TE Bvwg Erkenntnis 2018/9/24 W167 2203819-1

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Veröffentlicht am 24.09.2018
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Entscheidungsdatum

24.09.2018

Norm

AuslBG §12b
B-VG Art.133 Abs4
  1. AuslBG § 12b heute
  2. AuslBG § 12b gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  3. AuslBG § 12b gültig von 01.01.2019 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2018
  4. AuslBG § 12b gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2018
  5. AuslBG § 12b gültig von 01.10.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  6. AuslBG § 12b gültig von 01.07.2011 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W167 2203819-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daria MACA-DAASE als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Mag. Benjamin NADLINGER und Mag. Johannes DENK als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daria MACA-DAASE als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Mag. Benjamin NADLINGER und Mag. Johannes DENK als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der Bescheid in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom XXXX bestätigt.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der Bescheid in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Am XXXX stellte der pakistanische Staatsangehörige einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot-Karte" (unselbständige Mobilität). Die Niederlassungsbehörde ersuchte das AMS um Mitteilung gemäß § 49 Absatz 2 Ziffer 3 NAG iVm § 20d ABs. 1 Ziffer 1, 2, 3 oder 4 AuslBG.1. Am römisch 40 stellte der pakistanische Staatsangehörige einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot-Karte" (unselbständige Mobilität). Die Niederlassungsbehörde ersuchte das AMS um Mitteilung gemäß Paragraph 49, Absatz 2 Ziffer 3 NAG in Verbindung mit Paragraph 20 d, ABs. 1 Ziffer 1, 2, 3 oder 4 AuslBG.

2. Mit Bescheid vom XXXX wies das AMS den Antrag ab, da die erforderliche Mindestpunkteanzahl der Anlage C nicht erreicht werde.2. Mit Bescheid vom römisch 40 wies das AMS den Antrag ab, da die erforderliche Mindestpunkteanzahl der Anlage C nicht erreicht werde.

3. Dagegen erhob der pakistanische Staatsangehörige anwaltlich vertreten rechtzeitig Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass die Voraussetzungen den § 13 Absatz 2 Ziffer 5 NAG erfüllt seien und die Prüfung der Mindestpunkteanzahl nicht erforderlich sei.3. Dagegen erhob der pakistanische Staatsangehörige anwaltlich vertreten rechtzeitig Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass die Voraussetzungen den Paragraph 13, Absatz 2 Ziffer 5 NAG erfüllt seien und die Prüfung der Mindestpunkteanzahl nicht erforderlich sei.

4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom XXXX wies das AMS die Beschwerde als unbegründet ab. Das AMS führte zusammengefasst im Wesentlich aus, dass die Voraussetzungen aufgrund der vorgelegten Unterlagen nicht erfüllt seien.4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 wies das AMS die Beschwerde als unbegründet ab. Das AMS führte zusammengefasst im Wesentlich aus, dass die Voraussetzungen aufgrund der vorgelegten Unterlagen nicht erfüllt seien.

5. Die Beschwerdeführer stellten anwaltlich vertreten rechtzeitig einen nicht näher begründeten Vorlageantrag.

6. Das AMS legte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.

7. An der mündlichen Verhandlung am XXXX nahm ein des AMS teil. Der BF und die KG sind trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen. Der Rechtsvertreter hat die Aufkündigung des Vollmachtsverhältnisses bekannt gegeben.7. An der mündlichen Verhandlung am römisch 40 nahm ein des AMS teil. Der BF und die KG sind trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen. Der Rechtsvertreter hat die Aufkündigung des Vollmachtsverhältnisses bekannt gegeben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Entscheidung wird folgender Sachverhalt zugrunde gelegt:

Der pakistanische Beschwerdeführer wurde am XXXX geboren, verfügt über einen Daueraufenthalt- EU in Italien und hat am XXXX einen Antrag auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot Karte (unselbständige Mobilität) gestellt. Er soll als Koch 40 Wochenstunden für ein Bruttogehalt von XXXX bei einer namentlich bezeichneten KG arbeiten.Der pakistanische Beschwerdeführer wurde am römisch 40 geboren, verfügt über einen Daueraufenthalt- EU in Italien und hat am römisch 40 einen Antrag auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot Karte (unselbständige Mobilität) gestellt. Er soll als Koch 40 Wochenstunden für ein Bruttogehalt von römisch 40 bei einer namentlich bezeichneten KG arbeiten.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt. Im Verwaltungsakt befinden sich eine Kopie eines Prüfungszeugniss des ÖIF (Niveaustufe A2, Prüfungsdatum XXXX ) sowie Kopien von englischsprachigen Schriftstücken: eine Urkunde, welche eine 2-jährige Ausbildung des Beschwerdeführer zum "executive chef" bestätigt sowie eine Bestätigung über eine etwas über 2-jährige Tätigkeit als Koch in Pakistan. Weder der Beschwerdeführer noch die KG haben - wie in der Ladung - gefordert die Originale der Unterlagen vorgelegt. Somit konnten keine Feststellungen zu den vorgelegten Kopien getroffen werden. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wurden trotz Aufforderung des damals anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers (OZ 2) keine weiteren Unterlagen vorgelegt.Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt. Im Verwaltungsakt befinden sich eine Kopie eines Prüfungszeugniss des ÖIF (Niveaustufe A2, Prüfungsdatum römisch 40 ) sowie Kopien von englischsprachigen Schriftstücken: eine Urkunde, welche eine 2-jährige Ausbildung des Beschwerdeführer zum "executive chef" bestätigt sowie eine Bestätigung über eine etwas über 2-jährige Tätigkeit als Koch in Pakistan. Weder der Beschwerdeführer noch die KG haben - wie in der Ladung - gefordert die Originale der Unterlagen vorgelegt. Somit konnten keine Feststellungen zu den vorgelegten Kopien getroffen werden. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wurden trotz Aufforderung des damals anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers (OZ 2) keine weiteren Unterlagen vorgelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.1.1. Maßgebliche Bestimmungen

§ 49 Absatz 2 NAG:Paragraph 49, Absatz 2 NAG:

(2) Drittstaatsangehörigen, die einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" eines anderen Mitgliedstaates besitzen, kann für die Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit ein Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte" erteilt werden, wenn

1. sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen,

2. ein Quotenplatz vorhanden ist und

3. eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß § 20d Abs. 1 Z 1, 2, 3 oder 4 AuslBG vorliegt.3. eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß Paragraph 20 d, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 3, oder 4 AuslBG vorliegt.

§ 20d Absatz 1 AuslBG in Auszügen:Paragraph 20 d, Absatz 1 AuslBG in Auszügen:

[...] Die regionale Geschäftsstelle hat den Regionalbeirat anzuhören und binnen vier Wochen der nach dem NAG zuständigen Behörde - je nach Antrag - schriftlich zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die Zulassung

1. als besonders Hochqualifizierter gemäß § 121. als besonders Hochqualifizierter gemäß Paragraph 12

2. als Fachkraft gemäß § 12a,2. als Fachkraft gemäß Paragraph 12 a,,

3. als Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 1,3. als Schlüsselkraft gemäß Paragraph 12 b, Ziffer eins,,

4. als Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 2 (Studienabsolvent),4. als Schlüsselkraft gemäß Paragraph 12 b, Ziffer 2, (Studienabsolvent),

5. [...] oder

6. [...]

erfüllt sind. [...]

Gemäß § 12b Ziffer 1 AuslBG werden Ausländer zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft zugelassen, wenn sie die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage C angeführten Kriterien erreichen und für die beabsichtigte Beschäftigung ein monatliches Bruttoentgelt erhalten, das mindestens 50 vH oder, sofern sie das 30. Lebensjahr überschritten haben, mindestens 60 vH der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 108 Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zuzüglich Sonderzahlungen beträgt und sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind.Gemäß Paragraph 12 b, Ziffer 1 AuslBG werden Ausländer zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft zugelassen, wenn sie die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage C angeführten Kriterien erreichen und für die beabsichtigte Beschäftigung ein monatliches Bruttoentgelt erhalten, das mindestens 50 vH oder, sofern sie das 30. Lebensjahr überschritten haben, mindestens 60 vH der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß Paragraph 108, Absatz 3, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuzüglich Sonderzahlungen beträgt und sinngemäß die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz eins, mit Ausnahme der Ziffer eins, erfüllt sind.

Anlage C: - Zulassungskriterien für sonstige Schlüsselkräfte gemäß § 12b Z 1 AuslBGAnlage C: - Zulassungskriterien für sonstige Schlüsselkräfte gemäß Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG

Qualifikation (maximal anrechenbare Punkte: 30)

* abgeschlossene Berufsausbildung oder spezielle Kenntnisse oder Fertigkeiten in beabsichtigter Beschäftigung: 20

* allgemeine Universitätsreife im Sinne des § 64 Absatz 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120: 25* allgemeine Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz 1 des Universitätsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 120: 25

* Abschluss eines Studiums an einer tertiären Bildungseinrichtung mit dreijähriger Mindestdauer: 30

ausbildungsadäquate Berufserfahrung (maximal anrechenbare Punkte: 10)

* Berufserfahrung (pro Jahr): 2

* Berufserfahrung in Österreich (pro Jahr): 4

Sprachkenntnisse (maximal anrechenbare Punkte: 15)

* Deutschkenntnisse zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau oder Englischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung:

10

* Deutschkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung oder Englischkenntnisse zur vertieften selbständigen Sprachverwendung: 15

Alter (maximal anrechenbare Punkte: 20)

* bis 30 Jahre 20

* bis 40 Jahre 15

Summe der maximal anrechenbare Punkte: 75

Zusatzpunkte für Profisportler/innen und Profisporttrainer/innen: 15

Erforderliche Mindestpunkteanzahl: 50

3.1.2. Maßgebliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH):

Die in § 12b Z. 1 AuslBG unter anderem enthaltenen Tatbestandselemente "Mindestpunktezahl" und "Mindestbruttoentgelt" müssen kumulativ erfüllt sein und sind zwingende Voraussetzungen für die Zulassung als Schlüsselkraft. Ein Ermessen ist hier nicht gegeben. Liegt daher eine Minderentlohnung vor, ist der Antragsteller schon aus diesem Grund nicht als Schlüsselkraft zuzulassen. Bei diesem Ergebnis braucht auf Ausführungen zum Tatbestandselement "Mindestpunktezahl" nicht mehr eingegangen zu werden. (VwGH 26.01.2013, 2011/09/0207)Die in Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG unter anderem enthaltenen Tatbestandselemente "Mindestpunktezahl" und "Mindestbruttoentgelt" müssen kumulativ erfüllt sein und sind zwingende Voraussetzungen für die Zulassung als Schlüsselkraft. Ein Ermessen ist hier nicht gegeben. Liegt daher eine Minderentlohnung vor, ist der Antragsteller schon aus diesem Grund nicht als Schlüsselkraft zuzulassen. Bei diesem Ergebnis braucht auf Ausführungen zum Tatbestandselement "Mindestpunktezahl" nicht mehr eingegangen zu werden. (VwGH 26.01.2013, 2011/09/0207)

Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass die Verpflichtung zur amtswegigen Feststellung des Sachverhalts die Behörde trifft und von dieser nicht auf die Parteien überwälzt werden kann. Allerdings befreit die Offizialmaxime die Parteien nicht davon, durch substantiiertes Vorbringen zur Ermittlung des Sachverhaltes beizutragen, wenn es einer solchen Mitwirkung bedarf. Eine solche Mitwirkungspflicht ist dann anzunehmen, wenn der behördlichen Ermittlung faktische Grenzen gesetzt sind, die Behörde also nicht (mehr) in der Lage ist, von sich aus und ohne Mitwirkung der Partei tätig zu werden bzw. sich relevante Daten amtswegig zu verschaffen, bzw. wenn die im Hinblick auf den gesetzlichen Tatbestand erforderlichen Feststellungen ein entsprechendes Vorbringen und "Bescheinigungsanbieten" der Partei voraussetzen. Jedenfalls ist es gemäß § 39 Abs. 2 AVG Aufgabe der Behörde, der Partei mitzuteilen, welche Angaben noch benötigt werden, sowie sie aufzufordern, für ihre Angaben Beweise anzubieten und damit insofern wiederum eine Mitwirkungspflicht der Partei auszulösen. Die Mitwirkungspflicht der Partei geht keinesfalls so weit, dass sich die Behörde die Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens ersparen könnte, zu der sie gemäß § 39 Abs. 2 AVG von Amts wegen verpflichtet ist (vgl. zu all dem Hengstschläger/Leeb, AVG, § 39 Rz. 9 ff, und die dort wiedergegebene hg. Rechtsprechung) (VwGH 22.10.2013, 2012/10/0150)Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass die Verpflichtung zur amtswegigen Feststellung des Sachverhalts die Behörde trifft und von dieser nicht auf die Parteien überwälzt werden kann. Allerdings befreit die Offizialmaxime die Parteien nicht davon, durch substantiiertes Vorbringen zur Ermittlung des Sachverhaltes beizutragen, wenn es einer solchen Mitwirkung bedarf. Eine solche Mitwirkungspflicht ist dann anzunehmen, wenn der behördlichen Ermittlung faktische Grenzen gesetzt sind, die Behörde also nicht (mehr) in der Lage ist, von sich aus und ohne Mitwirkung der Partei tätig zu werden bzw. sich relevante Daten amtswegig zu verschaffen, bzw. wenn die im Hinblick auf den gesetzlichen Tatbestand erforderlichen Feststellungen ein entsprechendes Vorbringen und "Bescheinigungsanbieten" der Partei voraussetzen. Jedenfalls ist es gemäß Paragraph 39, Absatz 2, AVG Aufgabe der Behörde, der Partei mitzuteilen, welche Angaben noch benötigt werden, sowie sie aufzufordern, für ihre Angaben Beweise anzubieten und damit insofern wiederum eine Mitwirkungspflicht der Partei auszulösen. Die Mitwirkungspflicht der Partei geht keinesfalls so weit, dass sich die Behörde die Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens ersparen könnte, zu der sie gemäß Paragraph 39, Absatz 2, AVG von Amts wegen verpflichtet ist vergleiche zu all dem Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 39, Rz. 9 ff, und die dort wiedergegebene hg. Rechtsprechung) (VwGH 22.10.2013, 2012/10/0150)

Jedenfalls ist es gemäß § 39 Abs. 2 AVG Aufgabe der Behörde, der Partei mitzuteilen, welche Angaben noch benötigt werden, sowie sie aufzufordern, für ihre Angaben Beweise anzubieten und damit insofern wiederum eine Mitwirkungspflicht der Partei auszulösen. (vgl. VwGH 22.10.2013, 2012/10/0150)Jedenfalls ist es gemäß Paragraph 39, Absatz 2, AVG Aufgabe der Behörde, der Partei mitzuteilen, welche Angaben noch benötigt werden, sowie sie aufzufordern, für ihre Angaben Beweise anzubieten und damit insofern wiederum eine Mitwirkungspflicht der Partei auszulösen. vergleiche VwGH 22.10.2013, 2012/10/0150)

3.1.3. Für den Beschwerdefall bedeutet das:

Gemäß § 49 Absatz 2 NAG in Verbindung mit § 20d Absatz 1 Ziffer 1, 2, 3 und 4 AuslBG ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob die Voraussetzungen der §§ 12, 12a, 12b Ziffer 1 oder 12b Ziffer 2 AuslBG vorliegen.Gemäß Paragraph 49, Absatz 2 NAG in Verbindung mit Paragraph 20 d, Absatz 1 Ziffer 1, 2, 3 und 4 AuslBG ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob die Voraussetzungen der Paragraphen 12, 12 a, 12 b, Ziffer 1 oder 12b Ziffer 2 AuslBG vorliegen.

Im Verfahren haben sich (auch mangels Vorlage entsprechender Unterlagen trotz Aufforderung) keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Voraussetzungen gemäß § 20d Ziffer 1 und 4 AuslBG vorliegen.Im Verfahren haben sich (auch mangels Vorlage entsprechender Unterlagen trotz Aufforderung) keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Voraussetzungen gemäß Paragraph 20 d, Ziffer 1 und 4 AuslBG vorliegen.

§ 20d Ziffer 2 AuslBG trifft nicht zu, da die Tätigkeit als Koch nicht unter dem Begriff der Fachkraft gemäß §12a AuslBG in Verbindung mit der Fachkräfteverordnung 2018 fällt.Paragraph 20 d, Ziffer 2 AuslBG trifft nicht zu, da die Tätigkeit als Koch nicht unter dem Begriff der Fachkraft gemäß §12a AuslBG in Verbindung mit der Fachkräfteverordnung 2018 fällt.

Die Prüfung, ob die Voraussetzungen gemäß § 12b Ziffer 1 AuslBG in Verbindung mit Anlage C vorliegen, ergibt, dass entsprechend den Feststellungen nur 15 Punkte für das Alter des Beschwerdeführers zuerkannt werden können und der Beschwerdeführer daher nicht die erforderliche Punkteanzahl von 50 erreicht, weshalb die Voraussetzungen des § 12b Ziffer 1 AuslBG jedenfalls nicht erfüllt sind.Die Prüfung, ob die Voraussetzungen gemäß Paragraph 12 b, Ziffer 1 AuslBG in Verbindung mit Anlage C vorliegen, ergibt, dass entsprechend den Feststellungen nur 15 Punkte für das Alter des Beschwerdeführers zuerkannt werden können und der Beschwerdeführer daher nicht die erforderliche Punkteanzahl von 50 erreicht, weshalb die Voraussetzungen des Paragraph 12 b, Ziffer 1 AuslBG jedenfalls nicht erfüllt sind.

Festgehalten wird, dass es dem Beschwerdeführer im Rahmen der Mitwirkungspflicht freigestanden wäre, die Originale der in der Beweiswürdigung angeführten Unterlagen vorzulegen bzw. ergänzende Unterlagen vorzulegen.

Daher war spruchgemäß zu entscheiden.

3.2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Qualifikation, Rot-Weiß-Rot-Karte, Schlüsselkraft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W167.2203819.1.00

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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