Entscheidungsdatum
20.09.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I411 2205794-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert POLLANZ als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX (alias XXXX), geb. XXXX (alias XXXX, XXXX), StA. GAMBIA, vertreten durch den Verein Menschenrechte, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert POLLANZ als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 (alias römisch 40 ), geb. römisch 40 (alias römisch 40 , römisch 40 ), StA. GAMBIA, vertreten durch den Verein Menschenrechte, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom römisch 40 , zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer reiste am XXXX illegal auf einem Güterzug von Italien kommend in das österreichische Bundesgebiet ein. Dabei wurde er von Beamten der PI Kufstein aufgegriffen und stellte am gleichen Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Er gab an XXXX zu heißen und am XXXX geboren zu sein. Eine EURODAC-Abfrage ergab, dass er am XXXX und XXXX in Italien Asylanträge gestellt hat. Er hätte zu seinem in Stuttgart, Bundesrepublik Deutschland, lebenden Bruder XXXX reisen wollen. Als Fluchtgrund gab er an familiäre Probleme in seiner Heimat zu haben. Er sei Moslem und hätte eine Freundin die Christin sei. Sein Vater wäre ein Imam und hätte diese Beziehung nicht gutgeheißen.1. Der Beschwerdeführer reiste am römisch 40 illegal auf einem Güterzug von Italien kommend in das österreichische Bundesgebiet ein. Dabei wurde er von Beamten der PI Kufstein aufgegriffen und stellte am gleichen Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Er gab an römisch 40 zu heißen und am römisch 40 geboren zu sein. Eine EURODAC-Abfrage ergab, dass er am römisch 40 und römisch 40 in Italien Asylanträge gestellt hat. Er hätte zu seinem in Stuttgart, Bundesrepublik Deutschland, lebenden Bruder römisch 40 reisen wollen. Als Fluchtgrund gab er an familiäre Probleme in seiner Heimat zu haben. Er sei Moslem und hätte eine Freundin die Christin sei. Sein Vater wäre ein Imam und hätte diese Beziehung nicht gutgeheißen.
2. Da die belangte Behörde Zweifel an den Altersangaben des Beschwerdeführers hatte, wurde eine Volljährigkeitsbeurteilung in Auftrag gegeben. Mit Gutachten von XXXX, Abteilung für Anatomie, Medizinische Universität XXXX, vom XXXX, wurde ein fiktives Geburtsdatum mit XXXX errechnet und ergab sich für den Zeitpunkt der Asylantragstellung ein Mindestalter von 16,29 Jahren.2. Da die belangte Behörde Zweifel an den Altersangaben des Beschwerdeführers hatte, wurde eine Volljährigkeitsbeurteilung in Auftrag gegeben. Mit Gutachten von römisch 40 , Abteilung für Anatomie, Medizinische Universität römisch 40 , vom römisch 40 , wurde ein fiktives Geburtsdatum mit römisch 40 errechnet und ergab sich für den Zeitpunkt der Asylantragstellung ein Mindestalter von 16,29 Jahren.
3. Mit Schreiben vom 19.07.2018 teilte das italienische Innenministerium mit, dass das Asylverfahren in Italien noch anhängig ist.
4. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde wurde das Fluchtvorbringen aufrecht gehalten.
5. Mit Bescheid vom XXXX, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Gambia (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Gambia zulässig ist (Spruchpunkt V.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht (Spruchpunkt VI.). Zugleich erkannte die belangte Behörde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt VII.).5. Mit Bescheid vom römisch 40 , wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Gambia (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei.), erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Gambia zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht (Spruchpunkt römisch sechs.). Zugleich erkannte die belangte Behörde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch sieben.).
6. Gegen diesen Bescheid richten sich die fristgerecht erhobenen Beschwerden vom 11.09.2018. Im Beschwerdeschriftsatz wurde ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren moniert und auf das bisherige Fluchtvorbringen verwiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der volljährige Beschwerdeführer ist ledig, kinderlos, Staatsangehöriger von Gambia und bekennt sich zum Islam. Seine Identität steht nicht fest. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer arbeitete Hilfsarbeiter. Aufgrund seiner Arbeitserfahrung in Gambia hat er eine Chance auch hinkünftig am Arbeitsmarkt unterzukommen.
Die Familie des Beschwerdeführers, bestehend aus dem Vater XXXX, der Mutter XXXX, dem Bruder XXXX, der Schwester XXXX sowie eine Großmutter lebt in Gambia und wird der Kontakt telefonisch aufrecht gehalten. Ein weiterer Bruder, XXXX, lebt in Deutschland.Die Familie des Beschwerdeführers, bestehend aus dem Vater römisch 40 , der Mutter römisch 40 , dem Bruder römisch 40 , der Schwester römisch 40 sowie eine Großmutter lebt in Gambia und wird der Kontakt telefonisch aufrecht gehalten. Ein weiterer Bruder, römisch 40 , lebt in Deutschland.
Der Beschwerdeführer reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein Er hält sich seit XXXX in Österreich auf.Der Beschwerdeführer reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein Er hält sich seit römisch 40 in Österreich auf.
In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über keine Verwandten und über keine maßgeblichen privaten und familiären Beziehungen.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich nicht vorbestraft.
Er hat am XXXX und XXXX in Italien Asylanträge gestellt, die in Italien noch anhängig sind.Er hat am römisch 40 und römisch 40 in Italien Asylanträge gestellt, die in Italien noch anhängig sind.
Er geht in Österreich keiner Beschäftigung nach und bezieht Leistungen von der staatlichen Grundversorgung in der XXXX.Er geht in Österreich keiner Beschäftigung nach und bezieht Leistungen von der staatlichen Grundversorgung in der römisch 40 .
Er ging und geht in Österreich keiner regelmäßigen Beschäftigung nach und ist am Arbeitsmarkt nicht tiefergehend integriert. Eine darüber hinaus bestehende tierergehende sprachliche, soziale oder integrative Festigung des Beschwerdeführers in Österreich kann nicht festgestellt werden.
1.2. Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers:
Es kann nicht festgestellt werden, dass er in Gambia aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung verfolgt werden würde. Der Beschwerdeführer wird im Fall seiner Rückkehr nach Gambia mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner Verfolgung aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung keiner existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein.
1.3. Zu den Feststellungen zur Lage in Gambia:
Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid vom XXXX getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Im angefochtenen Bescheid wurde das "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Gambia (Stand 25.07.2017) vollständig zitiert. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist auch keine Änderung bekannt geworden, sodass das Bundesverwaltungsgericht sich diesen Ausführungen vollinhaltlich anschließt und auch zu den seinen erhebt.Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid vom römisch 40 getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Im angefochtenen Bescheid wurde das "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Gambia (Stand 25.07.2017) vollständig zitiert. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist auch keine Änderung bekannt geworden, sodass das Bundesverwaltungsgericht sich diesen Ausführungen vollinhaltlich anschließt und auch zu den seinen erhebt.
Eine nach Gambia zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Sachverhalt:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz sowie in das "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Gambia.
Der Beschwerdeführer bestreitet den von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt nicht substantiiert und erstattete in der Beschwerde auch kein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen, sodass das Bundesverwaltungsgericht den maßgeblichen Sachverhalt als ausreichend ermittelt ansieht und sich der von der belangten Behörde vorgenommenen, nachvollziehbaren Beweiswürdigung vollumfänglich anschließt.
Die belangte Behörde hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid. Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffenen Entscheidungen in Frage zu stellen.
2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zu seinen Lebensumständen, seinem Gesundheitszustand, seiner Arbeitsfähigkeit, seiner Herkunft, seiner Glaubenszugehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde. Die belangte Behörde hat diese Feststellungen korrekt und nachvollziehbar gewürdigt. Aus dem Beschwerdevorbringen sind keine Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufgekommen. Dass der Beschwerdeführer in Österreich über keine maßgeblichen persönlichen und familiären Beziehungen verfügt, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers anlässlich seiner Einvernahme durch die belangte Behörde.
Die Feststellung zur Volljährigkeit des Beschwerdeführers basiert auf dem Gutachten von XXXX, Abteilung für Anatomie, Medizinische Universität XXXX, vom XXXX.Die Feststellung zur Volljährigkeit des Beschwerdeführers basiert auf dem Gutachten von römisch 40 , Abteilung für Anatomie, Medizinische Universität römisch 40 , vom römisch 40 .
Da der Beschwerdeführer den österreichischen Behörden keine identitätsbezeugenden Dokumente vorlegen konnte, steht seine Identität nicht zweifelsfrei fest.
Die Feststellung über die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich.
Die Feststellung über die in Italien gestellten Asylanträge des Beschwerdeführers ergibt sich aus den im Zentralen Fremdenregister angeführten EURODAC Treffern XXXX und XXXX. Dass die Verfahren in Italien noch anhängig sind ergib sich aus dem Schreiben des Ministero dell¿Interno, Dipartimento per le Libertà Civili e l Immigrazione vom XXXX.Die Feststellung über die in Italien gestellten Asylanträge des Beschwerdeführers ergibt sich aus den im Zentralen Fremdenregister angeführten EURODAC Treffern römisch 40 und römisch 40 . Dass die Verfahren in Italien noch anhängig sind ergib sich aus dem Schreiben des Ministero dell¿Interno, Dipartimento per le Libertà Civili e l Immigrazione vom römisch 40 .
2.3. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
Das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Fluchtvorbringen ist nicht glaubhaft. Die Schilderung der Bedrohung durch seinen Vater ist oberflächlich, vage und widersprüchlich. Während er zunächst angab, dass sein Vater hätte die Beziehung "nicht gerne gesehen" hätte (AS 13) steigerte er dies dahingehend, dass ihn sein Vater gefoltert habe (AS 144). Es ist für das Bundesverwaltungsgericht schlüssig nachvollziehbar, dass die belangte Behörde dieses Fluchtvorbringen als widersprüchlich und daher unglaubwürdig einstuft.
Selbst wenn man darüber hinaus annehmen würde, dass tatsächlich irgendeine reale Bedrohung vom Vater ausginge, würde diese Bedrohung keinerlei Zusammenhang zu einem Fluchtgrund der Genfer Flüchtlingskonvention entfalten. Eine Asylrelevanz des Vorbringens ist daher von vornherein ausgeschlossen. Die Beschwerde tritt der im angefochtenen Bescheid zu Recht vertretenen Auffassung, dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu der ihm angeblich drohenden Privatverfolgung sei ein Zusammenhang mit einem Konventionsgrund nicht zu entnehmen, nicht wirksam entgegen. Daher schließt sich das Bundesverwaltungsgericht dieser Beweiswürdigung vollinhaltlich an.
Da der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde dem bekämpften Bescheid nicht substantiiert entgegen trat und sich seine Beschwerdebegründung darin erschöpfte, seine Fluchtgründe nach wie vor aufrecht zu halten und sie in seiner Beschwerde geltend zu machen, ergeben sich auch keine Zweifel am Zutreffen der von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen und ihrer Beweiswürdigung.
2.4. Zum Herkunftsstaat:
Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für Gambia samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen Dieser Länderinformationsbericht stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von Nichtregierungsorganisationen, wie bspw. Open Doors, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen.
Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat in Gambia ergeben sich insbesondere aus den folgenden Meldungen und Berichten: