TE Bvwg Erkenntnis 2018/9/14 G311 2180958-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.09.2018
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Entscheidungsdatum

14.09.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs2
AsylG 2005 §57
BFA-VG §18 Abs2 Z1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2 Z6
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  7. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 28.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  3. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  11. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 28.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  3. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  11. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

G311 2180958-1/12E

G311 2180958-2/7E

Schriftliche Ausfertigung des am 29.01.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit: Serbien, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie Flüchtlingsdienst, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.11.2017, Zahl XXXX, betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot sowie über den Antrag auf Verfahrenshilfe vom 24.11.2017, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.01.2018, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Serbien, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie Flüchtlingsdienst, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.11.2017, Zahl römisch 40 , betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot sowie über den Antrag auf Verfahrenshilfe vom 24.11.2017, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.01.2018, zu Recht erkannt:

A)

I. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Eingabegebühr zur Einbringung einer Beschwerde wird abgewiesen.römisch eins. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Eingabegebühr zur Einbringung einer Beschwerde wird abgewiesen.

II. Der Beschwerde wird insofern stattgegeben, als Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides ersatzlos aufgehoben wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Der Beschwerde wird insofern stattgegeben, als Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides ersatzlos aufgehoben wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom 22.11.2017 wurde dem, sich im Stande der Schubhaft befindenden, Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt II.), gegen den Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Ziffern 2 und 6 FPG ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.), sowie einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Ziffer 1 FPG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom 22.11.2017 wurde dem, sich im Stande der Schubhaft befindenden, Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt, gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.), gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffern 2 und 6 FPG ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch drei.), sowie einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 1 FPG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.).

Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer laut seinem gültigen serbischen Reisepass zuletzt am 14.10.2014 über Ungarn in das Schengen-Gebiet eingereist sei. Er sei mit einer österreichischen Staatsangehörigen verheiratet und habe mit dieser zwei minderjährige Kinder, die bisherigen Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels als Familienangehöriger bzw. einer Rot-Weiß-Rot-Karte seien jedoch abgewiesen worden, sodass sich der Beschwerdeführer seit mehreren Jahren unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte. Der Beschwerdeführer habe sich von XXXX.11.2017 bis XXXX.11.2017 in Finanzstrafhaft in der Justizanstalt XXXX befunden. Direkt von der der Finanzstrafhaft sei der Beschwerdeführer in Schubhaft genommen worden. Der Beschwerdeführer habe der belangten Behörde ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes nicht vorweisen können und sei er auch nicht im Stande, diese im Bundesgebiet legal zu erwerben. Darüber hinaus sei der Beschwerdeführer mit einer EUR 1.000.-übersteigenden Verwaltungsstrafe iSd § 53 Abs. 2 Z 2 FPG rechtskräftig bestraft worden. Der Beschwerdeführer habe sich wissentlich die letzten drei Jahre rechtswidrig im Bundesgebiet aufgehalten. Es lägen keine rechtshemmenden familiären, sozialen oder beruflichen Bindungen zu Österreich vor, dies alleine schon aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich. Die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers sei im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich und bestehe zudem Fluchtgefahr, sodass einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung abzuerkennen gewesen sei.Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer laut seinem gültigen serbischen Reisepass zuletzt am 14.10.2014 über Ungarn in das Schengen-Gebiet eingereist sei. Er sei mit einer österreichischen Staatsangehörigen verheiratet und habe mit dieser zwei minderjährige Kinder, die bisherigen Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels als Familienangehöriger bzw. einer Rot-Weiß-Rot-Karte seien jedoch abgewiesen worden, sodass sich der Beschwerdeführer seit mehreren Jahren unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte. Der Beschwerdeführer habe sich von römisch 40 .11.2017 bis römisch 40 .11.2017 in Finanzstrafhaft in der Justizanstalt römisch 40 befunden. Direkt von der der Finanzstrafhaft sei der Beschwerdeführer in Schubhaft genommen worden. Der Beschwerdeführer habe der belangten Behörde ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes nicht vorweisen können und sei er auch nicht im Stande, diese im Bundesgebiet legal zu erwerben. Darüber hinaus sei der Beschwerdeführer mit einer EUR 1.000.-übersteigenden Verwaltungsstrafe iSd Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 2, FPG rechtskräftig bestraft worden. Der Beschwerdeführer habe sich wissentlich die letzten drei Jahre rechtswidrig im Bundesgebiet aufgehalten. Es lägen keine rechtshemmenden familiären, sozialen oder beruflichen Bindungen zu Österreich vor, dies alleine schon aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich. Die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers sei im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich und bestehe zudem Fluchtgefahr, sodass einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung abzuerkennen gewesen sei.

Der Beschwerdeführer wurde am 25.11.2017 auf dem Luftweg aus dem Bundesgebiet nach Serbien abgeschoben.

Gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 22.11.2017 erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seiner bevollmächtigten Rechtsvertretung vom 20.12.2017, beim Bundesamt am selben Tag per E-Mail einlangend, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde in vollem Umfang. Darin wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde gemäß § 17 Abs. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aufgrund der befürchteten Verletzung der Rechte des Beschwerdeführers nach Art. 3 und 8 EMRK zuerkennen, den Bescheid hinsichtlich des Spruchpunktes I. (Rückkehrentscheidung) beheben und die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig erklären; den Bescheid hinsichtlich des Spruchpunktes III. (Einreiseverbot) ersatzlos beheben und eine mündliche Verhandlung zur Klärung des Sachverhalts durchführen; in eventu das auf vier Jahre befristete Einreiseverbot unter Spruchpunkt III. auf eine angemessene Dauer herabsetzen sowie dieses nur für Österreich und nicht für alle Mitgliedsstaaten, für welche die Rückführungsrichtlinie gilt, erlassen. Das Bundesverwaltungsgericht möge die ordentliche Revision zulassen; in eventu den Bescheid zur Gänze beheben und zur neuerlichen Durchführung eines Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückverweisen. Darüber hinaus werde die Verfahrenshilfe gemäß § 8a VwGVG iVm § 64 Abs. 1 Z 1 lit a bis d ZPO beantragt.Gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 22.11.2017 erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seiner bevollmächtigten Rechtsvertretung vom 20.12.2017, beim Bundesamt am selben Tag per E-Mail einlangend, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde in vollem Umfang. Darin wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde gemäß Paragraph 17, Absatz eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aufgrund der befürchteten Verletzung der Rechte des Beschwerdeführers nach Artikel 3 und 8 EMRK zuerkennen, den Bescheid hinsichtlich des Spruchpunktes römisch eins. (Rückkehrentscheidung) beheben und die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig erklären; den Bescheid hinsichtlich des Spruchpunktes römisch drei. (Einreiseverbot) ersatzlos beheben und eine mündliche Verhandlung zur Klärung des Sachverhalts durchführen; in eventu das auf vier Jahre befristete Einreiseverbot unter Spruchpunkt römisch drei. auf eine angemessene Dauer herabsetzen sowie dieses nur für Österreich und nicht für alle Mitgliedsstaaten, für welche die Rückführungsrichtlinie gilt, erlassen. Das Bundesverwaltungsgericht möge die ordentliche Revision zulassen; in eventu den Bescheid zur Gänze beheben und zur neuerlichen Durchführung eines Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückverweisen. Darüber hinaus werde die Verfahrenshilfe gemäß Paragraph 8 a, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a bis d ZPO beantragt.

Begründend wurde zur Rückkehrentscheidung und zum Einreiseverbot im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass der angefochtene Bescheid einerseits wegen Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften und andererseits aus inhaltlichen Gründen rechtswidrig sei. Entgegen der Feststellung des Bundesamtes halte sich der Beschwerdeführer bereits seit sieben Jahren im Bundesgebiet auf, die belangte Behörde habe keine Länderfeststellungen zu Serbien getroffen und sich daher nicht mit den Möglichkeiten einer tatsächlichen Rückkehr auseinandergesetzt. Weiters habe es das Bundesamt gänzlich verabsäumt, das Familienleben des Beschwerdeführers mit seiner österreichischen Ehefrau und den beiden gemeinsamen minderjährigen Kindern in die Interessensabwägung miteinzubeziehen. Von dem gegen den Beschwerdeführer erlassenen Bescheid seien nämlich auch die beiden Kinder im Alter von fünfeinhalb Jahren sowie fünfzehn Monaten betroffen. Diese hätten gemäß Art. 24 Abs. 3 GRC Anspruch auf regelmäßige persönliche Beziehungen und direkte Kontakte zu beiden Elternteilen. Seitens der Ehegattin des Beschwerdeführers seien zwar mehrere Anzeigen gegen den Beschwerdeführer wegen Körperverletzung erstattet worden, diese seien jedoch inzwischen hinfällig. Die Ehegattin habe in einer angespannten und psychisch belastenden Situation emotional überreagiert und den Beschwerdeführer beschuldigt, sie verletzt zu haben. Durch die Erlassung einer Rückkehrentscheidung liege ein unverhältnismäßiger Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers vor. Sollte das Bundesverwaltungsgericht nicht zu dem Schluss kommen, dass die Rückkehrentscheidung rechtswidrig sei, so erweise sich jedenfalls das gegen den Beschwerdeführer erlassene Einreiseverbot als unverhältnismäßig und unrechtmäßig. Entgegen den Feststellungen des Bundesamtes verfüge der Beschwerdeführer durch seine arbeitende Ehegattin und die finanzielle Unterstützung durch die Schwiegermutter über die ausreichenden Unterhaltsmittel. Er wohne bei seiner Ehegattin und sei über diese auch krankenversichert. Der Beschwerdeführer habe bisher noch nie Sozialhilfeleistungen in Anspruch genommen. Es sei richtig, dass der Beschwerdeführer wegen einer Verwaltungsübertretung belangt wurde. Das Bundesamt habe hingegen die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers nicht berücksichtigt. Im konkreten Fall würden die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen an einer Beendigung des Aufenthalts überwiegen. Unter Heranziehung der bisherigen Judikatur des Bundesverwaltungsgerichtes erscheine zudem die verhängte Dauer des Einreiseverbotes von vier Jahren als unverhältnismäßig hoch. Das Bundesamt habe es weiters unterlassen, die privaten und familiären Bindungen des Beschwerdeführers im Schengen-Raum zu prüfen und in unzulässiger Weise und entgegen der Judikatur des UVS Wien vom 14.11.2011 bzw. des Verwaltungsgerichtes Wien vom 03.07.2014 ein schengenweites Einreiseverbot verhängt. Mangels in das Verfahren eingeführter Länderberichte zu Serbien habe eine Überprüfung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Serbien gar nicht stattgefunden. Es sei dem Beschwerdeführer auch nicht zumutbar, in Serbien den Ausgang seines Verfahrens abzuwarten, da dies einen unzulässigen Eingriff in sein Privat- und Familienleben in Österreich darstelle und er weiters in Serbien über keine tragfähigen Anknüpfungspunkte verfüge.Begründend wurde zur Rückkehrentscheidung und zum Einreiseverbot im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass der angefochtene Bescheid einerseits wegen Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften und andererseits aus inhaltlichen Gründen rechtswidrig sei. Entgegen der Feststellung des Bundesamtes halte sich der Beschwerdeführer bereits seit sieben Jahren im Bundesgebiet auf, die belangte Behörde habe keine Länderfeststellungen zu Serbien getroffen und sich daher nicht mit den Möglichkeiten einer tatsächlichen Rückkehr auseinandergesetzt. Weiters habe es das Bundesamt gänzlich verabsäumt, das Familienleben des Beschwerdeführers mit seiner österreichischen Ehefrau und den beiden gemeinsamen minderjährigen Kindern in die Interessensabwägung miteinzubeziehen. Von dem gegen den Beschwerdeführer erlassenen Bescheid seien nämlich auch die beiden Kinder im Alter von fünfeinhalb Jahren sowie fünfzehn Monaten betroffen. Diese hätten gemäß Artikel 24, Absatz 3, GRC Anspruch auf regelmäßige persönliche Beziehungen und direkte Kontakte zu beiden Elternteilen. Seitens der Ehegattin des Beschwerdeführers seien zwar mehrere Anzeigen gegen den Beschwerdeführer wegen Körperverletzung erstattet worden, diese seien jedoch inzwischen hinfällig. Die Ehegattin habe in einer angespannten und psychisch belastenden Situation emotional überreagiert und den Beschwerdeführer beschuldigt, sie verletzt zu haben. Durch die Erlassung einer Rückkehrentscheidung liege ein unverhältnismäßiger Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers vor. Sollte das Bundesverwaltungsgericht nicht zu dem Schluss kommen, dass die Rückkehrentscheidung rechtswidrig sei, so erweise sich jedenfalls das gegen den Beschwerdeführer erlassene Einreiseverbot als unverhältnismäßig und unrechtmäßig. Entgegen den Feststellungen des Bundesamtes verfüge der Beschwerdeführer durch seine arbeitende Ehegattin und die finanzielle Unterstützung durch die Schwiegermutter über die ausreichenden Unterhaltsmittel. Er wohne bei seiner Ehegattin und sei über diese auch krankenversichert. Der Beschwerdeführer habe bisher noch nie Sozialhilfeleistungen in Anspruch genommen. Es sei richtig, dass der Beschwerdeführer wegen einer Verwaltungsübertretung belangt wurde. Das Bundesamt habe hingegen die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers nicht berücksichtigt. Im konkreten Fall würden die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen an einer Beendigung des Aufenthalts überwiegen. Unter Heranziehung der bisherigen Judikatur des Bundesverwaltungsgerichtes erscheine zudem die verhängte Dauer des Einreiseverbotes von vier Jahren als unverhältnismäßig hoch. Das Bundesamt habe es weiters unterlassen, die privaten und familiären Bindungen des Beschwerdeführers im Schengen-Raum zu prüfen und in unzulässiger Weise und entgegen der Judikatur des UVS Wien vom 14.11.2011 bzw. des Verwaltungsgerichtes Wien vom 03.07.2014 ein schengenweites Einreiseverbot verhängt. Mangels in das Verfahren eingeführter Länderberichte zu Serbien habe eine Überprüfung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Serbien gar nicht stattgefunden. Es sei dem Beschwerdeführer auch nicht zumutbar, in Serbien den Ausgang seines Verfahrens abzuwarten, da dies einen unzulässigen Eingriff in sein Privat- und Familienleben in Österreich darstelle und er weiters in Serbien über keine tragfähigen Anknüpfungspunkte verfüge.

Zum Antrag auf Verfahrenshilfe wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer völlig vermögenslos und seinen minderjährigen Kindern gegenüber unterhaltspflichtig sei. Er sei daher nicht in der Lage, die Einbringungsgebühr der Beschwerde zu bezahlen.

Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht vom Bundesamt vorgelegt und langten am 28.12.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Im Rahmen der vom Bundesamt der Beschwerdevorlage beigefügten Stellungnahme vom 27.12.2017 wurde auf die Teilnahme an einer allenfalls durchgeführten Verhandlung verzichtet und beantragt, die Beschwerde vollinhaltlich abzuweisen.

Das Bundesverwaltungsgericht führte in der gegenständlichen Beschwerdesache am 29.01.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der bevollmächtigte Rechtsvertreter des Beschwerdeführers teilnahm. Der Beschwerdeführer und seine als Zeugin geladene Ehegattin blieben der Verhandlung unentschuldigt fern. Die belangte Behörde verzichtete auf eine Teilnahme.

Der Rechtsvertreter gab an, dass die Eheprobleme inzwischen ausgeräumt seien und die Ehegattin des Beschwerdeführers ihre Anzeigen inzwischen zurückgezogen habe. Die Ehegattin habe dem Rechtsvertreter mitgeteilt, dass seitens der Staatsanwaltschaft keine Strafverfolgung erfolge. Der Beschwerdeführer befinde sich nach wie vor in Serbien, könne jedoch krankheitsbedingt - ebenso wie die Ehegattin - nicht an der Verhandlung teilnehmen. Nach Unterbrechung der Verhandlung zur telefonischen Rücksprache mit der Ehegattin brachte der Rechtsvertreter vor, dass die Ehegattin infolge der Abschiebung des Beschwerdeführers ihre Beschäftigung im XXXX als Serviceassistentin mit einem monatlichen Nettoeinkommen in Höhe von EUR 1.600,-- aufgeben habe müssen, da sonst niemand zur Kinderbetreuung zur Verfügung stehe. Sie beziehe derzeit Arbeitslosengeld und Familienbeihilfe im Ausmaß von etwa EUR 1.200,-- pro Monat. Sollte der Beschwerdeführer wieder einreisen und sich in Österreich aufhalten dürfen, würde sich dieser um die Kinder kümmern und könnte die Ehegattin ihre Beschäftigung wieder aufnehmen. Zum Finanzstrafverfahren lägen keine näheren Informationen vor.Der Rechtsvertreter gab an, dass die Eheprobleme inzwischen ausgeräumt seien und die Ehegattin des Beschwerdeführers ihre Anzeigen inzwischen zurückgezogen habe. Die Ehegattin habe dem Rechtsvertrete

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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