TE Bvwg Erkenntnis 2018/9/18 W136 2203674-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.09.2018
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Entscheidungsdatum

18.09.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §14
VwGVG §28 Abs2
ZDG §13 Abs1
ZDG §8
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. ZDG § 13 heute
  2. ZDG § 13 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2024
  3. ZDG § 13 gültig von 01.11.2010 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2010
  4. ZDG § 13 gültig von 01.10.2005 bis 31.10.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2005
  5. ZDG § 13 gültig von 01.01.1997 bis 30.09.2005 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 788/1996
  6. ZDG § 13 gültig von 24.12.1986 bis 31.12.1996
  1. ZDG § 8 heute
  2. ZDG § 8 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2024
  3. ZDG § 8 gültig von 01.01.2023 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 208/2022
  4. ZDG § 8 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2018
  5. ZDG § 8 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018
  6. ZDG § 8 gültig von 01.01.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2013
  7. ZDG § 8 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2013
  8. ZDG § 8 gültig von 01.10.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2013
  9. ZDG § 8 gültig von 01.11.2010 bis 30.09.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2010
  10. ZDG § 8 gültig von 01.10.2005 bis 31.10.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2005
  11. ZDG § 8 gültig von 01.01.2001 bis 30.09.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2000
  12. ZDG § 8 gültig von 01.06.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2000
  13. ZDG § 8 gültig von 01.01.1997 bis 31.05.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 788/1996
  14. ZDG § 8 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 187/1994
  15. ZDG § 8 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 187/1994
  16. ZDG § 8 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 675/1991
  17. ZDG § 8 gültig von 01.06.1992 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 675/1991
  18. ZDG § 8 gültig von 01.12.1988 bis 31.05.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 598/1988
  19. ZDG § 8 gültig von 24.12.1986 bis 30.11.1988

Spruch

W136 2203674-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. HABERMAYER-BINDER über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch RA Mag. Florian WIEGELE, 1010 Wien, Zedlitzgasse 1, gegen den Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 04.06.2018, Zl. 381192/32/ZD/0618, und die dazu ergangene Beschwerdevorentscheidung vom 16.07.2018, Zl. 381192/37/ZD/0718 betreffend Zuweisung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. HABERMAYER-BINDER über die Beschwerde des römisch 40 , vertreten durch RA Mag. Florian WIEGELE, 1010 Wien, Zedlitzgasse 1, gegen den Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 04.06.2018, Zl. 381192/32/ZD/0618, und die dazu ergangene Beschwerdevorentscheidung vom 16.07.2018, Zl. 381192/37/ZD/0718 betreffend Zuweisung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 01.06.2012 wurde der Eintritt der Zivildienstpflicht des Beschwerdeführers mit 16.05.2012 festgestellt.

Mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 09.01.2013, Zl. 381192/15/ZD/0113, wurde der Beschwerdeführer zur Leistung des Zivildienstes mit Dienstantritt 02.05.2013 zugewiesen.

Mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 01.08.2013 wurde der Beschwerdeführer mit 10.01.2013 vorzeitig aus dem Zivildienst entlassen.

Mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 31.03.2017 wurde der Beschwerdeführer von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes bis zum 30.09.2018 befreit.

Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 04.06.2018 wurde der Beschwerdeführer der Einrichtung "XXXX" für den Zeitraum 01.10.2018 bis 30.04.2019 zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes zugewiesen.

Mit Schreiben vom 05.07.2018 erhob der Beschwerdeführer durch seinen anwaltlichen Vertreter dagegen fristgerecht Beschwerde und beantragte die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

Begründend führte er im Wesentlichen aus, dass er seit 01.12.2015 Anteilseigner der XXXXGmbH sei. Dieses Softwareunternehmen, das ursprünglich IT-Projekte durchgeführt habe, habe nun die Social-Media Plattform XXXX entwickelt, was dazu geführt habe, dass der Beschwerdeführer zwei Mitarbeiter eingestellt habe. Ein Mitarbeiter habe seine Anstellung in Deutschland zurückgelassen, die andere Mitarbeiterin habe drei Kinder und sei die Familie auf ihr Einkommen angewiesen. Eine Einberufung zum Zivildienst sei für den Beschwerdeführer mit dem Ende des Aufbaus seiner Firma verbunden, weshalb rücksichtswürdige wirtschaftliche und familiäre Interessen vorlägen und der Zuweisungsbescheid aufzuheben sei. Der Antrag auf aufschiebende Wirkung wurde mit dem schwer zu ersetzenden Vermögensnachteil des Beschwerdeführers begründet.Begründend führte er im Wesentlichen aus, dass er seit 01.12.2015 Anteilseigner der XXXXGmbH sei. Dieses Softwareunternehmen, das ursprünglich IT-Projekte durchgeführt habe, habe nun die Social-Media Plattform römisch 40 entwickelt, was dazu geführt habe, dass der Beschwerdeführer zwei Mitarbeiter eingestellt habe. Ein Mitarbeiter habe seine Anstellung in Deutschland zurückgelassen, die andere Mitarbeiterin habe drei Kinder und sei die Familie auf ihr Einkommen angewiesen. Eine Einberufung zum Zivildienst sei für den Beschwerdeführer mit dem Ende des Aufbaus seiner Firma verbunden, weshalb rücksichtswürdige wirtschaftliche und familiäre Interessen vorlägen und der Zuweisungsbescheid aufzuheben sei. Der Antrag auf aufschiebende Wirkung wurde mit dem schwer zu ersetzenden Vermögensnachteil des Beschwerdeführers begründet.

Die belangte Behörde erließ hierauf die gegenständliche Beschwerdevorentscheidung, womit die Beschwerde abgewiesen wurde.

Begründend wurde ausgeführt, dass gemäß § 1 Abs. 4 ZDG mit Einbringung einer mängelfreien Zivildiensterklärung der Wehrpflichtige von der Wehrpflicht befreit und zivildienstpflichtig werde und Zivildienst zu leisten habe. Gemäß § 4 Abs. 1 erster Satz ZDG sei der Zivildienst ist in Einrichtungen zu leisten, die auf Antrag ihres Rechtsträgers vom Landeshauptmann als Träger des Zivildienstes anerkannt seien. Gemäß § 8 Abs. 1 ZDG sei der Zivildienstpflichtige von der Zivildienstserviceagentur einer gemäß § 4 anerkannten Einrichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes durch Bescheid zuzuweisen. Festgestellt werde, dass der Beschwerdeführer seit 16.05.2012 zivildienstpflichtig sei. Die Einrichtung sei eine gemäß § 4 Abs. 1 ZDG anerkannte Einrichtung. In der Beschwerde würde keine Rechtswidrigkeit aufgezeigt sondern wirtschaftlichen und familiäre Interessen des Beschwerdeführers vorgebracht. Dies Interessen seien jedoch nicht Gegenstand eines Zuweisungsverfahrens.Begründend wurde ausgeführt, dass gemäß Paragraph eins, Absatz 4, ZDG mit Einbringung einer mängelfreien Zivildiensterklärung der Wehrpflichtige von der Wehrpflicht befreit und zivildienstpflichtig werde und Zivildienst zu leisten habe. Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, erster Satz ZDG sei der Zivildienst ist in Einrichtungen zu leisten, die auf Antrag ihres Rechtsträgers vom Landeshauptmann als Träger des Zivildienstes anerkannt seien. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, ZDG sei der Zivildienstpflichtige von der Zivildienstserviceagentur einer gemäß Paragraph 4, anerkannten Einrichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes durch Bescheid zuzuweisen. Festgestellt werde, dass der Beschwerdeführer seit 16.05.2012 zivildienstpflichtig sei. Die Einrichtung sei eine gemäß Paragraph 4, Absatz eins, ZDG anerkannte Einrichtung. In der Beschwerde würde keine Rechtswidrigkeit aufgezeigt sondern wirtschaftlichen und familiäre Interessen des Beschwerdeführers vorgebracht. Dies Interessen seien jedoch nicht Gegenstand eines Zuweisungsverfahrens.

Mit Schriftsatz vom 01.08.2018 beantragte der Beschwerdeführer unter Hinweis auf das bisherige Beschwerdevorbringen die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien.

Der gegenständliche Verfahrensakt wurde am 17.08.2018 dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde zur Entscheidung vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt) und Beweiswürdigung:

Der oben unter I. Verfahrensgang dargelegte Sachverhalt konnte unmittelbar aufgrund der unbestrittenen Aktenlage festgestellt werden.Der oben unter römisch eins. Verfahrensgang dargelegte Sachverhalt konnte unmittelbar aufgrund der unbestrittenen Aktenlage festgestellt werden.

2. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt mangels anders lautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Ungeachtet des Parteienantrages konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Ungeachtet des Parteienantrages konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 Sitzung 389 entgegen.

Zu A)

1. Das Zivildienstgesetzes 1986 idF der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 60/2018 (ZDG) lautet auszugsweise:1. Das Zivildienstgesetzes 1986 in der Fassung der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2018, (ZDG) lautet auszugsweise:

"§ 8 (1) Der Zivildienstpflichtige ist von der Zivildienstserviceagentur einer gemäß § 4 anerkannten Einrichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes durch Bescheid zuzuweisen. Hierbei ist die Zivildienstserviceagentur ermächtigt, soweit Erfordernisse im Bereich des Rettungswesens, der Sozial- und Behindertenhilfe und der Katastrophenhilfe dies notwendig machen, an Einrichtungen aus diesen Bereichen bevorzugt zuzuweisen."§ 8 (1) Der Zivildienstpflichtige ist von der Zivildienstserviceagentur einer gemäß Paragraph 4, anerkannten Einrichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes durch Bescheid zuzuweisen. Hierbei ist die Zivildienstserviceagentur ermächtigt, soweit Erfordernisse im Bereich des Rettungswesens, der Sozial- und Behindertenhilfe und der Katastrophenhilfe dies notwendig machen, an Einrichtungen aus diesen Bereichen bevorzugt zuzuweisen.

(2) Zivildienstpflichtige, die zum ordentlichen Zivildienst zugewiesen werden sollen, haben einen Anspruch darauf, dass der Zuweisungsbescheid von der Zivildienstserviceagentur spätestens sechs Wochen vor dem Tag des vorgesehenen Dienstantrittes genehmigt wird, es sei denn, die Einhaltung dieser Frist wäre nicht mit dem Zweck des Einsatzes vereinbar. Der Bescheid ist unverzüglich mit Zustellnachweis zuzustellen. Die Genehmigung des Zuweisungsbescheides durch die Zivildienstserviceagentur ist bis zu drei Werktage vor dem Tag des vorgesehenen Dienstantritts zulässig, sofern der Zivildienstpflichtige zugestimmt hat und mit der Auszahlung der ihm für den ersten Monat der Dienstleistung gebührenden Pauschalvergütung an dem dem Dienstantritt folgenden Monatsersten einverstanden ist.

[...]

§ 13. (1) Die Zivildienstserviceagentur hat den Zivildienstpflichtigen - gleichgültig ob er bereits Zivildienst leistet oder noch nicht - von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes zu befreienParagraph 13, (1) Die Zivildienstserviceagentur hat den Zivildienstpflichtigen - gleichgültig ob er bereits Zivildienst leistet oder noch nicht - von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes zu befreien

1. von Amts wegen, wenn und solange es Belange des Zivildienstes oder sonstige öffentliche Interessen - insbesondere gesamtwirtschaftliche, familienpolitische oder Interessen der Entwicklungshilfe - erfordern,

2. auf Antrag des Zivildienstpflichtigen, wenn und solange es besonders berücksichtigungswürdige wirtschaftliche, familiäre oder auf Grund einer eingetragenen Partnerschaft bestehende Interessen erfordern.

(2) Der Bescheid, mit dem die Befreiung verfügt wird, setzt einen allfälligen Zuweisungsbescheid außer Kraft.

(3) Die Zivildienstserviceagentur hat die Befreiung (Abs. 1) zu widerrufen, wenn die Voraussetzung für die Befreiung wegfällt.(3) Die Zivildienstserviceagentur hat die Befreiung (Absatz eins,) zu widerrufen, wenn die Voraussetzung für die Befreiung wegfällt.

(4) Der auf seinen Antrag von der Leistung des Zivildienstes befreite Zivildienstpflichtige hat das weitere Vorliegen der Voraussetzung jedes dritte Jahr der Zivildienstserviceagentur nachzuweisen und den Wegfall der Voraussetzung unverzüglich der Zivildienstserviceagentur mitzuteilen. Wird ein solcher Nachweis nicht erbracht, so tritt der Bescheid über die Befreiung nach einem weiteren Monat außer Kraft."

2. Der Zuweisung zum ordentlichen Zivildienst steht nur ein rechtskräftiger Bescheid, mit dem ein Aufschub oder eine Befreiung bewilligt worden ist, rechtlich entgegen. Der bloße Antrag auf Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes hindert die Entlassung eines Zuweisungsbescheids nicht (VwGH vom 16.08.2008, Zl. 2008/11/0108).

3. Mit dem Beschwerdevorbringen, dass beim Beschwerdeführer wirtschaftliche oder familiäre Interessen im Sinne des § 13 Abs. 1 ZDG vorlägen, wird eine Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides nicht aufgezeigt und sind derartige Erwägungen auch nicht Gegenstand eines Verfahrens betreffend Zuweisung zum ordentlichen Zivildienst.3. Mit dem Beschwerdevorbringen, dass beim Beschwerdeführer wirtschaftliche oder familiäre Interessen im Sinne des Paragraph 13, Absatz eins, ZDG vorlägen, wird eine Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides nicht aufgezeigt und sind derartige Erwägungen auch nicht Gegenstand eines Verfahrens betreffend Zuweisung zum ordentlichen Zivildienst.

Der angefochtene Bescheid erweist sich demnach als rechtmäßig, weshalb die Beschwerde als unbegründet abzuweisen war.

4. Im Hinblick auf die vorliegende abweisende Entscheidung erübrigt sich ein Abspruch über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Beschwerdevorentscheidung, Einrichtung, familiäre Interessen,
ordentlicher Zivildienst, wirtschaftliche Interessen,
Zuweisungsbescheid

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W136.2203674.1.00

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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