TE Bvwg Erkenntnis 2018/9/18 W228 2167499-1

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Veröffentlicht am 18.09.2018
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Entscheidungsdatum

18.09.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W228 2167499-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER über die Beschwerde vonXXXX, geb. XXXX1980, StA. Afghanistan, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.07.2017, Zl. 1091478500-151576400, nach § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nach mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER über die Beschwerde vonXXXX, geb. XXXX1980, StA. Afghanistan, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.07.2017, Zl. 1091478500-151576400, nach Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nach mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG, sowie §§ 46, 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, 55 Abs. 1 bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG, sowie Paragraphen 46, 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9, 55, Absatz eins bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer hat am 30.09.2015 einen Asylantrag gestellt.

In der Erstbefragung am 19.10.2015 gab der Beschwerdeführer an, dass er vor ca. 30 Jahren gemeinsam mit seiner Familie aufgrund von Grundstückstreitigkeiten nach Pakistan geflohen sei. Die Feinde hätten die Familie des Beschwerdeführers mit dem Tod bedroht. Sein jüngster Bruder sei verschollen. Aus Angst um sein Leben könne er nicht nach Afghanistan zurückkehren. Andere Sanktionen oder konkrete Hinweise, dass unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder Todesstrafe drohen, habe er nicht.

Bei der Einvernahme am 22.06.2017 gab der Beschwerdeführer an, dass er gemeinsam mit seiner Familie ca. 30 Jahre lang in Pakistan gelebt habe. Zu seinem Fluchtgrund befragt, führte der Beschwerdeführer aus, dass vor vier oder fünf Jahren die Onkel väterlicherseits des Beschwerdeführers den Vater des Beschwerdeführers umgebracht hätten. Die Onkel hätten auch jemanden beauftragt, den Beschwerdeführer umzubringen. Zwei Personen hätten ihn angegriffen; der eine habe ihm Pfeffer in die Augen geworfen und der andere habe ihm mit dem Messer in die Hand gestochen. Die Mutter des Beschwerdeführers habe dem Beschwerdeführer schließlich geraten Pakistan zu verlassen, weil seine Onkel ihn umbringen wollten. Befragt, worum es bei der Feindschaft mit den Onkeln väterlicherseits konkret gegangen sei, gab der Beschwerdeführer an, dass es um ein Grundstück gegangen sei. Die Feinde würden die Familie des Beschwerdeführers bis nach Pakistan verfolgen.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes vom 24.07.2017, Zl. 1091478500-151576400, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Gemäß § 57 AsylG 2005 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen, gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt III.). Weiters wurde (unter Spruchpunkt IV.) ausgeführt, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes vom 24.07.2017, Zl. 1091478500-151576400, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen, gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Weiters wurde (unter Spruchpunkt römisch vier.) ausgeführt, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.

Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer begründete Furcht vor Verfolgung nicht glaubhaft machen habe können. Dem Beschwerdeführer sei zwar eine Rückkehr in seine Heimatprovinz Kunar nicht zumutbar, es sei ihm jedoch möglich, sich in Kabul eine neue Existenz aufzubauen, zumal der Beschwerdeführer ein gesunder, arbeitsfähiger, junger Mann sei. Hinsichtlich der Rückkehrentscheidung wurde ausgeführt, dass die Bindungen des Beschwerdeführers zum Heimatstaat stärker seien als zu Österreich.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe zu befürchten hätten. Er habe entgegen der aktenwidrigen Behauptungen des Bundessamtes eine persönliche, konkrete Bedrohung vorgebracht. Es wäre ihm daher Asyl, zumindest jedoch subsidiärer Schutz gewähren gewesen, zumal der Beschwerdeführer niemanden mehr in Afghanistan habe.

Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt langten am 14.08.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde in der gegenständlichen Rechtssache am 08.08.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beisein des Beschwerdeführers und seiner Rechtsvertretung sowie eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu durchgeführt. Die belangte Behörde entschuldigte ihr Fernbleiben.

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 13.08.2018 der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers die Niederschrift des XXXX (Bruder des Beschwerdeführers) vom 14.06.2013 zur allfälligen Stellungnahme übermittelt.Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 13.08.2018 der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers die Niederschrift des römisch 40 (Bruder des Beschwerdeführers) vom 14.06.2013 zur allfälligen Stellungnahme übermittelt.

Am 23.08.2018 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine mit 22.08.2018 datierte Stellungnahme und Urkundenvorlage (Unterlagen zur gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers) der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Afghanistans und ist amXXXX1980 geboren. Seine Identität steht nicht fest. Er stammt aus der Provinz Kunar. Der Beschwerdeführer hat im Kindesalter gemeinsam mit seiner Familie Afghanistan verlassen und lebte in der Folge ca. 30 Jahre lang in Pakistan.

Der Beschwerdeführer ist volljährig. Er ist verheiratet und hat sechs Kinder. Der Beschwerdeführer ist arbeitsfähig. Er hat keine Schule besucht und in Pakistan in einer Fischerei, in einer Ziegelwerkstatt und als Tagelöhner gearbeitet. Er gehört zur Volksgruppe der Paschtunen, ist sunnitischer Moslem und spricht Paschtu. Er beherrscht die Landessprache seines Herkunftsstaates.

Der Beschwerdeführer leidet am Sicca Syndrom (trockene Augen). Des Weiteren leidet er an beginnenden Bandscheibenverschmälerungen im mittleren Brustwirbelsäulen-Abschnitt sowie an beginnender Omarthrose mit minimaler medianer Gelenkspaltverschmälerung an der linken Schulter. Er leidet an keinen schweren chronischen oder akuten Krankheiten oder anderen Leiden oder Gebrechen.

Die Mutter, die Geschwister, - abgesehen von einem Bruder, der in Österreich lebt -, die Ehefrau sowie die Kinder des Beschwerdeführers leben nach wie vor in Pakistan.

Abgesehen von einem Bruder des Beschwerdeführers, welchem der Status des Asylberechtigten rechtskräftig zuerkannt wurde, sowie dessen Familie, halten sich keine sonstigen Familienangehörigen oder Verwandten des Beschwerdeführers in Österreich auf. Es besteht kein gutes Einvernehmen zwischen den Beschwerdeführer und seinem in Österreich lebenden Bruder. Auch sonst machte der Beschwerdeführer keine im Bundesgebiet aufhältigen Bezugspersonen, zu denen eine intensive, länger währende Bindung besteht, geltend.

Der Beschwerdeführer hat an verschiedenen Modulen des Magistrats der Stadt Wien teilgenommen. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat ein Problem mit seinen Verwandten väterlicherseits hatte. Auch kann nicht festgestellt werden, dass die Verwandten väterlicherseits den Beschwerdeführer konkret bedroht haben.

Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer als Rückkehrer mit westlicher Orientierung in Afghanistan einer Verfolgung ausgesetzt wäre.

Zur Situation im Herkunftsland Afghanistan wird Folgendes festgestellt:

In den ersten zwei Monaten des Jahres 2018 zählte Kunar zu den relativ volatilen Provinzen Ostafghanistans: Aufständische der Taliban und des IS waren in einigen Distrikten aktiv. Verlautbart wurde auch, dass al-Qaida-Aufständische in einigen Distrikten aktiv sind. Kunar gehört zu den Provinzen, in denen sicherheitsrelevante Vorfälle bedeutend waren. Auch zählt Kunar zu jenen Provinzen, in denen eine hohe Anzahl an Zivilisten aufgrund explosiver Kampfmittelrückstände und indirekter Waffeneinwirkung ums Leben kam. Im gesamten Jahr 2017 wurden in Kunar 224 zivile Opfer (70 getötete Zivilisten und 154 Verletzte) registriert. Hauptursache waren Bodenoffensiven, gezielte Tötungen und Blindgänger/Landminen. In der Provinz kam es zu Zusammenstößen zwischen Sicherheitskräften und Aufständischen. Pakistanische Sicherheitskräfte feuern Granaten und Mörser auf die Provinz Kunar ab. Betroffen sind die Distrikte Asmar, Shigal wa Sheltan, Marwara, Sarkano, Dangam, Nari und Khaskunar; zahlreiche Familien mussten Ende 2017 aus den betroffenen Distrikten flüchten. Eine Rückkehr ist dorthin daher nicht möglich.

In der Hauptstadt Kabul finden überwiegend Angriffe in Regierungs- und Botschaftsnähe, also mit möglichst hoher medialer Reichweite, statt. Dabei kam es immer wieder zu zivilen Opfern. Die Regierung ist jedoch in der Lage hier die Sicherheit abseits dieser High-Profile Attentate zu gewährleisten bzw. ist sogar dabei diese auszubauen. Kabul verfügt über einen internationalen Flughafen, der derzeit regelmäßigen internationalen Flugverkehr abwickelt. Die Wohnungs- und Arbeitsmarktlage in Afghanistan ist durch die höhere Anzahl an Rückkehrern angespannt.

Zur medizinischen Versorgung:

Theoretisch ist die medizinische Versorgung in staatlichen Krankenhäusern kostenlos. Dennoch ist es üblich, dass Patienten Ärzte und Krankenschwestern bestechen, um bessere bzw. schnellere medizinische Versorgung zu bekommen. Eine begrenzte Anzahl an staatlichen Krankenhäusern in Afghanistan bietet kostenfreie medizinische Versorgung. Privatkrankenhäuser gibt es zumeist in größeren Städten wie Kabul, Jalalabad, Mazar-e Sharif, Herat und Kandahar. Die Behandlungskosten in diesen Einrichtungen variieren. Für den Zugang zur medizinischen Versorgung sind der Besitz der afghanischen Staatsbürgerschaft und die Mitnahme eines gültigen Ausweises bzw. der Tazkira erforderlich. In öffentlichen Krankenhäusern in den größeren Städten Afghanistans können leichte und saisonbedingte Krankheiten sowie medizinische Notfälle behandelt werden. Es besteht die Möglichkeit, dass Beeinträchtigungen wie Herz-, Nieren-, Leber-und Bauchspeicheldrüsenerkrankungen, die eine komplexe, fortgeschrittene Behandlung erfordern, wegen mangelnder technischer bzw. fachlicher Expertise nicht behandelt werden können. Chirurgische Eingriffe können nur in bestimmten Orten geboten werden, die meist einen Mangel an Ausstattung und Personal aufweisen. Wenn eine bestimmte medizinische Behandlung in Afghanistan nicht möglich ist, sehen sich Patienten gezwungen ins Ausland, meistens nach Indien, in den Iran, nach Pakistan und in die Türkei zu reisen. Da die medizinische Behandlung im Ausland kostenintensiv ist, haben zahlreiche Patienten, die es sich nicht leisten können, keinen Zugang zu einer angemessenen medizinischen Behandlung.

2. Beweiswürdigung:

Da der Beschwerdeführer zu seinen persönlichen Daten keine Tazkira vorgelegt hat, steht seine Identität nicht fest.

Hinsichtlich der Herkunft, Volksgruppenzugehörigkeit, Sprache, Arbeitsfähigkeit, stützt sich das Bundesverwaltungsgericht auf die Angaben des Beschwerdeführers. In der Stellungnahme der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 22.08.2018 wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer arbeitsfähig und arbeitswillig sei.

Die Feststellungen zu den Aktivitäten in Österreich und den fehlenden Bezugspersonen ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers sowie aus den vorgelegten Bestätigungen. Zu seinem in Österreich aufhältigen Bruder führte der Beschwerdeführer aus, dass er kein gutes Verhältnis zu diesem habe und nicht mehr zu ihm gehen wolle.

Die Feststellung betreffend die Gesundheitsbeeinträchtigungen des Beschwerdeführers beruhen auf dem mit Stellungnahme vom 22.08.2018 vorgelegten ophtalmologischen Befund vom 20.08.2018 sowie dem vorgelegten Röntgenbefund vom 23.07.2018. Darüber hinaus wurden vom Beschwerdeführer keine aktuellen ärztlichen Bestätigungen/Befunde vorgelegt. Zu den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Bauchschmerzen ist auszuführen, dass die diesbezüglichen medizinischen Unterlagen allesamt aus dem Jahr 2016 stammen und hinsichtlich der Bauchschmerzen keine aktuellen Befunde vorgelegt wurden. In den Unterlagen aus dem Jahr 2016 wurde zwar eine Gastritis festgestellt, diese ist jedoch, zumal keine aktuellen Befunde vorgelegt wurden, als ausgeheilt zu betrachten.

Hinsichtlich der mit Stellungnahme vom 22.08.2018 vorgelegten Fotos von Medikamenten ist auszuführen, dass dem im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht erteilten Auftrag, betreffend die Gesundheitseinschränkungen des Beschwerdeführers Listen (Angabe des Befundes, Datum des Befundes, Leiden, Medikamente zugehörend zum Leiden, Dosierung der Einnahme der Medikamente) zu erstellen und an das Gericht zu übermitteln, nicht nachgekommen wurde, was eine mangelnde Mitwirkung erkennen lässt. Es wurde lediglich ein ophtalmologischer Befund vom 20.08.2018 sowie ein Röntgenbefund vom 23.07.2018 sowie einige Kopien von Medikamentenverpackungen vorgelegt, jedoch ohne die Medikamente den Leiden zuzuordnen bzw. die Dosierung darzulegen. Betreffend das Medikament "Desloratadin" (Antihistaminikum) ist auszuführen, dass kein Befund betreffend eine mögliche Allergie des Beschwerdeführers vorgelegt wurde. Zudem ist bei der Kopie der Verpackung das Ablaufdatum weggeklappt, sodass kein Ablaufdatum des Medikaments ersichtlich ist und daher nicht klar wird, ob es sich überhaupt um ein Medikament handelt, welches der Beschwerdeführer aktuell einnimmt. Betreffend das Medikament "Pantoloc" (Protonenpumpenhemmer; wird zur Behandlung von Gastrits eingesetzt) ist ebenfalls aus der Kopie der Verpackung kein Ablaufdatum erkennbar. In Zusammenschau mit dem Umstand, dass betreffend die Gastritis keine aktuellen Befunde vorgelegt wurden, ist daher nicht davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer nach wie vor eine Gastrits vorliegt. Betreffend die restlichen vorgelegten Kopien von Medikamentenverpackungen ist auszuführen, dass es sich hierbei um Schmerzmittel, Medikamente zur Muskelentspannung sowie Tropfen gegen trockene Augen bzw. gegen bakterielle Augeninfektionen handelt.

Hinsichtlich der mangelnden Feststellbarkeit einer konkreten Bedrohung des Beschwerdeführers durch seine Verwandten väterlicherseits ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer eine solche nicht glaubhaft machen konnte:

So ist zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdeführer massiv widersprüchliche Angaben zur Ermordung seines Vaters tätigte. So gab er in der Einvernahme

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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