TE Bvwg Beschluss 2018/9/19 W129 2179866-1

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Veröffentlicht am 19.09.2018
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Entscheidungsdatum

19.09.2018

Norm

UG §103
VwGG §30 Abs2
VwGG §30a Abs3

Spruch

W129 2179866-1/4E

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter DDr. Markus GERHOLD über den Antrag des Univ.-Doz. Dr. XXXX , vertreten durch RA Mariella HACKL, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.08.2018, W129 2179866-1/2E, erhobenen ordentlichen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:

Der ordentlichen Revision wird gemäß § 30 Abs. 2 iVm § 30a Abs. 3 VwGG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang/Sachverhalt:

Mit Bescheid des Rektorates der Universität Graz vom 07.08.2017, Zl. 2016/0391, wurde der Antrag des Revisionswerbers auf (neuerliche) Habilitation zurückgewiesen.

Die fristgerecht eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.08.2018, W129 2179866-1/2E, abgewiesen.

Mit Schriftsatz vom 18.09.2018 brachte der Revisionswerber im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung eine ordentliche Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ein und stellte unter anderem einen nicht näher begründeten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II. Rechtliche Beurteilung:

2.1. § 30 Abs. 2 VwGG lautet: "Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden."

Gemäß § 30a Abs. 3 VwGG hat das Verwaltungsgericht über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unverzüglich mit Beschluss zu entscheiden.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Entscheidungen nach § 30a VwGG hat das Verwaltungsgericht durch den Einzelrichter zu treffen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Praxiskommentar zum VwGVG, VwGG und VwGbk-ÜG,

2. Aufl. (2017), K 2. zu § 30a VwGG).

2.2. Die Bestimmung des § 30 Abs 2 VwGG verfolgt nicht den Zweck, die schon aus der gegebenen Sach- und Rechtslage entstehenden Folgen bis zur Entscheidung über die Beschwerde abzuwehren und dem Beschwerdeführer einen Vorteil einzuräumen. Sie soll ihn lediglich vor Nachteilen bewahren, die sich für ihn aus einer durch den in Beschwerde gezogenen Bescheid eingetretenen Änderung des bestehenden Zustandes ergeben könnten. Ein Erkenntnis, welches keine Änderung des bestehenden Rechtszustandes bewirkt, lässt die Frage nach Rechtswirkungen, die hinausgeschoben werden könnten, nicht entstehen. Die aufschiebende Wirkung ist einer Beschwerde nicht zuzuerkennen, wenn die in dem darauf gerichteten Antrag angestrebte Rechtsstellung dem Beschwerdeführer selbst dann nicht zukäme, wenn die von ihm angefochtene Entscheidung aufgehoben werden würde (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Praxiskommentar zum VwGVG, VwGG und VwGbk-ÜG, 2. Aufl. (2017), E38 bzw. E 40 zu § 30 VwGG).

2.3. Dies lässt sich auch auf den gegenständlichen Fall übertragen:

Selbst eine Aufhebung der angefochtenen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof könnte die angestrebte Rechtsposition nicht herbeiführen. Der Antrag des Revisionswerbers auf (neuerliche) Habilitation wurde seitens der belangten Behörde zurückgewiesen, die dagegen eingebrachte Beschwerde vom Bundesverwaltungsgericht abgewiesen.

Die Nicht-Zuerkennung einer Habilitation ist einem Vollzug iSd § 30 Abs 2 VwGG nicht zugänglich und schließt somit bereits begrifflich die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung aus.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung - Entfall, Habilitationsverfahren, ordentliche
Revision, Rechtsstellung, Vollzugstauglichkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W129.2179866.1.01

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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