Entscheidungsdatum
17.09.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W126 2139154-1/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Sabine FILZWIESER-HAT als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch den Verein ZEIGE, Zentrum für Europäische Integration und Globalen Erfahrungsaustausch, Ottakringer Straße 54/4, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.10.2016, Zl. 1075462110-150747770, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.07.2018 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Sabine FILZWIESER-HAT als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch den Verein ZEIGE, Zentrum für Europäische Integration und Globalen Erfahrungsaustausch, Ottakringer Straße 54/4, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.10.2016, Zl. 1075462110-150747770, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.07.2018 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 26.06.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
In der Erstbefragung am 27.06.2015 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, aus dem Distrikt XXXX in der Provinz Maidan Wardak zu stammen und seine Heimat aus Angst um sein Leben verlassen zu haben, weil in seiner Region Krieg zwischen den Kutschis und den Bewohnern herrsche. Im Falle einer Rückkehr habe er Angst vor dem Krieg, den Taliban und den Daesh.In der Erstbefragung am 27.06.2015 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, aus dem Distrikt römisch 40 in der Provinz Maidan Wardak zu stammen und seine Heimat aus Angst um sein Leben verlassen zu haben, weil in seiner Region Krieg zwischen den Kutschis und den Bewohnern herrsche. Im Falle einer Rückkehr habe er Angst vor dem Krieg, den Taliban und den Daesh.
In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 16.09.2016 brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, in Afghanistan vier Jahre die Grundschule besucht und danach für fünf bis sechs Jahre in der Landwirtschaft der Familie gearbeitet zu haben. Nachdem er aus Afghanistan ausgereist sei, habe er sieben Monate im Iran als Schneider gearbeitet. Sein Vater sei verstorben; seine Mutter sowie einer seiner Brüder würden im Heimatdorf leben. Ein Onkel und eine Tante väterlicherseits würden in Kabul wohnen, er habe aber keine Kontaktdaten und habe sie nie besucht; als er ein Kind gewesen sei, hätten sie Kontakt gehabt. Ein Onkel mütterlicherseits lebe noch in der Schweiz. Der zweite Bruder des Beschwerdeführers lebe in Finnland. Die Familie besitze ein landwirtschaftliches Grundstück und seine Mutter arbeite in der Landwirtschaft und als Schneiderin. Er habe keinen Kontakt zu seiner Familie in Afghanistan, nur zu einem seiner Brüder. Im Fall einer Rückkehr habe er Angst vor dem Krieg. Die Dorfbewohner hätten gesagt, man solle sich eine Waffe kaufen, um für die eigene Sicherheit zu sorgen, sie hätten sie gezwungen sich selbst zu verteidigen. Einen konkreten Vorfall seine Person betreffend habe es nicht gegeben. Nach Kabul habe er nicht gehen können, da es dort keinen Unterschied mache, wenn Anfang des Jahres die Kutschis kommen würden.
Der Beschwerdeführer legte im Rahmen seiner Einvernahme vor dem BFA zwei Deutschkursbestätigungen sowie eine Teilnahmebestätigung an einem Projekt für junge Migranten vor.
2. Mit angefochtenem Bescheid wies das BFA den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status als Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) ab und erließ eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III). Unter Spruchpunkt IV. wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.2. Mit angefochtenem Bescheid wies das BFA den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status als Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) ab und erließ eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch drei). Unter Spruchpunkt römisch vier. wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.
Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 14.10.2016 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 14.10.2016 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater zur Seite gestellt.
Der Beschwerdeführer wurde weiters darüber informiert, dass er gemäß § 52a Abs. 2 BFA-VG verpflichtet sei, ein Rückkehrberatungsgespräch bis zum 28.10.2018 in Anspruch zu nehmen.Der Beschwerdeführer wurde weiters darüber informiert, dass er gemäß Paragraph 52 a, Absatz 2, BFA-VG verpflichtet sei, ein Rückkehrberatungsgespräch bis zum 28.10.2018 in Anspruch zu nehmen.
3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde in vollem Umfang. In der Beschwerde wurde auf die äußerst schwierige Sicherheitssituation und damit zusammenhängend auf zahlreiche Länderberichte verwiesen. Der Beschwerdeführer führte zudem zur im Bescheid erwähnten Möglichkeit, in Kabul aufgrund seiner familiären Anknüpfungspunkte (Onkel väterlicherseits) Fuß fassen zu können, aus, dass er zu seinem Onkel in Kabul, welcher seine Mutter unter Zwang geheiratet habe, kein gutes Verhältnis habe und von diesem körperlich missbraucht und geschlagen worden sei, weshalb er in Kabul auf kein familiäres Netzwerk zurückgreifen könne.
4. Am 27.07.2018 langten beim Bundesverwaltungsgericht diverse Deutschkursbestätigungen, eine Teilnahmebestätigung des Steirischen Jugendcollege sowie ein Empfehlungsschreiben des Steirischen Jugendcollege ein.
5. Am 30.07.2018 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer und sein Rechtsvertreter teilnahmen.
Der Beschwerdeführer gab in der Verhandlung zusammengefasst an Afghanistan im Herbst 2014 verlassen zu haben. Seine Mutter sei 2015 gestorben, was er erst 2017 erfahren habe. Sein jüngerer Bruder, zu dem er keinen Kontakt habe, lebe im Iran und sein Onkel sowie eine Tante väterlicherseits, welche die Schwester des Onkels sei, würden nach wie vor in Kabul leben. Wo sich seine Tante derzeit aufhalte, wisse er nicht. Seine Freunde würden in Pakistan oder im Iran leben. Sein älterer Bruder wohne in Finnland und mache eine Ausbildung zum Tischler und arbeite nebenbei. In Österreich habe er keine Verwandten.
In Afghanistan habe der Beschwerdeführer auf den Grundstücken der Familie gearbeitet. Die Familie habe drei Grundstücke in der Provinz Maidan Wardak. Die Familie des Beschwerdeführers habe im Heimatdorf in einem Zelt gewohnt. In Kabul habe er eine Nacht in einer Schlepperunterkunft verbracht.
Er habe Afghanistan verlassen, weil sein Leben in Gefahr gewesen sei. Er sei neun Jahre alt gewesen, als sein Vater von den Taliban getötet worden sei. Circa eineinhalb Jahre später habe sein Onkel väterlicherseits die Mutter des Beschwerdeführers unter Zwang geheiratet. Dieser habe die Familie nicht gut behandelt. Im Jahr 2011 habe er die Familie verlassen und sei nach Kabul gezogen und habe die Familie des Beschwerdeführers gezwungen, in Behsood zu bleiben und sich um die Grundstücke zu kümmern. Im Jahr 2014 hätten die Taliban das Gebiet angegriffen und viele Häuser niedergebrannt, woraufhin die Familie aus dem Dorf geflüchtet sei. Die Bewohner der Gegend hätten sich gegen die Taliban verteidigen wollen und verlangt, dass pro Haus eine Person sie im Kampf gegen die Taliban unterstützen müsse. Aus Angst davor, mitgenommen zu werden, sei der Beschwerdeführer geflüchtet.
Der Onkel des Beschwerdeführers sei Händler und mache illegale Geschäfte. Früher habe er Waffen, aber auch Schafe und Kühe verkauft. Die Grundstücke in Afghanistan würden der Mutter des Beschwerdeführers gehören. Der Beschwerdeführer hätte sich nicht in Kabul niederlassen können, weil ihn dort sein Onkel gefunden und ihn schlagend zurückgeschickt hätte, damit er auf den Grundstücken arbeite.
Im Fall einer Rückkehr fürchte er sich in erster Linie vor seinem Onkel väterlicherseits. Dieser habe ihn bedroht, weil er geflüchtet sei und damit Schande über die Familie gebracht habe. Sein Onkel sei im Heimatdorf des Beschwerdeführers gewesen und habe bemerkt, dass der Beschwerdeführer nicht mehr dort sei. Er habe daraufhin die Mutter des Beschwerdeführers nicht in Ruhe gelassen. Diese habe dann den Beschwerdeführer angerufen und ihm gesagt, dass er nicht mehr nach Afghanistan zurückkehren solle. Er wisse nicht genau, wie seine Mutter gestorben sei und ob sein Onkel sie vielleicht getötet habe. Er könne auch nicht nach Mazar-e Sharif oder Herat gehen, weil sein Onkel ihn überall finden könne. Außerdem herrsche in seinem Wohngebiet Krieg.
In Österreich gehe er in das Jugendcollege, wo er auf den Hauptschulabschluss vorbereitet werde. Bisher habe er einen A1 und einen A2-Deutschkurs sowie einen dreimonatigen Kurs bei OMEGA besucht. In seiner Freizeit gehe er ins Fitnessstudio und er habe eine Woche bei der Gemeinde gearbeitet. Aktuell habe er sich für Saisonarbeit über den Sommer gemeldet, aber noch keine Rückmeldung erhalten. In Österreich sei sein Leben besser.
6. In einer Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 26.07.2018, welche beim Bundesverwaltungsgericht am 30.07.2018 eingebracht wurde, wurde geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer der Minderheit der schiitischen Hazara angehöre und aus der Provinz Maidan Wardak stamme, welche von einem schwelenden Konflikt zwischen den Kutschi und der dort ansässigen Hazara-Bevölkerung betroffen sei. Neben der Anführung des Länderinformationsblatt vom 29.06.2018 wurde auf die ACCORD Anfragebeantwortung zu Afghanistan "Informationen zum Hazara-Kutschi-Konflikt in der Provinz Maidan Wardak" vom 23.10.2015 sowie "Informationen zu Überfällen der Kutschis auf den Distrikt Behsood" vom 30.01.2015 verwiesen. Zur Situation für Rückkehrer wurde mit Hinweis auf die Gesamtaktualisierung des Länderinformationsblattes vom 29.06.2018 aufgrund der Berichtslage angemerkt, dass Rückkehrer auf den Rückhalt eines zuverlässigen sozialen bzw. familiären Netzwerks angewiesen seien. Ein Mangel an Netzwerken stelle eine der größten Herausforderungen für Rückkehrer dar. Auch UNHCR empfehle, dass ein starkes soziales Netz im vorgeschlagenen Gebiet einer Neuansiedlung vorhanden sein müsse. Verwiesen werde überdies auf den Bericht der afghanischen Netzwerke, EASO, Stand Jänner 2018.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und schiitischer Muslime. Seine Muttersprache ist Dari.
Er stammt aus dem Distrikt XXXX, im Gebiet XXXX, Dorf XXXX, Provinz Maidan Wardak. Die Familie des Beschwerdeführers verließ das Heimatdorf im Jahr 2014 und zog in ein anderes Dorf XXXX in XXXX. Im Herbst 2014 verließ der Beschwerdeführer Afghanistan.Er stammt aus dem Distrikt römisch 40 , im Gebiet römisch 40 , Dorf römisch 40 , Provinz Maidan Wardak. Die Familie des Beschwerdeführers verließ das Heimatdorf im Jahr 2014 und zog in ein anderes Dorf römisch 40 in römisch 40 . Im Herbst 2014 verließ der Beschwerdeführer Afghanistan.
Der Vater des Beschwerdeführers ist verstorben, die Mutter des Beschwerdeführers ist nach der Ausreise des Beschwerdeführers aus Afghanistan verstorben und sein jüngerer Bruder, zu dem der Beschwerdeführer keinen Kontakt hat, wohnt im Iran. Der Beschwerdeführer hat Kontakt zu seinem älteren Bruder, der in Finnland lebt und dort eine Ausbildung zum Tischler macht und nebenbei arbeitet. Der Onkel väterlicherseits sowie die Tante väterlicherseits leben in Kabul. Der Beschwerdeführer hat zu diesen keinen Kontakt.
Der Beschwerdeführer besuchte in Afghanistan vier Jahre lang die Grundschule und arbeitete fünf bis sechs Jahre in der Landwirtschaft der Familie. Bevor der Beschwerdeführer nach Europa kam, arbeitete er für sieben Monate im Iran als Schneider.
Der Beschwerdeführer ist volljährig, gesund und im erwerbsfähigen Alter. Er ist ledig und hat keine Kinder. Er hat den Großteil seines Lebens in Afghanistan verbracht und ist mit den kulturellen Traditionen und Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates vertraut.
1.2. Zur Rückkehrmöglichkeit nach Afghanistan:
Der Beschwerdeführer war in Afghanistan keinen konkret gegen seine Person gerichteten Bedrohungen oder Übergriffen durch die Kutschis oder Taliban ausgesetzt. Im Falle einer Rückkehr drohen ihm als Person in Afghanistan weder Probleme mit den Taliban noch droht ihm sonst eine Verfolgung. Der Beschwerdeführer hat keine Feindschaften in Afghanistan. Eine Bedrohungssituation durch seinen Onkel wird nicht festgestellt.
Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seine Herkunftsprovinz Maidan Wardak in Afghanistan ist nicht zumutbar.
Eine Ansiedlung des Beschwerdeführers in Kabul, Mazar-e Sharif oder Herat ist möglich und zumutbar. Er kann die Städte Kabul, Mazar-e Sharif und Herat von Österreich sicher mit dem Flugzeug erreichen. Er ist mit den kulturellen Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates und einer in Afghanistan gesprochenen Sprache (Dari) vertraut. Er ist in einem afghanischen Familienverband aufgewachsen und hat eine vierjährige schulische Ausbildung erhalten. Der Beschwerdeführer hat zuvor in keiner dieser Städte gelebt und in Kabul nur eine Nacht auf seiner Reise nach Europa verbracht. In Kabul leben Verwandte des Beschwerdeführers, zu welchen er keinen Kontakt hat, in Mazar-e Sharif oder Herat verfügt der Beschwerdeführer über keine familiären Anknüpfungspunkte. Angesichts seines guten Gesundheitszustandes und seiner Arbeitsfähigkeit könnte er sich aber in Kabul, Mazar-e Sharif oder Herat eine Existenz aufbauen und diese - zumindest anfänglich - mit Hilfs- und Gelegenheitsarbeiten sichern. Der Beschwerdeführer ist in der Lage, in Kabul oder Mazar-e Sharif eine einfache Unterkunft zu finden. Er hat zudem die Möglichkeit, finanzielle Unterstützung in Form der Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen.
1.3. Zur Situation des Beschwerdeführers in Österreich:
Der Beschwerdeführer befindet sich seit seiner Asylantragstellung am 26.06.2015 in Österreich. Er hat keine Familienangehörigen oder Verwandte in Österreich.
Der Beschwerdeführer wird im Rahmen der Grundversorgung versorgt. Er absolvierte seit Beginn seines Aufenthaltes bereits mehrere Deutschkurse und besucht seit 06.11.2017 das "Steirische Jugendcollege" im Rahmen von 20 Wochenstunden. Er engagierte sich in Österreich eine Woche ehrenamtlich im Rahmen einer Arbeit bei der Gemeinde.
Der Beschwerdeführer ist zum Zeitpunkt dieser Entscheidung strafrechtlich unbescholten.
1.4. Zur maßgeblichen Lage in Afghanistan im konkreten Fall werden nachfolgende Feststellungen getroffen:
Sicherheitslage
Wegen einer Serie von öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffen in städtischen Zentren, die von regierungsfeindlichen Elementen ausgeführt wurden, erklärten die Vereinten Nationen (UN) im Februar 2018 die Sicherheitslage für sehr instabil (UNGASC 27.2.2018).
Für das Jahr 2017 registrierte die Nichtregierungsorganisation INSO (International NGO Safety Organisation) landesweit 29.824 sicherheitsrelevante Vorfälle. Im Jahresvergleich wurden von INSO 2016 landesweit 28.838 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert und für das Jahr 2015 25.288. Zu sicherheitsrelevanten Vorfällen zählt INSO Drohungen, Überfälle, direkter Beschuss, Entführungen, Vorfälle mit IEDs (Sprengfallen/ Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung - USBV) und andere Arten von Vorfällen (INSO o.D.).
Für das Jahr 2017 registrierte die UN insgesamt 23.744 sicherheitsrelevante Vorfälle in Afghanistan (UNGASC 27.2.2018); für das gesamte Jahr 2016 waren es 23.712 (UNGASC 9.3.2017). Landesweit wurden für das Jahr 2015 insgesamt 22.634 sicherheitsrelevanter Vorfälle registriert (UNGASC 15.3.2016).
Im Jahr 2017 waren auch weiterhin bewaffn