TE Bvwg Beschluss 2018/9/17 W237 2204819-1

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Veröffentlicht am 17.09.2018
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Entscheidungsdatum

17.09.2018

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §7 Abs4

Spruch

W237 2204819-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Martin WERNER über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 06.12.2017, Zl. 1129043608/161228417:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 57/2018, iVm § 7 Abs. 4 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 24/2017, als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 06.12.2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den vom Beschwerdeführer am 07.09.2016 gestellten Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 145/2017, ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 leg.cit. zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm eine bis zum 06.12.2018 befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 leg.cit. (Spruchpunkt III.).

Mit Verfahrensanordnung vom 07.12.2017 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.

Nach Einholung einer Auskunft aus dem Zentralen Melderegister veranlasste das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 07.12.2017 die Hinterlegung des genannten Bescheids im Akt gemäß § 23 Abs. 2 Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982 idF BGBl. I Nr. 40/2017 (im Folgenden: ZustG), weil der Beschwerdeführer an seiner angegebenen Zustelladresse nicht mehr gemeldet sei und eine neue Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden könne. Der Beschwerdeführer sei unbekannten Aufenthaltsortes, weshalb der Bescheid ohne vorhergehenden Zustellversuch mit 08:00 Uhr bei der Behörde hinterlegt werde.

2. Am 09.07.2018 brachte der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen näher begründeten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - verbunden mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung - sowie eine Beschwerde gegen den Bescheid vom 06.12.2017 ein. Hinsichtlich der Begründung dieser Beschwerde verwies der Beschwerdeführer auf eine Ergänzung, die am 20.07.2018 beim Bundesamt einlangte.

3. Mit Bescheid vom 23.07.2018 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 161/2013, ab (Spruchpunkt I.) und erkannte diesem Antrag die aufschiebende Wirkung gemäß § 71 Abs. 6 leg.cit. zu (Spruchpunkt II.). Begründend hielt das Bundesamt fest, dass der Beschwerdeführer von 19.10.2017 bis 07.01.2018 nicht aufrecht gemeldet gewesen sei; da er somit seiner Meldeverpflichtung nicht nachgekommen sei und in diesem Zusammenhang auffallend sorglos gehandelt habe, liege kein unabwendbares oder unvorhergesehenes Ereignis vor, das ihn an der Einhaltung der mit rechtskonformer Zustellung des Bescheids vom 06.12.2017 durch Hinterlegung im Akt ausgelösten Beschwerdefrist gehindert hätte.

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer mittels Rückschein-Sendung übermittelt und am 27.07.2018 bei seinem zuständigen Wohnsitzpostamt hinterlegt.

4. Der Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 03.09.2018 vorgelegt. In diesem ist die Beschwerde gegen den Bescheid vom 06.12.2017 enthalten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Verfahrensgang wird wie unter Pkt. I. festgestellt. Der Beschwerdeführer war zwischen 18.10.2017 und 08.01.2018 nicht aufrecht im Bundesgebiet gemeldet und unbekannten Aufenthalts. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl veranlasste daher am 07.12.2017 die Hinterlegung des angefochtenen Bescheids im Akt. Der Beschwerdeführer übermittelte der Behörde am 08.01.2018 einen Meldezettel, wonach er an seinem aktuellen Wohnsitz seit 08.01.2018 gemeldet sei. Am 11.06.2018 übernahm er auf entsprechende Aufforderung den Bescheid sowie die Karte für subsidiär Schutzberechtigte persönlich in den Räumlichkeiten der belangten Behörde. Nach einer Akteneinsicht am 05.07.2018 erhob er unter einem mit seinem Antrag auf Wiedereinsetzung in die offene Beschwerdefrist eine Beschwerde gegen den Bescheid vom 06.12.2017. Der den Wiedereinsetzungsantrag abweisende Bescheid wurde am 27.07.2018 beim Wohnsitzpostamt des Beschwerdeführers hinterlegt; bis zum Entscheidungszeitpunkt wurde dagegen keine Beschwerde erhoben.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich unbestritten aus dem Inhalt des dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakts. Dass der Beschwerdeführer im angeführten Zeitraum nicht aufrecht gemeldet war, ist aus den im Akt aufliegenden Auszügen aus dem Zentralen Melderegister ersichtlich. Daraus ist ebenso erkennbar, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach Maßgabe seiner Möglichkeiten versuchte, eine Abgabestelle des Beschwerdeführers herauszufinden. Die Hinterlegung des Bescheids vom 06.12.2017 im Akt wurde am 07.12.2017 beurkundet. Es konnte weiters nicht eruiert werden, dass der Beschwerdeführer gegen den seinen Wiedereinsetzungsantrag abweisenden Bescheid bis zum Entscheidungszeitpunkt Beschwerde erhoben hätte (und diese allenfalls von der belangten Behörde noch nicht vorgelegt worden wäre).

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 56/2018 (im Folgenden: BFA-VG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. I Nr. 22/2018, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt in der vorliegenden Rechtssache Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 57/2018 (im Folgenden: VwGVG), bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Zu A)

3.1. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 06.12.2017 lag gemäß § 7 Abs. 4 erster Satz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 24/2017, bei vier Wochen. Diese Frist wird ab dem Zustellungszeitpunkt berechnet.

3.2. Der angefochtene Bescheid wurde am 07.12.2017 durch beurkundete Hinterlegung im Akt gemäß § 23 Abs. 2 und 4 ZustG rechtswirksam zugestellt und damit erlassen: Der Beschwerdeführer war zu diesem Zeitpunkt nicht aufrecht im Bundesgebiet gemeldet; das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hatte durch Einholung eines Auszugs aus dem Zentralen Melderegister nach Maßgabe seiner Möglichkeiten und den Umständen des vorliegenden Falles - in dem der Beschwerdeführer der Behörde auch zu keinem Zeitpunkt einen Anhaltspunkt für eine andere Abgabestelle nannte - in ausreichender Weise versucht, eine aktuelle Zustelladresse herauszufinden. Da eine Abgabestelle weder genannt worden noch eruierbar war, erfolgte die Zustellung durch Hinterlegung im Akt zu Recht.

Die vierwöchige Beschwerdefrist begann somit ab 07.12.2017 zu laufen und endete mit Ablauf des 04.01.2018. Die erst am 09.07.2018 erhobene Beschwerde erweist sich daher als verspätet. Der (unter einem erhobene) Antrag auf Wiedereinsetzung in die offene Rechtsmittelfrist wurde mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 23.07.2018 abgewiesen; da gegen diesen Bescheid innerhalb der vierwöchigen Rechtsmittelfrist keine Beschwerde erhoben wurde, erwuchs er in Rechtskraft.

3.3. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 06.12.2017 ist somit als verspätet zurückzuweisen.

3.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; zudem fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in dieser auch nicht uneinheitlich beantwortet.

Schlagworte

Beschwerdefrist, Fristablauf, Hinterlegung, Rechtsmittelfrist,
Wiedereinsetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W237.2204819.1.00

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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