Entscheidungsdatum
14.09.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W104 2179435-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Christian BAUMGARTNER über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 8.11.2017, Zl. 1103107908 - 160114065, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.09.2018 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Christian BAUMGARTNER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 8.11.2017, Zl. 1103107908 - 160114065, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.09.2018 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer stellte am 23.01.2016 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz.
In seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer an, afghanischer Staatsangehöriger aus der Volksgruppe der Paschtunen und sunnitischer Muslim zu sein und am XXXX in XXXX in der Provinz XXXX geboren zu sein. Zu seinen Fluchtgründen führte aus, dass die Taliban ihn in den Heiligen Krieg rekrutieren wollten Sie hätten ihn mit dem Tod bedroht, wenn er nicht in den Krieg ziehe.In seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer an, afghanischer Staatsangehöriger aus der Volksgruppe der Paschtunen und sunnitischer Muslim zu sein und am römisch 40 in römisch 40 in der Provinz römisch 40 geboren zu sein. Zu seinen Fluchtgründen führte aus, dass die Taliban ihn in den Heiligen Krieg rekrutieren wollten Sie hätten ihn mit dem Tod bedroht, wenn er nicht in den Krieg ziehe.
In seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 10.10.2017 gab der Beschwerdeführer eingangs an, seine Familie lebe noch in seinem Heimatort. Er habe Verwandte in Laghman, Jalalabad und Kabul. Die finanzielle Situation der Familie sei recht gut gewesen. Zu seinen Fluchtgründen gab er an, dass er zusammen mit seinem Vater in einem Geschäft in der Provinzhauptstadt gearbeitet habe. Da die Taliban ihn verdächtigt hätten, mit der Regierung zusammenzuarbeiten, hätten ihn diese laufend belästigt und am Schluss auch bedroht. Deshalb habe er seine Arbeit verlassen und sei nach Kabul gegangen. Dort habe er bei seinem Onkel väterlicherseits gewohnt. Sein Vater habe ihn informiert, dass die Taliban beim Haus gewesen seien, ihn mit dem Tod bedrohen und überall finden würden. Deshalb habe er das Land verlassen.
Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des BFA vom 8.11.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG) wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 des Bundesgesetzes über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel (Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG) erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt III.). Weiters wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des BFA vom 8.11.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG) wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, des Bundesgesetzes über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel (Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG) erlassen. Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Weiters wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.).
In der Begründung des Bescheides gab das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die entscheidungsrelevanten Angaben des Beschwerdeführers wieder und traf Feststellungen zur Lage in Afghanistan. Begründend wurde zu Spruchpunkt I. ausgeführt, dass er weder aslyrelevante Probleme mit Behörden oder Privatpersonen noch aufgrund seiner Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit gehabt. Eine asylrelevante Verfolgung könne nicht festgestellt werden. Zu Spruchpunkt II. führte die Behörde aus, der Beschwerdeführer habe verfüge über private und familiäre Anknüpfungspunkte, sei ein junger und arbeitsfähiger Mann. Die Sicherheitslage in Kabul sei außerdem ausreichend sicher, diese Stadt sei auch auf ausreichend sicherem Weg über seinen Flughafen erreichbar, er könne dort seinen Lebensunterhalt bestreiten.In der Begründung des Bescheides gab das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die entscheidungsrelevanten Angaben des Beschwerdeführers wieder und traf Feststellungen zur Lage in Afghanistan. Begründend wurde zu Spruchpunkt römisch eins. ausgeführt, dass er weder aslyrelevante Probleme mit Behörden oder Privatpersonen noch aufgrund seiner Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit gehabt. Eine asylrelevante Verfolgung könne nicht festgestellt werden. Zu Spruchpunkt römisch zwei. führte die Behörde aus, der Beschwerdeführer habe verfüge über private und familiäre Anknüpfungspunkte, sei ein junger und arbeitsfähiger Mann. Die Sicherheitslage in Kabul sei außerdem ausreichend sicher, diese Stadt sei auch auf ausreichend sicherem Weg über seinen Flughafen erreichbar, er könne dort seinen Lebensunterhalt bestreiten.
Mit Schreiben vom 05.12.2017 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl in vollem Umfang wegen behaupteter Rechtswidrigkeit. Darin führte der Beschwerdeführer vor, aufgrund seiner Fluchtgründe erfülle er mehrere Risikoprofile des UNHCR für die Gewährung von Asyl. Die Sicherheitslage im Land sei zudem dergestalt, dass eine Abschiebung nach Afghanistan eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung darstellen würde. Eine innerstaatliche Fluchtalternative stehe ihm nicht zur Verfügung.
Am 13.09.2018 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit der Vertretung des Beschwerdeführers statt. Das BFA als belangte Behörde nahm an der Verhandlung nicht teil. Der Beschwerdeführer führte aus, dass er - bis zu seiner Verhaftung wegen Verdachts auf Drogenmissbrauch - in einem Dort in Oberösterreich in einer Asylunterkunft gelebt habe und nur flüchtigen Kontakt mit Österreichern gehabt habe.
Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass er wegen seiner Arbeit im Geschäft, das er selbst geführt habe, immer wieder von den Taliban belästigt und schließlich bedroht worden sei, weil er dort auch Soldaten als Kunden gehabt habe. Sie hätten ihm vorgeworfen, Kontakte mit den Soldaten zu haben. Deshalb sei er schließlich nach Kabul zu seinem Onkel und danach ins Ausland geflohen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Beweisaufnahme:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:
* Einsicht in den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl;
* Einvernahme des Beschwerdeführers im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht;
* Einsichtnahme in folgende vom Bundesverwaltungsgericht eingebrachte Berichte:
* Einsichtnahme in die vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumente und Berichte.
2. Feststellungen:
2.1. Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zu seinen Fluchtgründen
Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger. Er gehört der Volksgruppe der Paschtunen an und bekennt sich zum sunnitischen Glauben. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Paschtu. Er stammt aus der Provinz Laghman. Der Beschwerdeführer hat als dort als Verkäufer von Bekleidung gearbeitet. Seine Familie lebt nach wie vor in Afghanistan.
In Übereinstimmung mit dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hegt auch das Bundesverwaltungsgericht Zweifel an der Glaubhaftigkeit des Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers - dies nicht zuletzt aufgrund des Eindrucks in der mündlichen Verhandlung - letztendlich kann es jedoch dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdeführer einer lokalen Verfolgung durch Private ausgesetzt war, da ihm jedenfalls eine innerstaatliche Fluchtalternative in Herat oder Mazar-e-Sharif zukommt.
Der Beschwerdeführer hält sich seit Anfang 2016 in Österreich auf. Er hat keine Familienangehörigen in Österreich, verfügt hier aber über spärliche soziale Kontakte. Der Beschwerdeführer spricht etwas deutsch und arbeitet nicht. Er lebt von der Grundversorgung und ist in Österreich - bisher - strafgerichtlich unbescholten, wobei allerdings wegen Verdacht auf Begehung eines Suchtmitteldelikts in Untersuchungshaft genommen wurde.
Der Beschwerdeführer ist gesund und erwerbsfähig, die Städte Herat und Mazar-e Sharif sind über den dortigen Flughafen gut erreichbar. In diesen Städten ist nach den vorliegenden Länderberichten die allgemeine Lage als vergleichsweise sicher und stabil zu bezeichnen, auch wenn es dort vereinzelt zu Anschlägen kommt.
Der Beschwerdeführer ist in Afghanistan keiner konkreten Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung ausgesetzt.
Im Falle einer Verbringung in seinen Herkunftsstaat gelangt der Beschwerdeführer nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in eine existenzbedrohende Notlage.
2.2. Feststellungen zum Herkunftsstaat:
2.2.1. Staatendokumentation (Stand 29.06.2018, außer wenn anders angegeben)
Allgemeine Sicherheitslage
Wegen einer Serie von öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffen in städtischen Zentren, die von regierungsfeindlichen Elementen ausgeführt wurden, erklärten die Vereinten Nationen (UN) im Februar 2018 die Sicherheitslage für sehr instabil (UNGASC 27.2.2018).
Für das Jahr 2017 registrierte die Nichtregierungsorganisation INSO (International NGO Safety Organisation) landesweit 29.824 sicherheitsrelevante Vorfälle. Im Jahresvergleich wurden von INSO 2016 landesweit 28.838 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert und für das Jahr 2015 25.288. Zu sicherheitsrelevanten Vorfällen zählt INSO Drohungen, Überfälle, direkter Beschuss, Entführungen, Vorfälle mit IEDs (Sprengfallen/ Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung - USBV) und andere Arten von Vorfällen (INSO o.D.).
Für das Jahr 2017 registrierte die UN insgesamt 23.744 sicherheitsrelevante Vorfälle in Afghanistan (UNGASC 27.2.2018); für das gesamte Jahr 2016 waren es 23.712 (UNGASC 9.3.2017). Landesweit wurden für das Jahr 2015 insgesamt 22.634 sicherheitsrelevanter Vorfälle registriert (UNGASC 15.3.2016).
Im Jahr 2017 waren auch weiterhin bewaffnete Zusammenstöße Hauptursache (63%) aller registrierten sicherheitsrelevanten Vorfälle, gefolgt von IEDs (Sprengfallen/ Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung - USBV) und Luftangriffen. Für das gesamte Jahr 2017 wurden 14.998 bewaffnete Zusammenstöße registriert (2016: 14.977 bewaffnete Zusammenstöße) (USDOD 12.2017). Im August 2017 stuften die Vereinten Nationen (UN) Afghanistan, das