TE Bvwg Erkenntnis 2018/9/19 W240 2179013-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.09.2018
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Entscheidungsdatum

19.09.2018

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs5
B-VG Art.133 Abs4
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W240 2179013-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. FEICHTER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.10.2017, Zl. 1044857505-140152027, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.07.2018, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. FEICHTER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.10.2017, Zl. 1044857505-140152027, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.07.2018, zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylGA) Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG

2005 idgF der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.2005 idgF der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin, eine Staatsbürgerin von Somalia, gelangte unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und stellte am 08.11.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Am 09.11.2014 wurde sie einer Erstbefragung unterzogen. Sie gab an, ledig zu sein, dem Clan der XXXX anzugehören und aus XXXX , XXXX zu stammen. Als Grund für ihre Ausreise aus Somalia gab die Beschwerdeführerin an, dass ihr Vater und ihre Tante umgebracht worden seien. In Somalia herrsche seit längerer Zeit Bürgerkrieg und es gebe dort keine Zukunft. Ihr Mutter habe die Ausreise organisiert, weil sie Angst um das Leben der Beschwerdeführerin gehabt hätte. Im Fall einer Rückkehr nach Somalia fürchte sie getötet zu werden.Am 09.11.2014 wurde sie einer Erstbefragung unterzogen. Sie gab an, ledig zu sein, dem Clan der römisch 40 anzugehören und aus römisch 40 , römisch 40 zu stammen. Als Grund für ihre Ausreise aus Somalia gab die Beschwerdeführerin an, dass ihr Vater und ihre Tante umgebracht worden seien. In Somalia herrsche seit längerer Zeit Bürgerkrieg und es gebe dort keine Zukunft. Ihr Mutter habe die Ausreise organisiert, weil sie Angst um das Leben der Beschwerdeführerin gehabt hätte. Im Fall einer Rückkehr nach Somalia fürchte sie getötet zu werden.

Nach Zulassung zum Asylverfahren erfolgte am 29.05.2017 eine niederschriftliche Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Die Beschwerdeführerin gab zu ihrem Ausreisegrund im Wesentlichen wie folgt an:

"(...)

F: Können Sie bitte einen kurzen Lebenslauf bezüglich ihrer Person schildern? Z.B.: Wo sind sie aufgewachsen, welche Schulausbildung haben sie absolviert, welchen Beruf haben sie ausgeübt, sind Sie verheiratet etc.?

A: Mein Name ist XXXX . Ich bin am XXXX in XXXX , Bezirk XXXX , Somalia geboren. Ich bin in Calanley geboren und aufgewachsen.A: Mein Name ist römisch 40 . Ich bin am römisch 40 in römisch 40 , Bezirk römisch 40 , Somalia geboren. Ich bin in Calanley geboren und aufgewachsen.

Ich habe keine Schulausbildung und habe auch keine Koranschule besucht. Ich habe bislang keine Ehe geschlossen. Ich habe auch nicht gearbeitet.

F: Geben Sie chronologisch Ihre Wohnorte an.

A: XXXX , XXXXA: römisch 40 , römisch 40

F: Welcher Volksgruppe und Religion gehören Sie an?

A: Ich bin Moslem, Sunnit und gehöre der Volksgruppe der Ashraf an.

F: Haben oder hatten Sie jemals irgendwelche Dokumente?

A: Nein, ich habe noch nie Dokumente besessen.

F: Welche Angehörigen der Kernfamilie (Großeltern, Eltern, Geschwister) leben noch in ihrer Heimat?

A: Mein Vater wurde umgebracht. Meine Tante väterlicherseits wurde auch umgebracht. Sein Name war XXXX . Ich habe einen Bruder und zwei Schwestern und einen Halbbruder. Der Halbbruder heisst XXXX . Ich weiß nicht, wie alt er ist, er hat nicht bei uns gelebt. Nachgefragt gebe ich an, dass er älter ist als ich, er lebt auch in XXXX , aber ich weiß die Adresse nicht. Mein Bruder XXXX , er ist ca. 12 Jahre alt. Und meine ältere Schwester heißt XXXX , ca. 13 Jahre alt und meine jüngere Schwester heisst XXXX , ca. 7 Jahre alt. Meine Mutter heißt XXXX , das Alter weiß ich leider nicht. Nachgefragt gebe ich an, dass meine Mutter in Mogadischu lebt und meine Geschwister in XXXX . Nachdem meine Tante und mein Vater ums Leben gekommen sind, hat meine Mutter das Haus verlassen und ist nach Mogadischu.A: Mein Vater wurde umgebracht. Meine Tante väterlicherseits wurde auch umgebracht. Sein Name war römisch 40 . Ich habe einen Bruder und zwei Schwestern und einen Halbbruder. Der Halbbruder heisst römisch 40 . Ich weiß nicht, wie alt er ist, er hat nicht bei uns gelebt. Nachgefragt gebe ich an, dass er älter ist als ich, er lebt auch in römisch 40 , aber ich weiß die Adresse nicht. Mein Bruder römisch 40 , er ist ca. 12 Jahre alt. Und meine ältere Schwester heißt römisch 40 , ca. 13 Jahre alt und meine jüngere Schwester heisst römisch 40 , ca. 7 Jahre alt. Meine Mutter heißt römisch 40 , das Alter weiß ich leider nicht. Nachgefragt gebe ich an, dass meine Mutter in Mogadischu lebt und meine Geschwister in römisch 40 . Nachdem meine Tante und mein Vater ums Leben gekommen sind, hat meine Mutter das Haus verlassen und ist nach Mogadischu.

Nachgefragt gebe ich an, dass wir einen Bauernhof haben, aber nur Landwirtschaft. Nachgefragt gebe ich an, dass wir Tomaten und Gras für die Tiere anbauen. Die Landwirtschaft ist in XXXX . Nachgefragt gebe ich an, dass wir in Somalia keine Adressen haben. Wir haben alles verkauft um meine Reise zu finanzieren. Ich war schon in XXXX bei einem Schlepper.Nachgefragt gebe ich an, dass wir einen Bauernhof haben, aber nur Landwirtschaft. Nachgefragt gebe ich an, dass wir Tomaten und Gras für die Tiere anbauen. Die Landwirtschaft ist in römisch 40 . Nachgefragt gebe ich an, dass wir in Somalia keine Adressen haben. Wir haben alles verkauft um meine Reise zu finanzieren. Ich war schon in römisch 40 bei einem Schlepper.

Nachgefragt gebe ich an, dass der letzte Kontakt mit meiner Mutter vor zwei Jahren war. Da habe ich erfahren, dass sie in Mogadischu wohnt.

F: Haben Sie weitere Verwandte im Heimatland?

A: Nein.

F: Hat Ihre Familie irgendwelche Besitztümer in Ihrem Heimatland, z. B. Häuser, Grund?

A: Nein, außer diesen Bauernhof haben wir nichts gehabt. Nachgefragt gebe ich an, dass ich nicht weiß, wie meine Mutter ihren Lebensunterhalt verdient und ob meine Geschwister bei ihr sind.

F: Wie hat Ihr Alltag in XXXX ausgesehen, was haben Sie den ganzen Tag gemacht?F: Wie hat Ihr Alltag in römisch 40 ausgesehen, was haben Sie den ganzen Tag gemacht?

A: Ich war nur zuhause und habe auf meine Geschwister aufgepasst.

F: Wann haben Sie die Ausreise angetreten?

A: Das war im Juli 2014, das genaue Datum weiß ich nicht.

(...)

F: Wo haben Sie die letzte Nacht vor der Ausreise verbracht?

A: In unserem Haus, in XXXX .A: In unserem Haus, in römisch 40 .

F: Wann haben Sie den Entschluss zur Ausreise gefasst?

A: Ich weiß es nicht mehr. Nachgefragt gebe ich an, dass es im Juli 2014 war.

F: Waren Sie vorher in einem anderen EWR-Staat und wenn ja, wie lange?

A: Nein, außer die Länder wo ich durchgereist bin.

F: Haben Sie Kontakt mit Ihren Verwandten im Heimatland? Wann war der letzte Kontakt? Wie gestaltet sich der Kontakt zu Ihrer Familie? Kommunizieren Sie auch über soziale Netzwerke und neue Medien?

A: Ich benutze Facebook. Ich benutze Facebook von meinen Freunden, weil meines gesperrt ist.

Frau Mag. XXXX teilt mit, dass übers Rote Kreuz ein Suchantrag gestellt wurde, um die Mutter der AW zu suchen. Nachgefragt gebe ich an, dass er letzte Kontakt in Afrika war. Als ich nach Europa gekommen bin, habe ich keinen Kontakt mehr.Frau Mag. römisch 40 teilt mit, dass übers Rote Kreuz ein Suchantrag gestellt wurde, um die Mutter der AW zu suchen. Nachgefragt gebe ich an, dass er letzte Kontakt in Afrika war. Als ich nach Europa gekommen bin, habe ich keinen Kontakt mehr.

(...)

F: Schildern Sie die Gründe, warum sie Ihr Heimatland verlassen und einen Asylantrag gestellt haben, detailliert, von sich aus, vollständig und wahrheitsgemäß.

Soweit Sie auf Ereignisse Bezug nehmen, werden Sie auch aufgefordert, den Ort und die Zeit zu nennen, wann diese stattfanden und die Personen, die daran beteiligt waren.

A: Wir sind in Somalia eine Minderheit. Wir sind auch von Diskriminierungen betroffen. Wir haben nicht genug finanzielle Mittel. Mein Vater konnte meinen Halbbruder nicht finanzieren, er hatte auch keine Schulausbildung. Mein Halbbruder ist dann obdachlos geworden und hat angefangen Alkohol zu trinken. Eines Nachts hat er viel Alkohol getrunken und dann hat er jemanden umgebracht. Ich weiß bis jetzt nicht, den Grund, warum er jemanden umgebracht hat. Derjenige, der umgebracht wurde, gehörte einem größeren Clan an, ich weiß aber nicht welchem. Und am nächsten Tag in der Früh kamen der Vater und zwei Brüder des Getöteten zu uns. Meine Eltern waren am Bauernhof und haben gearbeitet. Dieser getötete Mann war zuständig für den Bezirk, der Bezirksvorstehende. Er hat mit Waffen gehandelt. Ich und meine Geschwister haben gerade geschlafen. Sie kamen ins Haus und haben geschrien und haben mit dem Fuß die Tür aufgebrochen. Ich bin dann aufgewacht und der Mann dachte, dass meine Mutter auch bei mir im Bett schläft. Er hat seine Waffe an meine Schulter gehalten und mich auch verletzt. Ich und meine Geschwister haben zu schreien angefangen. Meine Eltern haben dann die Schreie gehört. Meine Eltern sind dann nach Hause gekommen. Meine Eltern kannten diesen Mann. Der Mann hat dann meinen Vater mit der Waffe bedroht und gesagt, dass sein Sohn von meinem Halbbruder umgebracht wurde. In Somalia ist es üblich, dass entweder Geld bezahlt wird als Blutrache oder ein Mädchen hergegeben werden muss, um verheiratet zu werden. Mein Vater hat dann nach der Diskussion gesagt, dass er kein Geld hat, aber dafür seine ältere Tochter hergibt. Meine Mutter hat sofort geschrien und gesagt, dass sie das nicht tun werden. Und mein Vater hat gesagt, dass wir das tun müssen, um unser aller Leben zu retten. Dieser Mann ist dann mit seinen Söhnen wieder weggegangen und gesagt, dass er wiederkommen wird. Er hat zu meinen Eltern gesagt, dass sie sich entscheiden sollen. Meine Mutter hat sich gerade in der Küche befunden und kam zu mir und hat gesagt, dass sie einen Schlepper organisieren wird, das war ein Nachbar. Meine Mutter hat Kontakt mit dem Schlepper aufgenommen. Mit seinem Auto sind wir nach XXXX . Als ich nach XXXX kam, habe ich mit meiner Mutter telefoniert. Der Bezirksvorsteher kam dann noch einmal zu unserem Haus, nach langer Diskussion hat mein Vater gesagt, dass er mich hergeben wird. Er hat aber nicht gewusst, dass ich schon geflüchtet bin. Dieser Mann hat nach mir verlangt und mein Vater hat nach mir gesucht und mich nicht gefunden. Mein Vater hat meine Mutter gefragt, wo ich bin. Meine Mutter hat gesagt, dass sie nicht weiß, wo ich mich befinde. Meine Tante väterlicherseits war auch gerade gekommen in unser Haus. Sie stand neben meinem Vater. Dieser Mann hat sofort an dieser Stelle meinen Vater und meine Tante erschossen. Meine Mutter hat dann sofort unsere Felder und Grundstück verkauft. Sie hat dann Kontakt mit diesem Schlepper aufgenommen und erzählt, was passiert war. Sie hat auch erzählt, dass der Bezirksvorsteher nach mir sucht. Sie hatte Angst, dass dieser Mann nach XXXX kommt. Sie hat das ganze Geld zum Schlepper geschickt und gesagt, dass er mir zur Flucht helfen soll. Dann bin ich geflüchtet.A: Wir sind in Somalia eine Minderheit. Wir sind auch von Diskriminierungen betroffen. Wir haben nicht genug finanzielle Mittel. Mein Vater konnte meinen Halbbruder nicht finanzieren, er hatte auch keine Schulausbildung. Mein Halbbruder ist dann obdachlos geworden und hat angefangen Alkohol zu trinken. Eines Nachts hat er viel Alkohol getrunken und dann hat er jemanden umgebracht. Ich weiß bis jetzt nicht, den Grund, warum er jemanden umgebracht hat. Derjenige, der umgebracht wurde, gehörte einem größeren Clan an, ich weiß aber nicht welchem. Und am nächsten Tag in der Früh kamen der Vater und zwei Brüder des Getöteten zu uns. Meine Eltern waren am Bauernhof und haben gearbeitet. Dieser getötete Mann war zuständig für den Bezirk, der Bezirksvorstehende. Er hat mit Waffen gehandelt. Ich und meine Geschwister haben gerade geschlafen. Sie kamen ins Haus und haben geschrien und haben mit dem Fuß die Tür aufgebrochen. Ich bin dann aufgewacht und der Mann dachte, dass meine Mutter auch bei mir im Bett schläft. Er hat seine Waffe an meine Schulter gehalten und mich auch verletzt. Ich und meine Geschwister haben zu schreien angefangen. Meine Eltern haben dann die Schreie gehört. Meine Eltern sind dann nach Hause gekommen. Meine Eltern kannten diesen Mann. Der Mann hat dann meinen Vater mit der Waffe bedroht und gesagt, dass sein Sohn von meinem Halbbruder umgebracht wurde. In Somalia ist es üblich, dass entweder Geld bezahlt wird als Blutrache oder ein Mädchen hergegeben werden muss, um verheiratet zu werden. Mein Vater hat dann nach der Diskussion gesagt, dass er kein Geld hat, aber dafür seine ältere Tochter hergibt. Meine Mutter hat sofort geschrien und gesagt, dass sie das nicht tun werden. Und mein Vater hat gesagt, dass wir das tun müssen, um unser aller Leben zu retten. Dieser Mann ist dann mit seinen Söhnen wieder weggegangen und gesagt, dass er wiederkommen wird. Er hat zu meinen Eltern gesagt, dass sie sich entscheiden sollen. Meine Mutter hat sich gerade in der Küche befunden und kam zu mir und hat gesagt, dass sie einen Schlepper organisieren wird, das war ein Nachbar. Meine Mutter hat Kontakt mit dem Schlepper aufgenommen. Mit seinem Auto sind wir nach römisch 40 . Als ich nach römisch 40 kam, habe ich mit meiner Mutter telefoniert. Der Bezirksvorsteher kam dann noch einmal zu unserem Haus, nach langer Diskussion hat mein Vater gesagt, dass er mich hergeben wird. Er hat aber nicht gewusst, dass ich schon geflüchtet bin. Dieser Mann hat nach mir verlangt und mein Vater hat nach mir gesucht und mich nicht gefunden. Mein Vater hat meine Mutter gefragt, wo ich bin. Meine Mutter hat gesagt, dass sie nicht weiß, wo ich mich befinde. Meine Tante väterlicherseits war auch gerade gekommen in unser Haus. Sie stand neben meinem Vater. Dieser Mann hat sofort an dieser Stelle meinen Vater und meine Tante erschossen. Meine Mutter hat dann sofort unsere Felder und Grundstück verkauft. Sie hat dann Kontakt mit diesem Schlepper aufgenommen und erzählt, was passiert war. Sie hat auch erzählt, dass der Bezirksvorsteher nach mir sucht. Sie hatte Angst, dass dieser Mann nach römisch 40 kommt. Sie hat das ganze Geld zum Schlepper geschickt und gesagt, dass er mir zur Flucht helfen soll. Dann bin ich geflüchtet.

Anmerkung: AW teilt mit, dass sie keine genauen Zeitangaben machen kann. Aber die Monate und Jahresangaben kann sie nennen.

AW beginnt beim Erzählen zu weinen.

F: Gibt es noch andere Gründe, warum Sie Somalia verlassen haben?

A: Nein, das war mein Fluchtgrund.

Es wird rückübersetzt. Ast wird aufgefordert genau aufzupassen und sofort bekannt zu geben, wenn etwas nicht korrekt sein sollte bzw. er noch etwas zu ergänzen hat.

Nach erfolgter Rückübersetzung gebe ich an, dass alles richtig und vollständig ist und richtig wiedergegeben wurde.

Anmerkung: AW gibt an, dass bei Ihrer Erstbefragung nichts rückübersetzt wurde. Der Dolmetscher hat nicht rückübersetzt, er hat gesagt, ich soll unterschreiben.

F: Woher wissen Sie, dass es nicht richtig rückübersetzt wurde?

A: Ich verstehe jetzt ein wenig Deutsch. Ich habe mit meinen Betreuerinnen gesprochen und wir haben Kontakt zu einem Rechtsberater aufgenommen.

Anmerkung: Die Erstbefragung wurde mit einem Dolmetscher und Rechtsberater noch einmal rückübersetzt. Das war am 17. Mai 2017.

F: Warum haben Sie das erst so spät gemacht?

A: Erst als ich die Ladung zur Einvernahme bekommen habe, habe ich meine Erstbefragung durchgesehen.

F: Was würde Sie konkret erwarten, wenn Sie jetzt in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren müssten?

A: Der Grund warum ich Somalia verlassen habe ist noch aktuell. Der Mann, der nach mir sucht, lebt noch.

V: Sie haben angegeben, dass Sie keinen Kontakt mehr zu Ihrer Kernfamilie in Ihrem Heimatland haben. Woher wissen Sie dann, dass der Mann, der nach Ihnen sucht, noch lebt?

A: Ja, jetzt weiß ich es nicht mehr. Auch wenn er nicht mehr leben sollte, dann leben seine Familienangehörigen.

F: Was ist mit Ihren Schwestern? Warum wurden die nicht zwangsverheiratet?

A: Sie sind jünger als ich. Ich war die älteste in unserer Familie.

F: Mit wem sollten Sie zwangsverheiratet werden?

A: Mit dem Vater des Opfers sollte ich zwangsverheiratet werden.

F: Wie heisst dieser Mann?

A: XXXXA: römisch 40

Anmerkung: AW schreibt den Namen selber auf ein Blatt Papier.

F: Sie haben angegeben, dass Sie wegen Ihrer Clanzugehörigkeit Probleme hatten. Wie sahen diese Probleme aus?

A: Wenn wir gleich große Clans wären, dann hätten wir diese Probleme nicht gehabt.

F: Asharaf ist ein angesehner Clan. Was sagen Sie dazu?

A: Ashraf ist ein Minderheitenclan.

F: Welche Probleme hätten Sie nicht gehabt?

A: Wenn ich einem großen Clan gehören würde, dann hätten wir auch die finanzielle Unterstützung. Dann könnten wir das finanziell gutmachen.

V: Wenn es männliche Geschwister gibt, dann werden diese auch als Blutrache herangezogen. Was sagen Sie dazu?

A: Ich habe keinen Kontakt mehr. Mein Bruder ist jünger als ich.

Anmerkung: Frage wird wiederholt.

F: Sie haben angegeben, dass Ihr Halbbruder obdachlos war. Wo hat er vorher gelebt?

A: Er hat bei uns gelebt. Als er obdachlos war, hat er in der Stadt XXXX gelebt, er hatte keine Wohnung.A: Er hat bei uns gelebt. Als er obdachlos war, hat er in der Stadt römisch 40 gelebt, er hatte keine Wohnung.

F: Wo lebt die Mutter Ihres Halbbruders?

A: Seine Mutter war schon verstorben.

F: Woher wussten Sie, dass Ihr Halbbruder den Sohn des Bezirksvorstehers umgebracht haben soll?

A: Der Vater des Opfers ist zu uns nach Hause gekommen und hat es uns erzählt. Nachgefragt gebe ich an, dass es auch andere Leute gesehen haben. Es waren Anrainer. Ich kann es nicht sagen, wer das gesehen hat.

F: Warum sind Ihre Eltern nicht zur Polizei gegangen?

A: Die Polizei ist machtlos und sie können nichts gegen den Bezirksvorsteher machen.

F: Was passierte mit Ihrem Halbbruder?

A: Ich weiß nicht, was mit ihm geschehen ist. Er ist schon weggegangen von dort, habe ich gehört.

F: Von wem haben Sie das erfahren, dass er weggegangen ist?

A: Von meinem Vater habe ich das erfahren, dass er nach Dänemark geflüchtet ist. Mein Vater hat mir das erzählt, als ich in XXXX war.A: Von meinem Vater habe ich das erfahren, dass er nach Dänemark geflüchtet ist. Mein Vater hat mir das erzählt, als ich in römisch 40 war.

F: Wie konnte sich Ihr Halbbruder diese Reise leisten?

A: Das hat mein Vater erzählt, er war sich nicht sicher, er hat das auch nur gehört.

F: Wann wurde Ihr Vater umgebracht?

A: Als ich in XXXX war, das war im Juli 2014.A: Als ich in römisch 40 war, das war im Juli 2014.

F: Von wem wurde er umgebracht?

A: Vom Vater des Opfers.

F: Woher wissen Sie, dass es der Vater des Opfers war?

A: Meine Mutter hat mir das telefonisch erzählt.

(...)

V: Bei Ihrer Erstbefragung haben Sie angegeben, dass Sie die Ausreise im August angetreten hätten. Heute ist es der Juli. Was sagen Sie dazu?

A: Ich habe eine Kopie der Niederschrift nach der Erstbefragung erhalten. Das war eine andere.

Anmerkung: Frau Mag XXXX gibt an, dass bei der Niederschrift eine Seite gefehlt hat.Anmerkung: Frau Mag römisch 40 gibt an, dass bei der Niederschrift eine Seite gefehlt hat.

F: Sie haben weiters angegeben, dass Sie nur eine Nacht in XXXX waren, wie konnte Ihre Mutter so schnell das Grundstück verkaufen?F: Sie haben weiters angegeben, dass Sie nur eine Nacht in römisch 40 waren, wie konnte Ihre Mutter so schnell das Grundstück verkaufen?

A: Ich war vier Tage unterwegs und einen Tag XXXX . Meine Mutter hat mir erzählt, dass sie den Bauernhof verkauft hat.A: Ich war vier Tage unterwegs und einen Tag römisch 40 . Meine Mutter hat mir erzählt, dass sie den Bauernhof verkauft hat.

(...)"

2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.10.2017wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, unter Spruchteil II. jedoch der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und unter Spruchteil III. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 30.10.2018 erteilt.2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.10.2017wurde unter Spruchteil römisch eins. der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, unter Spruchteil römisch zwei. jedoch der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und unter Spruchteil römisch drei. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 30.10.2018 erteilt.

In der Begründung des Bescheides wurden die oben bereits im wesentlichen Inhalt wiedergegebenen Einvernahmen dargestellt und Feststellungen zu Somalia getroffen. Es habe nicht festgestellt werden können, dass die Beschwerdeführerin einer individuell gegen ihre Person gerichtete Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe, etc. zu befürchten gehabt hätte oder habe. Es hätte keine asylrelevante Gefährdung für die Person der Beschwerdeführerin im Falle der Rückkehr nach Somalia festgestellt werden können. Es hätte jedoch ein Abschiebungshindernis festgestellt werden können. Der Beschwerdeführerin sei derzeit die Rückkehr in die Heimat nicht zumutbar.

3. Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller fristgerecht gegen den (abweisenden) Spruchpunkt I. Beschwerde. Zusammengefasst wurde darin ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Erstbefragung am 09.11.2014 noch nicht ganz 15 Jahre alt gewesen sei. Es wurde darauf hingewiesen, es werde bei Minderjährigen unter 16 Jahren im Allgemeinen angenommen, dass diese die geistige Reife noch nicht besitzen, um begründete Furcht vor Verfolgung haben zu können. VwGH betont in ständiger Rechtsprechung die niedrige Schwelle zur Asylrelevanz bei Verfahren von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen (VwGH, 26.06.1996, 95/20/0427). Verwiesen wurde auf die Gewalt gegen Frauen und Zwangsheirat in Somalia.3. Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller fristgerecht gegen den (abweisenden) Spruchpunkt römisch eins. Beschwerde. Zusammengefasst wurde darin ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Erstbefragung am 09.11.2014 noch nicht ganz 15 Jahre alt gewesen sei. Es wurde darauf hingewiesen, es werde bei Minderjährigen unter 16 Jahren im Allgemeinen angenommen, dass diese die geistige Reife noch nicht besitzen, um begründete Furcht vor Verfolgung haben zu können. VwGH betont in ständiger Rechtsprechung die niedrige Schwelle zur Asylrelevanz bei Verfahren von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen (VwGH, 26.06.1996, 95/20/0427). Verwiesen wurde auf die Gewalt gegen Frauen und Zwangsheirat in Somalia.

Die Beschwerdeführerin brachte im Wesentlichen vor, dass sie dem Clan der Asharaf angehörig sei und in XXXX geboren und sozialisiert worden sei. Bis kurz vor ihrer Ausreise sei dort ihre Kernfamilie ansässig gewesen. Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin sei zu entnehmen, dass ihr Bruder einen Mann getötet habe und dessen Familie, konkret dessen Vater, Blutgeld für diese Tat von der Familie der Beschwerdeführerin gefordert habe. Da die Familie nicht in der Lage gewesen sei, Blutgeld für den getöteten Sohn zu bezahlen, wäre die Familie gezwungen gewesen, die Beschwerdeführerin zum Zwecke der Kompensation mit dem Vater des getöteten Mannes zu verheiraten. Um dieser Zwangsheirat zu entgehen, sei die Beschwerdeführerin fluchtartig aus Somalia ausgereist. Aufgrund ihrer Ausreise und der Nichterbringung des Blutgeldes bzw. einer Zwangsheirat mit dem Vater des getöteten Mannes sei der Vater der Beschwerdeführerin und ihre Tante ermordet worden. Die Beschwerdeführerin gehöre damit der sozialen Gruppe von Mädchen/Frauen an, denen einerseits eine Zwangsehe drohen würde und die andererseits keinen staatlichen Schutz erwarten könne. Da sie sich weigerte eine Zwangsheirat einzugehen bestehe eine aktuelle Gefährdung der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin habe seit zwei Jahren keinen Kontakt mehr zu ihrer Familie in Somalia. Die genannten Aufenthaltsorte ihrer Familienmitglieder seien aufgrund ihres Wissenstandes von vor zwei Jahren angegeben worden. Die Beschwerdeführerin habe in Unkenntnis des Aufenthaltsortes der Kernfamilie auch den Suchdienst des Roten Kreuzes beauftragt, um die Familienmitglieder ausfindig zu machen. Mangels eines familiären oder sozialen Netzes bestehe für die Beschwerdeführerin keine innerstaatliche Fluchtalternative. Eine innerstaatliche Fluchtalternative erscheine nicht zumutbar. Zu berücksichtigen sei zudem, dass das fluchtauslösende Moment im Alter von 14 Jahren stattgefunden habe. Weiters habe es im Rahmen der Erstbefragung Verständigungsschwierigkeiten mit dem Dolmetscher gegeben. Das BFA wäre zudem zu einer erhöhten Manuduktionspflicht bei einer Minderjährigen angehalten gewesen.Die Beschwerdeführerin brachte im Wesentlichen vor, dass sie dem Clan der Asharaf angehörig sei und in römisch 40 geboren und sozialisiert worden sei. Bis kurz vor ihrer Ausreise sei dort ihre Kernfamilie ansässig gewesen. Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin sei zu entnehmen, dass ihr Bruder einen Mann getötet habe und dessen Familie, konkret dessen Vater, Blutgeld für diese Tat von der Familie der Beschwerdeführerin gefordert habe. Da die Familie nicht in der Lage gewesen sei, Blutgeld für den getöteten Sohn zu bezahlen, wäre die Familie gezwungen gewesen, die Beschwerdeführerin zum Zwecke der Kompensation mit dem Vater des getöteten Mannes zu verheiraten. Um dieser Zwangsheirat zu entgehen, sei die Beschwerdeführerin fluchtartig aus Somalia ausgereist. Aufgrund ihrer Ausreise und der Nichterbringung des Blutgeldes bzw. einer Zwangsheirat mit dem Vater des getöteten Mannes sei der Vater der Beschwerdeführerin und ihre Tante ermordet worden. Die Beschwerdeführerin gehöre damit der sozialen Gruppe von Mädchen/Frauen an, denen einerseits eine Zwangsehe drohen würde und die andererseits keinen staatlichen Schutz erwarten könne. Da sie sich weigerte eine Zwangsheirat einzugehen bestehe eine aktuelle Gefährdung der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin habe seit zwei Jahren keinen Kontakt mehr zu ihrer Familie in Somalia. Die genannten Aufenthaltsorte ihrer Familienmitglieder seien aufgrund ihres Wissenstandes von vor zwei Jahren angegeben worden. Die Beschwerdeführerin habe in Unkenntnis des Aufenthaltsortes der Kernfamilie auch den Suchdienst des Roten Kreuzes beauftragt, um die Familienmitglieder ausfindig zu machen. Mangels eines familiären oder sozialen Netzes bestehe für die Beschwerdeführerin keine innerstaatliche Fluchtalternative. Eine innerstaatliche Fluchtalternative erscheine nicht zumutbar. Zu berücksichtigen sei zudem, dass das fluchtauslösende Moment im Alter von 14 Jahren stattgefunden habe. Weiters habe es im Rahmen der Erstbefragung Verständigungsschwierigkeiten mit dem Dolmetscher gegeben. Das BFA wäre zudem zu einer erhöhten Manuduktionspflicht bei einer Minderjährigen angehalten gewesen.

4. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte für den 17.07.2018 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung an, in der der Beschwerdeführer, vertreten durch eine Vertreterin der ARGE, einvernommen wurde. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung gab die Beschwerdeführerin insbesondere folgende neuen Informationen an:

"(...)

R: Hat sich an den Gründen Ihrer Asylantragsstellung seit Erhalt des angefochtenen Bescheides vom 30.10.2017 etwas geändert?

BF: Es ist etwas dazugekommen. Meine Mutter war zuletzt in Mogadischu. Inzwischen ist sie nach XXXX zurückgekehrt. Sie wollte zu ihren Kindern. Der Mann, der mir Probleme gemacht hat, hatte die Geschwister von mir und er wollte die Kinder nicht zurückgeben. Er wollte die Kinder behalten, damit sie für ihn arbeiten. Ich konnte nicht selbst Kontakt mit meiner Mutter aufnehmen. Meine Mutter hat eine Freundin aufgefordert Kontakt aufzunehmen mit mir und mich über Facebook zu suchen. Diese Freundin hat mir über Facebook von den Vorfällen berichtet. Der Mann hat gesagt, er will mich haben. Wenn er die Geschwister zurückgibt, will er dafür mich haben. Meine Mutter war nicht in der Lage diese Forderung zu erfüllen. Deshalb wurde meine Mutter umgebracht.BF: Es ist etwas dazugekommen. Meine Mutter war zuletzt in Mogadischu. Inzwischen ist sie nach römisch 40 zurückgekehrt. Sie wollte zu ihren Kindern. Der Mann, der mir Probleme gemacht hat, hatte die Geschwister von mir und er wollte die Kinder nicht zurückgeben. Er wollte die Kinder behalten, damit sie für ihn arbeiten. Ich konnte nicht selbst Kontakt mit meiner Mutter aufnehmen. Meine Mutter hat eine Freundin aufgefordert Kontakt aufzunehmen mit mir und mich über Facebook zu suchen. Diese Freundin hat mir über Facebook von den Vorfällen berichtet. Der Mann hat gesagt, er will mich haben. Wenn er die Geschwister zurückgibt, will er dafür mich haben. Meine Mutter war nicht in der Lage diese Forderung zu erfüllen. Deshalb wurde meine Mutter umgebracht.

R: Wann hat dieser Mann Ihre Geschwister zu sich genommen?

BF: Ich weiß es nicht. Im März 2018 habe ich diese Info bekommen, dass meine Mutter getötet wurde. Im Jänner 2018 hat mich die Freundin über Facebook gefunden. Ich habe keine Gelegenheit bekommen meine Mutter persönlich zu kontaktieren.

R: Nennen Sie die Geschwister, die von dem Mann weggenommen wurden.

BF: Alle drei Geschwister. Ein Bruder und zwei Schwestern. Mein Bruder heißt XXXX . Er war 12 Jahre alt. Meine Schwestern heißen XXXX , sie war 7 Jahre alt und XXXX , sie war 13 Jahre alt. Das ist das Alter gewesen, als ich ausgereist bin. Ich habe auch einen Halbbruder, er heißt XXXX und ich weiß nicht wie alt er ist, er ist aber älter als ich. Das ist der, der die Probleme gemacht hat. Ich weiß nicht, wo er ist.BF: Alle drei Geschwister. Ein Bruder und zwei Schwestern. Mein Bruder heißt römisch 40 . Er war 12 Jahre alt. Meine Schwestern heißen römisch 40 , sie war 7 Jahre alt und römisch 40 , sie war 13 Jahre alt. Das ist das Alter gewesen, als ich ausgereist bin. Ich habe auch einen Halbbruder, er heißt römisch 40 und ich weiß nicht wie alt er ist, er ist aber älter als ich. Das ist der, der die Probleme gemacht hat. Ich weiß nicht, wo er ist.

R: Auf welche Art ist Ihre Mutter ermordet worden?

BF: Über Facebook hat mir die Freundin berichtet, dass meine Mutter erschossen wurde.

R: Wo wurde sie erschossen?

BF: In XXXX .BF: In römisch 40 .

R: Was ist mit Ihren Geschwistern passiert?

BF: Der Mann hat die Geschwister behalten.

(...)"

Ergänzend zu dem bereits übermittelten Länderinformationsblatt wurde dem Beschwerdevorbringen entsprechend folgende Dokumente zur Kenntnis gebracht und eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt.

* Focus Somalia, Clans und Minderheiten, 31.05.2017

* UK Home Office, Country Information and Guidance, Somalia: Women fearing gender-based harm and violence, vom 02.08.2016;

* Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Somalia, 12.01.2018 (letzte Kurzinformation vom 03.05.2018)

5. Am 24.07.2018 langte eine Stellungnahme zu den Länderberichten der ausgewiesenen Vertretung der Beschwerdeführerin ein. Es wurde insbesondere ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin als Angehörige des Minderheitenclans der Ashraf ausführlich und lebensnah geschildert habe, dass es in Somalia üblich sei, einen Streit, der aufgrund der Tötung eines Familienmitgliedes ausgebrochen sei, mit Geld oder Tieren zu schlichten. Im schlimmsten Fall, wenn die Familie weder Geld noch Vieh besitze, werde eine Frau der Familie an die Familie des Opfers gegeben, welche zwangsverheiratet werde. Der Vater der Beschwerdeführerin sei mangels Geld oder anderen Besitztümern bereits gewesen, die Beschwerdeführerin als Wiedergutmachung zur Verheiratung mit dem Vater des Opfers an die andere Familie herauszugeben. Als man die Beschwerdeführerin hätte abholen wollen, sei sie nicht zu Hause gewesen und es sei der Streit eskaliert. Der Vater der Beschwerdeführerin sowie die Tante seien erschossen worden. Der Vater des Opfers habe die Geschwister der Beschwerdeführerin zu sich genommen, um diese bei sich arbeiten zu lassen und als Druckmittel zu verwenden, um die Beschwerdeführerin zu bekommen. Dass die Mutter beim Versuch, die Geschwister der Beschwerdeführerin zurückzuholen, ebenfalls ermordet worden sei, habe die Beschwerdeführerin in Österreich erfahren. Der Kontakt zu den einzigen Familienmitgliedern, ihren drei Geschwistern, sei lange abgebrochen. Die Beschwerdeführerin fürchte in Somalia asylrechtlich relevante Verfolgung durch den Vater des Opfers. Es handle sich bei der Beschwerdeführerin um eine alleinstehende Frau ohne familiären Schutz swoei ohne Clanschutz.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Zur Person der Beschwerdeführerin:

Die Beschwerdeführerin ist somalische Staatsbürgerin, hat keine Kinder, stammt aus XXXX , XXXX und lebt seit ihrer Antragstellung im Jahr 2016 in Österreich. Sie gehört dem Clan der XXXX an. Ihr Halbbruder hatte einen Mann getötet und dessen Familie, welche dem Mehrheitsclan der Ogaden angehört, konkret dessen Vater, hat Blutgeld für diese Tat von der Familie der Beschwerdeführerin gefordert. Da die Familie der Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen war, Blutgeld für den getöteten Sohn zu bezahlen, war die Familie gezwungen gewesen, die Beschwerdeführerin zum Zwecke der Kompensation mit dem Vater des getöteten Mannes zu verheiraten. Um dieser Zwangsheirat zu entgehen, war die Beschwerdeführerin fluchtartig aus Somalia ausgereist. Aufgrund ihrer Ausreise und der Nichterbringung des Blutgeldes bzw. einer Zwangsheirat mit dem Vater des getöteten Mannes war der Vater der Beschwerdeführerin und ihre Tante ermordet worden. Die Beschwerdeführerin gehört damit der sozialen Gruppe von Mädchen/Frauen an, denen einerseits eine Zwangsehe drohen würde und die andererseits keinen staatlichen Schutz erwarten könne. Die Beschwerdeführerin hat im Heimatstaat keine anderen familiären und sozialen Anhaltspunkte als zu Familienmitgliedern, welche sich nicht gegen die Zwangsverheiratung wehren können.Die Beschwerdeführerin ist somalische Staatsbürgerin, hat keine Kinder, stammt aus römisch 40 , römisch 40 und lebt seit ihrer Antragstellung im Jahr 2016 in Österreich. Sie gehört dem Clan der römisch 40 an. Ihr Halbbruder hatte einen Mann getötet und dessen Familie, welche dem Mehrheitsclan der Ogaden angehört, konkret dessen Vater, hat Blutgeld für diese Tat von der Familie der Beschwerdeführerin gefordert. Da die Familie der Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen war, Blutgeld für den getöteten Sohn zu bezahlen, war die Familie gezwungen gewesen, die Beschwerdeführerin zum Zwecke der Kompensation mit dem Vater des getöteten Mannes zu verheiraten. Um dieser Zwangsheirat zu entgehen, war die Beschwerdeführerin fluchtartig aus Somalia ausgereist. Aufgrund ihrer Ausreise und der Nichterbringung des Blutgeldes bzw. einer Zwangsheirat mit dem Vater des getöteten Mannes war der Vater der Beschwerdeführerin und ihre Tante ermordet worden. Die Beschwerdeführerin gehört damit der sozialen Gruppe von Mädchen/Frauen an, denen einerseits eine Zwangsehe drohen würde und die andererseits keinen staatlichen Schutz erwarten könne. Die Beschwerdeführerin hat im Heimatstaat keine anderen familiären und sozialen Anhaltspunkte als zu Familienmitgliedern, welche sich nicht gegen die Zwangsverheiratung wehren können.

Die Beschwerdeführerin wurde im März 2018 darüber informiert, dass ihre Mutter getötet wurde und ihre Geschwister vom Mann, mit welchem die Beschwerdeführerin zwangsverheiratet werden soll, angehalten werden. Der Mann fordert nach wie vor, dass die Beschwerdeführerin in den Herkunftsstaat zurückkehrt und diesen heiratet, sollte dies die Beschwerdeführerin machen, würde er auch die Geschwister der Beschwerdeführerin freilassen.

Die Beschwerdeführerin ist in ihrer Heimat durch die Gefahr gegen ihren Willen verheiratet zu werden asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt. Die Beschwerdeführerin ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführerin im Fall ihrer Rückkehr nach Somalia die Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK droht.Die Beschwerdeführerin ist in ihrer Heimat durch die Gefahr gegen ihren Willen verheiratet zu werden asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt. Die Beschwerdeführerin ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführerin im Fall ihrer Rückkehr nach Somalia die Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK droht.

Zu Somalia wird Folgendes verfahrensbezogen festgestellt:

18. Relevante Bevölkerungsgruppen

18.1. Frauen

Die aktuelle Verfassung betont in besonderer Weise die Rolle und die Menschenrechte von Frauen und Mädchen und die Verantwortung des Staates in dieser Hinsicht. Tatsächlich ist deren Lage jedoch weiterhin besonders prekär. Frauen und Mädchen bleiben den besonderen Gefahren der Vergewaltigung, Verschleppung und der systematischen sexuellen Versklavung ausgesetzt. Wirksamer Schutz gegen solche Übergriffe - insbesondere in IDP-Lagern - ist mangels staatlicher Autorität bisher nicht gewährleistet (AA 1.1.2017).

Die somalische Regierung hat 2014 einen Aktionsplan zur Bekämpfung sexueller Übergriffe verabschiedet. Die Implementierung geschieht jedoch sehr langsam (ÖB 9.2016). Außerdem wurde im Mai 2016 ein Nationaler Gender Policy Plan verabschiedet. Dieser Plan wurde von der Somali Islamic Scholars Union verurteilt; der Somali Religious Council hat die vorgesehene 30%-Quote für Abgeordnete im somalischen Parlament als gefährlich bezeichnet (USDOS 3.3.2017).

Auch wenn Gewalt gegen Frauen in der Verfassung verboten ist (USDOS 3.3.2017), bleiben häusliche (USDOS 3.3.2017; vgl. AA 1.1.2017, ÖB 9.2016) und sexuelle Gewalt gegen Frauen ein großes Problem (UNSC 5.9.2017). Generell grassiert sexuelle Gewalt ungebremst. Im Zeitraum September 2016 bis März 2017 wurden von UNSOM alleine in den von der Dürre betroffenen Gebieten 3.200 Fälle geschlechtsspezifischer Gewalt dokumentiert (UNHRC 6.9.2017). Besonders betroffen sind davon IDPs in Flüchtlingslagern (ÖB 9.2016; vgl. USDOS 3.3.2017, UNSC 5.9.2017). Im Jahr 2015 waren 75% der Opfer sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt IDPs (ÖB 9.2016). Die IDP-Lager bieten kaum physischen oder Polizeischutz (UNSC 5.9.2017). Auch Frauen und Mädchen von Minderheiten sind häufig unter den Opfern von Vergewaltigungen. Dabei gibt es aufgrund der mit einer Vergewaltigung verbundenen Stigmatisierung der Opfer eine hohe Dunkelziffer (USDOS 3.3.2017). Die Täter sind bewaffnete Männer, darunter auch Regierungssoldaten und Milizionäre (HRW 12.1.2017; vgl. USDOS 3.3.2017, ÖB 9.2016). Im ersten Trimester 2017 wurden 28 Fälle von konfliktbezogener sexueller Gewalt dokumentiert, im letzten Trimester 2016 waren es 13. Dieser Anstieg kann vermutlich mit der wachsenden Zahl an Dürre-bedingten IDPs erklärt werden (UNSC 9.5.2017). Von staatlichem Schutz kann - zumindest für die am meisten vulnerablen Fälle - nicht ausgegangen werden (HRW 12.1.2017; vgl. ÖB 9.2016).Auch wenn Gewalt gegen Frauen in der Verfassung verboten ist (USDOS 3.3.2017), bleiben häusliche (USDOS 3.3.2017; vergleiche AA 1.1.2017, ÖB 9.2016) und sexuelle Gewalt gegen Frauen ein großes Problem (UNSC 5.9.2017). Generell grassiert sexuelle Gewalt ungebremst. Im Zeitraum September 2016 bis März 2017 wurden von UNSOM alleine in den von der Dürre betroffenen Gebieten 3.200 Fälle geschlechtsspezifischer Gewalt dokumentiert (UNHRC 6.9.2017). Besonders betroffen sind davon IDPs in Flüchtlingslagern (ÖB 9.2016; vergleiche USDOS 3.3.2017, UNSC 5.9.2017). Im Jahr 2015 waren 75% der Opfer sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt IDPs (ÖB 9.2016). Die IDP-Lager bieten kaum physischen oder Polizeischutz (UNSC 5.9.2017). Auch Frauen und Mädchen von Minderheiten sind häufig unter den Opfern von Vergewaltigungen. Dabei gibt es aufgrund der mit einer Vergewaltigung verbundenen Stigmatisierung der Opfer eine hohe Dunkelziffer (USDOS 3.3.2017). Die Täter sind bewaffnete Männer, darunter auch Regierungssoldaten und Milizionäre (HRW 12.1.2017; vergleiche USDOS 3.3.2017, ÖB 9.2016). Im ersten Trimester 2017 wurden 28 Fälle von konfliktbezogener sexueller Gewalt dokumentiert, im letzten Trimester 2016 waren es 13. Dieser Anstieg kann vermutlich mit der wachsenden Zahl an Dürre-bedingten IDPs erklärt werden (UNSC 9.5.2017). Von staatlichem Schutz kann - zumindest für die am meisten vulnerablen Fälle - nicht ausgegangen werden (HRW 12.1.2017; vergleiche ÖB 9.2016).

Vergewaltigung ist zwar gesetzlich verboten (AA 1.1.2017), die Strafandrohung beträgt 5-15 Jahre, vor Militärgerichten auch den Tod (USDOS 3.3.2017). Strafverfolgung oder Verurteilungen wegen Vergewaltigung oder anderer Formen sexueller Gewalt sind in Somalia dennoch rar (AA 1.1.2017; vgl. ÖB 9.2016, USDOS 3.3.2017). Generell herrscht Straflosigkeit, bei der Armee wurden aber einige Soldaten wegen des Vorwurfs von Vergewaltigung verhaftet (USDOS 3.3.2017). Manchmal verlangt die Polizei von den Opfern, die Untersuchungen zu ihrem eigenen Fall selbst zu tätigen. Frauen fürchten sich davor, Vergewaltigungen anzuzeigen, da sie mit möglichen Repressalien rechnen (USDOS 3.3.2017).Vergewaltigung ist zwar gesetzlich verboten (AA 1.1.2017), die Strafandrohung beträgt 5-15 Jahre, vor Militärgerichten auch den Tod (USDOS 3.3.2017). Strafverfolgung oder Verurteilungen wegen Vergewaltigung oder anderer Formen sexueller Gewalt sind in Somalia dennoch rar (AA 1.1.2017; vergleiche ÖB 9.2016, USDOS 3.3.2017). Generell herrscht Straflosigkeit, bei der Armee wurden aber einige Soldaten wegen des Vorwurfs von Vergewaltigung verhaftet (USDOS 3.3.2017). Manchmal verlangt die Polizei von den Opfern, die Untersuchungen zu ihrem eigenen Fall selbst zu tätigen. Frauen fürchten sich davor, Vergewaltigungen anzuzeigen, da sie mit möglichen Repressalien rechnen (USDOS 3.3.2017).

Al Shabaab hat Vergewaltiger zum Tode verurteilt (USDOS 3.3.2017). Andererseits gibt es Berichte die nahelegen, dass sexualisierte Gewalt von der al Shabaab gezielt als Taktik im bewaffneten Konflikt eingesetzt wird (AA 1.1.2017).

Auch traditionelle bzw. informelle Streitschlichtungsverfahren können das schwache Durchgreifen des Staates nicht ersetzen, da sie dazu neigen, Frauen zu diskriminieren und Täter nicht zu bestrafen (ÖB 9.2016). Dabei werden Vergewaltigungen oder sexuelle Übergriffe meist vor traditionellen Gerichten abgehandelt, welche entweder eine Kompensationszahlung vereinbaren oder aber eine Ehe zwischen Opfer und Täter erzwingen (USDOS 3.3.2017; vgl. UNHRC 6.9.2017). Auch Gruppenvergewaltigungen werden hauptsächlich zwischen Ältesten verhandelt. Die Opfer erhalten keine direkte Entschädigung, diese geht an die Familie (UNHRC 6.9.2017). Das patriarchalische Clansystem und xeer an sich bieten Frauen keinen Schutz. Wird ein Vergehen gegen eine Frau gemäß xeer gesühnt, dann wird zwar die Familie des Opfers finanziell kompensiert, der Täter aber nicht bestraft (SEM 31.5.2017

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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