TE Bvwg Beschluss 2018/9/24 W209 2140970-1

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Veröffentlicht am 24.09.2018
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Entscheidungsdatum

24.09.2018

Norm

AlVG §44
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §7 Abs4
  1. AlVG Art. 3 § 44 heute
  2. AlVG Art. 3 § 44 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  3. AlVG Art. 3 § 44 gültig von 11.01.2013 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2013
  4. AlVG Art. 3 § 44 gültig von 01.01.2012 bis 10.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2011
  5. AlVG Art. 3 § 44 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 179/1999
  6. AlVG Art. 3 § 44 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  7. AlVG Art. 3 § 44 gültig von 01.07.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/1997
  8. AlVG Art. 3 § 44 gültig von 01.05.1996 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  9. AlVG Art. 3 § 44 gültig von 01.07.1994 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  10. AlVG Art. 3 § 44 gültig von 29.04.1994 bis 28.04.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  11. AlVG Art. 3 § 44 gültig von 01.07.1992 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 416/1992
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W209 2140970-1/9E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Gabriele STRAßEGGER und Robert LADINIG als Beisitzer in der Beschwerdesache des XXXX, XXXX, XXXX, vertreten durch Dr. Ingo RIß, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Gußhausstraße 14 Top 7, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Dresdner Straße vom 29.06.2016 betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes nach Beschwerdevorentscheidung vom 16.09.2016;Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Gabriele STRAßEGGER und Robert LADINIG als Beisitzer in der Beschwerdesache des römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , vertreten durch Dr. Ingo RIß, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Gußhausstraße 14 Top 7, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Dresdner Straße vom 29.06.2016 betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes nach Beschwerdevorentscheidung vom 16.09.2016;

GZ: 2016-0566-9-002076, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid der belangten Behörde (im Folgenden AMS) vom 29.06.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom 21.06.2016 gemäß § 44 AlVG iVm Art. 65 Abs. 2, 3 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 mangels Zuständigkeit zurückgewiesen. Der per RSa-Brief an die zuletzt bekanntgegebene Adresse des Beschwerdeführers versandte Bescheid wurde nach einem erfolglosen Zustellversuch am 01.07.2016 ab 04.07.2016 beim zuständigen Postamt zur Abholung bereitgehalten. Der Bescheid wurde nicht behoben.1. Mit Bescheid der belangten Behörde (im Folgenden AMS) vom 29.06.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom 21.06.2016 gemäß Paragraph 44, AlVG in Verbindung mit Artikel 65, Absatz 2, 3 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 mangels Zuständigkeit zurückgewiesen. Der per RSa-Brief an die zuletzt bekanntgegebene Adresse des Beschwerdeführers versandte Bescheid wurde nach einem erfolglosen Zustellversuch am 01.07.2016 ab 04.07.2016 beim zuständigen Postamt zur Abholung bereitgehalten. Der Bescheid wurde nicht behoben.

2. Am 27.07.2016 wurde dem Beschwerdeführer anlässlich einer persönlichen Vorsprache beim AMS ein Duplikat des Bescheides vom 29.06.2016 ausgefolgt und die dagegen am 23.08.2016 eingebrachte Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 16.09.2016 als verspätet zurückgewiesen.

3. Am 29.09.2016 langte beim AMS ein Wiedereinsetzungsantrag des Beschwerdeführers ein, in dem er vorbrachte, erstmals in der Beschwerdevorentscheidung von der Zustellung Kenntnis erlangt zu haben und dass zwei Mitbewohner die Verständigung - ohne es zu merken - weggeschmissen haben könnten. Gleichzeitig wurde die Beschwerde nachgeholt und ein Vorlageantrag gegen die Zurückweisung der Beschwerde erstattet.

4. Mit hg. Beschluss vom 08.06.2017, GZ: W209 2140970-1/5Z, wurde das Beschwerdeverfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag ausgesetzt.

5. Der Wiedereinsetzungsantrag wurde mit hg. Erkenntnis von 24.09.2018, GZ: W209 2140970-2/6E, als unbegründet abgewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der vorliegenden Entscheidung wird folgender Sachverhalt zugrunde gelegt:

Der per RSa-Brief an die zuletzt bekanntgegebene Adresse des Beschwerdeführers versandte Bescheid vom 29.06.2016 wurde nach einem erfolglosen Zustellversuch am 01.07.2016 ab 04.07.2016 beim zuständigen Postamt zur Abholung bereitgehalten.

Die Verständigung darüber wurde in die Abgabeeinrichtung (Hausbrieffach) des Beschwerdeführers eingelegt. Der Bescheid wurde nicht behoben.

Am 27.07.2016 wurde dem Beschwerdeführer anlässlich einer persönlichen Vorsprache beim AMS ein Duplikat des Bescheides vom 29.06.2016 ausgefolgt.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 23.08.2016 Beschwerde, die mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 16.09.2016 als verspätet zurückgewiesen wurde.

Am 29.09.2016 langte beim AMS ein Wiedereinsetzungsantrag des Beschwerdeführers ein, der mit hg. Erkenntnis von 24.09.2018, GZ: W209 2140970-2/6E, als unbegründet abgewiesen wurde.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt steht auf Grund er Aktenlage als unstrittig fest.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 56 Abs. 2 AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden hat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören. Gegenständlich liegt daher Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden hat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören. Gegenständlich liegt daher Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Der per RSa-Brief an die zuletzt bekanntgegebene Adresse des Beschwerdeführers versandte Bescheid vom 29.06.2016 wurde nach einem erfolglosen Zustellversuch am 01.07.2016 ab 04.07.2016 beim zuständigen Postamt zur Abholung bereitgehalten.

Gemäß § 17 Abs. 3 ZustG gilt ein hinterlegtes Dokument mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt.Gemäß Paragraph 17, Absatz 3, ZustG gilt ein hinterlegtes Dokument mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt.

Nach § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen.Nach Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen.

Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

Im gegenständlichen Fall begann die vierwöchige Frist zur Erhebung der Beschwerde mit dem ersten Tag der Abholfrist am Montag, den 04.07.2016 zu laufen und endete daher am Montag, den 01.08.2016.

Die Beschwerde wurde jedoch erst am 23.08.2016 - sohin mehr als drei Wochen verspätet -erhoben.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat vor einer Zurückweisung eines Rechtsmittels wegen Verspätung entweder von Amts wegen überprüft zu werden, ob ein Zustellmangel unterlaufen ist, oder es ist der Partei die Verspätung ihres Rechtsmittels vorzuhalten.

Im gegenständlichen Fall wurde die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung des AMS als verspätet zurückgewiesen. In dem gegen die Zurückweisung erstatteten Vorlageantrag wurde kein Zustellmangel behauptet und dies durch Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages gegen die Fristversäumnis bekräftigt. Mangels konkreter Ausführungen, die die ordnungsgemäße Zustellung des Schriftstückes durch Hinterlegung beim zuständigen Postamt in Zweifel ziehen, ist daher von der ordnungsgemäßen Zustellung des Bescheides auszugehen (vgl. VwGH 06.05.1997, Zl. 97/08/0022).Im gegenständlichen Fall wurde die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung des AMS als verspätet zurückgewiesen. In dem gegen die Zurückweisung erstatteten Vorlageantrag wurde kein Zustellmangel behauptet und dies durch Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages gegen die Fristversäumnis bekräftigt. Mangels konkreter Ausführungen, die die ordnungsgemäße Zustellung des Schriftstückes durch Hinterlegung beim zuständigen Postamt in Zweifel ziehen, ist daher von der ordnungsgemäßen Zustellung des Bescheides auszugehen vergleiche VwGH 06.05.1997, Zl. 97/08/0022).

Der Wiedereinsetzungsantrag wurde rechtskräftig abgewiesen.

Damit war die Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG als verspätet zurückzuweisen.Damit war die Beschwerde gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG als verspätet zurückzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch sonst bestehen keine Hinweise auf eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch sonst bestehen keine Hinweise auf eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Rechtsmittelfrist, Verspätung, Zurückweisung, Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W209.2140970.1.00

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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