TE Bvwg Erkenntnis 2018/9/14 W159 2139779-2

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Veröffentlicht am 14.09.2018
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Entscheidungsdatum

14.09.2018

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §57
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 28.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  3. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  11. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 28.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  3. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  11. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006

Spruch

W159 2139779-2/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI, als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX alias XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.08.2018, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI, als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.08.2018, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 68 AVG, §§ 10, 57 AsylG 2005 idgF und 9 BFA-VG idgF sowie §§ 52, und 55 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 68, AVG, Paragraphen 10, 57, AsylG 2005 idgF und 9 BFA-VG idgF sowie Paragraphen 52,, und 55 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt VII. stattgegeben und dieser ersatzlos behoben.römisch zwei. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch sieben. stattgegeben und dieser ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein somalischer Staatsbürger, gelangte (spätestens) am 06.08.2015 unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich und stellte an diesem Tag einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Bescheid vom 28.10.2016, Zl. XXXX wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia gem. § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt II.), erteilte dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG 2005 nicht, erließ gegen den Beschwerdeführer gem. § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG und stellte gem. § 52 Abs. 9 FPG fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gem. § 46 FPG nach Somalia zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gem. § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).Mit Bescheid vom 28.10.2016, Zl. römisch 40 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia gem. Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch zwei.), erteilte dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraph 57, AsylG 2005 nicht, erließ gegen den Beschwerdeführer gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG und stellte gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gem. Paragraph 46, FPG nach Somalia zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Gem. Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.).

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch den XXXX Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch den römisch 40 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

Das Bundesverwaltungsgericht beraumte eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung für den 28.07.2017 an, zu der der Beschwerdeführer und eine Rechtsberaterin erschienen. Das BFA hatte bereits in der Beschwerdevorlage auf die Teilnahme an der Beschwerdeverhandlung verzichtet.

Der Beschwerdeführer brachte soweit wesentlich vor, acht Jahre lang eine Schule besucht zu haben und danach, im Jahre 1990, mit seinen Eltern und seiner nunmehr verstorbenen Schwester nach XXXX gezogen zu sein, wo er eine Berufsausbildung zum Schweißer angefangen habe und danach Maler geworden sei, womit er bis 2006 seinen Lebensunterhalt verdient habe. Bis 2012 habe er dann für eine NGO gearbeitet. Seine Frau und seine Kinder seien in Somalia aufhältig, der Beschwerdeführer habe zu ihnen Kontakt.Der Beschwerdeführer brachte soweit wesentlich vor, acht Jahre lang eine Schule besucht zu haben und danach, im Jahre 1990, mit seinen Eltern und seiner nunmehr verstorbenen Schwester nach römisch 40 gezogen zu sein, wo er eine Berufsausbildung zum Schweißer angefangen habe und danach Maler geworden sei, womit er bis 2006 seinen Lebensunterhalt verdient habe. Bis 2012 habe er dann für eine NGO gearbeitet. Seine Frau und seine Kinder seien in Somalia aufhältig, der Beschwerdeführer habe zu ihnen Kontakt.

Der Beschwerdeführer nehme nicht regelmäßig Medikamente, er sei wegen eines vergrößerten Lymphknotens öfters beim Arzt gewesen. Dieser hätte den Knoten zunächst entfernen wollen, sich aber dann zunächst für die Durchführung weiterer Untersuchungen entschieden.

Zu seinen Fluchtgründen befragt brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, sein Onkel sei Al-Shabaab-Mitglied gewesen und hätte dem Beschwerdeführer geheißen, an Trainings der Al Shabaab teilzunehmen, was der Beschwerdeführer abgelehnt habe. Der Onkel hätte ihn bedroht und eingeschüchtert; er würde den Beschwerdeführer töten.

Eines Tages, der Beschwerdeführer habe an einer Impfkampagne teilgenommen, seien drei junge Männer gekommen, die Schuluniformen getragen hätten. Diese seien verdächtig erschienen, weil zu dem Zeitpunkt keine Schulzeit gewesen sei. Das Sicherheitspersonal hätte die Leute gestoppt und der Beschwerdeführer habe diese untersuchen müssen. Einer der Männer habe eine Pistole herausgeholt und sei sogleich von der Sicherheitsperson erschossen worden. Eine Person sei weggelaufen. Der Beschwerdeführer sei aufgefordert worden, die dritte Person zu fesseln.

Zwei Tage später seien vier Al-Shabaab-Männer zum Beschwerdeführer nachhause gekommen, er sei zu dem Zeitpunkt aber nicht zuhause gewesen. Seine Frau habe ihm das erzählt. Sie hätten den Beschwerdeführer töten wollen. Der Beschwerdeführer habe bei einem Freund genächtigt, sich dann eine Mietwohnung gesucht und seine Familie in diese gebracht. Danach habe die Frau des Beschwerdeführers eine Fehlgeburt erlitten, der Vermieter habe einen Zusammenhang mit Problemen mit der Al Shabaab vermutet und hätte den Beschwerdeführer mit seiner Familie gebeten, das Haus zu verlassen. Der Beschwerdeführer habe innerhalb von einer Woche ein anderes Haus gemietet.

Der Beschwerdeführer habe Anrufe von der Al Shabaab erhalten, einmal mit sichtbarer, einmal mit unterdrückter Rufnummer. Wenn die Al Shabaab mit unterdrückter Rufnummer anrufe, bedeute dies, dass man schon zum Tode verurteilt sei. Der Beschwerdeführer habe zwei Grundstücke verkauft und hätte mit der Arbeit bei der NGO aufhören wollen.

Im April 2015 sei der Beschwerdeführer in ein Hotel, in dem es auch ein Wettbüro gegeben habe, gegangen. Der Beschwerdeführer habe dort beobachtet, wie zwei Al-Shabaab-Mitglieder - trotz Waffenverbots - in das Wettbüro gelangen wollten. Es habe eine Schießerei gegeben, der Beschwerdeführer sei mit anderen Personen zum Notausgang gelaufen, auf seine Gruppe sei gezielt geschossen worden. Der Angreifer hätte den Beschwerdeführer umbringen wollen. Ein paar Stunden später habe der Beschwerdeführer einen Anruf erhalten. Ihm sei mitgeteilt worden, dass er noch getötet werde.

Der Beschwerdeführer habe in weiterer Folge seine Bewegung stark eingeschränkt. Er sei nicht mehr in seinen Schachclub gegangen, der Präsident des Schachclubs habe den Beschwerdeführer angerufen und gefragt, warum er nicht mehr kommen würde. Der Beschwerdeführer habe ihm von den Vorfällen erzählt und der Präsident habe dem Beschwerdeführer gesagt, er könnte ihm ein Visum für die Türkei besorgen.

Als der Beschwerdeführer bereits in Österreich gewesen sei, habe ihm seine Frau mitgeteilt, dass Al-Shabaab-Männer gewusst hätten, wo er sei und dass der Beschwerdeführer in die Türkei geflohen sei. Für die Al Shabaab sei der Beschwerdeführer kein Moslem mehr. Für vier Monate sei dann der Kontakt zu seiner Frau abgerissen.

Weitere Fluchtgründe habe der Beschwerdeführer nicht.

Dem Beschwerdeführer wurden in der Folge zahlreiche Widersprüche und Unstimmigkeiten seiner Angaben vorgehalten.

Mit hg. Erkenntnis vom 31.08.2017, Zl. XXXX , wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und zunächst Feststellungen zur Hintergrund und Familie des Beschwerdeführers in Somalia getroffen. Sodann stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass sich der Beschwerdeführer seit August 2015 durchgehend im Bundesgebiet befinde, keiner Erwerbstätigkeit nachgehe und einmal für zwei Monate Hilfstätigkeiten bei einer Gemeinde ausgeführt habe. Er besuche Deutschkurse und habe an einem einen Erste-Hilfe-Kurs teilgenommen. Er sei kein Mitglied eines Vereins, habe keine Freunde in Österreich und bis auf seine Deutschlehrerin keine Kontakte zu Österreichern. Sein privater und familiärer Hintergrund habe sich in Somalia befunden, wo er unverändert ein soziales und familiäres Umfeld vorfände. Der Beschwerdeführer habe eine Lymphknotenvergrößerung, die nicht entfernt, sondern beobachtet werde.Mit hg. Erkenntnis vom 31.08.2017, Zl. römisch 40 , wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und zunächst Feststellungen zur Hintergrund und Familie des Beschwerdeführers in Somalia getroffen. Sodann stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass sich der Beschwerdeführer seit August 2015 durchgehend im Bundesgebiet befinde, keiner Erwerbstätigkeit nachgehe und einmal für zwei Monate Hilfstätigkeiten bei einer Gemeinde ausgeführt habe. Er besuche Deutschkurse und habe an einem einen Erste-Hilfe-Kurs teilgenommen. Er sei kein Mitglied eines Vereins, habe keine Freunde in Österreich und bis auf seine Deutschlehrerin keine Kontakte zu Österreichern. Sein privater und familiärer Hintergrund habe sich in Somalia befunden, wo er unverändert ein soziales und familiäres Umfeld vorfände. Der Beschwerdeführer habe eine Lymphknotenvergrößerung, die nicht entfernt, sondern beobachtet werde.

Das Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers wurde nicht festgestellt. Ebenfalls nicht festgestellt wurde, dass der Onkel des Beschwerdeführers Mitglied der Al Shabaab sei. Weiters nicht festgestellt wurden Drohungen oder Versuche, den Beschwerdeführer unter Zwang zu rekrutieren. Auch konnte das Bundesverwaltungsgericht nicht feststellen, dass der Beschwerdeführer in XXXX für eine NGO gearbeitet hat und dass der Beschwerdeführer als Mitarbeiter dieser NGO bedroht worden ist. Nicht festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer auf der Straße von Jugendlichen bedroht worden ist oder dass in einem Lokal versucht wurde, auf den Beschwerdeführer ein Attentat zu verüben. Es konnte auch nicht feststellen, dass die Mitglieder der Al Shabaab den Beschwerdeführer bei ihm zuhause gesucht hätten oder versucht hätten den Beschwerdeführer zuhause aufzusuchen. Das Bundesverwaltungsgericht traf auch keine Feststellungen zu telefonischen oder anderen Bedrohungen des Beschwerdeführers durch die Al Shabaab. Ebenso stellte es nicht fest, dass die Al Shabaab oder andere Personen das Haus des Beschwerdeführers in XXXX mit einem Schriftzug versehen haben oder dass dem Beschwerdeführer und seiner Familie verboten worden sei, das Haus zu vermieten oder zu bewohnen. Schließlich stellte das Bundesverwaltungsgericht nicht fest, dass der Beschwerdeführer von der Al Shabaab oder von anderen Personen in Somalia konkret und individuell mit der Ausübung von psychischer und physischer Gewalt bedroht worden sei. Für den Fall einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Somalia traf das Bundesverwaltungsgericht keine Feststellung zu einer konkreten und individuellen Bedrohung mit physischer oder psychischer Gewalt durch die Al Shabaab oder andere Personen.Das Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers wurde nicht festgestellt. Ebenfalls nicht festgestellt wurde, dass der Onkel des Beschwerdeführers Mitglied der Al Shabaab sei. Weiters nicht festgestellt wurden Drohungen oder Versuche, den Beschwerdeführer unter Zwang zu rekrutieren. Auch konnte das Bundesverwaltungsgericht nicht feststellen, dass der Beschwerdeführer in römisch 40 für eine NGO gearbeitet hat und dass der Beschwerdeführer als Mitarbeiter dieser NGO bedroht worden ist. Nicht festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer auf der Straße von Jugendlichen bedroht worden ist oder dass in einem Lokal versucht wurde, auf den Beschwerdeführer ein Attentat zu verüben. Es konnte auch nicht feststellen, dass die Mitglieder der Al Shabaab den Beschwerdeführer bei ihm zuhause gesucht hätten oder versucht hätten den Beschwerdeführer zuhause aufzusuchen. Das Bundesverwaltungsgericht traf auch keine Feststellungen zu telefonischen oder anderen Bedrohungen des Beschwerdeführers durch die Al Shabaab. Ebenso stellte es nicht fest, dass die Al Shabaab oder andere Personen das Haus des Beschwerdeführers in römisch 40 mit einem Schriftzug versehen haben oder dass dem Beschwerdeführer und seiner Familie verboten worden sei, das Haus zu vermieten oder zu bewohnen. Schließlich stellte das Bundesverwaltungsgericht nicht fest, dass der Beschwerdeführer von der Al Shabaab oder von anderen Personen in Somalia konkret und individuell mit der Ausübung von psychischer und physischer Gewalt bedroht worden sei. Für den Fall einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Somalia traf das Bundesverwaltungsgericht keine Feststellung zu einer konkreten und individuellen Bedrohung mit physischer oder psychischer Gewalt durch die Al Shabaab oder andere Personen.

Am 13.04.2018 stellte der Beschwerdeführer seinen zweiten, den verfahrensgegenständlichen, Antrag auf internationalen Schutz, zu welchem er am selben Tag durch das Stadtpolizeikommando XXXX einer niederschriftlichen Erstbefragung unterzogen wurde. Die unter Punkt 6. des Protokolls angeführte Frage, "Warum stellen Sie jetzt einen (neuerlichen) Asylantrag? Was hat sich seit der Rechtskraft konkret gegenüber ihrem bereits entschiedenen Verfahren - in persönlicher Hinsicht und im Hinblick auf die Gefährdungslage im Herkunftsstaat - verändert?", beantwortete der Beschwerdeführer mit "Nein". Unter Punkt 7. gab er an: "Ich habe alle Gründe genannt". Im Falle einer Rückkehr nach Somalia fürchte der Beschwerdeführer, da er vor der Al Shabaab geflohen sei, um sein Leben. Seine Familie sei ebenfalls aus Somalia geflüchtet, sie sei soweit er wisse, in Kenia.Am 13.04.2018 stellte der Beschwerdeführer seinen zweiten, den verfahrensgegenständlichen, Antrag auf internationalen Schutz, zu welchem er am selben Tag durch das Stadtpolizeikommando römisch 40 einer niederschriftlichen Erstbefragung unterzogen wurde. Die unter Punkt 6. des Protokolls angeführte Frage, "Warum stellen Sie jetzt einen (neuerlichen) Asylantrag? Was hat sich seit der Rechtskraft konkret gegenüber ihrem bereits entschiedenen Verfahren - in persönlicher Hinsicht und im Hinblick auf die Gefährdungslage im Herkunftsstaat - verändert?", beantwortete der Beschwerdeführer mit "Nein". Unter Punkt 7. gab er an: "Ich habe alle Gründe genannt". Im Falle einer Rückkehr nach Somalia fürchte der Beschwerdeführer, da er vor der Al Shabaab geflohen sei, um sein Leben. Seine Familie sei ebenfalls aus Somalia geflüchtet, sie sei soweit er wisse, in Kenia.

Am 22.05.2018 erfolgte eine Einvernahme durch das BFA, Erstaufnahmestelle (EASt) West. Zunächst wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, ein handschriftliches, in somalischer Sprache verfasstes Schreiben, welches er beim BFA einlangend am 09.05.2018 in Vorlage gebracht hatte, kurz zusammenzufassen. Hiebei handle es sich um eine Stellungnahme zu den Länderinformationen, führte der Beschwerdeführer aus. Er habe geschrieben, dass der Unterschied zwischen dem, was darin geschrieben stehe, und der Situation, die den Beschwerdeführer betreffe, groß sei. Er habe verstanden, dass die allgemeine Situation in XXXX besser sei, aber was den Beschwerdeführer betreffe sei sie ganz anders. Es gebe zwei verschiedene Justizsysteme, das eine betreffe das somalische Regierungssystem, das zweite die Al Shabaab. Er müsse sich am Gerichtsort der Al Shabaab melden. Wenn er sich dort nicht melde, würden sie ein Killerkommando schicken, das in das Haus des Beschwerdeführers komme und ihn direkt töte. Es gebe zwei verschiedene Exekutiven, eine der Regierung, eine der Al Shabaab. Die Exekutive der Al Shabaab operiere in XXXX . Sie könne jederzeit, sie habe einen langen Arm. Wer mit Al Shabaab keine Probleme habe, könne in XXXX jederzeit leben. Diese Exekutiven kämen nicht von außerhalb, sie würden ganz normal in der Stadt leben. Niemand wisse, wer dazugehöre. Es könne auch der Nachbar des Beschwerdeführers sein. Das was in den Länderfeststellungen stehe, treffe daher auf den Beschwerdeführer nicht zu, weil er gesucht würde. Vor einer Woche sei eine Mitarbeiterin des XXXX in XXXX entführt worden. Die Entführer seien Al-Shabaab-Mitglieder gewesen, weil sie Geld gebraucht hätten. Niemand in XXXX sei sicher. Es könnten auch Mitarbeiter internationales Organisationen entführt werden.Am 22.05.2018 erfolgte eine Einvernahme durch das BFA, Erstaufnahmestelle (EASt) West. Zunächst wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, ein handschriftliches, in somalischer Sprache verfasstes Schreiben, welches er beim BFA einlangend am 09.05.2018 in Vorlage gebracht hatte, kurz zusammenzufassen. Hiebei handle es sich um eine Stellungnahme zu den Länderinformationen, führte der Beschwerdeführer aus. Er habe geschrieben, dass der Unterschied zwischen dem, was darin geschrieben stehe, und der Situation, die den Beschwerdeführer betreffe, groß sei. Er habe verstanden, dass die allgemeine Situation in römisch 40 besser sei, aber was den Beschwerdeführer betreffe sei sie ganz anders. Es gebe zwei verschiedene Justizsysteme, das eine betreffe das somalische Regierungssystem, das zweite die Al Shabaab. Er müsse sich am Gerichtsort der Al Shabaab melden. Wenn er sich dort nicht melde, würden sie ein Killerkommando schicken, das in das Haus des Beschwerdeführers komme und ihn direkt töte. Es gebe zwei verschiedene Exekutiven, eine der Regierung, eine der Al Shabaab. Die Exekutive der Al Shabaab operiere in römisch 40 . Sie könne jederzeit, sie habe einen langen Arm. Wer mit Al Shabaab keine Probleme habe, könne in römisch 40 jederzeit leben. Diese Exekutiven kämen nicht von außerhalb, sie würden ganz normal in der Stadt leben. Niemand wisse, wer dazugehöre. Es könne auch der Nachbar des Beschwerdeführers sein. Das was in den Länderfeststellungen stehe, treffe daher auf den Beschwerdeführer nicht zu, weil er gesucht würde. Vor einer Woche sei eine Mitarbeiterin des römisch 40 in römisch 40 entführt worden. Die Entführer seien Al-Shabaab-Mitglieder gewesen, weil sie Geld gebraucht hätten. Niemand in römisch 40 sei sicher. Es könnten auch Mitarbeiter internationales Organisationen entführt werden.

Dem Beschwerdeführer wurde mitgeteilt, dass die Stellungnahme übersetzt werde.

Die Familie des Beschwerdeführers lebe seit Jänner 2018 in einem Flüchtlingslager in Kenia. Sie würden von der UNO Unterstützung erhalten, seien aber noch nicht registriert worden. Beweisen könne er das nicht. Der Beschwerdeführer habe telefonischen Kontakt. Ihnen gehe es gut, sie müssten aber auf ihre Registrierung warten, damit sie sich normal bewegen könnten.

Der Beschwerdeführer habe in Somalia für eine NGO namens XXXX gearbeitet. Sie würden Unterstützung von UNICEF und verschiedenen anderen Organisationen erhalten. Sie würden verschiedene Hilfe leisten, zB. Ernährung von Kindern und Frauen oder Impfungen von Kindern und Erwachsenen. Der Beschwerdeführer habe einerseits eine Kampagne gemacht, die die Vorteile des Impfens erklärt habe. Andererseits sei er Vorarbeiter des Reinigungstrupps gewesen.Der Beschwerdeführer habe in Somalia für eine NGO namens römisch 40 gearbeitet. Sie würden Unterstützung von UNICEF und verschiedenen anderen Organisationen erhalten. Sie würden verschiedene Hilfe leisten, zB. Ernährung von Kindern und Frauen oder Impfungen von Kindern und Erwachsenen. Der Beschwerdeführer habe einerseits eine Kampagne gemacht, die die Vorteile des Impfens erklärt habe. Andererseits sei er Vorarbeiter des Reinigungstrupps gewesen.

Befragt, ob der Beschwerdeführer noch etwas angeben wolle, brachte der Beschwerdeführer vor, an dem Tag, an dem sie Impfungen für Kinder gemacht haben, seien drei verdächtige Al-Shabaab-Mitglieder gekommen. Ein Polizist hätte die Männer aufgehalten, einer hätte eine Pistole gezogen und sei vom Polizisten getötet worden. Einer sei weggelaufen, den Dritten hätten sie festgenommen. Der Beschwerdeführer habe auf Geheiß des Polizisten den Mann durchsucht und eine Pistole gefunden. Am nächsten Tag seien vier Al-Shabaab-Mitglieder zum Beschwerdeführer nachhause gekommen. Sie hätten den Beschwerdeführer überall gesucht, seine Frau hätte ihn verständigt. Dann seien sie in ein andees Viertel von XXXX gezogen. Seine Frau, die im dritten Monat schwanger gewesen sei, hätte durch die Angst ihr Kind verloren. Sie hätten das Haus verlassen müssen und hätten ein Haus in einem anderen Viertel gefunden.Befragt, ob der Beschwerdeführer noch etwas angeben wolle, brachte der Beschwerdeführer vor, an dem Tag, an dem sie Impfungen für Kinder gemacht haben, seien drei verdächtige Al-Shabaab-Mitglieder gekommen. Ein Polizist hätte die Männer aufgehalten, einer hätte eine Pistole gezogen und sei vom Polizisten getötet worden. Einer sei weggelaufen, den Dritten hätten sie festgenommen. Der Beschwerdeführer habe auf Geheiß des Polizisten den Mann durchsucht und eine Pistole gefunden. Am nächsten Tag seien vier Al-Shabaab-Mitglieder zum Beschwerdeführer nachhause gekommen. Sie hätten den Beschwerdeführer überall gesucht, seine Frau hätte ihn verständigt. Dann seien sie in ein andees Viertel von römisch 40 gezogen. Seine Frau, die im dritten Monat schwanger gewesen sei, hätte durch die Angst ihr Kind verloren. Sie hätten das Haus verlassen müssen und hätten ein Haus in einem anderen Viertel gefunden.

Am 20.04.2015 sei der Beschwerdeführer in einem Lokal Fußball schauen gewesen. Es sei ein bewaffneter Mann in das Lokal eingedrungen und hätte nur auf den Beschwerdeführer geschossen, aber einen anderen Mann getroffen. Der Beschwerdeführer habe einen Drohanruf erhalten, wonach er als Ungläubiger getötet würde.

Das BFA ließ - wie in der Einvernahme festgehalten - die Stellungnahme des Beschwerdeführers zu den Länderinformationen übersetzen. Die Übersetzung langte am 13.08.2018 beim BFA ein und hat folgenden Inhalt (sprachliche Unzulänglichkeiten bereinigt):

"Stellungnahme

Sehr geehrte Damen und Herren,

zuerst möchte ich euch bedanken, wie ihr versucht habt, um Informationen über Somalia zu sammeln.

Ehrlich gesagt, habt ihr eine wichtige Information gesammelt. Das Buch, das ich von euch bekommen habe, habe ich gelesen etwas über unsere Hauptstadt ( XXXX ).Ehrlich gesagt, habt ihr eine wichtige Information gesammelt. Das Buch, das ich von euch bekommen habe, habe ich gelesen etwas über unsere Hauptstadt ( römisch 40 ).

Aber die Wahrheit ist, dass dieses Buch über die Probleme der Zivilisten nicht spricht. Die Zivilisten sind zwischen zwei sich gegenseitig bekämpfenden Gruppen.

Wenn wir von oben schauen, dann regiert die somalische Regierung die Stadt. Aber die Frage ist: wer hat das Sagen in XXXX ?Wenn wir von oben schauen, dann regiert die somalische Regierung die Stadt. Aber die Frage ist: wer hat das Sagen in römisch 40 ?

Offiziell hat die Alshabaab im Jahr 2011 der Stadt verlassen. Aber ich frage Sie: denken Sie dass sie der Stadt verlassen haben, wenn sie noch das Sagen haben? Beispielweise, Musik zu hören ist noch verboten. Kartenspiel und Domino sind auch verboten. Die Bevölkerung in XXXX lebt noch unterdrückt.Offiziell hat die Alshabaab im Jahr 2011 der Stadt verlassen. Aber ich frage Sie: denken Sie dass sie der Stadt verlassen haben, wenn sie noch das Sagen haben? Beispielweise, Musik zu hören ist noch verboten. Kartenspiel und Domino sind auch verboten. Die Bevölkerung in römisch 40 lebt noch unterdrückt.

ln XXXX gibt es vier große Märkte, aber die Regierung kann nicht dort Steuer nehmen, weil die Alshabaab dem nicht zustimmt. Es gibt auch nicht eine einzige somalische Offizielle, der/die dort einkaufen gehen könnte, weil sie Angst von der Alshabab haben.ln römisch 40 gibt es vier große Märkte, aber die Regierung kann nicht dort Steuer nehmen, weil die Alshabaab dem nicht zustimmt. Es gibt auch nicht eine einzige somalische Offizielle, der/die dort einkaufen gehen könnte, weil sie Angst von der Alshabab haben.

Man kann die Stadt in zwei Teile teilen. Ein Teil ist historisch immer die somalische Regierung und der zweite Teil ist der Teil, die Alshabaab früher regiert hat. Der Teil von Alshabab ist sicher. Da gibt es kein Attentat oder Anschläge, weil die Alshabaab das Sagen hat und niemand kann dagegen etwas tun. Es gibt nur eine einzige Ausnahme oder Attentat, und das ist, wenn da jemanden ist, von dem sie vermuten, dass er für die Regierung arbeitet. Dort lebt eine Bevölkerung, die keine Freiheit hat. Die Sicherheit, die Sie vermuten, ist ohne Freiheit und es ist unter der Alshabaab. Ich denke nicht eine Sicherheit unter Alshabaab ist eine richtige Sicherheit.

Ihre Informationsquelle ist von der Regierung und AMISOM. Aber sie machen Propaganda und sagen, dass sie Alshabasb besiegt haben und dass sie Fortschritte im Kampf gegen die Alshabaab gemacht haben. Aber der Beweis, dass sie keine Fortschritte gemacht haben, ist die Ermordung von Personen, die für die Regierung arbeiten, der Parlamentsmitglieder, Journalisten und die Patronen, die die Parlamentsmitglieder gewählt haben. Für alle diese Ermordungen wurde einfach eine Pistole verwendet. Die Regierung und die AMISOM sind nicht mehrere Gebiete, wo die Alshabaab früher waren. Sie sind nur in bestimmten Gebiete. Manche Bezirke sieht man kaum AMISOM oder somalische Truppen. Beispielweise sind die Bezirke, wo die Regierung und AMISOM nicht anwesend sind, XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX und XXXX . In diesen Gebieten ist die Regierung kaum anwesend, und wo sie sind, bekommen sie ständig Angriffe.Ihre Informationsquelle ist von der Regierung und AMISOM. Aber sie machen Propaganda und sagen, dass sie Alshabasb besiegt haben und dass sie Fortschritte im Kampf gegen die Alshabaab gemacht haben. Aber der Beweis, dass sie keine Fortschritte gemacht haben, ist die Ermordung von Personen, die für die Regierung arbeiten, der Parlamentsmitglieder, Journalisten und die Patronen, die die Parlamentsmitglieder gewählt haben. Für alle diese Ermordungen wurde einfach eine Pistole verwendet. Die Regierung und die AMISOM sind nicht mehrere Gebiete, wo die Alshabaab früher waren. Sie sind nur in bestimmten Gebiete. Manche Bezirke sieht man kaum AMISOM oder somalische Truppen. Beispielweise sind die Bezirke, wo die Regierung und AMISOM nicht anwesend sind, römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 . In diesen Gebieten ist die Regierung kaum anwesend, und wo sie sind, bekommen sie ständig Angriffe.

Der Beweis, dass XXXX nicht sicher ist, ist, dass die Regierungsmitglieder in Hotels wohnen. Und wenn sie kein Regierungsmitglied mehr sind, dann verlassen sie sofort das Land.Der Beweis, dass römisch 40 nicht sicher ist, ist, dass die Regierungsmitglieder in Hotels wohnen. Und wenn sie kein Regierungsmitglied mehr sind, dann verlassen sie sofort das Land.

Das somalische Parlament umfasst 275 Abgeordneter, und keine ihrer Familien leben in XXXX , weil sie Angst um ihre Familie haben. Die Regierungsmitglieder, die eine Truppe haben, haben Angst um ihre Familie und sich selbst. Was denken Sie dann, eine Person, die keine Angst hat, die ihn schützt? Die einzige Lösung, die er hat, ist das Land sofort zu verlassen. Vor einige Tage wurde eine somalische Frau, die für WHO arbeitete, umgebracht. Und am nächsten Tag wurde eine Frau aus Deutschland, die für XXXX arbeitet, entführt.Das somalische Parlament umfasst 275 Abgeordneter, und keine ihrer Familien leben in römisch 40 , weil sie Angst um ihre Familie haben. Die Regierungsmitglieder, die eine Truppe haben, haben Angst um ihre Familie und sich selbst. Was denken Sie dann, eine Person, die keine Angst hat, die ihn schützt? Die einzige Lösung, die er hat, ist das Land sofort zu verlassen. Vor einige Tage wurde eine somalische Frau, die für WHO arbeitete, umgebracht. Und am nächsten Tag wurde eine Frau aus Deutschland, die für römisch 40 arbeitet, entführt.

Vorigen Monat wurde die Ausrüstung, die das Emirates kontrolliert hat, geraubt, und es wurde in einem offenen Markt verkauft.

Das BFA hat in ihren Berichten gesagt, dass die Alshabaab in XXXX anwesend ist, und dass sie manche Bezirke in der Nacht das Sagen haben. Wie könnte BFA beweisen, dass jemanden, der mit Alshabaab einige Probleme hat, der dort lebt, wo BFA sagte, dass Alshabaab in der Nacht das Sagen hat, in XXXX leben könnte?Das BFA hat in ihren Berichten gesagt, dass die Alshabaab in römisch 40 anwesend ist, und dass sie man

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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