Entscheidungsdatum
18.09.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W119 1316256-2/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a EIGELSBERGER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. China, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.07.2018, Zl. 770233207-170876043, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a EIGELSBERGER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. China, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.07.2018, Zl. 770233207-170876043, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. I Nr. 51/1991 idgF, sowie §§ 10 Abs. 1 Z 3 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, und §§ 52 Abs. 2 Z 2, 52 Abs. 9 und 46 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 68, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, idgF, sowie Paragraphen 10, Absatz eins, Ziffer 3, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, und Paragraphen 52, Absatz 2, Ziffer 2, 52, Absatz 9 und 46 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein chinesischer Staatangehöriger, reiste am 01.03.2007, unter Umgehung der Grenzkontrolle, illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 05.03.2007 in der Erstaufnahmestelle Ost einen Antrag auf internationalen Schutz.
Zur Reiseroute befragt, gab der Beschwerdeführer an, er sei am 20.11.2006 von seiner Heimatstadt Wuhan nach Peking und von dort schlepperunterstützt per Bahn nach Moskau gereist. Von Moskau sei der Beschwerdeführer auf dem Landweg auf der Ladefläche von mehreren Lkw über ihm unbekannte Länder nach Österreich gereist.
Zu den Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer bei seiner Erstbefragung auf der Polizeiinspektion Traiskirchen, EAST-Ost, am 05.03.2007 Folgendes an: "In unserem Dorf sollten mehrere Besitzer von Grundstücken und Häusern wegen eines Bauprojektes enteignet werden. Darunter auch meines. Ich besaß 6 Mu Land (1 Mu = 666 m2). Die uns angebotene Entschädigung war uns jedoch zu gering. Wir setzten uns zur Wehr und attackierten den Projektbetreiber, wobei dieser verletzt wurde. Danach musste ich vor der Polizei fliehen."
Bei der niederschriftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt, EAST-Ost, am 12.03.2007 gab dieser an, dass er für seine Schleppung 80.000.- RMB bezahlt habe; 45.000.- RMB habe er selbst gehabt und 35.000.- RMB habe er sich von verschiedenen Freunden ausgeborgt. Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, dass er im Jänner 2006 von der Gemeinderegierung hätte enteignet werden sollen, wenngleich die Enteignung von einem privaten Spekulanten betrieben worden sei. Es sei irgendein reicher Chinese aus einer anderen Gegend gewesen. Dieser hätte zuvor der Regierung den Boden um 150.000.- RMB/Mu abgekauft, er selbst sei nur bereit gewesen 30.000.- RMB/Mu Entschädigung zu bezahlen. Sämtliche Bewohner des Dorfes wären betroffen gewesen und hätten 50.000.- RMB/Mu gefordert. Es wären einige Vertreter, darunter auch der Beschwerdeführer, gewählt worden, die mit der Gemeinderegierung verhandelt hätten. Nach erfolglosen Verhandlungen sei die Frist am 20.10.2006 abgelaufen und der Spekulant habe dann Bagger und Abrissmaschinen auf die Grundstücke geschickt, da dort ein großes Bauprojekt gestartet hätte werden sollen. Von den Dorfbewohnern sei bemerkt worden, dass auch der Bauspekulant mit einem luxuriösen Auto vorgefahren sei. Sie seien auf ihn zugegangen, um ihn aufzufordern, die Baumaschinen wieder abzuziehen. Der Spekulant habe die Anliegen der Dorfbewohner ignoriert und sie an die Gemeindeverwaltung verwiesen. Der Spekulant habe gesagt, dass er ein lichtscheues Gesindel auf sie hetzten werde, wenn sie die Grundstücke nicht freigeben würden. Das habe die Dorfbewohner derart zornig gemacht, dass sie gegen den Spekulanten handgreiflich geworden seien. Er habe schwere Verletzungen erlitten und später habe die lokale Sicherheitsbehörde nach den Rädelsführern, zu denen auch der Beschwerdeführer gehöre, gefahndet. Das sei für den Beschwerdeführer Grund genug gewesen, die Flucht zu ergreifen. Auf Nachfragen gab der Beschwerdeführer an, dass 3 oder 4 Dorfbewohner auf den Spekulanten eingeschlagen hätten, der Beschwerdeführer selbst sei nicht dabei gewesen. Der Spekulant sei an der Schulter und am Bein verletzt worden. Im Heimatdorf gäbe es ca. 40 Familien, die die Gemeindeverwaltung aus dem Weg haben wolle. Auf Vorhalt des Bundesasylamtes, warum die Zwangsräumung nicht von der Polizei vorgenommen worden sei, entgegnete er, dass die Polizei dafür nicht da sei und der Spekulant selber für die Räumung habe sorgen müssen. Der Beschwerdeführer schränkte diese Aussage jedoch ein, dass die Polizei nicht eingeschritten sei, weil es noch nicht der letzte Tag der Frist gewesen sei. Der Spekulant habe nicht bis zum Ende der Frist zugewartet, weil der Großteil der Dorfbewohner zu diesem Zeitpunkt bereits aufgegeben hätte und nur mehr ganz wenige Verweigerer anwesend gewesen seien. Auf Vorhalt des Bundesasylamtes, dass es in der VR China keinen Privatbesitz an Grund und Boden gäbe und dass der vom Beschwerdeführer behauptete Verkauf so nicht stattgefunden haben könne, entgegnete dieser, dass der Staat dann den Grund eben nicht verkauft, sondern nur langfristig verpachtet habe. Auf Vorhalt des Bundesasylamtes, dass in diesem Falle die Pacht von 150.000.- RMB/Mu geradezu astronomisch erscheine, konnte der Beschwerdeführer nicht Stellung nehmen. Der Beschwerdeführer habe das relativ großzügige Angebot für Grund und Haus von insgesamt 210.000 RMB (ca 22.000 Euro) ausgeschlagen, da es ihm zu wenig gewesen wäre. Der Beschwerdeführer gab noch zu bedenken, dass er nicht mehr der Jüngste sei und wenn man in seinem Alter noch eine Frau finden wolle, müsse man dieser schon mehr bieten. Obwohl der Beschwerdeführer den Spekulanten gar nicht angerührt und somit auch nicht verletzt habe, wolle ihn die Regierung einsperren, weil er einer der Wortführer gewesen sei. Ihm werde vorgeworfen, als Unruhestifter mitverantwortlich für die Verletzungen des Spekulanten zu sein und ihn eine mindestens 5-jährige Strafe erwarten würde. Eine Übersiedlung in einen anderen Teil des Landes wäre nicht möglich, da die Polizei mittels Fotos nach ihm fahnde und er überall erkannt werden könne.
Bei einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt/Außenstelle Wien, am 25.10.2007 gab der Beschwerdeführer an, dass er für seine Ausreise 80.000.- RMB bezahlt habe; 30.000.- RMB seien aus eigenen Ersparnissen und den Rest (50.000.- RMB) habe er sich von verschiedenen Freunden ausgeborgt. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab dieser an, dass im Jänner 2006 in seinem Dorf, mit ca 50 Familien, ein Bauprojekt geplant wäre, bei dem Wohnhäuser errichtet würden. Der Dorfvorsteher, namens XXXX, habe vom Staat 150.000.- RMB/Mu bekommen und hätte den Dorfbewohnern nur 30.000.- RMB/Mu als Entschädigung bezahlen wollen. Der Dorfvorsteher habe ihnen eine Frist von Jänner bis Ende Oktober 2006 für die Umsiedelung eingeräumt. Mitte Oktober 2006 sei der Dorfvorsteher mit anderen Personen mit einem Bagger gekommen und sie hätten die Häuser niederreißen wollen. Da der Beschwerdeführer und andere Bewohner dies verhindern hätte wollen, wären sie miteinander in Streitigkeiten geraten, wobei es zu Handgreiflichkeiten gekommen wäre. In der Folge habe der Beschwerdeführer den Dorfvorsteher verletzt, indem er ihm mit einem Gerät zum Erde auflockern auf den Kopf geschlagen habe, sodass dieser sofort sehr stark geblutet habe. In weiterer Folge sei der Beschwerdeführer davongelaufen und habe sich bis zur Ausreise im November 2006 bei verschiedenen Freunden in der Stadt XXXX versteckt. Der Beschwerdeführer werde von der Polizei mittels Haftbefehl gesucht, da er als Rädelsführer den Abriss der Häuser verhindern hätte wollen. Im Falle einer Rückkehr nach China befürchte er eine Haftstrafe.Bei einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt/Außenstelle Wien, am 25.10.2007 gab der Beschwerdeführer an, dass er für seine Ausreise 80.000.- RMB bezahlt habe; 30.000.- RMB seien aus eigenen Ersparnissen und den Rest (50.000.- RMB) habe er sich von verschiedenen Freunden ausgeborgt. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab dieser an, dass im Jänner 2006 in seinem Dorf, mit ca 50 Familien, ein Bauprojekt geplant wäre, bei dem Wohnhäuser errichtet würden. Der Dorfvorsteher, namens römisch 40 , habe vom Staat 150.000.- RMB/Mu bekommen und hätte den Dorfbewohnern nur 30.000.- RMB/Mu als Entschädigung bezahlen wollen. Der Dorfvorsteher habe ihnen eine Frist von Jänner bis Ende Oktober 2006 für die Umsiedelung eingeräumt. Mitte Oktober 2006 sei der Dorfvorsteher mit anderen Personen mit einem Bagger gekommen und sie hätten die Häuser niederreißen wollen. Da der Beschwerdeführer und andere Bewohner dies verhindern hätte wollen, wären sie miteinander in Streitigkeiten geraten, wobei es zu Handgreiflichkeiten gekommen wäre. In der Folge habe der Beschwerdeführer den Dorfvorsteher verletzt, indem er ihm mit einem Gerät zum Erde auflockern auf den Kopf geschlagen habe, sodass dieser sofort sehr stark geblutet habe. In weiterer Folge sei der Beschwerdeführer davongelaufen und habe sich bis zur Ausreise im November 2006 bei verschiedenen Freunden in der Stadt römisch 40 versteckt. Der Beschwerdeführer werde von der Polizei mittels Haftbefehl gesucht, da er als Rädelsführer den Abriss der Häuser verhindern hätte wollen. Im Falle einer Rückkehr nach China befürchte er eine Haftstrafe.
Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 15.11.2007 den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 05.03.2007 gem. § 3 Abs. 1 AsylG ab und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I). Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigen in Bezug auf den Herkunftsstaat Volksrepublik China gem. § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG nicht zuerkannt (Spruchpunkt II). Weiters wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Volksrepublik China gem. §10 Abs. 1 Z 2 AsylG ausgewiesen (Spruchpunkt III).Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 15.11.2007 den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 05.03.2007 gem. Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ab und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch eins). Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigen in Bezug auf den Herkunftsstaat Volksrepublik China gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei). Weiters wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Volksrepublik China gem. §10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei).
Die Abweisung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft sei und er daher die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten nicht erfülle. Der Beschwerdeführer habe die Geschichte rund um die Enteignung widersprüchlich geschildert und sein Vorbringen weise zu viele Ungereimtheiten auf. Außerdem sei er im Falle der Ausweisung keiner Gefahr einer Verletzung nach Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt. Ebenso wenig würde er als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes fürchten müssen. Das Bestehen einer Gefährdungssituation sei bereits unter Spruchpunkt I. geprüft und verneint worden. Aus der allgemeinen Lage in China - das Bundesasylamt verwies diesbezüglich auf die im Bescheid angeführten und mit Quellenverweisen versehenen Feststellungen zur allgemeinen Situation in der Volksrepublik China sei keinesfalls abzuleiten, dass jedermann im Falle der Abschiebung einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen werde. Eine nicht sanktionierte ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechtsverletzung würde nach den getroffenen Feststellungen in China nicht bestehen.Die Abweisung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft sei und er daher die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten nicht erfülle. Der Beschwerdeführer habe die Geschichte rund um die Enteignung widersprüchlich geschildert und sein Vorbringen weise zu viele Ungereimtheiten auf. Außerdem sei er im Falle der Ausweisung keiner Gefahr einer Verletzung nach Artikel 2, oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt. Ebenso wenig würde er als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes fürchten müssen. Das Bestehen einer Gefährdungssituation sei bereits unter Spruchpunkt römisch eins. geprüft und verneint worden. Aus der allgemeinen Lage in China - das Bundesasylamt verwies diesbezüglich auf die im Bescheid angeführten und mit Quellenverweisen versehenen Feststellungen zur allgemeinen Situation in der Volksrepublik China sei keinesfalls abzuleiten, dass jedermann im Falle der Abschiebung einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen werde. Eine nicht sanktionierte ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechtsverletzung würde nach den getroffenen Feststellungen in China nicht bestehen.
Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde ein.
Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 19. 12. 2007, Zl 316.256-1/2E-XVI/48/07, wurde die Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes gemäß §§ 3, 8, 10 AsylG abgewiesen. Begründend wurde zu Spruchpunkt I ausgeführt, dass unter dem Gesichtspunkt der vom Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid bereits aufgezeigten und nachvollziehbar dargestellten Widersprüche des Fluchtvorbringens, auf die vom Unabhängigen Bundesasylsenat verwiesen werde und die zum Inhalt des gegenständlichen Bescheides gemacht werden können, festzustellen sei, dass die Aussagen des Beschwerdeführers weder kohärent noch plausibel seien. Der Beschwerdeführer habe zweifelsohne widersprüchliche Angaben bezüglich seiner persönlichen Daten (Vermögenswerte) getätigt. Auch in Bezug auf seine Fluchtgründe habe er vorerst angegeben, dass sämtliche Grundstücke der Dorfbewohner zwangsenteignet werden hätten sollen, wobei alle 50 Familien des Dorfes betroffen gewesen wären. Die Enteignung wäre von einem Spekulanten, "irgendeinem stinkreichen Chinesen aus einer anderen Gegend", betrieben worden, welcher vom Staat eine Entschädigungszahlung in der Höhe von 150.000.- RMB pro Mu erhalten habe. Der Beschwerdeführer sowie sämtliche Dorfbewohner seien mit der angebotenen Entschädigungssumme seitens des Bauspekulanten in der Höhe von 30.000.- RMB pro Mu nicht einverstanden gewesen. In der Folge sei es zu Auseinandersetzungen und Handgreiflichkeiten mit dem Spekulanten gekommen, wobei dieser von 3 oder 4 Dorfbewohnern tätlich angegriffen und an der Schulter und am Bein schwer verletzt worden sei. Der Beschwerdeführer sei an der tätlichen Auseinandersetzung selbst nicht beteiligt gewesen, jedoch wäre seitens der lokalen Sicherheitsbehörde nach ihm als einer der Rädelsführer gefahndet worden, weshalb er sich zur Ausreise aus China entschlossen habe. Völlig widersprüchlich gab der Beschwerdeführer in der Niederschrift vom 25.10.2007 vor dem Bundesasylamt an, dass in dem Dorf 40 Familien von der Enteignung betroffen wären. Weiters sei die Enteignung vom Dorfvorsteher und seinem Stellvertreter betrieben worden, wobei der Dorfvorsteher von der Regierung eine Entschädigungszahlung von 150.000.- RMB pro Mu erhalten habe. Hinsichtlich der tätlichen Auseinandersetzungen gab der Beschwerdeführer nun an, dass er selbst den Dorfvorsteher mit einem landwirtschaftlichen Gerät schwer am Kopf verletzt habe und anschließend vor der Polizei geflüchtet sei. Unterlagen oder sonstige Beweise für die Aussagen des Beschwerdeführers würden nicht vorliegen. Der Beschwerdeführer habe es auch verabsäumt, den Antrag auf internationalen Schutz sofort nach seiner Ankunft in Österreich zu stellen. Erst am 5. Tag nach seiner Ankunft in Österreich habe er sich zum Bundesasylamt begeben und dort den Antrag auf internationalen Schutz gestellt.Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 19. 12. 2007, Zl 316.256-1/2E-XVI/48/07, wurde die Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes gemäß Paragraphen 3, 8, 10, AsylG abgewiesen. Begründend wurde zu Spruchpunkt römisch eins ausgeführt, dass unter dem Gesichtspunkt der vom Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid bereits aufgezeigten und nachvollziehbar dargestellten Widersprüche des Fluchtvorbringens, auf die vom Unabhängigen Bundesasylsenat verwiesen werde und die zum Inhalt des gegenständlichen Bescheides gemacht werden können, festzustellen sei, dass die Aussagen des Beschwerdeführers weder kohärent noch plausibel seien. Der Beschwerdeführer habe zweifelsohne widersprüchliche Angaben bezüglich seiner persönlichen Daten (Vermögenswerte) getätigt. Auch in Bezug auf seine Fluchtgründe habe er vorerst angegeben, dass sämtliche Grundstücke der Dorfbewohner zwangsenteignet werden hätten sollen, wobei alle 50 Familien des Dorfes betroffen gewesen wären. Die Enteignung wäre von einem Spekulanten, "irgendeinem stinkreichen Chinesen aus einer anderen Gegend", betrieben worden, welcher vom Staat eine Entschädigungszahlung in der Höhe von 150.000.- RMB pro Mu erhalten habe. Der Beschwerdeführer sowie sämtliche Dorfbewohner seien mit der angebotenen Entschädigungssumme seitens des Bauspekulanten in der Höhe von 30.000.- RMB pro Mu nicht einverstanden gewesen. In der Folge sei es zu Auseinandersetzungen und Handgreiflichkeiten mit dem Spekulanten gekommen, wobei dieser von 3 oder 4 Dorfbewohnern tätlich angegriffen und an der Schulter und am Bein schwer verletzt worden sei. Der Beschwerdeführer sei an der tätlichen Auseinandersetzung selbst nicht beteiligt gewesen, jedoch wäre seitens der lokalen Sicherheitsbehörde nach ihm als einer der Rädelsführer gefahndet worden, weshalb er sich zur Ausreise aus China entschlossen habe. Völlig widersprüchlich gab der Beschwerdeführer in der Niederschrift vom 25.10.2007 vor dem Bundesasylamt an, dass in dem Dorf 40 Familien von der Enteignung betroffen wären. Weiters sei die Enteignung vom Dorfvorsteher und seinem Stellvertreter betrieben worden, wobei der Dorfvorsteher von der Regierung eine Entschädigungszahlung von 150.000.- RMB pro Mu erhalten habe. Hinsichtlich der tätlichen Auseinandersetzungen gab der Beschwerdeführer nun an, dass er selbst den Dorfvorsteher mit einem landwirtschaftlichen Gerät schwer am Kopf verletzt habe und anschließend vor der Polizei geflüchtet sei. Unterlagen oder sonstige Beweise für die Aussagen des Beschwerdeführers würden nicht vorliegen. Der Beschwerdeführer habe es auch verabsäumt, den Antrag auf internationalen Schutz sofort nach seiner Ankunft in Österreich zu stellen. Erst am 5. Tag nach seiner Ankunft in Österreich habe er sich zum Bundesasylamt begeben und dort den Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
Im Spruchpunkt II wurde dargelegt, dass das Fluchtvorbringen bereits als nicht glaubhaft qualifiziert worden sei. Somit sei es nicht geeignet, einen Anhaltpunkt für das Vorliegen einer derartigen realen Gefahr zu bieten. Das Bundesasylamt habe aber auch zutreffend unter Verweis auf die herangezogenen und mit Quellenverweisen versehenen Berichte über die allgemeine Lage in der Volksrepublik China keine Anhaltspunkte für das Bestehen einer derartigen realen Gefahr für den Beschwerdeführer vorgefunden.Im Spruchpunkt römisch zwei wurde dargelegt, dass das Fluchtvorbringen bereits als nicht glaubhaft qualifiziert worden sei. Somit sei es nicht geeignet, einen Anhaltpunkt für das Vorliegen einer derartigen realen Gefahr zu bieten. Das Bundesasylamt habe aber auch zutreffend unter Verweis auf die herangezogenen und mit Quellenverweisen versehenen Berichte über die allgemeine Lage in der Volksrepublik China keine Anhaltspunkte für das Bestehen einer derartigen realen Gefahr für den Beschwerdeführer vorgefunden.
Zu Spruchpunkt III hat das bisherige Verfahren keine familiäre Bindung im Sinne dieser Rechtsprechung zu einer hier in Österreich lebenden und zum dauernden Aufenthalt berechtigten Person aufgezeigt noch wurde eine solche vom Beschwerdeführer behauptet. Ein Eingriff in das nach Art 8 Absatz 1 EMRK grundrechtlich geschützte Familienleben des Beschwerdeführers liege so hin nicht vor, weshalb es mangels relevanten Eingriffes einer weiteren von Bundesasylamt rechtsrichtig nicht vorgenommenen Interessenabwägung im Sinne des Artikel 8 Absatz 2 EMRK nicht bedürft habe.Zu Spruchpunkt römisch drei hat das bisherige Verfahren keine familiäre Bindung im Sinne dieser Rechtsprechung zu einer hier in Österreich lebenden und zum dauernden Aufenthalt berechtigten Person aufgezeigt noch wurde eine solche vom Beschwerdeführer behauptet. Ein Eingriff in das nach Artikel 8, Absatz 1 EMRK grundrechtlich geschützte Familienleben des Beschwerdeführers liege so hin nicht vor, weshalb es mangels relevanten Eingriffes einer weiteren von Bundesasylamt rechtsrichtig nicht vorgenommenen Interessenabwägung im Sinne des Artikel 8 Absatz 2 EMRK nicht bedürft habe.
Im Falle des nach eigenen Angaben am 01.03.2007 illegal nach Österreich eingereisten und asylbehördlich einvernommenen Beschwerdeführers habe das bisherige Verfahren keine Anhaltspunkte für die Annahme besonderer sozialer oder wirtschaftlicher Beziehungen des Beschwerdeführers in Österreich ergeben bzw. seien solche von diesem auch nicht behauptet worden.
Am 25.07.2017 wurde der Beschwerdeführer von Organen der LPD im Zuge einer Lokalkontrolle betreten, gemäß § 40 BFA-VG festgenommen und der Behörde vorgeführt, wo er am selben Tag einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz stellte.Am 25.07.2017 wurde der Beschwerdeführer von Organen der LPD im Zuge einer Lokalkontrolle betreten, gemäß Paragraph 40, BFA-VG festgenommen und der Behörde vorgeführt, wo er am selben Tag einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz stellte.
Anlässlich seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 26.07.2017 gab der Beschwerdeführer an, den zweiten Antrag gestellt zu haben, weil er in Österreich leben und arbeiten wolle. Es gebe keine Änderung seines Fluchtgrundes. Im Fall der Rückkehr befürchte er eine Gefängnisstrafe von 5 bis 10 Jahren, weil er in einen Konflikt im Zusammenhang mit der Enteignung seines Grundstückes verwickelt gewesen sei, wobei er jemanden verletzt habe.
Im Rahmen der Einvernahme am 29.01.2018 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, Buddhist zu sein. Er bestreite seinen Lebensunterhalt durch eine Tätigkeit in einem Chinarestaurant. Er habe keine familienähnliche Beziehung in Österreich. Kenntnisse der deutschen Sprache besitze er nicht, er habe sich aber nach einem kostenlosen Deutschkurs und einen Aufenthaltstitel erkundigt. Er sei bereits seit 10 Jahren hier und wolle in Österreich bleiben.
Im Zuge seiner weiteren Einvernahme am 26.07.2018 brachte der Beschwerdeführer vor, gesund zu sein. Er habe nach fünf Jahren Grundschule ohne Berufsausbildung als Landwirt gearbeitet. Er sei ledig und habe keine Kinder, seine Eltern seien bereits verstorben, Geschwister habe er eben so wenig. In Österreich bestreite er seinen Lebensunterhalt durch Gelegenheitsjobs als Reinigungskraft bei Landsleuten. Er halte sich seit Ende Februar 2007 durchgehend im österreichischen Bundesgebiet auf. Er sei nie kontrolliert worden. Nun sei er von der Polizei festgenommen worden und habe diesen Antrag gestellt, um aus der Haft entlassen zu werden. Er wolle einen Aufenthaltstitel erhalten und hier legal arbeiten dürfen. Im Fall der Rückkehr hätte er in China nichts mehr, weder ein Haus noch eine Arbeit. Er habe kein Familienleben in Österreich, alle seine Freunde und Bekannten seien Chinesen. In der Freizeit sei er oft im Tempel und bete. Er spreche Chinesisch und würde gerne Deutsch lernen. Kurse oder sonstige Ausbildungen habe er nicht absolviert. Er sei weder in einem Verein noch in einer Organisation tätig. Als Integrationsmaßnahme brachte er vor, älteren Frauen über die Straße und jungen Müttern in öffentlichen Verkehrsmitteln beim Einsteigen mit ihren Kinderwägen zu helfen.
Mit Bescheid des Bundesamtes vom 26.07.2018, Zl 770233207-170876043, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG idgF wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat China abgewiesen (Spruchpunkt II.). Weiters wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 idgF nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gegen ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG idgF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG idgF erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach China zulässig sei (Spruchpunkt V.), wobei gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.). Darin wurde im Wesentlichen festgestellt, dass der Beschwerdeführer keine neuen Gründe für den Asylantrag geltend gemacht habe, sondern hierbleiben und arbeiten wolle. Er sei gesund und es hätten sich keine maßgeblichen Änderungen ergeben. Zu Spruchpunkt I. wurde ausgeführt, dass es sich um eine entschiedene Sache nach § 68 Abs. 1 AVG handle, weil er bei seinen Einvernahmen beim Bundesamt keine neuen asylrelevanten Fluchtgründe angegeben habe und seit der rechtskräftigen Entscheidung über seinen ersten Antrag keine neuen Tatsachen entstanden seien, welche für die Erteilung von internationalem Schutz oder subsidiärem Schutz sprechen würden. Da sich weder in der maßgeblichen Sachlage noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung ergeben, stehe die Rechtskraft der Entscheidung vom 19. 12. 2007 über den ersten Antrag einer neuerlichen Entscheidung entgegen. Ferner hätten sich keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, welcher zur Gewährung von subsidiärem Schutz führen würde, ergeben (Spruchpunkt II.) Der Beschwerdeführer halte sich nach Abschluss seines Asylverfahrens seit Dezember 2007 illegal im Bundesgebiet auf und prolongiere seinen Aufenthalt durch das Stellen von unbegründeten Asylanträgen. Er sei bisher in Österreich strafrechtlich nicht angefallen und sei auch kein Opfer von Gewalt geworden, weshalb ein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 nicht zu erteilen gewesen sei (zu Spruchpunkt III.). Mangels Familienangehörigen oder beruflicher bzw. sozialer Verankerung im Bundesgebiet und wegen seiner Missachtung der österreichischen Rechtsordnung durch seine illegale Einreise und einer unrechtmäßigen Erwerbstätigkeit sowie dem Fehlen von Integrationsmaßnahmen und dem beharrlichen illegalen Verbleib als Fremder im Bundesgebiet erscheine eine Rückkehrentscheidung nach § 9 BVA-VG zulässig (Spruchpunkt IV) Diese sei gemäß § 46 FPG zulässig (Spruchpunkt V.).Mit Bescheid des Bundesamtes vom 26.07.2018, Zl 770233207-170876043, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG idgF wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat China abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Weiters wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 idgF nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gegen ihn gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG idgF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG idgF erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach China zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.), wobei gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.). Darin wurde im Wesentlichen festgestellt, dass der Beschwerdeführer keine neuen Gründe für den Asylantrag geltend gemacht habe, sondern hierbleiben und arbeiten wolle. Er sei gesund und es hätten sich keine maßgeblichen Änderungen ergeben. Zu Spruchpunkt römisch eins. wurde ausgeführt, dass es sich um eine entschiedene Sache nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG handle, weil er bei seinen Einvernahmen beim Bundesamt keine neuen asylrelevanten Fluchtgründe angegeben habe und seit der rechtskräftigen Entscheidung über seinen ersten Antrag keine neuen Tatsachen entstanden seien, welche für die Erteilung von internationalem Schutz oder subsidiärem Schutz sprechen würden. Da sich weder in der maßgeblichen Sachlage noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung ergeben, stehe die Rechtskraft der Entscheidung vom 19. 12. 2007 über den ersten Antrag einer neuerlichen Entscheidung entgegen. Ferner hätten sich keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, welcher zur Gewährung von subsidiärem Schutz führen würde, ergeben (Spruchpunkt römisch zwei.) Der Beschwerdeführer halte sich nach Abschluss seines Asylverfahrens seit Dezember 2007 illegal im Bundesgebiet auf und prolongiere seinen Aufenthalt durch das Stellen von unbegründeten Asylanträgen. Er sei bisher in Österreich strafrechtlich nicht angefallen und sei auch kein Opfer von Gewalt geworden, weshalb ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, AsylG 2005 nicht zu erteilen gewesen sei (zu Spruchpunkt römisch drei.). Mangels Familienangehörigen oder beruflicher bzw. sozialer Verankerung im Bundesgebiet und wegen seiner Missachtung der österreichischen Rechtsordnung durch seine illegale Einreise und einer unrechtmäßigen Erwerbstätigkeit sowie dem Fehlen von Integrationsmaßnahmen und dem beharrlichen illegalen Verbleib als Fremder im Bundesgebiet erscheine eine Rückkehrentscheidung nach Paragraph 9, BVA-VG zulässig (Spruchpunkt römisch vier) Diese sei gemäß Paragraph 46, FPG zulässig (Spruchpunkt römisch fünf.).
Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfahrensanordnung vom 26.07.2018 gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren amtswegig zur Seite gestellt.Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfahrensanordnung vom 26.07.2018 gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren amtswegig zur Seite gestellt.
Dagegen erhob der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers Beschwerde, welche sich gegen die Spruchpunkte I., II., IV. und V., nicht jedoch gegen Spruchpunkt III und VI. des Bescheides, richtete. Begründend wurde ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer seit spätestens 05.03.2007 in Österreich aufhalte und er aus denselben Gründen wie bei seiner ersten Antragstellung einen Folgeantrag gestellt habe. Die chinesischen Behörden seien nicht gewillt bzw. imstande dem Beschwerdeführer den notwendigen Schutz zu bieten. Er arbeite in Österreich und verrichte Gelegenheitsjobs, sei hilfsbereit und versuche Deutsch zu lernen; sein Privatleben in Österreich sei zweifelsohne schützenswert. Er habe bereits 11 Jahre im Gastland verbracht und sei strafrechtlich unbescholten. Seine sozialen Bindungen würden jene in seinem Herkunftsland überwiegen, wo er keinerlei soziale Kontakte habe. Dem Beschwerdeführer stehe jedenfalls ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 zu. Beantragt wurde ua. die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.Dagegen erhob der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers Beschwerde, welche sich gegen die Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei., römisch vier. und römisch fünf., nicht jedoch gegen Spruchpunkt römisch drei und römisch sechs. des Bescheides, richtete. Begründend wurde ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer seit spätestens 05.03.2007 in Österreich aufhalte und er aus denselben Gründen wie bei seiner ersten Antragstellung einen Folgeantrag gestellt habe. Die chinesischen Behörden seien nicht gewillt bzw. imstande dem Beschwerdeführer den notwendigen Schutz zu bieten. Er arbeite in Österreich und verrichte Gelegenheitsjobs, sei hilfsbereit und versuche Deutsch zu lernen; sein Privatleben in Österreich sei zweifelsohne schützenswert. Er habe bereits 11 Jahre