Entscheidungsdatum
18.09.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W131 2133871-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK über die Beschwerde des XXXX , geb XXXX , StA Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.08.2016, Zl XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK über die Beschwerde des römisch 40 , geb römisch 40 , StA Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.08.2016, Zl römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Nach seiner illegalen Einreise in das Bundesgebiet stellte der Beschwerdeführer (= Bf) am 17.03.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dazu erfolgte am 19.05.2015 seine Erstbefragung durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Befragt zu seinem Fluchtgrund führte der Bf aus, dass sein Vater Angehöriger des afghanischen Militärs gewesen und vor vier Jahren von den Taliban ermordet worden sei. Er habe als Schuhmacher in einem Geschäft in XXXX gearbeitet und sei von dort eines Tages von den Taliban entführt und festgehalten worden. Der Bf hätte die Taliban bei Kriegshandlungen unterstützten sollen. Nach einem Monat habe der Bf den Taliban entkommen können. Am 24.02.2016 fand die Einvernahme des Bf vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (= belangte Behörde) in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari statt. Befragt nach den Fluchtgründen in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan, brachte der Bf erneut die Entführung durch die Taliban, seinen Aufenthalt bei den Taliban und seine anschließende Flucht vor.1. Nach seiner illegalen Einreise in das Bundesgebiet stellte der Beschwerdeführer (= Bf) am 17.03.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dazu erfolgte am 19.05.2015 seine Erstbefragung durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Befragt zu seinem Fluchtgrund führte der Bf aus, dass sein Vater Angehöriger des afghanischen Militärs gewesen und vor vier Jahren von den Taliban ermordet worden sei. Er habe als Schuhmacher in einem Geschäft in römisch 40 gearbeitet und sei von dort eines Tages von den Taliban entführt und festgehalten worden. Der Bf hätte die Taliban bei Kriegshandlungen unterstützten sollen. Nach einem Monat habe der Bf den Taliban entkommen können. Am 24.02.2016 fand die Einvernahme des Bf vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (= belangte Behörde) in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari statt. Befragt nach den Fluchtgründen in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan, brachte der Bf erneut die Entführung durch die Taliban, seinen Aufenthalt bei den Taliban und seine anschließende Flucht vor.
In einem medizinischen Gutachten vom XXXX stellte der von der belangten Behörde mit der Feststellung des Alters des Bf beauftragte Sachverständige fest, dass der Bf "zum Zeitpunkt der Untersuchungen am XXXX ein wahrscheinliches Lebensalter von ca. 20-24 Jahren" aufweist. "Unter Berücksichtigung einer Schwankungsbreite der Untersuchungsergebnisse ergibt sich ein Mindestalter zum Untersuchungszeitpunkt von 19 Jahren." Es wird festgestellt, dass der Bf im Zeitpunkt der Asylantragstellung zumindest 18 Jahre alt war. Das vom Bf angegebene Geburtsdatum ( XXXX ) könne aufgrund der erhobenen Befunde aus gerichtsmedizinischer Sicht nicht belegt werden.In einem medizinischen Gutachten vom römisch 40 stellte der von der belangten Behörde mit der Feststellung des Alters des Bf beauftragte Sachverständige fest, dass der Bf "zum Zeitpunkt der Untersuchungen am römisch 40 ein wahrscheinliches Lebensalter von ca. 20-24 Jahren" aufweist. "Unter Berücksichtigung einer Schwankungsbreite der Untersuchungsergebnisse ergibt sich ein Mindestalter zum Untersuchungszeitpunkt von 19 Jahren." Es wird festgestellt, dass der Bf im Zeitpunkt der Asylantragstellung zumindest 18 Jahre alt war. Das vom Bf angegebene Geburtsdatum ( römisch 40 ) könne aufgrund der erhobenen Befunde aus gerichtsmedizinischer Sicht nicht belegt werden.
Am 19.07.2016 langte bei der belangten Behörde ein Schreiben des Bf ein, in welchem er zur aktuellen Lage in Afghanistan (aufgrund der ihm übergebenden Länderfeststellungen der belangten Behörde) eine schriftliche Stellungnahme abgab.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 04.08.2016, sprach die belangte Behörde aus, dass der Antrag des Bf "hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF" (Spruchpunkt I.) und "gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG [...] hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf [seinen] Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen" wird (Spruchpunkt II.). Ferner sprach sie aus, dass dem Bf ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen "gemäß § 57 AsylG" nicht erteilt und gegen ihn "[g]emäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF", eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBI. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen und gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt wird, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt III.). Weiters legte sie gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG für die freiwillige Ausreise des Bf eine Frist von 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt IV.).2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 04.08.2016, sprach die belangte Behörde aus, dass der Antrag des Bf "hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF" (Spruchpunkt römisch eins.) und "gemäß Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG [...] hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf [seinen] Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen" wird (Spruchpunkt römisch zwei.). Ferner sprach sie aus, dass dem Bf ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen "gemäß Paragraph 57, AsylG" nicht erteilt und gegen ihn "[g]emäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF", eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBI. römisch eins Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt wird, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Weiters legte sie gemäß Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG für die freiwillige Ausreise des Bf eine Frist von 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt römisch vier.).
Gleichzeitig stellte die belangte Behörde dem Bf die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberaterin für ein allfälliges Beschwerdeverfahren vor dem BVwG zur Seite.