TE Bvwg Erkenntnis 2018/9/24 W261 2167656-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.09.2018
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Entscheidungsdatum

24.09.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 50 heute
  2. FPG § 50 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 50 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  4. FPG § 50 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. FPG § 50 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W261 2167656-1/14E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin Gastinger, MAS als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Burgenland vom 18.07.2017, Zahl XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.01.2018 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin Gastinger, MAS als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Burgenland vom 18.07.2017, Zahl römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.01.2018 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

I. Gang des Verfahrens:römisch eins. Gang des Verfahrens:

Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsbürger, reiste nach eigenen Angaben am 17.01.2016 irregulär in Österreich ein und stellte am 20.01.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Am 20.01.2016 erfolgte die Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes in Anwesenheit eines Dolmetschers in der Sprache Farsi. Dabei gab der BF an, afghanischer Staatsangehöriger und sunnitischer Moslem zu sein und der Volksgruppe der Tadschiken anzugehören. Er sei am XXXX in der Provinz Badakhshan geboren. Seinen Fluchtgrund betreffend führte er aus, er liebe es zu lernen, in die Schule zu gehen und sich weiter zu bilden. Nach dem Tod seines Vaters habe er seinen Grund verkaufen und sich mit dem Geld weiterbilden wollen. Sein Onkel habe das jedoch nicht zugelassen und gewollt, dass er arbeiten gehe. Er sei nach Österreich gekommen, um in die Schule zu gehen und zu studieren, das sei der einzige Fluchtgrund.Am 20.01.2016 erfolgte die Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes in Anwesenheit eines Dolmetschers in der Sprache Farsi. Dabei gab der BF an, afghanischer Staatsangehöriger und sunnitischer Moslem zu sein und der Volksgruppe der Tadschiken anzugehören. Er sei am römisch 40 in der Provinz Badakhshan geboren. Seinen Fluchtgrund betreffend führte er aus, er liebe es zu lernen, in die Schule zu gehen und sich weiter zu bilden. Nach dem Tod seines Vaters habe er seinen Grund verkaufen und sich mit dem Geld weiterbilden wollen. Sein Onkel habe das jedoch nicht zugelassen und gewollt, dass er arbeiten gehe. Er sei nach Österreich gekommen, um in die Schule zu gehen und zu studieren, das sei der einzige Fluchtgrund.

Am 09.05.2017 stellte das Arbeitsmarktservice Oberpullendorf dem BF eine Beschäftigungsbewilligung als Erntearbeiter für die Zeit von 01.06.2017 bis 12.07.2017 aus.

Am 20.06.2017 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Burgenland (in der Folge BFA oder belangte Behörde), im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari. Dabei gab er zu seinen Fluchtgründen befragt an, zwei Männer aus seinem Heimatdorf namens XXXX und XXXX, die einer regierungsfeindlichen Gruppe angehören würden, hätten die Felder der Familie des BF haben wollen. Der Grundstücksstreit habe im Jahr 1391 (entspricht dem Jahr 2012) begonnen. Dieser Streit sei zu Beginn noch nicht so schlimm gewesen, damals hätten sie ein Feld, das der Familie des BF gehört habe, an sich genommen. Als der BF volljährig geworden sei, habe er sich dieses mit Hilfe der Dorfbewohner wieder zurückgeholt. Der Streit sei erst im Jahr 1393 ärger geworden. Als der BF und seine Großmutter am 14.05.1393 (entspricht dem 27.07.2014) am Feld gearbeitet hätten, habe XXXX gesagt, er solle die Großmutter des BF töten, XXXX habe die Großmutter daraufhin mit einem Stein erschlagen. XXXX habe XXXX befohlen, auch den BF zu töten, damit dieser keine Anzeige bei der Polizei erstatten könne. Der BF sei geflüchtet und nach Hause gelaufen, wo er alles seiner Mutter erzählt habe. Die Dorfbewohner hätten sich danach versammelt, um sicherzustellen, dass der BF nicht ermordet werde. Die beiden Männer hätten ihn nach einigen Tagen jedoch wieder schikaniert. Der BF sei in der Folge geflüchtet und erst nach sechs Monaten wieder in sein Heimatdorf zurückgekehrt, als ihn die Dorfältesten wieder ins Dorf zurückgeholt hätten.XXXX und XXXX hätten ihn nicht umbringen können. Neben dem Grundstücksstreit habe der BF auch wegen eines Mädchens Probleme mit XXXX gehabt. XXXX habe sie heiraten wollen, das Mädchen sei jedoch dagegen gewesen und habe den BF heiraten wollen. Am 07.11.2015 seien XXXX, XXXX und weitere Personen in der Nacht in das Haus des BF eingedrungen und hätten das Haus angezündet. Die Nachbarn hätten den BF und seine Familie rechtzeitig gewarnt, das Haus sei jedoch abgebrannt, und sie hätten alles verloren. Der BF habe die Brandstifter nicht gesehen, habe aber keinen Zweifel daran, wer die Täter gewesen seien, darüber hinaus habe er am nächsten Tag einen Ausweis von XXXX gefunden, bei dem es sich um einen Parteiausweis gehandelt habe. Die beiden Männer hätten eine eigene Partei gegründet, die aus zehn bis zwölf Mitgliedern bestanden habe. Die Mutter des BF habe ihm gesagt, sein Leben sei in Gefahr, und es sei besser für ihn, Afghanistan zu verlassen, bevor er getötet werde. Der BF legte Briefe der Dorfbewohner vor, die bestätigen sollen, dass sein Leben in Gefahr sei. Er habe die Täter nicht bei der Polizei angezeigt, da sie in einer Mafiagruppe gewesen seien, viel Geld gehabt und den Dorfvorsteher bestochen hätten. Die Familie des BF sei hingegen arm und habe nichts dagegen machen können. Er sei zwei Mal bei der Polizei gewesen, wo ihm gesagt worden sei, dass er nichts beweisen könne. Nach der Ermordung seiner Großmutter seien XXXX und XXXX sogar festgenommen, aber nach einem Tag wieder freigelassen worden. Im Rahmen der Einvernahme legte der BF Integrationsunterlagen und Unterstützungsschreiben sowie die zitierten Briefe der Dorfbewohner vor.Am 20.06.2017 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Burgenland (in der Folge BFA oder belangte Behörde), im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari. Dabei gab er zu seinen Fluchtgründen befragt an, zwei Männer aus seinem Heimatdorf namens römisch 40 und römisch 40 , die einer regierungsfeindlichen Gruppe angehören würden, hätten die Felder der Familie des BF haben wollen. Der Grundstücksstreit habe im Jahr 1391 (entspricht dem Jahr 2012) begonnen. Dieser Streit sei zu Beginn noch nicht so schlimm gewesen, damals hätten sie ein Feld, das der Familie des BF gehört habe, an sich genommen. Als der BF volljährig geworden sei, habe er sich dieses mit Hilfe der Dorfbewohner wieder zurückgeholt. Der Streit sei erst im Jahr 1393 ärger geworden. Als der BF und seine Großmutter am 14.05.1393 (entspricht dem 27.07.2014) am Feld gearbeitet hätten, habe römisch 40 gesagt, er solle die Großmutter des BF töten, römisch 40 habe die Großmutter daraufhin mit einem Stein erschlagen. römisch 40 habe römisch 40 befohlen, auch den BF zu töten, damit dieser keine Anzeige bei der Polizei erstatten könne. Der BF sei geflüchtet und nach Hause gelaufen, wo er alles seiner Mutter erzählt habe. Die Dorfbewohner hätten sich danach versammelt, um sicherzustellen, dass der BF nicht ermordet werde. Die beiden Männer hätten ihn nach einigen Tagen jedoch wieder schikaniert. Der BF sei in der Folge geflüchtet und erst nach sechs Monaten wieder in sein Heimatdorf zurückgekehrt, als ihn die Dorfältesten wieder ins Dorf zurückgeholt hätten.XXXX und römisch 40 hätten ihn nicht umbringen können. Neben dem Grundstücksstreit habe der BF auch wegen eines Mädchens Probleme mit römisch 40 gehabt. römisch 40 habe sie heiraten wollen, das Mädchen sei jedoch dagegen gewesen und habe den BF heiraten wollen. Am 07.11.2015 seien römisch 40 , römisch 40 und weitere Personen in der Nacht in das Haus des BF eingedrungen und hätten das Haus angezündet. Die Nachbarn hätten den BF und seine Familie rechtzeitig gewarnt, das Haus sei jedoch abgebrannt, und sie hätten alles verloren. Der BF habe die Brandstifter nicht gesehen, habe aber keinen Zweifel daran, wer die Täter gewesen seien, darüber hinaus habe er am nächsten Tag einen Ausweis von römisch 40 gefunden, bei dem es sich um einen Parteiausweis gehandelt habe. Die beiden Männer hätten eine eigene Partei gegründet, die aus zehn bis zwölf Mitgliedern bestanden habe. Die Mutter des BF habe ihm gesagt, sein Leben sei in Gefahr, und es sei besser für ihn, Afghanistan zu verlassen, bevor er getötet werde. Der BF legte Briefe der Dorfbewohner vor, die bestätigen sollen, dass sein Leben in Gefahr sei. Er habe die Täter nicht bei der Polizei angezeigt, da sie in einer Mafiagruppe gewesen seien, viel Geld gehabt und den Dorfvorsteher bestochen hätten. Die Familie des BF sei hingegen arm und habe nichts dagegen machen können. Er sei zwei Mal bei der Polizei gewesen, wo ihm gesagt worden sei, dass er nichts beweisen könne. Nach der Ermordung seiner Großmutter seien römisch 40 und römisch 40 sogar festgenommen, aber nach einem Tag wieder freigelassen worden. Im Rahmen der Einvernahme legte der BF Integrationsunterlagen und Unterstützungsschreiben sowie die zitierten Briefe der Dorfbewohner vor.

Die belangte Behörde wies in weiterer Folge den Antrag des BF auf internationalen Schutz mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 18.07.2017 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten in Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan in Spruchpunkt II. gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. ab. Weiters erteilte die belangte Behörde dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 leg. cit., erließ ihm gegenüber gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 leg. cit. iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG und stellte gemäß § 52 Abs. 9 leg. cit. fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan gemäß § 46 leg. cit. zulässig sei (Spruchpunkt III.). Schließlich sprach die belangte Behörde aus, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 leg. cit. die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).Die belangte Behörde wies in weiterer Folge den Antrag des BF auf internationalen Schutz mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 18.07.2017 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten in Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan in Spruchpunkt römisch zwei. gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, leg. cit. ab. Weiters erteilte die belangte Behörde dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, leg. cit., erließ ihm gegenüber gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, leg. cit. in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG und stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, leg. cit. fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, leg. cit. zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Schließlich sprach die belangte Behörde aus, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 leg. cit. die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.).

Die belangte Behörde führte begründend aus, dass der BF keine Gründe glaubhaft machen habe können, wonach er in Afghanistan asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt gewesen sei bzw. eine solche Verfolgung zukünftig zu befürchten habe. Sein Fluchtvorbringen stehe im klaren Widerspruch zu seinen Angaben in der Erstbefragung. Das Vorbringen selbst sei nicht glaubhaft. Der BF sei jung, gesund und arbeitsfähig, von dem eine grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden könne. Im Falle einer Rückkehr sei es ihm daher zuzumuten, selbst für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. Ein schützenswertes Privat- und Familienleben liege nicht vor.

Mit Verfahrensanordnung vom 18.07.2017 teilte die belangte Behörde dem BF mit, dass er verpflichtet sei, ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen. Mit Verfahrensanordnung vom selben Tag stellte die belangte Behörde dem BF den Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater amtswegig zur Seite.

Mit Eingabe vom 10.08.2017 erhob der BF, bevollmächtigt vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG). Darin brachte er vor, er werde wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe bzw. aus politischen Gründen verfolgt. Die Großmutter des BF sei infolge eines Grundstücksstreits von Angehörigen einer bewaffneten Miliz getötet worden, und auch der BF sie mit dem Umbringen bedroht worden. Es bestehe keine Schutzwilligkeit bzw. Schutzfähigkeit der afghanischen Behörden. Die belangte Behörde habe das Vorbringen des BF ohne Erklärung, wie sie zu dieser Ansicht gelangt sei, für unglaubhaft befunden. Die Beweiswürdigung sei mangelhaft. In der Entscheidung seien die in den UNHCR-Richtlinien genannten potenziellen Risikoprofile bezüglich afghanischer Flüchtlinge nicht beachtet worden. Der BF wäre im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund seines lan

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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