Entscheidungsdatum
19.09.2018Norm
UG §103Spruch
W129 2179866-1/4E
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter DDr. Markus GERHOLD über den Antrag des Univ.-Doz. Dr. XXXX , vertreten durch RA Mariella HACKL, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.08.2018, W129 2179866-1/2E, erhobenen ordentlichen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter DDr. Markus GERHOLD über den Antrag des Univ.-Doz. Dr. römisch 40 , vertreten durch RA Mariella HACKL, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.08.2018, W129 2179866-1/2E, erhobenen ordentlichen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:
Der ordentlichen Revision wird gemäß § 30 Abs. 2 iVm § 30a Abs. 3 VwGG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.Der ordentlichen Revision wird gemäß Paragraph 30, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 30 a, Absatz 3, VwGG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang/Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang/Sachverhalt:
Mit Bescheid des Rektorates der Universität Graz vom 07.08.2017, Zl. 2016/0391, wurde der Antrag des Revisionswerbers auf (neuerliche) Habilitation zurückgewiesen.
Die fristgerecht eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.08.2018, W129 2179866-1/2E, abgewiesen.
Mit Schriftsatz vom 18.09.2018 brachte der Revisionswerber im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung eine ordentliche Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ein und stellte unter anderem einen nicht näher begründeten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei. Rechtliche Beurteilung:
2.1. § 30 Abs. 2 VwGG lautet: "Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden."2.1. Paragraph 30, Absatz 2, VwGG lautet: "Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden."
Gemäß § 30a Abs. 3 VwGG hat das Verwaltungsgericht über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unverzüglich mit Beschluss zu entscheiden.Gemäß Paragraph 30 a, Absatz 3, VwGG hat das Verwaltungsgericht über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unverzüglich mit Beschluss zu entscheiden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Entscheidungen nach § 30a VwGG hat das Verwaltungsgericht durch den Einzelrichter zu treffen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Praxiskommentar zum VwGVG, VwGG und VwGbk-ÜG,Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Entscheidungen nach Paragraph 30 a, VwGG hat das Verwaltungsgericht durch den Einzelrichter zu treffen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Praxiskommentar zum VwGVG, VwGG und VwGbk-ÜG,
2. Aufl. (2017), K 2. zu § 30a VwGG).2. Aufl. (2017), K 2. zu Paragraph 30 a, VwGG).
2.2. Die Bestimmung des § 30 Abs 2 VwGG verfolgt nicht den Zweck, die schon aus der gegebenen Sach- und Rechtslage entstehenden Folgen bis zur Entscheidung über die Beschwerde abzuwehren und dem Beschwerdeführer einen Vorteil einzuräumen. Sie soll ihn lediglich vor Nachteilen bewahren, die sich für ihn aus einer durch den in Beschwerde gezogenen Bescheid eingetretenen Änderung des bestehenden Zustandes ergeben könnten. Ein Erkenntnis, welches keine Änderung des bestehenden Rechtszustandes bewirkt, lässt die Frage nach Rechtswirkungen, die hinausgeschoben werden könnten, nicht entstehen. Die aufschiebende Wirkung ist einer Beschwerde nicht zuzuerkennen, wenn die in dem darauf gerichteten Antrag angestrebte Rechtsstellung dem Beschwerdeführer selbst dann nicht zukäme, wenn die von ihm angefochtene Entscheidung aufgehoben werden würde (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Praxiskommentar zum VwGVG, VwGG und VwGbk-ÜG, 2. Aufl. (2017), E38 bzw. E 40 zu § 30 VwGG).2.2. Die Bestimmung des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG verfolgt nicht den Zweck, die schon aus der gegebenen Sach- und Rechtslage entstehenden Folgen bis zur Entscheidung über die Beschwerde abzuwehren und dem Beschwerdeführer einen Vorteil einzuräumen. Sie soll ihn lediglich vor Nachteilen bewahren, die sich für ihn aus einer durch den in Beschwerde gezogenen Bescheid eingetretenen Änderung des bestehenden Zustandes ergeben könnten. Ein Erkenntnis, welches keine Änderung des bestehenden Rechtszustandes bewirkt, lässt die Frage nach Rechtswirkungen, die hinausgeschoben werden könnten, nicht entstehen. Die aufschiebende Wirkung ist einer Beschwerde nicht zuzuerkennen, wenn die in dem darauf gerichteten Antrag angestrebte Rechtsstellung dem Beschwerdeführer selbst dann nicht zukäme, wenn die von ihm angefochtene Entscheidung aufgehoben werden würde vergleiche Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Praxiskommentar zum VwGVG, VwGG und VwGbk-ÜG, 2. Aufl. (2017), E38 bzw. E 40 zu Paragraph 30, VwGG).
2.3. Dies lässt sich auch auf den gegenständlichen Fall übertragen:
Selbst eine Aufhebung der angefochtenen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof könnte die angestrebte Rechtsposition nicht herbeiführen. Der Antrag des Revisionswerbers auf (neuerliche) Habilitation wurde seitens der belangten Behörde zurückgewiesen, die dagegen eingebrachte Beschwerde vom Bundesverwaltungsgericht abgewiesen.
Die Nicht-Zuerkennung einer Habilitation ist einem Vollzug iSd § 30 Abs 2 VwGG nicht zugänglich und schließt somit bereits begrifflich die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung aus.Die Nicht-Zuerkennung einer Habilitation ist einem Vollzug iSd Paragraph 30, Absatz 2, VwGG nicht zugänglich und schließt somit bereits begrifflich die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung aus.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung - Entfall, Habilitationsverfahren, ordentlicheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W129.2179866.1.01Zuletzt aktualisiert am
16.11.2018