Entscheidungsdatum
14.09.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I411 2176054-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert POLLANZ als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX, geb. am XXXX alias XXXX, StA. ALGERIEN, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert POLLANZ als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 , geb. am römisch 40 alias römisch 40 , StA. ALGERIEN, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 28.12.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er wie folgt begründete: "In Algerien gibt es keine Geborgenheit und Sicherheit. Man hat keine Zukunftsperspektive. Ich habe in Algerien keine Ausbildung bekommen und auch keinen Job gefunden. Das ist mein einziger Fluchtgrund."
Am 25.01.2017 wurde ein Dublin OUT Verfahren gegen den Beschwerdeführer eingeleitet, jedoch wurde dieses aufgrund der Ablehnung Ungarns am 23.02.2017 eingestellt.
Aufgrund der äußeren Erscheinung des Beschwerdeführers wurde eine Altersfeststellung durchgeführt und das Geburtsdatum des Beschwerdeführers mit XXXX festgelegt.Aufgrund der äußeren Erscheinung des Beschwerdeführers wurde eine Altersfeststellung durchgeführt und das Geburtsdatum des Beschwerdeführers mit römisch 40 festgelegt.
Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt nunmehr an wie folgt: "Ich habe Algerien wegen meiner Brüder verlassen. Ich musste mit Drogen handeln und ich wollte das nicht. Die Eltern konnten mir nicht helfen. Sie waren alte Leute und sie haben sich vor ihren Söhnen gefürchtet. Ich wollte etwas Anderes arbeiten, aber sie haben das nicht erlaubt. Sie haben mir kein Geld gegeben und sie sagten, wenn ich zur Polizei gehe, werden sie mich töten. Ich hatte kein Leben, es war ein Alptraum. Ich wurde auch von meinen Brüdern geschlagen. Ich habe einen Freund um Rat gefragt und die einzige Lösung war, das Land zu verlassen."
2. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX (XXXX) vom XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des versuchten unerlaubten Umganges mit Suchtgiften und versuchter absichtlich schwerer Körperverletzung zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 21 Monaten verurteilt.2. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 (römisch 40 ) vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des versuchten unerlaubten Umganges mit Suchtgiften und versuchter absichtlich schwerer Körperverletzung zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 21 Monaten verurteilt.
3. Mit dem Bescheid vom XXXX, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Algerien (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt III.). Zugleich erkannte die belangte Behörde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt IV.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht (Spruchpunkt V.). Ferner wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.).3. Mit dem Bescheid vom römisch 40 , wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Algerien (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Zugleich erkannte die belangte Behörde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch vier.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht (Spruchpunkt römisch fünf.). Ferner wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.).
4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde vom XXXX.4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde vom römisch 40 .
5. Mit Schriftsatz vom XXXX, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am XXXX, legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.5. Mit Schriftsatz vom römisch 40 , beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am römisch 40 , legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.
6. Mit Schreiben vom XXXX teilte die belangte Behörde mit, dass für den Beschwerdeführer ein Heimreisezertifikat bei der algerischen Botschaft angefordert wurde und der Beschwerdeführer von dieser als XXXX, geboren am XXXX, identifiziert wurde.6. Mit Schreiben vom römisch 40 teilte die belangte Behörde mit, dass für den Beschwerdeführer ein Heimreisezertifikat bei der algerischen Botschaft angefordert wurde und der Beschwerdeführer von dieser als römisch 40 , geboren am römisch 40 , identifiziert wurde.
7. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 16.05.2018 wurde der Beschwerdeführer abermals wegen des versuchten unerlaubten Umganges mit Suchtgiften zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt.7. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 16.05.2018 wurde der Beschwerdeführer abermals wegen des versuchten unerlaubten Umganges mit Suchtgiften zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der volljährige Beschwerdeführer ist ledig, kinderlos, Staatsangehöriger von Algerien und bekennt sich zum moslemischen Glauben. Er gehört der Volksgruppe der Berber an. Seine Identität steht fest.
Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig.
Der Beschwerdeführer reiste legal aus Algerien nach Tunesien aus und gelangte von dort über die Türkei illegal nach Österreich. Er hält sich seit (mindestens) 28.12.2016 in Österreich auf.
Die (Adoptiv-)Familie des Beschwerdeführers bestehend aus dem Vater, der Mutter, fünf Brüdern und einer Schwester lebt in Algerien. In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über keine Verwandten und über keine maßgeblichen privaten und familiären Beziehungen.
Der Beschwerdeführer besuchte 7 Jahre lang die Grundschule sowie ein Jahr eine Sprachschule.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich vorbestraft. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des versuchten unerlaubten Umganges mit Suchtgiften sowie wegen versuchter absichtlich schwerer Körperverletzung zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 21 Monaten verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer abermals wegen des versuchten unerlaubten Umganges mit Suchtgiften zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt.Der Beschwerdeführer ist in Österreich vorbestraft. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des versuchten unerlaubten Umganges mit Suchtgiften sowie wegen versuchter absichtlich schwerer Körperverletzung zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 21 Monaten verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer abermals wegen des versuchten unerlaubten Umganges mit Suchtgiften zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt.
Er geht in Österreich keiner legalen Beschäftigung nach und bezieht auch keine Leistungen aus der Grundversorgung. Seit 18.06.2018 verbüßt er die über ihn verhängte Freiheitsstrafe in der Justizanstalt Eisenstadt.
Der Beschwerdeführer weist in Österreich keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher und kultureller Hinsicht auf.
1.2. Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers:
Es ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine asylrelevante Verfolgung aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung glaubhaft zu machen.
Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe sind privater und daher nicht asylrelevanter Natur.
1.3. Zu den Feststellungen zur Lage in Algerien:
Algerien ist ein sicherer Herkunftsstaat. Algerien ist sowohl fähig als auch willig, seinen Bürgern Schutz zu gewähren. Algerien weist eine funktionierende, unabhängige Justiz sowie einen funktionierenden Sicherheitsapparat auf. Behördliche Korruption steht unter Strafe, mit Freiheitsstrafen von bis zu zehn Jahren. Dieses Gesetz wird nicht effektiv durchgesetzt, wenn es auch ein eigenes Zentralbüro zur Bekämpfung der Korruption gibt. Daneben sorgt die Nationale Organisation zur Verhinderung und Bekämpfung von Korruption für eine beratende Funktion. Die Sicherheitslage in Algerien ist, abgesehen von einigen Grenzregionen im Süden und Osten und den Bergregionen im Westen als sicher zu qualifizieren. Algerien ist allen wesentlichen internationalen Menschenrechtsabkommen beigetreten. Die Menschenrechtssituation in Algerien hat sich seit den 1990-er Jahren sukzessive verbessert. In Algerien besteht ein aufwändiges Sozialsystem. Schulbesuch und Gesundheitsfürsorge sind kostenlos. Die medizinische Versorgung ist allgemein zugänglich und kostenfrei. In jeder größeren Stadt existieren Krankenhäuser. Grundnahrungsmittel, Energie und Wasser werden stark subventioniert. Die Wirtschaft in Algerien ist als Konsumwirtschaft zu bezeichnen, mit wenig produzierenden Unternehmen, sodass die Arbeitsplatzsituation insbesondere für junge Algerier angespannt ist. Illegal Ausreisenden droht im Falle der Rückkehr eine Geldund/oder Freiheitsstrafe, wobei in der Praxis lediglich Bewährungsstrafen verhängt werden. Nach Algerien angeschobene Personen werden 24 Stunden festgehalten und verhört, um den Grund der Ausweisung zu erfahren. Eine behördliche Rückkehrhilfe existiert nicht.
Dem Beschwerdeführer droht im Falle seiner Rückkehr keine Gefährdung in seinem Herkunftsstaat. Ihm droht auch keine Strafe nach seiner Rückkehr nach Algerien wegen illegaler Ausreise.
Eine nach Algerien zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Sachverhalt:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz sowie in das "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Algerien.
Der Beschwerdeführer bestreitet den von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt nicht substantiiert und erstattete in der Beschwerde auch kein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen, sodass das Bundesverwaltungsgericht den maßgeblichen Sachverhalt als ausreichend ermittelt ansieht und sich der von der belangten Behörde vorgenommenen, nachvollziehbaren Beweiswürdigung vollumfänglich anschließt.
Die belangte Behörde hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angef