TE Bvwg Erkenntnis 2018/9/24 W251 2152366-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.09.2018
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Entscheidungsdatum

24.09.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 50 heute
  2. FPG § 50 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 50 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  4. FPG § 50 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. FPG § 50 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W251 2152366-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Angelika SENFT als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX alias XXXX alias XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.03.2017, Zl. 1069725603 - 150528890, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Angelika SENFT als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.03.2017, Zl. 1069725603 - 150528890, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein männlicher Staatsangehöriger Afghanistans, stellte am 19.05.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

2. Am 20.05.2015 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Dabei gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt an, dass er sich in ein Mädchen verliebt und dieses heimlich besucht habe. Er sei von der Familie des Mädchens gesehen worden, er habe seine Heimat verlassen, da er sonst von der Familie des Mädchens getötet worden sei.

3. Am 13.12.2016 fand eine Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) statt. Zu seinen Fluchtgründen gab er im Wesentlichen an, dass er sich in ein Mädchen verliebt habe. Er habe dieses Mädchen immer heimlich getroffen. Bei einem Treffen sei er vom Vater des Mädchens erwischt worden, er habe jedoch fliehen können. Sein Vater habe ihn überredet in die Türkei zu gehen.

4. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) ab und erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen. Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 2 Wochen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.).4. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) ab und erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen. Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 2 Wochen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.).

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seine Fluchtgründe nicht glaubhaft habe machen können. Es drohe dem Beschwerdeführer auch keine Gefahr, die die Erteilung eines subsidiären Schutzes rechtfertigen würde. Der Beschwerdeführer sei ein gesunder, arbeitsfähiger Mann, der somit bei einer Rückkehr nach Afghanistan nicht in eine ausweglose Situation geraten würde, er könne sich in Kabul oder Jalalabad-Stadt niederlassen. Der Beschwerdeführer verfüge in Österreich zudem über kein schützenswertes Privat- und Familienleben, das einer Rückkehrentscheidung entgegenstehen würde.

5. Der Beschwerdeführer erhob gegen den Bescheid fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass er konkrete Angaben zu seinen Fluchtgründen gemacht habe, sodass ihm Asyl zuzuerkennen gewesen sei. Die Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers sei volatil, eine innerstaatliche Fluchtalternative stehe ihm nicht zur Verfügung. Er habe keine familiären Anknüpfungspunkte in größeren Städten, sodass ihm eine Ansiedlung dort wegen der schlechten Versorgungslage nicht zugemutet werden kann. Da er keine Ausbildung und auch sonst keine Bildung habe und er auch nicht über familiäre Bindungen oder Geldmittel verfüge, würde er in ernste Versorgungsschwierigkeiten geraten.

6. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 20.09.2018 in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Paschutu und im Beisein des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers eine öffentliche mündliche Verhandlung durch.

7. Mit schriftlicher Stellungnahme vom 19.09.2018, vorgelegt in der Verhandlung vom 20.09.2018, ist der Beschwerdeführer den ins Verfahren eingebrachten Länderberichten nicht substantiiert entgegengetreten. Der Beschwerdeführer brachte vor, dass der Beschwerdeführer durch das Führen einer heimlichen Beziehung eine Ehrverletzung begangen habe, sodass er aus religiösen Gründen in Afghanistan verfolgt werde. Da es in Afghanistan keine Trennung zwischen Religion und Staat gebe, sei seine Verfolgung auch als politisch zu werten. Der Beschwerdeführer könne deswegen auch in großen Städten ausfindig gemacht werden. Die Sicherheitslage sei so schlecht zu bewerten, dass im gesamten Staatsgebiet von Afghanistan das Risiko bestehe einen ernsthaften Schaden hinsichtlich des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit zu erleiden. Auch aus einer Entscheidung des französischen Asylgerichts, dem Entschließungsantrag des europäischen Parlaments und aus dem EASO-Bericht ergebe sich, dass der Beschwerdeführer nicht auf die Städte Kabul, Herat und Mazar-e Sharif verweisen werden könne, da ihm dies nicht zumutbar sei. Den UNHCR Richtlinien sei aber zu entnehmen, dass Asylantragstellern keine unzumutbare Härte treffen solle. Nach den neuen UNHCR-Richtlinien stehe in Kabul generell keine interne Flucht- oder Schutzalternative zur Verfügung. Der Beschwerdeführer legte mehrere Länderberichte vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX. Der Beschwerdeführer war bei seiner Ausreise aus Afghanistan bereits volljährig. Er ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Paschtunen an, bekennt sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben und spricht Paschtu als Muttersprache (AS 15; AS 117-179; Verhandlungsprotokoll vom 20.09.2018, OZ 5, S. 6-7).Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 . Der Beschwerdeführer war bei seiner Ausreise aus Afghanistan bereits volljährig. Er ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Paschtunen an, bekennt sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben und spricht Paschtu als Muttersprache (AS 15; AS 117-179; Verhandlungsprotokoll vom 20.09.2018, OZ 5, Sitzung 6-7).

Der Beschwerdeführer wurde in der Provinz Nangarhar, im Distrikt XXXX, im Dorf XXXX (auch geschrieben XXXX) geboren und ist dort gemeinsam mit seinen Eltern, seinen drei Schwester und seinen zwei Brüdern aufgewachsen (AS 177; OZ 5, S. 6, S. 7).Der Beschwerdeführer wurde in der Provinz Nangarhar, im Distrikt römisch 40 , im Dorf römisch 40 (auch geschrieben römisch 40 ) geboren und ist dort gemeinsam mit seinen Eltern, seinen drei Schwester und seinen zwei Brüdern aufgewachsen (AS 177; OZ 5, Sitzung 6, Sitzung 7).

Der Beschwerdeführer hat keine Schule besucht, er hat jedoch als KFZ-Mechaniker gearbeitet (AS 19; AS 15). In der Türkei hat der Beschwerdeführer zwei Jahre lang in einer Fabrik Hosen genäht und gewaschen (AS 179).

Die Eltern und die Geschwister des Beschwerdeführers leben noch im Heimatdorf des Beschwerdeführers. Dort leben auch noch drei Tanten mütterlicherseits, drei Onkel mütterlicherseits und zwei Tanten väterlicherseits. Der Beschwerdeführer hat auch sehr viele Cousinen und Cousins in Afghanistan (OZ 5, S. 8, S. 14). Der Beschwerdeführer hat regelmäßig Kontakt zu seiner in Afghanistan lebenden Familie.Die Eltern und die Geschwister des Beschwerdeführers leben noch im Heimatdorf des Beschwerdeführers. Dort leben auch noch drei Tanten mütterlicherseits, drei Onkel mütterlicherseits und zwei Tanten väterlicherseits. Der Beschwerdeführer hat auch sehr viele Cousinen und Cousins in Afghanistan (OZ 5, Sitzung 8, Sitzung 14). Der Beschwerdeführer hat regelmäßig Kontakt zu seiner in Afghanistan lebenden Familie.

Die Familie des Beschwerdeführers besitzt in Nangarhar ein Lehmhaus, in dem sie wohnt (OZ 5, S. 8).Die Familie des Beschwerdeführers besitzt in Nangarhar ein Lehmhaus, in dem sie wohnt (OZ 5, Sitzung 8).

Der Beschwerdeführer verfügt in Kabul, Herat oder Mazar-e Sharif über keine Verwandten. Er hat in keiner dieser Städte bereits gelebt (OZ 5, S. 14).Der Beschwerdeführer verfügt in Kabul, Herat oder Mazar-e Sharif über keine Verwandten. Er hat in keiner dieser Städte bereits gelebt (OZ 5, Sitzung 14).

Der Beschwerdeführer ist unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich eingereist und hält sich seit zumindest Mai 2015 durchgehend in Österreich auf.

Der Beschwerdeführer hat einen Alphabetisierungskurs sowie einen Deutschkurs für A1 und A2 absolviert. Der Beschwerdeführer hat noch keine Deutschprüfung abgelegt (AS 211, AS 219, OZ 5, S. 9; BeilageDer Beschwerdeführer hat einen Alphabetisierungskurs sowie einen Deutschkurs für A1 und A2 absolviert. Der Beschwerdeführer hat noch keine Deutschprüfung abgelegt (AS 211, AS 219, OZ 5, Sitzung 9; Beilage

./B).

Der Beschwerdeführer hat am Info Modul "Soziales", am Info-Modul "Bildung", am Info-Modul "Gesundheit", am Info-Modul "Zusammenleben", am Info-Modul "Wohnen", am Info-Modul "Wiener Charta", am Workshop "Gewalt, Drogen, Asylverfahren", am Workshop "österreichische Gesetze, Drogen, Gewalt" und am Workshop zur Grundrechte-Charta teilgenommen sowie einen Workshop "Hilfe im Notfall" und eine Veranstaltung "Wenn Leibe zur Gewalt wird" besucht (AS 199-209; Beilage ./C; Beilage ./E; Beilage ./F).

Der Beschwerdeführer lebt von der Grundversorgung, er ist nicht selbsterhaltungsfähig. Der Beschwerdeführer hat in der Unterkunft in Österreich ca. 10Mal, im Abstand von drei Monate jeweils eine Woche lang Reinigungsarbeiten übernommen. Seit Oktober 2017 arbeitet er auf geringfügiger Basis für eine Firma (Beilage ./H; OZ 5, S. 10; Beilagen ./I). Der Beschwerdeführer übt derzeit keine ehrenamtlichen Tätigkeiten aus (OZ 5, S. 10).Der Beschwerdeführer lebt von der Grundversorgung, er ist nicht selbsterhaltungsfähig. Der Beschwerdeführer hat in der Unterkunft in Österreich ca. 10Mal, im Abstand von drei Monate jeweils eine Woche lang Reinigungsarbeiten übernommen. Seit Oktober 2017 arbeitet er auf geringfügiger Basis für eine Firma (Beilage ./H; OZ 5, Sitzung 10; Beilagen ./I). Der Beschwerdeführer übt derzeit keine ehrenamtlichen Tätigkeiten aus (OZ 5, Sitzung 10).

Der Beschwerdeführer verfügt weder über Verwandte noch über sonstige enge soziale Bindungen in Österreich. Der Beschwerdeführer konnte keine Kontakte oder Freundschaften zu Österreichern aufbauen. Er hat über seine Unterkunft freundschaftliche Kontakte zu anderen Afghanen und anderen Asylwerbern geknüpft (OZ 5, S. 11).Der Beschwerdeführer verfügt weder über Verwandte noch über sonstige enge soziale Bindungen in Österreich. Der Beschwerdeführer konnte keine Kontakte oder Freundschaften zu Österreichern aufbauen. Er hat über seine Unterkunft freundschaftliche Kontakte zu anderen Afghanen und anderen Asylwerbern geknüpft (OZ 5, Sitzung 11).

Der Beschwerdeführer leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten, er ist gesund (OZ 5, S. 11).Der Beschwerdeführer leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten, er ist gesund (OZ 5, Sitzung 11).

Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten (Beilage ./I; OZ 5, S. 11).Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten (Beilage ./I; OZ 5, Sitzung 11).

1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

Das vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Verfolgungsvorbringen kann nicht festgestellt werden.

1.2.1 Der Beschwerdeführer hatte in Afghanistan keine außereheliche Beziehung bzw. ein Verhältnis zu einem Mädchen bzw. einer Frau. Er hat sich in Afghanistan nicht heimlich mit einem Mädchen bzw. einer Frau getroffen. Der Beschwerdeführer wurde auch nicht beschuldigt oder verdächtigt in Afghanistan eine außereheliche Beziehung geführt zu haben. Weder der Beschwerdeführer noch seine Familie waren in Afghanistan Bedrohungen oder psychischer bzw. physischer Gewalt ausgesetzt

Der Beschwerdeführer hat Afghanistan weder aus Furcht vor Eingriffen in seine körperliche Integrität noch wegen Lebensgefahr verlassen. Der Beschwerdeführer hat Afghanistan aus anderen Gründen verlassen.

Dem Beschwerdeführer droht individuell und konkret im Falle der Rückkehr nach Afghanistan weder Lebensgefahr noch ein Eingriff in seine körperliche Integrität durch seine Familienangehörige, Familienangehörige des Mädchens bzw. der Frau oder durch andere Personen.

1.2.2. Darüber hinaus kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines in Österreich ausgeübten Lebensstils oder seines Aufenthalts in einem europäischen Land in Afghanistan psychischer oder physischer Gewalt ausgesetzt wäre.

1.3. Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat:

Dem Beschwerdeführer könnte bei einer Rückkehr in die Provinz Nangarhar ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen.

Die Wohnraum- und Versorgungslage ist in Herat und Mazar-e Sharif sehr angespannt. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan und einer Ansiedelung in der Stadt Herat oder Mazar-e Sharif kann der Besch

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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