TE Bvwg Beschluss 2018/9/17 W165 2112340-1

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Veröffentlicht am 17.09.2018
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Entscheidungsdatum

17.09.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
FPG §21
FPG §9
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W165 2112340-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ilse LESNIAK als Einzelrichterin, aufgrund des Vorlageantrags des XXXX, geb. XXXX, StA. Pakistan, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 21.10.2014, beschlossen:

A)

Das Verfahren wird gemäß den §§ 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 VwGVG als gegenstandslos eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger Pakistans, brachte am 13.10.2014 bei der Österreichischen Botschaft Islamabad (im Folgenden: ÖB Islamabad) einen Antrag auf Erteilung eines Schengenvisums der Kategorie "C" ein.

Im Antragsformular wurden der Reisezweck mit "Tourismus", die Dauer des geplanten Aufenthaltes mit zwei Wochen, das beabsichtigte Einreisedatum in den Schengenraum mit 20.12.2014 und das beabsichtigte Ausreisedatum aus dem Schengenraum mit 01.01.2015 angegeben. Beantragt wurde die Erteilung eines Visums für eine einmalige Einreise.

Dem Antrag waren diverse Dokumente in englischer Sprache angeschlossen, u.a. eine Flugreservierung für die Einreise nach Österreich (Wien) am 20.12.2014 und für die Abreise aus Österreich (Wien) am 01.01.2015, eine Hotelreservierung in Wien über booking.com für diesen Zeitraum und Bankkontobestätigungen.

Mit Bescheid vom 21.10.2014 verweigerte die ÖB Islamabad die Erteilung des Einreisetitels mit der Begründung, dass ein oder mehrere Mitgliedstaaten der Auffassung sei bzw seien, dass der BF eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit gemäß Art. 2 Abs. 19 der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 (Schengener Grenzkodex) oder die internationalen Beziehungen eines oder mehrerer Mitgliedstaaten darstellen würde.

Gegen den Bescheid richtet sich die am 28.10.2014 eingebrachte Beschwerde, in der im Wesentlichen vorgebracht wird, dass der Visumsantrag in Folge Einwänden gegen die Gesundheit des BF abgelehnt worden sei. Der BF habe bereits eine Reiseversicherung vorgelegt, in der angegeben sei, dass er sich nun in gutem Gesundheitszustand befinde. Dessen ungeachtet lege er nunmehr eine Bestätigung seines Hausarztes, einer Klinik und Laborbefunde vor.

Der Beschwerde waren folgende medizinische Unterlagen angeschlossen:

Ein handschriftlich abgefasstes ärztliches Schreiben einer pakistanischen Klinik in englischer Sprache samt deutscher Übersetzung vom 28.10.2014 angeschlossen, demzufolge der fertigende Arzt den BF untersucht habe und dieser an keinen Infektionskrankheiten leiden würde; ein Impfzeugnis ("International certificate of vaccination or prophylaxis") des Health Department, Government of Punjab vom 11.09.2014 (in englischer Sprache), wonach dem BF am 11.09.2014 eine Polioimpfung verabreicht worden sei sowie zwei Laborbefunde eines pakistanischen diagnostischen Zentrums vom 25.10.2014 (in englischer Sprache): Serology Reporting: V.D.R.L. non-reactive, Anti HIV: Negative, TB Test rapid: Negative, verschiedene Leberfunktionswerte (liver function tests), HBsAG:

Negative und Anti HCV: Negative.

Mit Schreiben des Bundesministeriums für Europa, Integration und Äußeres vom 04.08.2015, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 14.08.2015, wurde ein Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG samt Verwaltungsakt mit der Anmerkung übermittelt, dass es der ÖB Islamabad aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich sei, von der Ermächtigung einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A) Einstellung des Verfahrens:

Der rechtlichen Beurteilung werden die folgenden allgemeinen Erwägungen zugrunde gelegt:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG, FPG) nicht getroffen, und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde kann analog zu § 33 VwGG eine Einstellung auch bei Klaglosstellung des Beschwerdeführers (Wegfall der Beschwer) in Betracht kommen. Dies grundsätzlich sowohl bei formeller Klaglosstellung wegen Beseitigung des für den Beschwerdeführer belastenden Abspruchs als auch bei materieller Klaglosstellung wegen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses (Art 132 B-VG) (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5 und vgl. mutatis mutandis VwGH, 20.09.2012, 2011/06/0132).

Auf den gegenständlichen Sachverhalt finden diese allgemeinen Erwägungen Anwendung wie folgt:

Im Antrag auf Erteilung eines Visums vom 13.10.2014 für den beabsichtigten Reisezeitraum 20.12.2014 bis 01.01.2015 wurde als Reisezweck "Tourismus" angegeben. Ein sonstiger Zweck der über die Weihnachtsfeiertage 2014 und den Jahreswechsel 2015 geplanten Reise des BF wurde nicht genannt. In den Beschwerdeausführungen wird der Reisezweck näher damit konkretisiert, dass der BF sehen wolle, wie die Menschen in Österreich Weihnachten und Neujahr feiern würden. Der Zweck der Reise, die Weihnachtsfeiertage 2014 und den Jahreswechsel 2015 in Österreich zu verbringen, ist als in der Vergangenheit liegend, nicht mehr erfüllbar. Gleichzeitig damit ist aber auch der Antrag auf Erteilung eines Visums zu dem alleinigen Zweck, Weihnachten 2014 und Neujahr 2015 in Österreich zu begehen, ins Leere gerichtet. Angesichts des vorliegenden Sachverhaltes ist ein nach wie vor bestehendes rechtliches Interesse an einer Sachentscheidung nicht erkennbar. Infolge Hinfälligkeit des Visumszweckes hat die Erreichung des Verfahrenszieles keinen objektiven Nutzen mehr (vgl. VwGH Ro 2016/121/0008 vom 30.06.2016).

Die Beschwerde ist daher als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren ist einzustellen.

Im Übrigen musste dem BF, der seinen Visumsantrag erst rund drei Monate vor dem Zeitpunkt des gewünschten Reiseantrittes gestellt hat und zusätzlich ein Beschwerdeverfahren aufgrund der negativen erstinstanzlichen Entscheidung anhängig gemacht hat, von vornherein bewusst sein, dass der Visumszweck in Folge zwischenzeitigen Zeitverlaufs nicht mehr erreichbar sein könnte.

Sollte nach wie vor der Wunsch bestehen, Weihnachten und einen Jahreswechsel in Österreich zu verbringen, um die diesbezüglichen hiesigen Bräuche und Gepflogenheiten kennen zu lernen, kann jedoch jederzeit ein weiterer Antrag auf Erteilung eines Visums gestellt werden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Diese wird durch die Erläuterungen (ErlRV 2009 BlgNR XXIV. GP, 7) gestützt, wonach eine Einstellung des Verfahrens durch Beschluss zu erfolgen hat.

Schlagworte

Einreisetitel, Gegenstandslosigkeit, österreichische
Vertretungsbehörde, Verfahrenseinstellung, Vorlageantrag, Wegfall
rechtliches Interesse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W165.2112340.1.00

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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