Entscheidungsdatum
14.09.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W137 2133840-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter HAMMER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Islamische Republik Afghanistan, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.07.2016, Zl. 1021216401-14690945 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.12.2017 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter HAMMER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Islamische Republik Afghanistan, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.07.2016, Zl. 1021216401-14690945 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.12.2017 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 AsylG 2005 sowie gemäß §§ 52 Abs. 2 Z 2 iVm Abs. 9 und 55 Abs. 1 FPG idgF sowie § 57 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins und 8 Absatz eins, AsylG 2005 sowie gemäß Paragraphen 52, Absatz 2, Ziffer 2, in Verbindung mit Absatz 9 und 55 Absatz eins, FPG idgF sowie Paragraph 57, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 07.06.2014 den gegenständlichen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz.
Bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 08.06.2014 gab er an, afghanischer Staatsangehöriger sunnitischen Glaubens zu sein und der Volksgruppe der Paschtunen anzugehören. Er stamme aus der Provinz Laghman. Er habe keine Schulbildung, sei Analphabet und habe in der elterlichen Landwirtschaft gearbeitet. In seinem Heimatdistrikt lebten seine Eltern, seine beiden Schwestern und sein Bruder. Als Fluchtgrund gab er an, dass sein Cousin für die US-Amerikaner als Dolmetscher gearbeitet habe. Durch diesen habe er ungefähr ein Jahr lang ebenfalls für die US-Amerikaner zwei Mal in der Woche als Reinigungskraft gearbeitet. Ungefähr zehn Tage vor seiner Flucht sei sein Cousin von den Taliban "ermordet (erschossen)" worden. Aus diesem Grunde habe sein Vater ihn zunächst drei Tage versteckt und seine Flucht aus Afghanistan organisiert. Weitere Fluchtgründe habe er nicht. Bei einer Rückkehr hätte er Angst, von den Taliban umgebracht zu werden.
2. Am 23.06.2015 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) einvernommen. Dabei gab er an, dass er mit 13 oder 14 Jahren in der Landwirtschaft seines Vaters zu arbeiten begonnen habe. Als er 14 Jahre alt gewesen sei, sei sein Vater krank geworden und er habe alleine gearbeitet. Durch seinen Cousin habe er ein Jahr lang als Reinigungskraft für die US-Amerikaner gearbeitet. Die Taliban hätten bei Auseinandersetzungen mit den US-Amerikanern beträchtliche Verluste erlitten und die Leute gefragt, wer für diese arbeite. Nachdem sein Cousin getötet worden sei, hätten die Dorfbewohner gesagt, dass die Taliban auch ihn nicht in Ruhe lassen würden. Sein Vater habe ihn dann drei Tage lang versteckt und den Dorfältesten und den Dorfbewohnern gesagt, dass sein Sohn bei den US-Amerikanern nur Reinigungsdienste verrichtet habe und die Familie das Geld brauche. Sein Sohn würde nicht als Spion arbeiten. Die "Dorfleute" seien dann zu den Taliban gegangen und hätten ihnen dies erzählt. All dies habe sich in den drei Tagen ereignet, in denen er versteckt gewesen sei.
Die Taliban hätten dann verlangt, dass er für sie als Spion arbeite. Sollte er dies nicht akzeptieren, würde er umgebracht. Sein Vater habe ihm zudem gesagt, dass die Regierung davon erfahren würde, wenn er für die Taliban arbeiten sollte. Daher habe sein Vater ihn nach Kabul geschickt, wo er drei Tage bei einem Onkel mütterlicherseits gewesen sei. Doch der Onkel habe befürchtet, dass die Taliban auch ihm Probleme bereiten würden und sein Vater habe in der Folge einen Schlepper nach Europa organisiert.
Nach seiner Ausreise seien die Taliban mehrere Male zu seiner Familie gekommen und hätten alle seine Familienangehörigen geschlagen. Auch die Polizei sei gekommen und habe seinen Vater mitgenommen, weil diese angenommen habe, dass er (der Beschwerdeführer) zu den Taliban übergelaufen sei.
Er habe zu seinem Vater ein bis zwei Mal in zwei Monaten telefonischen Kontakt. Dieser lebe noch im Heimatdorf. Seine Tazkira und seine Arbeitsbestätigung habe er im Iran verloren. Ein Koch habe ihm die Arbeit aufgetragen. Mit den US-Amerikanern selbst habe er nichts zu tun gehabt. Sein Cousin sei vor zwei Jahren, zwischen dem Ramadan und dem Opferfest, umgebracht worden.
Er habe keine Probleme mit den afghanischen Behörden und es werde nicht nach ihm gefahndet. An bewaffneten Auseinandersetzungen in Afghanistan habe er nicht teilgenommen. Bei einer Rückkehr würde er sich wegen der Taliban in Lebensgefahr befinden. Befragt, ob sein Vater und seine Familie in Afghanistan gefährdet seien, gab er an, dass die Taliban seine Familienangehörigen schlagen würden, wenn sie zu ihnen kämen. Würde sein Vater das Heimatdorf verlassen, würden sich die Taliban in ihrer Annahme bestätigt fühlen, dass sein Sohn noch immer für die US-Amerikaner arbeite. "Die Regierung würde auch meinem Vater Probleme machen, da sie dann annehmen, dass ich für die Taliban arbeite." In Kabul könne er nicht leben, weil sein Onkel dort ihm gesagt habe, dass er ihn nicht schützen könne.
Auf den Vorhalt, dass er als Reinigungskraft, somit nicht in einer exponierten Tätigkeit gearbeitet habe, antwortete der Beschwerdeführer, dass die Dorfbevölkerung dies zwar wisse, die Taliban dies jedoch nicht akzeptierten. Die US-Amerikaner hätten die Taliban, "seit wir dort arbeiteten", erfolgreich bekämpft. Deshalb würden die Taliban annehmen, dass er etwas verraten habe. Sein Cousin sei Dolmetscher gewesen und habe an den Kampfeinsätzen teilgenommen. Sein Cousin und er seien die einzigen aus dem Dorf gewesen, die auf dem Stützpunkt gearbeitet hätten. In seiner Gegend habe es ein bis zwei Mal im Monat Kämpfe gegeben. Dabei seien auf beiden Seiten Menschen ums Leben gekommen.
Die Taliban sehe man während des Tages nicht. Sie versteckten sich in den Berghöhlen. Er habe persönlich noch keinen Talib getroffen. Einen Drohbrief der Taliban habe er nicht bekommen. So etwas kenne er nicht. Mit Anfragen bzw. Recherchen in Afghanistan sei er einverstanden.
In Österreich habe er keine Verwandten. Er habe hier allerdings viele Bekannte und Freunde.
3. Am 12.05.2016 wurde der Beschwerdeführer erneut vor dem Bundesamt einvernommen. Im Rahmen dieser Einvernahme wurde ihm die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation des Bundesamtes vom 07.12.2015 zu einer Anfrage vom 29.10.2015 vorgehalten. Der Beschwerdeführer gab an, er habe sieben oder acht Monate vor seiner Ausreise aufgehört, auf dem Stützpunkt zu arbeiten. Er habe in der Küche gearbeitet und die Bezeichnung der US-Streitkräfte, die dort stationiert gewesen seien, sei ihm unbekannt.
Auf den Vorhalt, dass die Taliban nicht den Antrieb oder die Fähigkeit hätten, ,Low-Level-Mitarbeiter' in Kabul oder anderen Gebieten außerhalb ihrer Kontrolle zu verfolgen, erwiderte er, dass diese nicht geglaubt hätten, er würde in der Küche arbeiten, sondern, dass er ein Spion für die Amerikaner sei. Die Dorfältesten hätten seinem Vater nach der Trauerfeier des ermordeten Cousins gesagt, die Taliban glaubten nicht, dass sein Sohn in der Küche arbeiten würde. Danach habe sein Vater ihn für drei Tage versteckt und schließlich seine Flucht organisiert.
Der Beschwerdeführer gab an, dass die Polizei nach seiner Ausreise seinen Vater gefragt habe, ob er zu den Taliban übergelaufen sei. Sein Vater habe dies verneint. Die Polizei sei fünf oder sechs Mal gekommen. Die Taliban würden öfters kommen und nach ihm fragen. Seine Eltern hätten nach wie vor Schwierigkeiten. Über Befragung durch seine damalige gesetzliche Vertreterin gab der Beschwerdeführer zudem an, dass die Taliban einige Male seinen Vater geschlagen hätten. Einmal hätten sie ihn mitgenommen und als er vier bis fünf Tage später zurückgekommen sei, hätten "wir" ihn ins Krankenhaus bringen müssen. Dies sei ca. acht bis zehn Monate nach seiner Ausreise gewesen. Die Taliban hätten dabei nach ihm gefragt. Befragt, ob es unter den Dorfbewohnern Taliban gebe, gab der Beschwerdeführer an, dass diese in der Nacht vermummt kämen. Es könne der Nachbar sein, es könne jeder sein.
Er könnte nicht in einer der großen Städte Afghanistans leben, weil er dort niemanden kenne und viele Bewohner seines Dorfes in Kabul und anderen Städten arbeiten würden. Er hätte Angst, dass ihn jemand verraten würde. Bei seinem Onkel in Kabul könne er nicht wohnen, weil dieser Angst hätte, selbst in Gefahr zu geraten. Seine Familie in Afghanistan habe eine Kuh, ein Kalb und Grundstücke, auf denen Gemüse angebaut werde.
In Österreich besuche er Deutschkurse. Dazu legte er mehrere Bestätigungen vor. Zudem warte er auf das Ergebnis einer Deutschprüfung auf A2-Niveau. Er habe hier einige Freunde und lebe mit niemandem in einer Lebensgemeinschaft. Ausbildungen habe er in Österreich nicht absolviert.
4. Am 24.05.2016 langte beim Bundesamt eine Stellungnahme der damaligen gesetzlichen Vertreterin des Beschwerdeführers ein. In dieser wurde zunächst das Fluchtvorbringen wiederholt und vorgebracht, dass dieses unter die Genfer Flüchtlingskonvention zu subsumieren sei, weil dem Beschwerdeführer, durch die Annahme er habe als Spion für die US-Amerikaner gearbeitet, von den Taliban eine ihnen feindliche politische Gesinnung unterstellt werde. Dass er die genaue Bezeichnung der vor Ort stationierten Einheit nicht kenne, sei nicht unplausibel. Er habe lediglich als Reinigungskraft gearbeitet und seine Anweisungen von anderen Afghanen erhalten. Er sei Analphabet gewesen und habe nicht Englisch gekonnt. Auch sei zu berücksichtigen, dass er damals erst 14 Jahre alt gewesen sei.
Zum Vorhalt, dass unbedeutende Mitarbeiter, wie es der Beschwerdeführer gewesen sei, in Kabul oder anderen Gebieten außerhalb der Kontrolle der Taliban von diesen nicht verfolgt würden, wurde erwidert, dass in BVwG W203 1420977-1 Asyl zuerkannt worden sei, obwohl der dortige Beschwerdeführer lediglich der Bruder eines für die US-Amerikaner arbeitenden Dolmetschers sei. Es wurde auf einen in dieser Entscheidung zitierten Bericht des Danish Immigration Service vom 29.05.2012 verwiesen, wonach es aufgrund der Stammesgesellschaften mit nahen Familiennetzen kein Problem sei jemanden zu finden, wenn man es wolle. Auch sei es den Behörden möglich, Personen in Kabul zu finden obwohl es kein Meldewesen gebe. Daher bestehe für den Beschwerdeführer keine Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative. Er habe durch sein widerspruchsfreies und konsistentes Vorbringen die Verfolgung durch die Taliban glaubhaft gemacht.
In eventu sei ihm wegen der schlechten Sicherheitslage in seiner Heimatprovinz subsidiärer Schutz zu gewähren. Auch bei seinem Onkel in Kabul könne er nicht unterkommen, weil dieser aus Angst vor den Taliban ihm die Hilfe versagt habe. Weitere Verwandte habe er in Afghanistan nicht. Daher würde der Beschwerdeführer in Afghanistan in eine aussichtlose Lage geraten. In Österreich sei er bestens integriert und strafrechtlich unbescholten.
5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.07.2016, Zl. 1021216401-14690945, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von internationalem Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 100/2005 abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 8 Abs. 1 leg.cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Zudem wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt und gegen den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für seine freiwillige Ausreise auf zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt IV.).5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.07.2016, Zl. 1021216401-14690945, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von internationalem Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, leg.cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Zudem wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt und gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) erlassen. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für seine freiwillige Ausreise auf zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch vier.).
Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers wurde als nicht glaubhaft angesehen. Der Beschwerdeführer habe noch keinen Talib persönlich getroffen und keinen Drohbrief erhalten. Er habe nicht näher begründet, wieso die Taliban die Vermutung hätten, dass er etwas mit den Angriffen der US-Amerikaner auf sie zu tun haben könnte.
Der Beschwerdeführer sei ein erwachsener und arbeitsfähiger Mann, der mit seinem Onkel in Kabul eine Bezugsperson habe. Eine erhöhte persönliche Gefährdung in Kabul habe er auch in der Stellungnahme nicht darlegen können. In Kabul herrsche nicht ein solch hohes Niveau an Gewalt, dass eine Abschiebung dorthin eine Verletzung von Art 3 EMRK darstellen würde. Die Familie des Beschwerdeführers habe Grundstücke, die landwirtschaftlich betrieben würden.Der Beschwerdeführer sei ein erwachsener und arbeitsfähiger Mann, der mit seinem Onkel in Kabul eine Bezugsperson habe. Eine erhöhte persönliche Gefährdung in Kabul habe er auch in der Stellungnahme nicht darlegen können. In Kabul herrsche nicht ein solch hohes Niveau an Gewalt, dass eine Abschiebung dorthin eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde. Die Familie des Beschwerdeführers habe Grundstücke, die landwirtschaftlich betrieben würden.
Die Rückkehrentscheidung wurde mit der kurzen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers im Bundesgebiet und dem Fehlen eines Familienlebens oder einer außergewöhnlichen Integration in Österreich begründet.
6. Gegen diesen Bescheid erhob er Beschwerde. In dieser wurde vorgebracht, dass das Bundesamt willkürlich und ohne medizinische Grundlage sein Geburtsdatum mit 01.01.1998 festgelegt habe. Stattdessen sei das durch das Pflegschaftsgericht festgelegte Geburtsdatum des 31.12.1998 beizubehalten. Diese falsche und willkürliche Annahme führe auch zu einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung im Hinblick auf die Zuerkennung von internationalem Schutz, weil die Vulnerabilität von Minderjährigen höher sei als von erwachsenen Personen und somit eine erhöhte Schutzbedürftigkeit vorliege. Daher hätte dem Beschwerdeführer "internationaler Schutz" zuerkannt werden müssen.
Es sei nicht unplausibel, dass die Taliban an einem "low-level" Mitarbeiter Interesse hätten und ihn verfolgten, wenn ihm aufgrund vorgeworfener Spionagetätigkeit eine (feindliche) politische Gesinnung unterstellt werde. Dazu wurde auf einen Bericht des Danish Immigration Service (DIS) aus dem Jahr 2015, im Rahmen einer Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 30.11.2015, verwiesen, wonach Angestellte der US-Armee außerhalb Kabuls einem hohen Risiko ausgesetzt seien. Dies unabhängig von der Art der Arbeit. Personen, die für die internationalen Streitkräfte arbeiteten, seien in ländlichen Gegenden ein Angriffsziel. Dieser Bericht decke sich mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers, der angebe, dass sein Cousin aufgrund der Tätigkeit als Dolmetscher ermordet worden sei. Dieser Umstand begründe seine Angst vor Verfolgung. Auch sei seine Familie wegen dieser Tätigkeit wiederholt von den Taliban aufgesucht und geschlagen worden. Das Bundesamt erwähne das Ergebnis der genannten Anfragebeantwortung hinsichtlich der Gefahr für Angestellte der ISAF, auch auf niedriger Ebene, nicht und lege sie somit auch nicht seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde. Eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe für den Beschwerdeführer nicht. Dazu wurde auf die am 24.05.2016 beim Bundesamt eingelangte Stellungnahme verwiesen.
Die Sicherheitslage in Afghanistan und insbesondere in Kabul sei dermaßen schlecht, dass der Beschwerdeführer einer ernsthaften Gefahr ausgesetzt wäre, Opfer von Gewalt zu werden. Auch verkenne das Bundesamt die Sachlage, indem es, entgegen dem Vorbringen, davon ausgehe, dass der Beschwerdeführer von seinem Onkel in Kabul unterstützt werden würde. Es sei dem Beschwerdeführer auch nicht möglich, in sein Heimatdorf zurückzukehren ohne sich und seine Familie in Gefahr zu bringen. Daher könne er auch nicht dort arbeiten und seinen Lebensunterhalt bestreiten. Er habe kein ausreichendes soziales Netz in Afghanistan. Bei einer Rückkehr würde er somit in eine existenzbedrohende und aussichtslose Lage geraten.
Beantragt wurde, dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. In eventu ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen bzw. die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens an das Bundesamt zurückzuverweisen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde beantragt.
Mit der Beschwerde wurde zahlreiches Berichtsmaterial des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge zur Sicherheitslage in Afghanistan sowie Medienberichte zu einem Anschlag und einem Angriff in Kabul, jeweils aus dem Jahr 2016, vorgelegt.
7. Am 18.12.2017 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung mit dem Beschwerdeführer statt. Er gab zunächst an, gesund zu sein und der Verhandlung folgen zu können.
Die Landwirtschaft sei weiterhin im Besitz seiner Familie und werde von allen betrieben, obwohl sein Vater krank sei. Seine Schwester und sein Bruder lebten bei den Eltern. Seine ältere Schwester sei schon verheiratet. Zudem habe er noch eine Tante väterlicherseits und einen Onkel mütterlicherseits. Er habe weiterhin Kontakt zu seinen Eltern und Geschwistern.
Zum Fluchtgrund wiederholte der Beschwerdeführer sein Vorbringen aus den Einvernahmen vor dem Bundesamt und gab darüber hinaus an, dass nach der Ermordung seines Cousins, am zweiten Tag nachdem er auf dem Stützpunkt nicht mehr zur Arbeit erschienen sei, die Polizei zu ihnen gekommen sei und gefragt habe, warum er unangekündigt der Arbeit ferngeblieben sei. Die Polizei habe den Verdacht bekommen, dass er aufgrund der Ermordung seines Cousins Angst bekommen habe und zu den Taliban übergelaufen sei. Daher hätten er und seine Familie noch größere Angst bekommen und er sei zu seinem Onkel nach Kabul geflohen. Dort hätten die Nachbarn des Onkels nach zwei Tagen erfahren, dass er wegen eines Problems in Laghman geflohen sei und diesen gewarnt, dass sein Haus deshalb angegriffen werden könnte und alle die dort lebten in Gefahr geraten würden. Nachdem sein Onkel auch Angst bekommen habe, habe sein Vater einen Schlepper nach Europa organisiert. Der Beschwerdeführer habe bei ihm unbekannten Menschen Angst gehabt, dass es die Polizei sei, die ihn verhaften werde oder die Taliban, die ihn umbringen würden.
Sein Cousin sei zu Hause mit einem Messer getötet worden. Der Vater seines ermordeten Cousins sei vor acht oder neun Monaten auf natürliche Weise verstorben. Dessen Mutter lebe jetzt bei seiner Familie und sei auch in der Landwirtschaft tätig.
Zu den Einheiten, die auf dem Stützpunkt gewesen seien, befragt, gab der Beschwerdeführer an: "Sie hatte so eine gelbliche Uniform mit Flecken, manchmal haben sie Kappen aufgesetzt." Auf Nachfrage erklärte die Dolmetscherin, dass sie ausdrücklich auch nach Kompaniewappen, Symbolen und ähnlichem gefragt habe.
Er sei dort eingestellt worden, weil sein Cousin mit einem Kommandanten der afghanischen Nationalarmee gesprochen habe. Befragt, ob es im Vorfeld eine Prüfung oder ein Gespräch gegeben habe, gab er an, dass sein Cousin ihn mitgenommen und dort als seinen Cousin bekannt gemacht habe. Sein Cousin habe für ihn gebürgt, dann sei er aufgenommen worden. Am nächsten Tag habe er dann (als Reinigungskraft und Gehilfe des Kochs) begonnen.
Befragt, ob er jemals Zutritt oder Kontakt zu irgendwelchen Kommandoeinrichtungen, die militärische Geräte beinhalten, nicht bloß Aufenthaltsräume, Sanitärräume und ähnlichem, gehabt habe, gab er an: "Nein, ich habe gelegentlich einem afghanischen Kommandanten Tee vorbeigebracht, mehr nicht. Ich bin nicht zu den Räumen gegangen, wo wichtige Sachen waren."
Er sei in seiner Muttersprache Analphabet, Deutsch Lesen und Schreiben habe er erst hier gelernt. In Afghanistan habe er nur den Koran ein bisschen lesen können. Mehr nicht.
Befragt, was er angesichts der fehlenden Bildung in seiner Funktion spionieren hätte sollen, gab er an, dass er dies auch nicht sagen könne. Er sei den Taliban nicht direkt begegnet, um sie zu fragen, warum sie das glaubten. Er könne es nur so erklären, dass die Taliban bei jeder bewaffneten Auseinandersetzung hohe Verluste erlitten hätten und da er und sein Cousin aus weit entfernten Gegenden gekommen seien, seien die Taliban davon ausgegangen, dass sie den US-Amerikanern Informationen über die Taliban zukommen lassen würden. Der Koch habe unmittelbar in der Nähe des Stützpunktes gelebt, dort wo sich die Taliban nicht aufgehalten hätten.
Man wisse nicht genau, wo sich die Taliban versteckt hielten, aber die Leute aus seinem Heimatdorf berichteten, dass sie Taliban in der Nähe des Dorfes gesehen hätten. Dort gebe es Hügel und Plätze, wo man sich verstecken könne.
Bei einer Rückkehr hätte er Angst von den Taliban getötet zu werden. Es bestehe auch die Gefahr, dass er von er Polizei festgenommen und verhaftet werde, weil er unerlaubt von seiner Arbeit ferngeblieben sei. Er sei nur ein einfacher Mitarbeiter gewesen und habe keine Ausbildung an der Waffe erhalten. Auf den Vorhalt, dass er damit kein Soldat gewesen sei und daher auch nicht desertiert sein könne somit eine staatliche Verfolgung aufgrund der Tatsache, dass er nicht zur Arbeit erschienen sei, auszuschließen sei, antwortete er, dass er eine Strafe bekommen würde, weil er verdächtigt werde, zu den Taliban übergelaufen zu sein.
Auf den anschließenden Vorhalt, dass er allein auf Fürsprache seines Cousins ohne ernsthafte Sicherheitskontrolle eingestellt worden sei und in seiner Tätigkeit in dem Camp keinerlei Kontakt zu sicherheitsrelevanten Einrichtungen gehabt habe und es keinen Grund gebe, weshalb man ihm unterstellen sollte, auf die Seite der Taliban gewechselt zu sein, dies umso mehr, als er im Falle einer Rückkehr beweisen könnte, sich im Ausland aufgehalten zu haben, gab der Beschwerdeführer an, er habe von seiner Familie gehört, dass nach seiner Ausreise aus Afghanistan die Polizei aufgesucht sei und nach ihm gefragt habe. Obwohl sein Vater gesagt habe, dass er nicht mehr im Land sei, habe die Polizei immer wieder nach ihm gefragt. Dies sei jedoch nicht seine größte Sorge. Es treffe zu, dass er nachweisen könne, im Ausland und nicht bei den Taliban gewesen zu sein. Mit einem Anwalt werde sich das klären. Es könne sein, dass er dann mit der Polizei keine Probleme habe. Wobei man in Afghanistan, wenn man nicht genug Geld habe und sich keinen Anwalt besorgen könne, oft schon vor den Ermittlungen ins Gefängnis gesteckt werde.
Er besuche momentan einen Deutschkurs und habe eine Aufnahmeprüfung für eine Lehrstelle gemacht. Bislang habe er noch keine Antwort bekommen. Auch habe er bei drei Unternehmen, einer Tankstelle, einem Kebab-Geschäft und einem Restaurant direkt nach einer Arbeit gesucht, jedoch sei die Arbeitssuche aufgrund der fehlenden "Aufenthaltsgenehmigung" erfolglos geblieben. Mit seinen Freunden mache er Ausflüge oder sie spielten Volleyball. Diese Freunde seien gemischt, es seien Afghanen, Österreicher und Menschen aus anderen Ländern.
Abschließend wurden dem Beschwerdeführer die vorläufigen Sachverhaltsannahmen des Bundesverwaltungsgerichtes zur aktuellen Situation in Afghanistan übergeben und ihm eine Frist von drei Wochen zur Stellungnahme gewährt.
Der Beschwerdeführer legte bei der Verhandlung im Wesentlichen ein Deutsch-Sprachdiplom auf Niveau A2 vom September 2016 vor.
8. Am 04.01.2018 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme des Beschwerdeführers ein. In dieser wurde zusammengefasst, unter Zitierung verschiedener Berichte und Artikel, vorgebracht, aus dem vom Beschwerdeführer geschilderten Sachverhalt, unter Berücksichtigung der aktuellen Situation in Afghanistan, ergebe sich, dass diesem mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung durch die Taliban drohe, weil diese ihm aufgrund seiner Tätigkeiten auf einem US-amerikanischen Militärstützpunkt eine oppositionelle "politische bzw. religiöse" Gesinnung unterstellten. Der Beschwerdeführer falle daher unter zumindest eine der von UNHCR definierten Risikogruppen in Afghanistan.
Die Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers sei wegen ihrer Nähe zu Nangarhar äußerst unsicher. Kabul sei als die gefährlichste Stadt Afghanistans einzustufen und momentan gebe es in keiner Region Afghanistans eine sichere und zumutbare Schutzalternative. Abgesehen von der Verfolgung sei im Fall einer Rückkehr des Beschwerdeführers von einer ernsthaften Bedrohung seines Lebens bzw. seiner Unversehrtheit als Zivilperson auszugehen.
Der Beschwerdeführer habe sich in Afghanistan nie außerhalb seiner Heimatregion aufgehalten und habe, abgesehen von seiner Familie, kein familiäres oder soziales Netzwerk, das ihn unterstützen könnte. Eine Niederlassung in Kabul könne ihm nicht zugemutet werden, weil ein wirtschaftliches Überleben unter menschenwürdigen Bedingungen dort für ihn ausgeschlossen werden könne. Neben der prekären Sicherheitslage komme erschwerend die unzureichende Versorgung mit Nahrungsmitteln, Trinkwasser und Wohnraum hinzu. Die angespannte Situation auf dem Arbeitsmarkt wirke sich dermaßen aus, dass die Arbeitssuche für den Beschwerdeführer, der keine Schul- oder Berufsausbildung habe, als aussichtslos bezeichnet werden könne. Daher würde er nach einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation geraten. Eine finanzielle Unterstützung seiner in Laghman lebenden Familie sei nicht zu erwarten. Dem Beschwerdeführer könne nicht zugemutet werden, nach Afghanistan zurückzukehren.
Der Stellungnahme wurden zudem mehrere (unkommentierte) Schriftstücke (Kommentare, Aufsätze) ohne unmittelbaren/direkten Bezug zur Person des Beschwerdeführers beigegeben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesve