TE Bvwg Erkenntnis 2018/9/24 W255 2169127-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.09.2018
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Entscheidungsdatum

24.09.2018

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs5
B-VG Art.133 Abs4
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W255 2169127-1/20E

Schriftliche Ausfertigung des am 19.07.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ronald EPPEL, MA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gerhard MORY, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.08.2017, Zl. 1089437604-151460436, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.03.2018 und 19.07.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ronald EPPEL, MA als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gerhard MORY, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.08.2017, Zl. 1089437604-151460436, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.03.2018 und 19.07.2018 zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde des XXXX wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.A) Der Beschwerde des römisch 40 wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

1. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte nach unrechtmäßiger Einreise in Österreich am 28.09.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

1.2. Am 30.09.2015 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Salzburg die niederschriftliche Erstbefragung des BF statt. Dabei gab der BF im Wesentlichen an, Afghanistan wegen der Taliban und Mitgliedern des IS verlassen zu haben. Diese Gruppierungen seien in der Herkunftsregion des BF sehr aktiv gewesen und hätten junge Männer rekrutiert oder umgebracht.

1.3. In seiner schriftlichen Stellungnahme vom 11.05.2017 führte der BF unter anderem aus, dass er ca. 7 oder 8 Jahre alt gewesen sei, als bewaffnete Taliban wiederholt in sein Elternhaus eingedrungen seien, die Familie massiv bedroht und Zerstörungen angerichtet habe. Die Taliban hätten auch den alten, kranken Großvater des BF mitgenommen und gefoltert, um herauszufinden, wo sich der Vater und Onkel des BF befinden würden. Der Großvater sei daran verstorben. Der Vater des BF sei vor sechs Jahren verschwunden. Die Familie des BF glaube, dass sein Vater getötet worden sei. Die Polizei sei im Herkunftsdistrikt des BF kaum präsent. Es würden jedoch viele Taliban dort leben.

1.4. Am 27.07.2017 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA). Dabei gab der BF im Wesentlichen an, dass er Afghanistan verlassen habe, als er ca. 14 Jahre alt gewesen sei, da sein Vater damals von den Taliban bedroht worden sei. Nach ca. dreijährigem Aufenthalt im Iran sei der BF nach Afghanistan abgeschoben worden. In Afghanistan sei er vorsätzlich von einem Auto angefahren worden, ehe ihn seine Mutter wieder in den Iran geschickt habe, von wo er neuerlich nach Afghanistan abgeschoben worden sei. In Afghanistan habe er einen Drohbrief erhalten, in dem ihm mit dem Tod gedroht worden sei. Dann habe er Afghanistan das letzte Mal verlassen. Der BF sei deshalb bedroht worden, da sein Vater und Onkel für die Partei Hezb-e Wahdat tätig gewesen seien.

Der BF legte - neben Unterlagen betreffend seine Integration in Österreich - die folgenden Dokumente vor:

* Militärausweis des Onkels des BF

* Mitgliedausweis des Onkels des BF bei der Hezb-e Wahdat

* an den BF gerichteter Drohbrief der Taliban

* Tazkira des BF

* Bestätigungsschreiben der Dorfältesten betreffend die Verfolgung des BF durch die Taliban

1.5. Das BFA wies den Antrag des BF auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 04.08.2017, Zl. 1089437604-151460436, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab. Dem BF wurde seitens des BFA kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 erteilt, gegenüber dem BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Schließlich sprach das BFA aus, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).1.5. Das BFA wies den Antrag des BF auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 04.08.2017, Zl. 1089437604-151460436, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Dem BF wurde seitens des BFA kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 erteilt, gegenüber dem BF gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Schließlich sprach das BFA aus, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.).

1.6. Gegen den unter Punkt 1.5. genannten Bescheid richtet sich die vom BF fristgerecht erhobene Beschwerde. Darin wiederholte er im Wesentlichen seine Bedrohung durch die Taliban aufgrund der Tätigkeit seines Onkels und seines Vaters für die Partei Hezb-e Wahdat.

1.7. Am 29.08.2017 legte das BFA die gegenständliche Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.

1.8. Mit Schreiben vom 18.01.2018 wurden dem BF vom Bundesverwaltungsgericht aktuelle Länderfeststellungen betreffend Afghanistan übermittelt.

1.9. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 29.03.2018 in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Dari sowie im Beisein des BF und seines Rechtsvertreters eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Seitens des BFA wurde mit Schreiben vom 26.01.2018 auf die Teilnahme an der Verhandlung verzichtet.

Im Zuge der Verhandlung gab der BF im Wesentlichen an, dass er zur Volksgruppe der Hazara gehöre und schiitischer Muslim sei. Der Vater und der Onkel des BF hätten für die Partei Hezb-e Wahdat gearbeitet. Als sie aufgrund ihrer diesbezüglichen Tätigkeit Probleme bekommen hätten, seien sie in den Iran geflüchtet. Der BF sei damals sehr klein gewesen. Die Taliban seien wiederholt ins Elternhaus des BF in seiner Herkunftsprovinz XXXX gekommen und hätten nach dem Onkel und dem Vater des BF gefragt. Sie hätten auch wissen wollen, wo der Vater und Onkel ihre Waffen aufbewahrt hätten. Die Taliban hätten auch den BF mehrfach befragt sowie den Großvater des BF für ein paar Tage mitgenommen und gefoltert. Der Großvater sei jedes Mal mit Wunden und Blutergüssen am ganzen Körper zurückgekommen. Nach dem Sturz der Taliban, als sich die Lage etwas beruhigt habe, sei der Vater nach Afghanistan zurückgekehrt. Der Onkel sei im Iran geblieben.Im Zuge der Verhandlung gab der BF im Wesentlichen an, dass er zur Volksgruppe der Hazara gehöre und schiitischer Muslim sei. Der Vater und der Onkel des BF hätten für die Partei Hezb-e Wahdat gearbeitet. Als sie aufgrund ihrer diesbezüglichen Tätigkeit Probleme bekommen hätten, seien sie in den Iran geflüchtet. Der BF sei damals sehr klein gewesen. Die Taliban seien wiederholt ins Elternhaus des BF in seiner Herkunftsprovinz römisch 40 gekommen und hätten nach dem Onkel und dem Vater des BF gefragt. Sie hätten auch wissen wollen, wo der Vater und Onkel ihre Waffen aufbewahrt hätten. Die Taliban hätten auch den BF mehrfach befragt sowie den Großvater des BF für ein paar Tage mitgenommen und gefoltert. Der Großvater sei jedes Mal mit Wunden und Blutergüssen am ganzen Körper zurückgekommen. Nach dem Sturz der Taliban, als sich die Lage etwas beruhigt habe, sei der Vater nach Afghanistan zurückgekehrt. Der Onkel sei im Iran geblieben.

In Afghanistan sei der Vater von den Taliban (neuerlich) mehrmals bedroht worden. Als der BF ca. 14 Jahre alt gewesen sei, habe ihn sein Vater in den Iran mitgenommen. Der Vater sei nach Afghanistan abgeschoben worden und wieder in den Iran zurückgekehrt. Nachdem sein Vater ein zweites Mal nach Afghanistan abgeschoben worden sei, sei sein Vater verschwunden und seither verschollen. Der BF sei ca. drei Jahre im Iran geblieben, ehe er nach Afghanistan abgeschoben worden sei. Nachdem der BF ca. ein Jahr in Afghanistan gelebt habe, sei er eines Abends von einem Auto angefahren worden, als er gerade mit seiner Mutter beim Bach gewesen sei, um Wasser zu holen. Der Bach sei ca. zwei oder drei Minuten vom Haus entfernt gewesen. Das Auto sei plötzlich von der Straße abgefahren, in die Richtung des BF und habe ihn erfasst. Der BF habe eine Schnittwunde an der Lippe und Verletzungen am Bein erlitten. Der BF sei bewusstlos gewesen und in einer Klinik in XXXX behandelt worden. Die Mutter des BF sei der Überzeugung gewesen, dass die Taliban den BF mit dem Auto angefahren hätten und habe den BF aufgefordert, Afghanistan zu verlassen. Der BF habe ca. ein Jahr im Iran verbracht, ehe er nach Afghanistan abgeschoben worden sei. Nach seiner Rückkehr habe er in Afghanistan einen Brief der Taliban erhalten, in dem man ihm gedroht habe, ihn zu vernichten. Zudem habe man dem BF vorgeworfen, behauptet zu haben, dass die Taliban gegen den Islam handeln würden. Am nächsten Morgen habe der BF Afghanistan verlassen und sei nach Europa gereist. Es sei richtig, dass der BF einmal mit Freunden in Afghanistan zusammengesessen sei, über die Taliban gesprochen und ua gesagt habe, dass die Taliban Tiere und keine Muslime seien.In Afghanistan sei der Vater von den Taliban (neuerlich) mehrmals bedroht worden. Als der BF ca. 14 Jahre alt gewesen sei, habe ihn sein Vater in den Iran mitgenommen. Der Vater sei nach Afghanistan abgeschoben worden und wieder in den Iran zurückgekehrt. Nachdem sein Vater ein zweites Mal nach Afghanistan abgeschoben worden sei, sei sein Vater verschwunden und seither verschollen. Der BF sei ca. drei Jahre im Iran geblieben, ehe er nach Afghanistan abgeschoben worden sei. Nachdem der BF ca. ein Jahr in Afghanistan gelebt habe, sei er eines Abends von einem Auto angefahren worden, als er gerade mit seiner Mutter beim Bach gewesen sei, um Wasser zu holen. Der Bach sei ca. zwei oder drei Minuten vom Haus entfernt gewesen. Das Auto sei plötzlich von der Straße abgefahren, in die Richtung des BF und habe ihn erfasst. Der BF habe eine Schnittwunde an der Lippe und Verletzungen am Bein erlitten. Der BF sei bewusstlos gewesen und in einer Klinik in römisch 40 behandelt worden. Die Mutter des BF sei der Überzeugung gewesen, dass die Taliban den BF mit dem Auto angefahren hätten und habe den BF aufgefordert, Afghanistan zu verlassen. Der BF habe ca. ein Jahr im Iran verbracht, ehe er nach Afghanistan abgeschoben worden sei. Nach seiner Rückkehr habe er in Afghanistan einen Brief der Taliban erhalten, in dem man ihm gedroht habe, ihn zu vernichten. Zudem habe man dem BF vorgeworfen, behauptet zu haben, dass die Taliban gegen den Islam handeln würden. Am nächsten Morgen habe der BF Afghanistan verlassen und sei nach Europa gereist. Es sei richtig, dass der BF einmal mit Freunden in Afghanistan zusammengesessen sei, über die Taliban gesprochen und ua gesagt habe, dass die Taliban Tiere und keine Muslime seien.

Zu seinem Gesundheitszustand führte der BF aus, dass er wegen seines Beines in medizinischer Behandlung sei; er leide an einer Osteomyelitis mit Fistelbildung und es bestehe das Risiko eines neuerlichen, größeren operativen Eingriffes am Knochen des bereits operierten Schienbeins rechts im Proximalbereich.

Der BF legte die folgenden Dokumente vor:

* Fachärztliche Bestätigung des XXXX vom 15.03.2018* Fachärztliche Bestätigung des römisch 40 vom 15.03.2018

* Laufzettel Orthopädie und Traumatologie Ambulanz des XXXX vom 16.03.2018* Laufzettel Orthopädie und Traumatologie Ambulanz des römisch 40 vom 16.03.2018

* Entlassungsbriefe des XXXX vom 24.10.2016, 22.01.2018 und 31.01.2018* Entlassungsbriefe des römisch 40 vom 24.10.2016, 22.01.2018 und 31.01.2018

* Deutschkursbesuchsbestätigung des XXXX vom 21.03.2018* Deutschkursbesuchsbestätigung des römisch 40 vom 21.03.2018

* undatierte Deutschkursanmeldebestätigung des XXXX* undatierte Deutschkursanmeldebestätigung des römisch 40

* Dunja-Basisbildungskursbesuchsbestätigung des XXXX vom 06.02.2018* Dunja-Basisbildungskursbesuchsbestätigung des römisch 40 vom 06.02.2018

* Werte- und Orientierungskurs-Teilnahmebestätigung des XXXX vom 24.01.2017* Werte- und Orientierungskurs-Teilnahmebestätigung des römisch 40 vom 24.01.2017

* Projektteilnahmebestätigung ("Gesundheit für Alle") der XXXX* Projektteilnahmebestätigung ("Gesundheit für Alle") der römisch 40

* Deutschkursbesuchsbestätigung der XXXX vom 15.03.2018* Deutschkursbesuchsbestätigung der römisch 40 vom 15.03.2018

* Bestätigungen über das ehrenamtliche Engagement des BF der XXXX vom 22.03.2017, 18.08.2017 und 06.03.2018* Bestätigungen über das ehrenamtliche Engagement des BF der römisch 40 vom 22.03.2017, 18.08.2017 und 06.03.2018

* Bestätigung über das ehrenamtliche Engagement des BF eines Vertreters des XXXX vom 26.10.2017* Bestätigung über das ehrenamtliche Engagement des BF eines Vertreters des römisch 40 vom 26.10.2017

* Bestätigung über das ehrenamtliche Engagement des BF des XXXX vom 03.04.2017* Bestätigung über das ehrenamtliche Engagement des BF des römisch 40 vom 03.04.2017

1.10. Mit Schreiben vom 12.04.2018 nahm der rechtsfreundliche Vertreter des BF auf 52 Seiten ausführlich zu den Fluchtgründen des BF, seinem gesundheitlichen Zustand und den durch das Bundesverwaltungsgericht in das Verfahren eingebrachten Länderinformationen Stellung und legte die folgenden Dokumente vor:

* Arztbrief vom 06.04.2018

* Ärztliche Verordnung zum MRT vom 06.04.2018

* Terminzettel XXXX vom 06.04.2018 für den Kontrolltermin am 18.05.2018* Terminzettel römisch 40 vom 06.04.2018 für den Kontrolltermin am 18.05.2018

* Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 14.09.2017

* Einladung von UNHCR Österreich zu einem Vortrag der Stv. Leiterin von UNHCR in Afghanistan samt Power-Point-Präsentation zu diesem Vortrag und samt der von einer Mitarbeiterin der Caritas erstellten Mitschrift der wesentlichen Inhalte dieses in englischer Sprache gehaltenen Vortrages

1.11. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.05.2018 wurde der BF aufgefordert, dem Bundesverwaltungsgericht nach Wahrnehmung seines Kontrolltermins beim XXXX am 18.05.2018 sowohl den MRT-Befund (vom Untersuchungstermin vom 07.05.2018) als auch den Arztbrief im Hinblick auf die Kontrolle vom 18.05.2018 zu übermitteln.1.11. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.05.2018 wurde der BF aufgefordert, dem Bundesverwaltungsgericht nach Wahrnehmung seines Kontrolltermins beim römisch 40 am 18.05.2018 sowohl den MRT-Befund (vom Untersuchungstermin vom 07.05.2018) als auch den Arztbrief im Hinblick auf die Kontrolle vom 18.05.2018 zu übermitteln.

1.12. Mit Schreiben vom 22.05.2018 nahm der rechtsfreundliche Vertreter des BF ausführlich zum gesundheitlichen Zustand des BF und der allgemeinen Sicherheitslage in Afghanistan - unter mehrmaligem Verweis auf das Gutachten von Friederike Stahlmann vom 28.03.2018 - Stellung und legte die folgenden Dokumente vor:

* Dekurszusammenfassung des XXXX vom 18.05.2018* Dekurszusammenfassung des römisch 40 vom 18.05.2018

* MRT-Befund der Unterschenkel vom 07.05.2018

* Laufzettel Orthopädie und Traumatologie, Ambulanz, vom 18.05.2018 mit Wiederbestellung für den 24.05.2018

1.13. Mit Schreiben vom 24.05.2018 gab der rechtsfreundliche Vertreter des BF bekannt, dass der BF am 24.05.2018 bei einem weiteren Untersuchungstermin vorstellig gewesen sei und er für den 01.06.2018 wieder bestellt worden sei. Der BF legte den Patientenbrief samt Dekurs vom 18.05.2018 und den Laufzettel vom 24.05.2018 mit Wiederbestellung für den 01.06.2018 vor.

1.14. Am 19.07.2018 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Dari sowie im Beisein des BF und seines Rechtsvertreters eine weitere öffentliche mündliche Verhandlung durch. Seitens des BFA wurde mit Schreiben vom 10.07.2018 auf die Teilnahme an der Verhandlung verzichtet. Der BF gab ua an, dass seine Mutter und seine Geschwister nach wie vor im Heimatdorf leben würden und die Taliban nach der Ausreise des BF aus Afghanistan zu seiner Familie gekommen seien, um nach ihm zu fragen. Der BF habe seinen Vater das letzte Mal gesehen, als der BF mit seinem Vater im Iran gewesen sei. Als der Vater damals nach Afghanistan zurückgekehrt sei, habe der BF kein Lebenszeichen mehr von ihm erhalten. Der BF und sein rechtsfreundlicher Vertreter schilderten ausführlich den gesundheitlichen Zustand des BF und legten die folgenden Dokumente vor:

* Prämedikationsbogen des XXXX vom 05.07.2018* Prämedikationsbogen des römisch 40 vom 05.07.2018

* Laufzettel Orthopädie und Traumatologie Ambulanz vom 01.06.2018

* Laufzettel Orthopädie und Traumatologie Ambulanz vom 12.07.2018

1.15. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 19.07.2018 wurde gemäß § 29 Abs. 2 VwGVG das Erkenntnis verkündet, der Beschwerde stattgegeben und dem BF gemäß § Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Die Revision wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt.1.15. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 19.07.2018 wurde gemäß Paragraph 29, Absatz 2, VwGVG das Erkenntnis verkündet, der Beschwerde stattgegeben und dem BF gemäß Paragraph Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Die Revision wurde gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig erklärt.

1.16. Mit Schreiben vom 24.07.2018 beantragte das BFA fristgerecht gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG die Ausfertigung des Erkenntnisses.1.16. Mit Schreiben vom 24.07.2018 beantragte das BFA fristgerecht gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG die Ausfertigung des Erkenntnisses.

2. Feststellungen:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des erhobenen Antrages auf internationalen Schutz, der Erstbefragung und Einvernahme des BF durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie des BFA, der Beschwerde gegen den unter Punkt 1.5. genannten Bescheid des BFA, der im Verfahren vorgelegten Dokumente, der mündlichen Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 29.03.2018 und 19.07.2018, der Einsichtnahme in den Bezug habenden Verwaltungsakt, das Zentrale Melderegister, das Fremdeninformationssystem, das Strafregister und das Grundversorgungs-Informationssystem werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:

2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

2.1.1. Der BF führt den Namen XXXX und ist am XXXX im Dorf XXXX, Distrikt XXXX, Provinz XXXX, geboren.2.1.1. Der BF führt den Namen römisch 40 und ist am römisch 40 im Dorf römisch 40 , Distrikt römisch 40 , Provinz römisch 40 , geboren.

2.1.2. Der BF verließ Afghanistan im Alter von 14 Jahren (ca. 2009) mit seinem Vater und reiste in den Iran, wo er drei Jahre lang in XXXX lebte. Im Alter von ca. 17 Jahren (ca. 2012) wurde der BF vom Iran nach Afghanistan abgeschoben, woraufhin der BF ca. ein Jahr in seinem Heimatdorf lebte, ehe er (ca. 2013) neuerlich in den Iran reiste. Nach ca. einjährigem Aufenthalt im Iran wurde der BF (ca. 2014) neuerlich nach Afghanistan abgeschoben, wo er neuerlich in seinem Heimatdorf lebte. Nachdem der BF einen Drohbrief der Taliban erhielt, verließ er 2015 zum letzten Mal Afghanistan und reiste nach Österreich.2.1.2. Der BF verließ Afghanistan im Alter von 14 Jahren (ca. 2009) mit seinem Vater und reiste in den Iran, wo er drei Jahre lang in römisch 40 lebte. Im Alter von ca. 17 Jahren (ca. 2012) wurde der BF vom Iran nach Afghanistan abgeschoben, woraufhin der BF ca. ein Jahr in seinem Heimatdorf lebte, ehe er (ca. 2013) neuerlich in den Iran reiste. Nach ca. einjährigem Aufenthalt im Iran wurde der BF (ca. 2014) neuerlich nach Afghanistan abgeschoben, wo er neuerlich in seinem Heimatdorf lebte. Nachdem der BF einen Drohbrief der Taliban erhielt, verließ er 2015 zum letzten Mal Afghanistan und reiste nach Österreich.

2.1.3. Der BF ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara, und schiitischer Muslim. Die Muttersprache des BF ist Dari.

2.1.4. Der BF verfügt über keine Schulbildung. Er begann bereits im jungen Alter, seinem Vater in der familieneigenen Landwirtschaft zu unterstützen. Im Iran verdiente er sich seinen Lebensunterhalt als Hilfsarbeiter im Steinbruch. Der BF verfügt über keine Ausbildung und keine Fachkenntnisse in einem bestimmten Berufsfeld.

2.1.5. Der BF ist gemeinsam mit seinen Eltern, zwei Brüdern und drei Schwestern aufgewachsen. Die Mutter und die fünf minderjährigen Geschwister des BF leben nach wie vor im Heimatdorf des BF. Der BF steht in regelmäßigem Kontakt mit seiner Familie. Der Vater wurde von den Taliban entführt und ist seit mehreren Jahren verschollen.

2.1.6. Der BF ist ledig und hat keine Kinder.

2.1.7. Der BF verfügt über deutlich sichtbare große Wunden und Narben auf seinem rechten Schienbein und dem rechten Ober- und Unterschenkel. Der BF musste in Österreich wegen einer "abszendierenden Osteomyelitis" operiert werden und es drohte ihm eine Amputation seines rechten Beines. Zum Entscheidungszeitpunkt muss sich der BF laut Landesklinikum XXXX in kurzen Abständen regelmäßigen Untersuchungen unterwerfen, da die Fistulierung vorne auf der Tibia bisher nicht schloss und für den Fall, dass diese weiterhin nicht schließt, eine Revision und aufwendige Reoperation erfolgen muss. Selbst diese Reoperation stellt ein gesundheitliches Risiko für den BF dar. Aufgrund seiner Verletzungen ist es für den BF nicht möglich, körperlich belastet zu werden, weshalb er im Alltag stark eingeschränkt ist.2.1.7. Der BF verfügt über deutlich sichtbare große Wunden und Narben auf seinem rechten Schienbein und dem rechten Ober- und Unterschenkel. Der BF musste in Österreich wegen einer "abszendierenden Osteomyelitis" operiert werden und es drohte ihm eine Amputation seines rechten Beines. Zum Entscheidungszeitpunkt muss sich der BF laut Landesklinikum römisch 40 in kurzen Abständen regelmäßigen Untersuchungen unterwerfen, da die Fistulierung vorne auf der Tibia bisher nicht schloss und für den Fall, dass diese weiterhin nicht schließt, eine Revision und aufwendige Reoperation erfolgen muss. Selbst diese Reoperation stellt ein gesundheitliches Risiko für den BF dar. Aufgrund seiner Verletzungen ist es für den BF nicht möglich, körperlich belastet zu werden, weshalb er im Alltag stark eingeschränkt ist.

2.1.8. Der BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

2.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

Der Vater und Onkel des BF waren für die Hezb-e Wahdat tätig und wurden aufgrund ihrer Tätigkeit mehrfach durch die Taliban bedroht. Der BF war zu diesem Zeitpunkt ein kleines Kind. Der Onkel und Vater des BF verließen aufgrund der Bedrohung durch die Taliban Afghanistan und reisten in den Iran. Die Taliban suchten mehrfach das Elternhaus des BF auf, um den Vater und Onkel des BF ausfindig zu machen. Dabei befragten die Taliban auch den BF, vor allem aber den Großvater des BF. Da der Großvater keine Auskunft gab, entführten die Taliban den Großvater und folterten diesen. Der Großvater erlag schließlich den Verletzungen, die ihm im Zuge der letzten Entführung zugefügt wurden.

Nach dem Sturz der Taliban kehrte der Vater des BF zwischenzeitlich aus dem Iran nach Afghanistan zurück, ehe er Afghanistan ca. 2009 gemeinsam mit dem BF verließ und in den Iran reiste.

Als der Vater des BF aus dem Iran nach Afghanistan abgeschoben wurde, wurde er von den Taliban entführt und ist seither verschollen.

Der BF wurde im Alter von ca. 17 Jahren, ca. 2012, vom Iran nach Afghanistan abgeschoben. In seinem Heimatdorf wurde der BF eines Tages, als er sich am Weg zum nahe gelegenen Bach befand, von Mitgliedern der Taliban mit dem Auto vorsätzlich angefahren und auf der Lippe und seinen Beinen verletzt. Der BF reiste daraufhin neuerlich in den Iran.

Nach ca. einjährigem Aufenthalt im Iran wurde der BF (ca. 2014) neuerlich nach Afghanistan abgeschoben, wo er neuerlich in seinem Heimatdorf lebte. Dort wurde dem BF ein Drohbrief der Taliban übermittelt, in dem diese dem BF vorwarfen, sich negativ über die Taliban geäußert zu haben und ihm eine weitere Verfolgung ankündigten. Daraufhin verließ der BF Afghanistan.

Auch nach Ankunft des BF in Österreich suchten die Taliban sein Elternhaus in seinem Heimatdorf auf, um nach ihm zu suchen.

Im Fall der Rückkehr nach Afghanistan wäre der BF einer unmittelbaren Gefährdung durch die Taliban ausgesetzt, da er sich aus Sicht der Taliban deren Vorstellungen widersetzt hat und von diesen geflüchtet ist und es sich beim BF um den ältesten Sohn seines Vaters, einem Feind der Taliban, handelt.

2.3. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan:

Aufgrund der im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in das Verfahren eingeführten aktuellen Erkenntnisquellen werden folgende entscheidungsrelevante Feststellungen zum Herkunftsstaat des BF getroffen:

2.3.1. Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation mit Stand vom 29.06.2018:

1. Sicherheitslage

Wegen einer Serie von öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffen in städtischen Zentren, die von regierungsfeindlichen Elementen ausgeführt wurden, erklärten die Vereinten Nationen (UN) im Februar 2018 die Sicherheitslage für sehr instabil (UNGASC 27.2.2018).

Für das Jahr 2017 registrierte die Nichtregierungsorganisation INSO (International NGO Safety Organisation) landesweit 29.824 sicherheitsrelevante Vorfälle. Im Jahresvergleich wurden von INSO 2016 landesweit 28.838 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert und für das Jahr 2015 25.288. Zu sicherheitsrelevanten Vorfällen zählt INSO Drohungen, Überfälle, direkter Beschuss, Entführungen, Vorfälle mit IEDs (Sprengfallen/ Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung - USBV) und andere Arten von Vorfällen (INSO o.D.).

[...]

Für das Jahr 2017 registrierte die UN insgesamt 23.744 sicherheitsrelevante Vorfälle in Afghanistan (UNGASC 27.2.2018); für das gesamte Jahr 2016 waren es 23.712 (UNGASC 9.3.2017). Landesweit wurden für das Jahr 2015 insgesamt 22.634 sicherheitsrelevanter Vorfälle registriert (UNGASC 15.3.2016).

Im Jahr 2017 waren auch weiterhin bewaffnete Zusammenstöße Hauptursache (63%) aller registrierten sicherheitsrelevanten Vorfälle, gefolgt von IEDs (Sprengfallen/ Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung - USBV) und Luftangriffen. Für das gesamte Jahr 2017 wurden 14.998 bewaffnete Zusammenstöße registriert (2016: 14.977 bewaffnete Zusammenstöße) (USDOD 12.2017). Im August 2017 stuften die Vereinten Nationen (UN) Afghanistan, das bisher als "Post-Konflikt-Land" galt, wieder als "Konfliktland" ein; dies bedeute nicht, dass kein Fortschritt stattgefunden habe, jedoch bedrohe der aktuelle Konflikt die Nachhaltigkeit der erreichten Leistungen (UNGASC 10.8.2017).

Die Zahl der Luftangriffe hat sich im Vergleich zum Jahr 2016 um 67% erhöht, die gezielter Tötungen um 6%. Ferner hat sich die Zahl der Selbstmordattentate um 50% erhöht. Östlichen Regionen hatten die höchste Anzahl an Vorfällen zu verzeichnen, gefolgt von südlichen Regionen. Diese beiden Regionen zusammen waren von 55% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle betroffen (UNGASC 27.2.2018). Für den Berichtszeitraum 15.12.2017 - 15.2.2018 kann im Vergleich zum selben Berichtszeitraum des Jahres 2016, ein Rückgang (-6%) an sicherheitsrelevanten Vorfällen verzeichnet werden (UNGASC 27.2.2018).

Afghanistan ist nach wie vor mit einem aus dem Ausland unterstützten und widerstandsfähigen Aufstand konfrontiert. Nichtsdestotrotz haben die afghanischen Sicherheitskräfte ihre Entschlossenheit und wachsenden Fähigkeiten im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand gezeigt. So behält die afghanische Regierung auch weiterhin Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, die wichtigsten Verkehrsrouten und den Großteil der Distriktzentren (USDOD 12.2017). Zwar umkämpften die Taliban Distriktzentren, sie konnten aber keine Provinzhauptstädte (bis auf Farah-Stadt; vgl. AAN 6.6.2018) bedrohen - ein signifikanter Meilenstein für die ANDSF (USDOD 12.2017; vgl. UNGASC 27.2.2018); diesen Meilenstein schrieben afghanische und internationale Sicherheitsbeamte den intensiven Luftangriffen durch die afghanische Nationalarmee und der Luftwaffe sowie verstärkter Nachtrazzien durch afghanische Spezialeinheiten zu (UNGASC 27.2.2018).Afghanistan ist nach wie vor mit einem aus dem Ausland unterstützten und widerstandsfähigen Aufstand konfrontiert. Nichtsdestotrotz haben die afghanischen Sicherheitskräfte ihre Entschlossenheit und wachsenden Fähigkeiten im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand gezeigt. So behält die afghanische Regierung auch weiterhin Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, die wichtigsten Verkehrsrouten und den Großteil der Distriktzentren (USDOD 12.2017). Zwar umkämpften die Taliban Distriktzentren, sie konnten aber keine Provinzhauptstädte (bis auf Farah-Stadt; vergleiche AAN 6.6.2018) bedrohen - ein signifikanter Meilenstein für die ANDSF (USDOD 12.2017; vergleiche UNGASC 27.2.2018); diesen Meilenstein schrieben afghanische und internationale Sicherheitsbeamte den intensiven Luftangriffen durch die afghanische Nationalarmee und der Luftwaffe sowie verstärkter Nachtrazzien durch afghanische Spezialeinheiten zu (UNGASC 27.2.2018).

Die von den Aufständischen ausgeübten öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffe in städtischen Zentren beeinträchtigten die öffentliche Moral und drohten das Vertrauen in die Regierung zu untergraben. Trotz dieser Gewaltserie in städtischen Regionen war im Winter landesweit ein Rückgang an Talibanangriffen zu verzeichnen (UNGASC 27.2.2018). Historisch gesehen gehen die Angriffe der Taliban im Winter jedoch immer zurück, wenngleich sie ihre Angriffe im Herbst und Winter nicht gänzlich einstellen. Mit Einzug des Frühlings beschleunigen die Aufständischen ihr Operationstempo wieder. Der Rückgang der Vorfälle im letzten Quartal 2017 war also im Einklang mit vorangegangenen Schemata (LIGM 15.2.2018).

Anschläge bzw. Angriffe und Anschläge auf hochrangige Ziele

Die Taliban und weitere aufständische Gruppierungen wie der Islamische Staat (IS) verübten auch weiterhin "high-profile"-Angriffe, speziell im Bereich der Hauptstadt, mit dem Ziel, eine Medienwirksamkeit zu erlangen und damit ein Gefühl der Unsicherheit hervorzurufen und so die Legitimität der afghanischen Regierung zu untergraben (USDOD 12.2017; vgl. SBS 28.2.2018, NZZ 21.3.2018, UNGASC 27.2.2018). Möglicherweise sehen Aufständische Angriffe auf die Hauptstadt als einen effektiven Weg, um das Vertrauen der Bevölkerung in die Regierung zu untergraben, anstatt zu versuchen, Territorium in ländlichen Gebieten zu erobern und zu halten (BBC 21.3.2018).Die Taliban und weitere aufständische Gruppierungen wie der Islamische Staat (IS) verübten auch weiterhin "high-profile"-Angriffe, speziell im Bereich der Hauptstadt, mit dem Ziel, eine Medienwirksamkeit zu erlangen und damit ein Gefühl der Unsicherheit hervorzurufen und so die Legitimität der afghanischen Regierung zu untergraben (USDOD 12.2017; vergleiche SBS 28.2.2018, NZZ 21.3.2018, UNGASC 27.2.2018). Möglicherweise sehen Aufständische Angriffe auf die Hauptstadt als einen effektiven Weg, um das Vertrauen der Bevölkerung in die Regierung zu untergraben, anstatt zu versuchen, Territorium in ländlichen Gebieten zu erobern und zu halten (BBC 21.3.2018).

Die Anzahl der öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffe hatte sich von 1.6. - 20.11.2017 im Gegensatz zum Vergleichszeitraum des Vorjahres erhöht (USDOD 12.2017). In den ersten Monaten des Jahres 2018 wurden verstärkt Angriffe bzw. Anschläge durch die Taliban und den IS in verschiedenen Teilen Kabuls ausgeführt (AJ 24.2.2018; vgl. Slate 22.4.2018). Als Antwort auf die zunehmenden Angriffe wurden Luftangriffe und Sicherheitsoperationen verstärkt, wodurch Aufständische in einigen Gegenden zurückgedrängt wurden (BBC 21.3.2018); auch wurden in der Hauptstadt verstärkt Spezialoperationen durchgeführt, wie auch die Bemühungen der US-Amerikaner, Terroristen zu identifizieren und zu lokalisieren (WSJ 21.3.2018).Die Anzahl der öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffe hatte sich von 1.6. - 20.11.2017 im Gegensatz zum Vergleichszeitraum des Vorjahres erhöht (USDOD 12.2017). In den ersten Monaten des Jahres 2018 wurden verstärkt Angriffe bzw. Anschläge durch die Taliban und den IS in verschiedenen Teilen Kabuls ausgeführt (AJ 24.2.2018; vergleiche Slate 22.4.2018). Als Antwort auf die zunehmenden Angriffe wurden Luftangriffe und Sicherheitsoperationen verstärkt, wodurch Aufständische in einigen Gegenden zurückgedrängt wurden (BBC 21.3.2018); auch wurden in der Hauptstadt verstärkt Spezialoperationen durchgeführt, wie auch die Bemühungen der US-Amerikaner, Terroristen zu identifizieren und zu lokalisieren (WSJ 21.3.2018).

Landesweit haben Aufständische, inklusive der Taliban und des IS, in den Monaten vor Jänner 2018 ihre Angriffe auf afghanische Truppen und Polizisten intensiviert (TG 29.1.2018; vgl. BBC 29.1.2018); auch hat die Gewalt Aufständischer gegenüber Mitarbeiter/innen von Hilfsorganisationen in den letzten Jahren zugenommen (The Guardian 24.1.2018). Die Taliban verstärken ihre Operationen, um ausländische Kräfte zu vertreiben; der IS hingegen versucht, seinen relativ kleinen Einflussbereich zu erweitern. Die Hauptstadt Kabul ist in diesem Falle für beide Gruppierungen interessant (AP 30.1.2018).Landesweit haben Aufständische, inklusive der Taliban und des IS, in den Monaten vor Jänner 2018 ihre Angriffe auf afghanische Truppen und Polizisten intensiviert (TG 29.1.2018; vergleiche BBC 29.1.2018); auch hat die Gewalt Aufständischer gegenüber Mitarbeiter/innen von Hilfsorganisationen in den letzten Jahren zugenommen (The Guardian 24.1.2018). Die Taliban verstärken ihre Operationen, um ausländische Kräfte zu vertreiben; der IS hingegen versucht, seinen relativ kleinen Einflussbereich zu erweitern. Die Hauptstadt Kabul ist in diesem Falle für beide Gruppierungen interessant (AP 30.1.2018).

Angriffe auf afghanische Sicherheitskräfte und Zusammenstöße zwischen diesen und den Taliban finden weiterhin statt (AJ 22.5.2018; AD 20.5.2018).

Registriert wurde auch eine Steigerung öffentlichkeitswirksamer gewalttätiger Vorfälle (UNGASC 27.2.2018), von denen zur Veranschaulichung hier auszugsweise einige Beispiele wiedergegeben werden sollen (Anmerkung der Staatendokumentation: Die folgende Liste enthält öffentlichkeitswirksame (high-profile) Vorfälle sowie Angriffe bzw. Anschläge auf hochrangige Ziele und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit).

? Selbstmordanschlag vor dem Ministerium für ländliche Rehabilitation und Entwicklung (MRRD) in Kabul: Am 11.6.2018 wurden bei einem Selbstmordanschlag vor dem Eingangstor des MRRD zwölf Menschen getötet und 30 weitere verletzt. Quellen zufolge waren Frauen, Kinder und Mitarbeiter des Ministeriums unter den Opfern (AJ 11.6.2018). Der Islamische Staat (IS) bekannte sich zum Angriff (Reuters 11.6.2018; Gandhara 11.6.2018).

? Angriff auf das afghanische Innenministerium (MoI) in Kabul: Am 30.5.2018 griffen bewaffnete Männer den Sitz des MoI in Kabul an, nachdem vor dem Eingangstor des Gebäudes ein mit Sprengstoff geladenes Fahrzeug explodiert war. Bei dem Vorfall kam ein Polizist ums Leben. Die Angreifer konnten nach einem zweistündigen Gefecht von den Sicherheitskräften getötet werden. Der Islamische Staat (IS) bekannte sich zum Angriff (CNN 30.5.2018; vgl. Gandhara 30.5.2018)? Angriff auf das afghanische Innenministerium (MoI) in Kabul: Am 30.5.2018 griffen bewaffnete Männer den Sitz des MoI in Kabul an, nachdem vor dem Eingangstor des Gebäudes ein mit Sprengstoff geladenes Fahrzeug explodiert war. Bei dem Vorfall kam ein Polizist ums Leben. Die Angreifer konnten nach einem zweistündigen Gefecht von den Sicherheitskräften getötet werden. Der Islamische Staat (IS) bekannte sich zum Angriff (CNN 30.5.2018; vergleiche Gandhara 30.5.2018)

? Angriff auf Polizeistützpunkte in Ghazni: Bei Taliban-Anschlägen auf verschiedene Polizeistützpunkte in der afghanischen Provinz Ghazni am 21.5.2018 kamen mindestens 14 Polizisten ums Leben (AJ 22.5.2018).

? Angriff auf Regierungsbüro in Jalalabad: Nach einem Angriff auf die Finanzbehörde der Provinz Nangarhar in Jalalabad kamen am 13.5.2018 mindestens zehn Personen, darunter auch Zivilisten, ums Leben und 40 weitere wurden verletzt (Pajhwok 13.5.2018; vgl. Tolonews 13.5.2018). Die Angreifer wurden von den Sicherheitskräften getötet (AJ 13.5.2018). Quellen zufolge bekannte sich der Islamische Staat (IS) zum Angriff (AJ 13.5.2018).? Angriff auf Regierungsbüro in Jalalabad: Nach einem Angriff auf die Finanzbehörde der Provinz Nangarhar in Jalalabad kamen am 13.5.2018 mindestens zehn Personen, darunter auch Zivilisten, ums Leben und 40 weitere wurden verletzt (Pajhwok 13.5.2018; vergleiche Tolonews 13.5.2018). Die Angreifer wurden von den Sicherheitskräften getötet (AJ 13.5.2018). Quellen zufolge bekannte sich der Islamische Staat (IS) zum Angriff (AJ 13.5.2018).

? Angriff auf Polizeireviere in Kabul: Am 9.5.2018 griffen bewaffnete Männer jeweils ein Polizeirevier in Dasht-e-Barchi und Shar-i-Naw an und verursachten den Tod von zwei Polizisten und verwundeten sechs Zivilisten. Auch wurden Quellen zufolge zwei Attentäter von den Sicherheitskräften getötet (Pajhwok 9.5.2018). Der IS bekannte sich zum Angriff (Pajhwok 9.5.2018; vgl. Tolonews 9.5.2018).? Angriff auf Polizeireviere in Kabul: Am 9.5.2018 griffen bewaffnete Männer jeweils ein Polizeirevier in Dasht-e-Barchi und Shar-i-Naw an und verursachten den Tod von zwei Polizisten und verwundeten sechs Zivilisten. Auch wurden Quellen zufolge zwei Attentäter von den Sicherheitskräften getötet (Pajhwok 9.5.2018). Der IS bekannte sich zum Angriff (Pajhwok 9.5.2018; vergleiche Tolonews 9.5.2018).

? Selbstmordangriff in Kandahar: Bei einem Selbstmordanschlag auf einen Konvoi der NATO-Truppen in Haji Abdullah Khan im Distrikt Daman der Provinz Kandahar sind am 30.4.2018 elf Kinder ums Leben gekommen und 16 weitere Menschen verletzt worden; unter den Verletzten befanden sich u.a. rumänische Soldaten (Tolonews 30.4.2018b; vgl. APN 30.4.2018b, Focus 30.4.2018, IM 30.4.2018). Weder der IS noch die Taliban reklamierten den Anschlag für sich (Spiegel 30.4.2018; vgl. Tolonews 30.4.2018b).? Selbstmordangriff in Kandahar: Bei einem Selbstmordanschlag auf einen Konvoi der NATO-Truppen in Haji Abdullah Khan im Distrikt Daman der Provinz Kandahar sind am 30.4.2018 elf Kinder ums Leben gekommen und 16 weitere Menschen verletzt worden; unter den Verletzten befanden sich u.a. rumänische Soldaten (Tolonews 30.4.2018b; vergleiche APN 30.4.2018b, Focus 30.4.2018, IM 30.4.2018). Weder der IS noch die Taliban reklamierten den Anschlag für sich (Spiegel 30.4.2018; vergleiche Tolonews 30.4.2018b).

? Doppelanschlag in Kabul: Am 30.4.2018 fand im Bezirk Shash Derak in der Hauptstadt Kabul ein Doppelanschlag statt, bei dem Selbstmordattentäter zwei Explosionen verübten (AJ 30.4.2018; vgl. APN 30.4.2018a). Die erste Detonation erfolgte in der Nähe des Sitzes des afghanischen Geheimdienstes (NDS) und wurde von einem Selbstmordattentäter auf einem Motorrad verübt; dabei wurden zwischen drei und fünf Menschen getötet und zwischen sechs und elf weitere verletzt (DZ 30.4.2018; vgl. APN 30.4.2018b); Quellen zufolge handelte es sich dabei um Zivilisten (Focus 30.4.2018). Die zweite Detonation ging von einem weiteren Selbstmordattentäter aus, der sich, als Reporter getarnt, unter die am Anschlagsort versammelten Journalisten, Sanitäter und Polizisten gemischt hatte (DZ 30.4.2018; vgl. APN 30.4.2018b, Pajhwok 30.4.2018, Tolonews 30.4.2018a). Dabei kamen u.a. zehn Journalisten ums Leben, die bei afghanischen sowie internationalen Medien tätig waren (TI 1.5.2018; vgl. AJ 30.4.2018, APN 30.4.2018a,). Bei den beiden Anschlägen sind Quellen zufolge zwischen 25 und 29 Personen ums Leben gekommen und 49 verletzt worden (AJ 30.4.2018; vgl. APN 30.4.2018a, DZ 30.4.2018, Tolonews 30.4.2018a). Der IS bekannte sich zu beiden Angriffen (DZ 30.4.2018; vgl. APN 30.4.2018a). Quellen zufolge sind Geheimdienstmitarbeiter das Ziel des Angriffes gewesen (DZ 30.4.2018; vgl. APN 30.4.2018a).? Doppelanschlag in Kabul: Am 30.4.2018 fand im Bezirk Shash Derak in der Hauptstadt Kabul ein Doppelanschlag statt, bei dem Selbstmordattentäter zwei Explosionen verübten (AJ 30.4.2018; vergleiche APN 30.4.2018a). Die erste Detonation erfolgte in der Nähe des Sitzes des afghanischen Geheimdienstes (NDS) und wurde von einem Selbstmordattentäter auf einem Motorrad verübt; dabei wurden zwischen drei und fünf Menschen getötet und zwischen sechs und elf weitere verletzt (DZ 30.4.2018; vergleiche APN 30.4.2018b); Quellen zufolge handelte es sich dabei um Zivilisten (Focus 30.4.2018). Die zweite Detonation ging von einem weiteren Selbstmordattentäter aus, der sich, als Reporter getarnt, unter die am Anschlagsort versammelten Journalisten, Sanitäter und Polizisten gemischt hatte (DZ 30.4.2018; vergleiche APN 30.4.2018b, Pajhwok 30.4.2018, Tolonews 30.4.2018a). Dabei kamen u.a. zehn Journalisten ums Leben, die bei afghanischen sowie internationalen Medien tätig waren (TI 1.5.2018; vergleiche AJ 30.4.2018, APN 30.4.2018a,). Bei den beiden Anschlägen sind Quellen zufolge zwischen 25 und 29 Personen ums Leben gekommen und 49 verletzt worden (AJ 30.4.2018; vergleiche APN 30.4.2018a, DZ 30.4.2018, Tolonews 30.4.2018a). Der IS bekannte sich zu beiden Angriffen (DZ 30.4.2018; vergleiche APN 30.4.2018a). Quellen zufolge sind Geheimdienstmitarbeiter das Ziel des Angriffes gewesen (DZ 30.4.2018; vergleiche APN 30.4.2018a).

? Angriff auf die Marshal Fahim Militärakademie: Am 29.1.2018 attackierten fünf bewaffnete Angreifer einen militärischen Außenposten in der Nähe der Marshal Fahim Militärakademie (auch bekannt als Verteidigungsakademie), die in einem westlichen Außendistrikt der Hauptstadt liegt. Bei dem Vorfall wurden mindestens elf Soldaten getötet und 15 weitere verletzt, bevor die vier Angreifer getötet und ein weiterer gefasst werden konnten. Der IS bekannte sich zu dem Vorfall (Reuters 29.1.2018; vgl. NYT 28.1.2018).? Angriff auf die Marshal Fahim Militärakademie: Am 29.1.2018 attackierten fünf bewaffnete Angreifer einen militärischen Außenposten in der Nähe der Marshal Fahim Militärakademie (auch bekannt als Verteidigungsakademie), die in einem westlichen Außendistrikt der Hauptstadt liegt. Bei dem Vorfall wurden mindestens elf Soldaten getötet und 15 weitere verletzt, bevor die vier Angreifer getötet und ein weiterer gefasst werden konnten. Der IS bekannte sich zu dem Vorfall (Reuters 29.1.2018; vergleiche NYT 28.1.2018).

? Bombenangriff mit einem Fahrzeug in Kabul: Am 27.1.2018 tötete ein Selbstmordattentäter der Taliban mehr als 100 Menschen und verletzte mindestens 235 weitere (Reuters 27.1.2018; vgl. TG 28.1.2018). Eine Bombe - versteckt in einem Rettungswagen - detonierte in einem schwer gesicherten Bereich der afghanischen Hauptstadt (TG 27.1.2018; vgl. TG 28.1.2018) - dem sogenannten Regierungs- und Diplomatenviertel (Reuters 27.1.2018).? Bombenangriff mit einem Fahrzeug in Kabul: Am 27.1.2018 tötete ein Selbstmordattentäter der Taliban mehr als 100 Menschen und verletzte mindestens 235 weitere (Reuters 27.1.2018; vergleiche TG 28.1.2018). Eine Bombe - versteckt in einem Rettungswagen - detonierte in einem schwer gesicherten Bereich der afghanischen Hauptstadt (TG 27.1.2018; vergleiche TG 28.1.2018) - dem sogenannten Regierungs- und Diplomatenviertel (Reuters 27.1.2018).

? Angriff auf eine internationale Organisation (Save the Children - SCI) in Jalalabad: Am 24.1.2018 brachte ein Selbstmordattentäter ein mit Sprengstoff beladenes Fahrzeug am Gelände der Nichtregierungsorganisation (NGO) Save The Children in der Provinzhauptstadt Jalalabad zur Explosion. Mindestens zwei Menschen wurden getötet und zwölf weitere verletzt; der IS bekannte sich zu diesem Vorfall (BBC 24.1.2018; vgl. Reuters 24.1.2018, TG 24.1.2018).? Angriff auf eine internationale Organisation (Save the Children - SCI) in Jalalabad: Am 24.1.2018 brachte ein Selbstmordattentäter ein mit Sprengstoff beladenes Fahrzeug am Gelände der Nichtregierungsorganisation (NGO) Save The Children in der Provinzhauptstadt Jalalabad zur Explosion. Mindestens zwei Menschen wurden getötet und zwölf weitere verletzt; der IS bekannte sich zu diesem Vorfall (BBC 24.1.2018; vergleiche Reuters 24.1.2018, TG 24.1.2018).

? Angriff auf das Hotel Intercontinental in Kabul: Am 20.1.2018 griffen fünf bewaffnete Männer das Luxushotel Intercontinental in Kabul an. Der Angriff wurde von afghanischen Truppen abgewehrt, nachdem die ganze Nacht um die Kontrolle über das Gebäude gekämpft worden war (BBC 21.1.2018; vgl. DW 21.1.2018). Dabei wurden mindestens 14 Ausländer/innen und vier Afghan/innen getötet. Zehn weitere Personen wurden verletzt, einschließlich sechs Mitglieder der Sicherh

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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