Gründen noch sonst irgendwelche Probleme hatte.
1.2. Zum Leben des Beschwerdeführers in Österreich:
Der Beschwerdeführer befindet sich seit seiner Antragstellung im Jänner 2016 auf Grund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG 2005, (in der Folge: AsylG 2005) durchgehend rechtmäßig im Bundesgebiet. Er bezog seit seiner Einreise regelmäßig Leistungen aus der Grundversorgung.
Der Beschwerdeführer übt in Österreich keine berufliche Tätigkeit aus und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Der BF hat an diversen Bildungs- und Berufsberatungsinformationsveranstaltungen teilgenommen und sich über die Möglichkeiten einer Inskription in einen Bachelorstudiengang für das Studienjahr 2019/2020 erkundigt. Der BF besucht seit 02.05.2018 Brückenmodule in Deutsch, Mathematik, Englisch und Politischer Bildung. Zudem verfügt der BF über einen Nachweis über Kenntnisse der deutschen Sprache auf dem Niveau A.1.
Der Beschwerdeführer unterhält in Österreich soziale Kontakte zu österreichischen Bekannten und nimmt an diversen Veranstaltungen teil und ist Mitglied in einem Fußballverein.
Darüber hinaus konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des BF in Österreich in sprachlicher, wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.
Der BF verfügt in Österreich über einen familiären Anknüpfungspunkt in Form seiner hier als Asylberechtigten lebenden Schwester. Es kann jedoch zwischen dem BF und seiner Schwester kein im Sinne von Art. 8 EMRK schützenswertes Familienleben festgestellt werden.Der BF verfügt in Österreich über einen familiären Anknüpfungspunkt in Form seiner hier als Asylberechtigten lebenden Schwester. Es kann jedoch zwischen dem BF und seiner Schwester kein im Sinne von Artikel 8, EMRK schützenswertes Familienleben festgestellt werden.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
1.3. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter bedroht oder verfolgt wäre.
Im Besondern kann nicht festgestellt werden, dass konkret der Beschwerdeführer aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit als Transportmanager in der Provinz Kandahar bzw. als Büroangestellter in der Stadt Kabul in das Blickfeld regierungsfeindlicher Gruppierungen, konkret der Taliban, geraten ist, die ihm aufgrund dieser beruflichen Tätigkeit aus asylrelevanten Gründen (unterstellte politische bzw. religiöse Gründe) verfolgen und er somit in Afghanistan psychischer und/oder physischer Gewalt ausgesetzt wäre.
1.4. Zur Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat:
Dem Beschwerdeführer droht bei einer Rückkehr in die Stadt Kabul, in der er sich bereits von 2000 bis 2010 und danach von November/Dezember 2013 bis zu seiner Ausreise aufgehalten hat und in welcher er über familiäre Anknüpfungspunkte verfügt, kein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit.
Dem BF ist aus eigenem der Aufbau einer Existenzgrundlage in Kabul möglich. Der BF ist aufgrund seiner vormaligen Berufstätigkeit in Afghanistan mit dem Arbeitsmarkt in Afghanistan vertraut. Durch seine vormaligen Erwerbstätigkeiten als Transportmanager bzw. Büroangestellter hat er somit maßgebliche Vorteile bei der Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit in Afghanistan. Der BF kann somit seine Existenz in Kabul - zumindest anfänglich - mit Hilfs- und Gelegenheitsarbeiten sichern. Zusätzlich kann er bei einer Rückkehr mit finanzieller Unterstützung seitens seiner in Kabul aufhältigen Familie rechnen, da dort sowohl sein Vater als Polizist und sein Bruder als selbständiger Händler einer Erwerbstätigkeit nachgehen aus deren Einkünften auch der BF im Bedarfsfall Unterstützung erfahren könnte. Darüber hinaus ist auch davon auszugehen ist, dass der BF von seiner Familie bei der Suche nach einer adäquaten Unterkunft in der Stadt Kabul Unterstützung erhält, zumal er bereits vor seiner Ausreise aus Afghanistan mit seinem Bruder und dessen Familie in deren gepachteten Haus gelebt hat, sodass der BF im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan in die Stadt Kabul nicht von Obdachlosigkeit bedroht wäre. Er hat auch die Möglichkeit, Rückkehrunterstützung in Anspruch zu nehmen und damit eine weitere finanzielle Hilfe zu erhalten. Als alleinstehender gesunder leistungsfähiger Mann im berufsfähigen Alter ohne festgestellten besonderen Schutzbedarf liefe der Beschwerdeführer auch nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten.
1.5. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan:
Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des BFA zu Afghanistan vom 29.06.2018:
1. Politische Lage
Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung ausgearbeitet und im Jahr 2004 angenommen (BFA Staatendokumentation 7.2016; vgl. Casolino 2011). Sie basiert auf der Verfassung aus dem Jahr 1964. Bei der Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürger Afghanistans, Mann wie Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation 3.2014; vgl. Casolino 2011, MPI 27.1.2004).Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung ausgearbeitet und im Jahr 2004 angenommen (BFA Staatendokumentation 7.2016; vergleiche Casolino 2011). Sie basiert auf der Verfassung aus dem Jahr 1964. Bei der Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürger Afghanistans, Mann wie Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation 3.2014; vergleiche Casolino 2011, MPI 27.1.2004).
Die Verfassung der islamischen Republik Afghanistan sieht vor, dass der Präsident der Republik direkt vom Volk gewählt wird und sein Mandat fünf Jahre beträgt (Casolino 2011). Implizit schreibt die Verfassung dem Präsidenten auch die Führung der Exekutive zu (AAN 13.2.2015).
Nach den Präsidentschaftswahlen im Jahr 2014 einigten sich die beiden Kandidaten Ashraf Ghani und Abdullah Abdullah Mitte 2014 auf eine Regierung der Nationalen Einheit (RNE) (AM 2015; vgl. DW 30.9.2014). Mit dem RNE-Abkommen vom 21.9.2014 wurde neben dem Amt des Präsidenten der Posten des CEO (Chief Executive Officer) eingeführt, dessen Befugnisse jenen eines Premierministers entsprechen. Über die genaue Gestalt und Institutionalisierung des Postens des CEO muss noch eine loya jirga [Anm.: größte nationale Versammlung zur Klärung von wichtigen politischen bzw. verfa