Entscheidungsdatum
20.09.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W131 2135765-1/16E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK über die Beschwerde des XXXX , geb XXXX alias XXXX , StA Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.09.2016, Zl XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK über die Beschwerde des römisch 40 , geb römisch 40 alias römisch 40 , StA Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.09.2016, Zl römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Nach seiner illegalen Einreise in das Bundesgebiet stellte der Beschwerdeführer (= Bf) am 13.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag erfolgte dazu seine Erstbefragung durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Befragt zu seinem Fluchtgrund führte der Bf aus, die Taliban hätten ihn und seinen Bruder zwangsrekrutieren wollen. Da der Bruder des Bf sich geweigert habe und zudem ein Schiite war, sei er von den Taliban umgebracht worden. Der Bf hatte Angst ebenfalls getötet zu werden, weil er sich auch zum Islam schiitischer Ausrichtung bekennt. Am 02.09.2016 fand die Einvernahme des Bf vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (= belangte Behörde) statt. Befragt nach den Gründen, die schlussendlich für das Verlassen seines Herkunftsstaates ausschlaggebend waren, brachte der Bf nunmehr vor, dass sein älterer Bruder von den Taliban entführt und getötet worden sei. Nachdem auch seine Eltern von den Taliban entführt worden seien, habe der Bf Angst bekommen und entschlossen, Afghanistan zu verlassen. Ein weiterer Grund für das Verlassen seines Herkunftsstaates sei auch gewesen, dass Krieg geherrscht habe. Für ihn als Schiiten sei es unmöglich in Afghanistan zu leben.
In einem medizinischen Gutachten vom 03.08.2016 stellte der von der belangten Behörde mit der Feststellung des Alters des Bf beauftragte Sachverständige fest, dass in einer "Zusammenschau der Ergebnisse [...] sich für den Antragsteller
ergibt. "Diesen Mindestaltersangaben entspricht das fiktive Geburtsdatum XXXX . Das festgestellte Mindestalter ist mit dem behaupteten Lebensalter nicht vereinbar."ergibt. "Diesen Mindestaltersangaben entspricht das fiktive Geburtsdatum römisch 40 . Das festgestellte Mindestalter ist mit dem behaupteten Lebensalter nicht vereinbar."
2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 09.09.2016, sprach die belangte Behörde aus, dass der Antrag des Bf "hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF" (Spruchpunkt I.) und "gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG [...] hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf [seinen] Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen" wird (Spruchpunkt II.). Ferner sprach sie aus, dass dem Bf ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen "gemäß § 57 AsylG" nicht erteilt und gegen ihn "[g]emäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF", eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBI. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen und gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt wird, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt III.). Weiters legte sie gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG für die freiwillige Ausreise des Bf eine Frist von 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt IV.).2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 09.09.2016, sprach die belangte Behörde aus, dass der Antrag des Bf "hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF" (Spruchpunkt römisch eins.) und "gemäß Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG [...] hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf [seinen] Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen" wird (Spruchpunkt römisch zwei.). Ferner sprach sie aus, dass dem Bf ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen "gemäß Paragraph 57, AsylG" nicht erteilt und gegen ihn "[g]emäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF", eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBI. römisch eins Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt wird, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Weiters legte sie gemäß Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG für die freiwillige Ausreise des Bf eine Frist von 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt römisch vier.).
Gleichzeitig stellte die belangte Behörde dem Bf den Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater für ein allfälliges Beschwerdeverfahren vor dem BVwG zur Seite.
3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, die fristgerecht bei der belangten Behörde einlangte. Damit wird der Bescheid vom 09.09.2016 vollumfänglich wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften bekämpft. Darin wird ausgeführt, dass das bisherige Vorbringen vollinhaltlich aufrechterhalten werde und moniert, dass sich im angefochtenen Bescheid keine Feststellungen zur Ethnie der Hazara (zu jener der Bf gehört), die besonders von den Taliban bedroht werden würden, getroffen worden seien. Nach der Entführung seiner Eltern und seines Bruders habe auch der Bf vor den Taliban Angst. Entgegen der von der belangten Behörde getroffenen Annahme, dass dem Bf eine innerstaatliche Fluchtalternative in der Stadt Kabul zur Verfügung stehen würde, wird ausgeführt, dass der Bf auch in Kabul von den Taliban verfolgt werden würde. Zudem habe er sich noch nie in Kabul aufgehalten und habe dort auch "keinerlei Bezug".
4. Mit Schreiben vom 23.09.2016 legte die belangte Behörde die die Beschwerde samt dazugehörigen Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht (= BVwG) zur Entscheidung vor und wurden diese nach anderweitiger gerichtsabteilungsmäßiger Vorzuständigkeit schließlich der hier erkennenden Gerichtsabteilung zugewiesen. Bereits im Vorlageschreiben teilte die belangte Behörde mit, dass sie auf die Durchführung und Teilnahme an einer mündlichen Beschwerdeverhandlung verzichtet.
5. Am 08.08.2018 fand vor dem BVwG unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Dari eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt, an der auch der Bf und seine bevollmächtigte Vertreterin sowie eine Vertrauensperson des Bf ebenfalls teilnahm. Gegen Schluss der mündlichen Verhandlung wurde dem Bf die Möglichkeit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme betreffend die Möglichkeit einer psychiatrischen und psychotherapeutischen Behandlung in Afghanistan eingeräumt. Am 13.08.2018 langte eine diesbezügliche Stellungnahme beim BVwG ein. Darin wird der Schluss gezogen, dass der afghanische Staat nicht in der Lage sei, seinen Bürgern eine entsprechende Behandlung psychischer Erkrankungen sowie die Versorgung derselben mit effektiven Mitteln gewährleisten zu können. Würde der Bf nach Afghanistan zurückgeschickt werden, wäre sein Leben in Gefahr und würde er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit weiteren Verfolgungen ausgesetzt sein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Bf
Der Bf ist ein afghanischer Staatsangehöriger. Er wurde am XXXX in der Provinz Ghazni geboren. Er gehört der Volksgruppe der Hazara an und bekennt sich zum Islam schiitischer Ausrichtung. Der Bf verfügt über keine nennenswerte Schulausbildung, er kann weder lesen noch schreiben. Er verfügt jedoch über Arbeitserfahrung als Gemüseverkäufer. In Afghanistan war der Bf Besitzer eines eigenen Gemüsestandes. Von dieser Tätigkeit konnte der Bf gut leben. Die Muttersprache des Bf ist Dari. Er ist mit der afghanischen Kultur sowie den dort vorherrschenden Gepflogenheiten und Gebräuchen vertraut.Der Bf ist ein afghanischer Staatsangehöriger. Er wurde am römisch 40 in der Provinz Ghazni geboren. Er gehört der Volksgruppe der Hazara an und bekennt sich zum Islam schiitischer Ausrichtung. Der Bf verfügt über keine nennenswerte Schulausbildung, er kann weder lesen noch schreiben. Er verfügt jedoch über Arbeitserfahrung als Gemüseverkäufer. In Afghanistan war der Bf Besitzer eines eigenen Gemüsestandes. Von dieser Tätigkeit konnte der Bf gut leben. Die Muttersprache des Bf ist Dari. Er ist mit der afghanischen Kultur sowie den dort vorherrschenden Gepflogenheiten und Gebräuchen vertraut.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass die Eltern des Bf von den Taliban entführt wurden.
Seit seiner illegalen Einreise in das Bundesgebiet und der anschließenden Antragstellung am 13.10.2015 ist der Bf in Österreich als Asylwerber aufhältig. Der Bf ist strafrechtlich unbescholten.
Der Bf ist volljährig, ledig, kinderlos und hat keine Sorgepflichten. Er leidet an einer Anpassungsstörung nach schwerer Belastung mit Symptomen der Depression und Angst. Er befindet sich in regelmäßiger ärztlicher Behandlung und muss auch Medikamente nehmen. Er ist dennoch arbeitsfähig.
Der Bf hat seinen bislang im Bundesgebiet verbrachten Aufenthalt äußerst positiv genutzt und war sehr bemüht sich zu integrieren. Er hat bereits mehrere Deutschkurse besucht und zuletzt die Prüfung ÖSD Zertifikat A1 erfolgreich absolviert. Zudem hat der Bf freiwillige Arbeiten geleistet und bspw am Städtischen Bauhof in XXXX vom 23.07.-26.07.2018 bei der Grünraumpflege mitgearbeitet. In den vorgelegten Empfehlungsschreiben werden die positiven Charaktereigenschaften des Bf (ruhiger, zurückhaltender junger Mann, der sich bereits kurz nach seiner Ankunft in der Gemeinde aktiv um Integration bemüht hat) besonders hervorgehoben.Der Bf hat seinen bislang im Bundesgebiet verbrachten Aufenthalt äußerst positiv genutzt und war sehr bemüht sich zu integrieren. Er hat bereits mehrere Deutschkurse besucht und zuletzt die Prüfung ÖSD Zertifikat A1 erfolgreich absolviert. Zudem hat der Bf freiwillige Arbeiten geleistet und bspw am Städtischen Bauhof in römisch 40 vom 23.07.-26.07.2018 bei der Grünraumpflege mitgearbeitet. In den vorgelegten Empfehlungsschreiben werden die positiven Charaktereigenschaften des Bf (ruhiger, zurückhaltender junger Mann, der sich bereits kurz nach seiner Ankunft in der Gemeinde aktiv um Integration bemüht hat) besonders hervorgehoben.
1.2. Zur individuellen Verfolgungs- und Bedrohungslage des Bf
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Bf einer aktuellen, individuell gegen ihn gerichteten Verfolgung aus Gründen seiner Rasse, Religion, seiner Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder seiner politischen Gesinnung ausgesetzt war bzw ihm eine solche Verfolgung im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht.
Es kann (auch sonst) nicht festgestellt werden, dass der Bf mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine gegen ihn gerichtete Verfolgung oder Bedrohung durch staatliche Organe oder durch Private, aus welchen Gründen auch immer, zu erwarten hätte.
Eine reale (über die bloße Möglichkeit hinausgehende) Gefahr einer Tötung (einschließlich der Verhängung und/oder Vollstreckung der Todesstrafe) durch den Staat oder tödlicher Übergriffe durch Dritte wird nicht festgestellt.
Eine mit der Rückkehr in den Herkunftsstaat verbundene reale (über die bloße Möglichkeit hinausgehende) Gefahr, der Folter ausgesetzt zu sein oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe unterworfen zu sein, wird nicht festgestellt:
Insbesondere wird eine solche reale (über die bloße Möglichkeit hinausgehende) Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung weder im Hinblick auf eine drohende Kettenabschiebung festgestellt, noch im Hinblick auf eine drohende Todesstrafe, noch im Hinblick auf den Gesundheitszustand in Verbindung mit einer Unzulänglichkeit der medizinischen Bedingungen im Herkunftsstaat, noch im Hinblick auf die allgemeinen humanitären Bedingungen im Herkunftsstaat in Verbindung mit der persönlichen Lage des Bf (etwa im Sinne einer existenzgefährdenden Notlage oder des Entzugs der notdürftigsten Lebensgrundlage), noch im Hinblick auf psychische Faktoren, auf Haftbedingungen oder aus anderen Gründen festgestellt.
Eine solche mit der Rückkehr in den Herkunftsstaat verbundene Gefahr wird auch nicht im Hinblick auf eine etwaige ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit als Zivilperson im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts festgestellt.
1.3. Zur Lage im Herkunftsstaat
Unter Bezugnahme auf das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation (Stand 29.06.2018) werden folgende entscheidungsrelevanten, die Person des Bf individuell betreffenden Feststellungen zur Lage in Afghanistan getroffen:
1.3.1. Politische Lage
Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung ausgearbeitet und im Jahr 2004 angenommen (BFA Staatendokumentation 7.2016; vgl. Casolino 2011). Sie basiert auf der Verfassung aus dem Jahr 1964. Bei der Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürger Afghanistans, Mann wie Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation 3.2014; vgl. Casolino 2011, MPI 27.1.2004).Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung ausgearbeitet und im Jahr 2004 angenommen (BFA Staatendokumentation 7.2016; vergleiche Casolino 2011). Sie basiert auf der Verfassung aus dem Jahr 1964. Bei der Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürger Afghanistans, Mann wie Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation 3.2014; vergleiche Casolino 2011, MPI 27.1.2004).
Die Verfassung der islamischen Republik Afghanistan sieht vor, dass der Präsident der Republik direkt vom Volk gewählt wird und sein Mandat fünf Jahre beträgt (Casolino 2011). Implizit schreibt die Verfassung dem Präsidenten auch die Führung der Exekutive zu (AAN 13.2.2015).
Nach den Präsidentschaftswahlen im Jahr 2014 einigten sich die beiden Kandidaten Ashraf Ghani und Abdullah Abdullah Mitte 2014 auf eine Regierung der Nationalen Einheit (RNE) (AM 2015; vgl. DW 30.9.2014). Mit dem RNE-Abkommen vom 21.9.2014 wurde neben dem Amt des Präsidenten der Posten des CEO (Chief Executive Officer) eingeführt, dessen Befugnisse jenen eines Premierministers entsprechen. Über die genaue Gestalt und Institutionalisierung des Postens des CEO muss n