TE Bvwg Erkenntnis 2018/9/17 W202 2178058-1

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Veröffentlicht am 17.09.2018
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Entscheidungsdatum

17.09.2018

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W202 2178058-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard SCHLAFFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.11.2017, Zl. 1159653601-170847876, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.09.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard SCHLAFFER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.11.2017, Zl. 1159653601-170847876, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.09.2018 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 10, 57 AsylG 2005 idgF, § 9 BFA-VG sowie §§ 46, 52 und 55 FPG idgF abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, 10, 57, AsylG 2005 idgF, Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraphen 46, 52 und 55 FPG idgF abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, stellte am 18.07.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde dazu am nächsten Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen.

Zu seinem Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer im Zuge der Erstbefragung vor, dass er in seiner Heimatstadt für eine politische Partei tätig gewesen sei. Er habe diese Partei nur unterstützt, er sei kein Mitglied gewesen. Es gebe eine andere Partei, diese sei gegen ihn gewesen, weil er die andere Partei unterstützt habe. Da diese Partei an der Macht sei, habe sie eine falsche Anzeige gegen ihn erstattet. Daraufhin sei er von der Polizei gesucht worden. Die Polizei werde von dieser Partei gesteuert. Der Beschwerdeführer habe Angst, von der Polizei unschuldig eingesperrt zu werden. Er habe nichts dagegen tun können, deshalb habe er beschlossen, sein Heimatland zu verlassen. Im Falle einer Rückkehr habe er Angst, unschuldig ins Gefängnis zu kommen.

Am 02.11.2017 wurde der Beschwerdeführer seitens des BFA einvernommen, wobei er Folgendes vorbrachte:

"F: Haben Sie gegen eine der anwesenden Personen wegen einer möglichen Befangenheit oder aus anderen Gründen Einwände?

A: Nein.

F: Fühlen Sie sich psychisch und physisch in der Lage, die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten?

A: Ja es geht mir gut.

F: Es wurde Ihnen das Info- und Belehrungsblatt zum Ermittlungsverfahren (Wahrheits- und Mitwirkungspflicht, vertrauliche Behandlung, Konsequenzen von Falschaussagen, Rechtsberater, Ablauf der Niederschrift, Meldepflichten, etc.) in einer verständlichen Sprache bereits im Zuge der Erstbefragung zur Kenntnis gebracht und mit Ihnen gemeinsam erläutert. Haben Sie den Inhalt verstanden und sind Ihnen die damit verbundenen Rechte und Pflichten bewusst?

A: Ja habe ich bekommen.

F: Ich weise Sie ausdrücklich darauf hin, dass Ihre Angaben im Asylverfahren vertraulich behandelt und keinesfalls an die Behörden Ihres Heimatlandes weitergeleitet oder öffentlich gemacht werden. Weiters werden Sie darauf hingewiesen, dass Ihre Angaben die Grundlage für die Entscheidung im Asylverfahren bilden und dass diesen Angaben in der Erstaufnahmestelle verstärkte Glaubwürdigkeit zukommt. Falsche Angaben Ihre Identität bzw. Nationalität betreffend können verwaltungsstrafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Täuschungen über die Identität, die Nationalität oder über die Echtheit von Dokumenten können zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer rechtzeitig eingebrachten Beschwerde führen. Über die Rechtsfolgen und der im allgemeinen nicht möglichen Einbringung neuer Tatsachen in dem Fall, dass Ihrem Ersuchen um Gewährung von internationalem Schutz vom Bundesamt nicht nachgekommen wird (Neuerungsverbot) werden Sie hiermit ebenfalls hingewiesen.

Sie sind weiters verpflichtet, bei Verfahrenshandlungen und Untersuchungen persönlich und rechtzeitig zu erscheinen und an diesen mitzuwirken, der Behörde Ihren Aufenthaltsort, Ihre Anschrift und deren allfällige Änderungen sofort bekanntzugeben, sich längstens binnen drei Tagen bei der Meldebehörde anzumelden.

Wenn Sie diesen Mitwirkungspflichten aus von Ihnen nicht zu vertretenden Gründen nicht nachkommen können, so teilen Sie dies der Behörde unverzüglich mit.

Haben Sie alles verstanden?

A: Ja.

F: Ihre Muttersprache ist Punjabi und es ist in Ordnung die Einvernahme in diese Sprache durchzuführen?

A: Ja.

F: Verstehen Sie den anwesenden Dolmetscher?

A: Ja.

F: Stehen Sie momentan in ärztlicher Betreuung, Behandlung oder Therapie?

A: Ich hatte vor kurzem eine OP vor 2 Monaten hinten am Rücken.

F: Haben Sie Befunde?

A: Ich habe diese in Klingenbach. AW bekommt eine Woche Frist für die Nachreichung der Befunde.

F: Welche Schule haben Sie besucht oder Haben Sie eine Ausbildung absolviert? Wenn ja, wie lange und in welcher Art?

A: Bis zur 10 Klasse Grundschule.

F: Welchen Beruf haben Sie in Ihrem Heimatland ausgeübt?

A: Ich habe in der Landwirtschaft mitgeholfen.

F: Haben Sie im Herkunftsland, oder hier Strafrechtsdelikte begangen?

A: Nein habe ich nicht.

F: Haben Sie Angehörige in Ihrem Heimatland? Wenn ja, welche und wo halten sich diese auf?

A: Mutter: XXXX Geb. Datum unbekanntA: Mutter: römisch 40 Geb. Datum unbekannt

Bruder: XXXX Geb. Datum unbekanntBruder: römisch 40 Geb. Datum unbekannt

Frau: XXXX XXXXFrau: römisch 40 römisch 40

Sohn: XXXX XXXX geborenSohn: römisch 40 römisch 40 geboren

Bruder: XXXX verstorben 08.09.2004 verstorben, Geb. Datum unbekanntBruder: römisch 40 verstorben 08.09.2004 verstorben, Geb. Datum unbekannt

F: Wovon bestreiten Ihre Angehörigen den Lebensunterhalt?

A: Meine Eltern sind in der Pension sie waren Lehrer. Meine Frau ist zuhause.

F: Haben Sie Kontakt zu Ihren Verwandten im Heimatland? Wenn ja, in welches Ausmaß?

A: Nach 3-4 Tagen habe ich immer Kontakt. Wir haben telefonisch Kontakt.

F: Wann hatten Sie zuletzt mit jemand aus Ihrem Herkunftsland Kontakt?

A: Heute in der Früh.

F: Womit haben Sie in Ihrem Heimatland bisher Ihren Lebensunterhalt bestritten?

A: Ich wurde von meinen Eltern finanziert durch Ihre Pension und ich habe in der Landwirtschaft mitgeholfen.

F: Wie bestreiten Sie nun in Österreich Ihren Lebensunterhalt? Welche Unterstützungen beziehen Sie?

A: Ich bekomme 40€ Taschengeld und arbeite freiwillig im Lager.

F: Sind Sie arbeitsfähig? Was würden Sie gerne arbeiten?

A: Ich könnte jede Arbeit verrichten.

F: Wann haben Sie Ihr Heimatland verlassen?

A: Am 14.04.2017.

F: Wann sind Sie in Österreich eingereist?

A: Am 18.07.2017.

F: Haben Sie Familienangehörige oder sonstige Verwandte in Österreich? Wie oft sehen Sie diese?

A: Nein ich habe niemanden hier.

F: Leben Sie mit jemand in Familiengemeinschaft oder in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft? Wenn ja, beschreiben Sie diese Gemeinschaft!

A: Nein ich lebe im Lager.

F: Warum stellen Sie einen Asylantrag?

A: Ich bin einen Sikh, die Hindus in Indien sind gegen unsere Religion und politische Einstellung. Ich bin aber für die Partei der Sikhs, diese konnten die Hindus nicht akzeptieren und haben falsche Anzeigen gegen mich gemacht. Aufgrund Ihrer Verfolgung bin ich geflüchtet.

F: Ist das Ihr einziger Fluchtgrund?

A: Ja.

F: Wie heißt die Partei die Sie unterstützt haben?

A: Die Parte die ich unterstütze heißt Aam Admi - Party.

Gegenpartei ist die Congress Party.

F: Wie hat Ihre Unterstützung für diese Partei ausgesehen?

A: Mein Freund hat sich aufstellen lassen, ich habe Ihn bei den Wahlen unterstützt.

F: Wie haben Sie ihn unterstützt?

A: Ich habe Werbung betrieben für unsere Partei.

F: Waren Sie Mitglied in diese Partei?

A: Nein Mitglied war ich nicht, aber ich war ein Unterstützer.

F: Welche falschen Anzeigen hat die Partei gegen sie gemacht?

A: 1-2 mal sind auch Polizisten zu mir nachhause gekommen. Als bei den Wahlen die Hindus gewonnen haben, haben Sie gegen mich falsche Anzeigen gemacht.

F: Welchen Inhalt hatten die Anzeigen?

A: Das weiß ich nicht, ich weiß nur, dass die Polizei zu mir nachhause gekommen ist.

F: Wann waren die Wahlen?

A: Im März dieses Jahres.

F: Wann war der Vorfall mit der Polizei?

A: Ich war nicht zuhause, jedoch waren meine Eltern anwesend und Sie haben mir davon berichtet. Dies war im März nach den Wahlen.

F: Sie haben angegeben, dass es 1-2 Vorfälle waren. Schildern Sie den 2 Vorfall?

A: Ich war beim 2 Vorfall auch nicht anwesend, sondern habe es von meinen Eltern erfahren. Ein Freund der gute Kontakte zur Polizei hat, hat mir berichtet, dass zur Zeit die Hindus an der Macht sind und sie durch falsche Anzeigen mich ins Gefängnis bringen können.

F: Was haben die Polizisten gemacht als Sie nicht zuhause waren?

A: Sie haben nach mir gefragt wo ich bin, sie wussten das ich mich bei den Wahlen sehr bemüht habe. Sie haben mich bedroht ich und meine Eltern hatten Angst um mein Leben, deshalb wurde diese Flucht organisiert.

F: Wie und wo wurden Sie bedroht?

A: Sie haben es, als Sie bei meinen Eltern waren gesagt. Ich hatte Angst da sie an der Macht sind und tun und lassen können was sie wollen.

F: Gab es einen konkreten Vorfall Ihrer Person betreffend?

A: Nein.

F: Haben Sie sich an die Behörden gewandt?

A: Nein ich bin nicht zur Polizei gegangen wenn ich gehen würde, würden Sie mich verhaften.

F: Haben Sie betreffend dieser Vorfälle Beweismittel?

A: Ich habe keine Beweismittel.

F: Haben Sie die falschen Anzeigen?

A: Ich habe diese Anzeigen nicht, aber wenn ich verhaftet wäre dann würde ich wissen was drinnen steht.

F: Könnten Sie diese Anzeigen jetzt besorgen?

A: Ich bin mir nicht sicher , aber ich könnte es versuchen.

F: Was befürchten Sie konkret wenn Sie nach Indien zurückkehren müssten?

A: Sie sind erst jetzt an die Macht gekommen, das heißt Sie werden 5 Jahre an der Macht bleiben. Sie werden weitere falsche Anzeigen gegen mich machen wie z.B. illegaler Waffenbesitz, Drogenhandel.

F: Kennen Sie noch andere Sikhs die von dieser Partei verfolgt werden?

A: Nein ich kenne keine anderen Sikhs die dieses Problem haben.

F: Indien verfügt über eine Fläche von 3.287.469[1] km², 1.339.180.000. Einwohner und keine Meldepflicht. Sie hätten in Indien jederzeit in eine andere Provinz ziehen können.

A: Wenn es eine Anzeige gegen mich in eine Polizeistation gibt, heißt das, dass die ganzen Polizisten in den anderen Provinzen von dieser Anzeige wissen. Wie kann ich von der Polizei entkommen.

F: Wie soll man Sie ohne Meldepflicht finden Indien ist groß und hat sehr viele Einwohner?

A: Sie könnten Ja unser Telefon überwachen und so erfahren wo ich bin.

F: In Indien gibt es einen Bezirk Namens Punjab, in diesem Bezirk leben die Meisten Sikhs. Warum sind Sie nicht dort hin geflohen?

A: In Punjab leben alle dort.

F: In Punjab stellen die Sikhs die Mehrheit Sie wären dort in Sicherheit?

A: Nein die Hindus regieren.

F: Warum sind Sie nicht nach Punjab geflüchtet?

A: Ich komme aus Punjab.

F: Dem Bundesamt liegen schriftliche Feststellungen zur Lage in Indien vor. Diese können Ihnen jetzt ausgefolgt werden und Sie können binnen einer Woche eine Stellungnahme abgeben. Möchten Sie diese ausgefolgt bekommen?

A: Nein ich brauche Sie nicht.

F: Ich beende jetzt die Befragung. Möchten Sie noch weitere Angaben machen? Konnten Sie zum Verfahren alles umfassend vorbringen und gibt es zur Einvernahme irgendwelche Einwände?

A: Ich habe alles gesagt.

F: Haben Sie den Dolmetscher einwandfrei verstanden, konnten Sie der Einvernahme folgen?

A: Ja."

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 03.11.2017, Zl. 1159653601-170847876, wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gem. § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt II.) ab, erteilte einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG nicht, erließ gem. § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG und stellte fest, dass seine Abschiebung gem. § 46 FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gem. § 55 Abs. 1-3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).Mit dem angefochtenen Bescheid vom 03.11.2017, Zl. 1159653601-170847876, wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gem. Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gem. Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt römisch zwei.) ab, erteilte einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraph 57, AsylG nicht, erließ gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG und stellte fest, dass seine Abschiebung gem. Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Gem. Paragraph 55, Absatz eins -, 3, FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.).

Zu Spruchpunkt I. führte das BFA aus, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft sei, und überdies eine innerstaatliche Fluchtalternative bestünde. Der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft machen können, dass ihm im Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung drohe.Zu Spruchpunkt römisch eins. führte das BFA aus, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft sei, und überdies eine innerstaatliche Fluchtalternative bestünde. Der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft machen können, dass ihm im Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung drohe.

Zu Spruchpunkt II. verwies das BFA auf Spruchteil I., wonach dem Vorbringen keine glaubhafte aktuelle Gefährdung seiner Person entnommen werden könne. Es sei davon auszugehen und sei es dem Beschwerdeführer als gesunden Mann im arbeitsfähigen Alter auch zumutbar, dass er im Falle einer Rückkehr eine neue Existenz aufbauen könne und würde ihm keinesfalls die völlige Entziehung seiner Existenzgrundlage drohen.Zu Spruchpunkt römisch zwei. verwies das BFA auf Spruchteil römisch eins., wonach dem Vorbringen keine glaubhafte aktuelle Gefährdung seiner Person entnommen werden könne. Es sei davon auszugehen und sei es dem Beschwerdeführer als gesunden Mann im arbeitsfähigen Alter auch zumutbar, dass er im Falle einer Rückkehr eine neue Existenz aufbauen könne und würde ihm keinesfalls die völlige Entziehung seiner Existenzgrundlage drohen.

Zu Spruchpunkt III. führte das Bundesamt aus, dem Beschwerdeführer werde eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" nach § 57 AsylG 2005 nicht erteilt.Zu Spruchpunkt römisch drei. führte das Bundesamt aus, dem Beschwerdeführer werde eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" nach Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt.

Der Beschwerdeführer habe keine sozialen oder familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet, es bestehe kein Eingriff in sein Familienleben. Weiters führte das Bundesamt eine Abwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK durch und kam zu dem Schluss, dass die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung die privaten Interessen des Beschwerdeführers überwiegen würden, sodass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung zulässig sei. Da eine Gefährdung im Sinne des § 50 FPG nicht vorliege, sei im Falle der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung sowie bei Vorliegen der in § 46 Abs. 1 Z 1-4 FPG genannten Voraussetzungen seine Abschiebung nach Indien zulässig.Der Beschwerdeführer habe keine sozialen oder familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet, es bestehe kein Eingriff in sein Familienleben. Weiters führte das Bundesamt eine Abwägung im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK durch und kam zu dem Schluss, dass die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung die privaten Interessen des Beschwerdeführers überwiegen würden, sodass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung zulässig sei. Da eine Gefährdung im Sinne des Paragraph 50, FPG nicht vorliege, sei im Falle der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung sowie bei Vorliegen der in Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins -, 4, FPG genannten Voraussetzungen seine Abschiebung nach Indien zulässig.

Zu Spruchpunkt IV. führte das Bundesamt aus, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides betrage, weil in seinem Fall keine Gründe für eine längere Frist hätten festgestellt werden können.Zu Spruchpunkt römisch vier. führte das Bundesamt aus, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides betrage, weil in seinem Fall keine Gründe für eine längere Frist hätten festgestellt werden können.

Der Beschwerdeführer erhob gegen den gegenständlichen Bescheid rechtzeitig Beschwerde und erstattete im Wesentlichen folgendes Vorbringen:

Der Beschwerdeführer habe bei den jüngsten Wahlen im Jahr 2017 eine Partei namens AAM AADMI-PARTY unterstützt, da ein Freund von ihm für diese Partei kandidiert habe. Nach der Parlamentswahl im Punjab am 04. Februar 2017, die die Congresspartei gewonnen habe, sei er von Angehörigen der gegnerischen Partei bei der Polizei verleumdet und in der Folge von der Polizei gesucht worden. Deshalb sei er in der Folge aus seinem Heimatland geflüchtet. Die Behörde sei ihrer Ermittlungspflicht nicht nachgekommen. Eine formelle Parteimitgliedschaft sei nicht Voraussetzung dafür, diese Partei im Wahlkampf aktiv zu unterstützen. Der Vorhalt, wonach der Beschwerdeführer angegeben habe, keine anderen Sikhs zu kennen, die von der gegnerischen Partei verfolgt würden und dies auch gegen seine Glaubwürdigkeit sprechen würde, sei nicht nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer werde in seinem Heimatland aus politischen Gründen von Anhängern der gegnerischen Partei verfolgt und in Folge einer falschen Anzeige gegen ihn auch von der staatlichen Polizei verfolgt. Es wäre ihm daher der Status des Asylberechtigten, in eventu zumindest der Status des subsidiär Schutzberechtigten, zuzuerkennen gewesen.

Am 13.09.2018 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, bei der sich im Wesentlichen Folgendes ereignete:

"R: Wie geht es Ihnen?

BF: Mir geht es gut.

R: Das heißt, Sie haben keinerlei gesundheitliche Probleme?

BF: Zur Zeit geht es mir gut. Früher wurde ich operiert, die Dokumente habe ich schon vorgelegt.

R: Wer von Ihrer Familie befindet sich derzeit noch in Indien?

BF: Meine Eltern, meine Ehefrau und mein Sohn.

R: Haben Sie Kontakt zu Ihrer Familie?

BF: Ja.

R: Wie geht es Ihrer Familie?

BF: Es geht ihnen gut.

R: Was hat Sie bewogen Ihr Heimatland zu verlassen?

BF: Es ist wegen den politischen Parteien, es hat Probleme gegeben. Ich habe die Aam Aadmi Partei unterstützt. Das ist eine neue Partei gewesen und ich habe sie unterstützt. Die gegnerische Partei war die Kongress-Partei. Es war eine Landtagswahl, diese fand auf Bezirksebene statt. Die Wahl fand im Februar statt. Das Ergebnis stand im März fest. Die Leute der Kongress-Partei waren gegen mich, seit mein Bruder einen Unfall hatte. Es war ein Motorradunfall. Die Straße wurde unter der Verantwortung der Kongress-Leute gebaut. Als der Unfall passierte, haben wir meinen Bruder ins Spital gebracht. Die Kongress-Leute haben das Motorrad vom Unfallort zur Seite gestellt, sodass es so aussah, dass der Straßenzustand damit nichts zu tun hatte. Wir haben eine Anzeige erstattet. Der Unfall passierte im Jahr 2005. Damals war die Akali Dal an der Macht. Die Akali haben 10 Jahre in Punjab regiert. Sie haben zwei Mal die Wahl gewonnen. 2017 hat die Kongress-Partei die Wahl gewonnen und Hr. Amrinder Singh ist Ministerpräsident geworden. Nachdem der Kongress an die Macht kam, sind unsere Probleme mit dem Gericht größer geworden, da das Verfahren wegen des Motorradunfalls gegen die Kongress-Leute, die damals für den Bau der Straße zuständig waren, weiterging. Das Verfahren ging vom Bezirksgericht zum Höchstgericht in Punjab, das Gericht befindet sich in Chandigarh. Das Verfahren dauert mittlerweile 13 Jahre. Weil ich die andere Partei unterstützt habe, waren diese Leute mit mir verfeindet. Sie haben auch die Polizei zu uns nach Hause geschickt. Ein Freund von mir ist ein Journalist. Auch er hatte Verbindungen zur Polizeiinspektion und er hat mir zwei Mal gesagt, dass mich die Polizei überall sucht. Sie konnten mich nicht finden. Meine Eltern sind invalid, bei meiner Mutter ist ein Arm amputiert, mein Vater hat Probleme mit einem Bein. Er wurde operiert und hat einen metallischen Schlauch im Bein und ist gehbehindert. Er hat große Schwierigkeiten, wenn er lange gehen muss. Sie hatten Angst, weil wir nur zwei Brüder waren und keine Schwester hatten und mein Bruder beim Unfall gestorben ist. Somit bin ich nun der einzige Sohn meiner Eltern. Sie haben deshalb große Angst gehabt, dass mich die Polizei findet, sie könnten eine fingierte Anzeige gegen mich erstatten. Die Polizei könnte mir etwas unterstellen, mit Geld kann man in Indien alles machen. Deshalb habe ich Indien verlassen, weil mein Leben in Indien nicht sicher war. Deshalb habe ich die Entscheidung getroffen, ins Ausland zu fliehen. Die Polizei könnte mich überall in Indien finden und auch mein Telefon abhören. Ich habe mit einem Schlepper in Dehli Kontakt aufgenommen. Ich hatte dort einen Freund und er hat mich mit dem Schlepper in Kontakt gebracht. In der ersten Einvernahme hat mir der Dolmetscher gesagt, ich soll nicht den Namen meines Freundes bekannt geben. Es war eine kurze Einvernahme, die nur 30 Minuten

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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