Entscheidungsdatum
19.09.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W261 2192678-1/28E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin Gastinger, MAS als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung, Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, Außenstelle Wien vom 19.03.2018, Zahl XXXX, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin Gastinger, MAS als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung, Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, Außenstelle Wien vom 19.03.2018, Zahl römisch 40 , zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. bis IV. und VII. als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. bis römisch vier. und römisch sieben. als unbegründet abgewiesen.
II. Der Spruchpunkt V. wird insoweit abgeändert, als dieser zu lauten hat:römisch zwei. Der Spruchpunkt römisch fünf. wird insoweit abgeändert, als dieser zu lauten hat:
Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für Ihre freiwillige Ausreise 14 Tage ab der Enthaftung.Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG beträgt die Frist für Ihre freiwillige Ausreise 14 Tage ab der Enthaftung.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsbürger, reiste nach eigenen Angaben am 02.11.2015 irregulär in Österreich ein und stellte am 04.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Am 05.12.2015 erfolgte die Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu. Dabei gab der BF an, afghanischer Staatsangehöriger und sunnitscher Moslem zu sein, und der Volksgruppe der Paschtunen anzugehören. Er sei am XXXX, in der Provinz Laghman geboren. Er sei drei Jahre bei der afghanischen Armee gewesen und hätte in seinem Dorf nicht mehr leben können, weil dieses von den Taliban besetzt sei.Am 05.12.2015 erfolgte die Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu. Dabei gab der BF an, afghanischer Staatsangehöriger und sunnitscher Moslem zu sein, und der Volksgruppe der Paschtunen anzugehören. Er sei am römisch 40 , in der Provinz Laghman geboren. Er sei drei Jahre bei der afghanischen Armee gewesen und hätte in seinem Dorf nicht mehr leben können, weil dieses von den Taliban besetzt sei.
Das Landesgericht für Strafsachen verhängte mit Beschluss vom 05.08.2017 gegen den BF wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach §§ 27 Abs. 2a und 3 SMG wegen Flucht- und Tatbegehungsgefahr die Untersuchungshaft.Das Landesgericht für Strafsachen verhängte mit Beschluss vom 05.08.2017 gegen den BF wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach Paragraphen 27, Absatz 2 a und 3 SMG wegen Flucht- und Tatbegehungsgefahr die Untersuchungshaft.
Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 06.09.2017 wurde der BF wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 10 (zehn) Monaten teilbedingt, davon 2 (zwei) Monate unbedingt, 8 (acht) Monate bedingt unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren, rechtkräftig verurteilt. Der unbedingte Teil der Freiheitsstrafe war am 02.10.2017 vollzogen.Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 06.09.2017 wurde der BF wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 10 (zehn) Monaten teilbedingt, davon 2 (zwei) Monate unbedingt, 8 (acht) Monate bedingt unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren, rechtkräftig verurteilt. Der unbedingte Teil der Freiheitsstrafe war am 02.10.2017 vollzogen.
Am 19.03.2018 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, Außenstelle Wien (belangte Behörde) im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu. Dabei gab der BF an, dass seine Familie nach wie vor in seinem Heimatdorf leben würde. Er selbst habe wegen seines Dienstes vier Jahre lang nicht nach Hause kommen können. Nach Beendigung seines Dienstes hätte er nach Hause