TE Bvwg Erkenntnis 2018/9/24 W182 2106367-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.09.2018
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Entscheidungsdatum

24.09.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §57
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch

W182 2106370-2/3E

W182 2106368-2/3E

W182 2106367-2/3E

W182 2106366-2/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER über die Beschwerden von 1.) XXXX , geb. XXXX , 2.) XXXX , geb. XXXX ,Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER über die Beschwerden von 1.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 2.) römisch 40 , geb. römisch 40 ,

3.) XXXX , geb. XXXX , und 4.) XXXX , geb. XXXX , alle StA. Russische Föderation, vertreten durch RA Dr. Hans Peter KANDLER, gegen Spruchpunkt II. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.09.2018, Zl. ad 1.) 1038387507 - 180279620/BMI-EAST_OST, ad 2.) 1032071307 - 180279638/ BMI-EAST_OST, ad 3.) 1032071100 - 180279646/BMI-EAST_OST und ad 4.) 1032071307-180279638/ BMI-EAST_OST, nach § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I. Nr. 33/2013 idgF, zu Recht erkannt:3.) römisch 40 , geb. römisch 40 , und 4.) römisch 40 , geb. römisch 40 , alle StA. Russische Föderation, vertreten durch RA Dr. Hans Peter KANDLER, gegen Spruchpunkt römisch zwei. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.09.2018, Zl. ad 1.) 1038387507 - 180279620/BMI-EAST_OST, ad 2.) 1032071307 - 180279638/ BMI-EAST_OST, ad 3.) 1032071100 - 180279646/BMI-EAST_OST und ad 4.) 1032071307-180279638/ BMI-EAST_OST, nach Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 33 aus 2013, idgF, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerden werden gemäß §§ 10 Abs. 1 Z 3, 57 Asylgesetz 2005A) Die Beschwerden werden gemäß Paragraphen 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, Asylgesetz 2005

(AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, und §§ 52 Abs. 2 Z 2, 52 Abs. 9, 46 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.(AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, und Paragraphen 52, Absatz 2, Ziffer 2, 52, Absatz 9, 46, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (B-VG), nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.1. Die beschwerdeführenden Parteien (im Folgenden: BF), ein Ehepaar und ihre zwei minderjährigen Kinder, sind russische Staatsangehörige und gehören der tschetschenischen Volksgruppe an. Der Erstbeschwerdeführer (im Folgenden: BF1) stellte am 20.10.2014 im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz. Seine Gattin, die Zweitbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF2) stellte für sich und ihre minderjährigen Kinder (den Drittbeschwerdeführer und die Viertbeschwerdeführerin, im Folgenden: BF3 und BF4) bereits am 28.09.2014 Anträge auf internationalen Schutz.

In einer Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 03.09.2014 sowie in einer Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) am 11.03.2015 begründete der BF1 seine Antragstellung im Wesentlichen damit, dass er in Tschetschenien Probleme mit der örtlichen Polizei habe, da er von 1996 bis 1998 für die Polizei für den XXXX gearbeitet habe. 1999 sei er in die Ukraine gegangen und dann aufgrund des Krieges in der Ukraine wieder ins Herkunftsland zurückgekehrt. 2014 sei der BF1 in Tschetschenien drei Mal verhaftet und mit Folter und Gefängnis bedroht worden. Auch benötige er medizinische Versorgung, da er an HIV leide. Dazu legte er entsprechende medizinische Unterlagen vor.In einer Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 03.09.2014 sowie in einer Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) am 11.03.2015 begründete der BF1 seine Antragstellung im Wesentlichen damit, dass er in Tschetschenien Probleme mit der örtlichen Polizei habe, da er von 1996 bis 1998 für die Polizei für den römisch 40 gearbeitet habe. 1999 sei er in die Ukraine gegangen und dann aufgrund des Krieges in der Ukraine wieder ins Herkunftsland zurückgekehrt. 2014 sei der BF1 in Tschetschenien drei Mal verhaftet und mit Folter und Gefängnis bedroht worden. Auch benötige er medizinische Versorgung, da er an HIV leide. Dazu legte er entsprechende medizinische Unterlagen vor.

Die BF2 begründete ihre Antragstellung im Wesentlichen mit den Fluchtgründen ihres Gatten, wobei auch ihre Kinder keine eigenen Fluchtgründe hätten.

1.2. Mit Bescheiden des Bundesamtes vom 27.03.2015, Zlen. 1.) 1038387507-140085575, 2.) 1032071307-140014481, 3.) 1032071100-140014490 und 4.) 1032071209-140014503, zugestellt am 31.03.2015, wurden die Anträge der BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.). Den BF wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der BF gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit zwei Wochen festgelegt (Spruchpunkt III.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich das Fluchtvorbringen des BF1 als unglaubwürdig erwiesen habe.1.2. Mit Bescheiden des Bundesamtes vom 27.03.2015, Zlen. 1.) 1038387507-140085575, 2.) 1032071307-140014481, 3.) 1032071100-140014490 und 4.) 1032071209-140014503, zugestellt am 31.03.2015, wurden die Anträge der BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Den BF wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der BF gemäß Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG mit zwei Wochen festgelegt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich das Fluchtvorbringen des BF1 als unglaubwürdig erwiesen habe.

1.3. Die dagegen erhobenen Beschwerden wurden nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.04.2017 mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.06.2017, Zlen. 1.) W221 2106370-1/13E, 2.) W221 2106368-1/10E, 3.) W221 2106367-1/8E und 4.) W221 2106366-1/8E, gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, § 57, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 52 Abs. 2 Z 2 FPG und § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 9 iVm § 50 FPG als unbegründet abgewiesen und gemäß § 55 Abs. 2 und 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise bis zum 16.08.2017 festgesetzt.1.3. Die dagegen erhobenen Beschwerden wurden nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.04.2017 mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.06.2017, Zlen. 1.) W221 2106370-1/13E, 2.) W221 2106368-1/10E, 3.) W221 2106367-1/8E und 4.) W221 2106366-1/8E, gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraphen 3, Absatz eins und 8 Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, Paragraph 57,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG und Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 50, FPG als unbegründet abgewiesen und gemäß Paragraph 55, Absatz 2 und 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise bis zum 16.08.2017 festgesetzt.

In den Entscheidungen wurde u.a. festgestellt, dass die BF vor ihrer Ausreise in Grosny in einem Haus, das sich noch immer im Eigentum des BF1 befinde, gelebt haben. Von 2000 bis 2011 habe der BF1 in der Ukraine, wo sich noch seine Ex-Frau und sein Sohn aus erster Ehe befinden, gelebt. Ab 2003 habe auch die BF2 bei dem BF1 in der Ukraine gelebt. Von 2011 bis Februar 2014 haben die BF in einer russischen Stadt an der Grenze zur Ukraine gelebt. Der BF1 habe in der Ukraine als Kampfsporttrainer und in der russischen Stadt als Transportunternehmer gearbeitet. Die BF2 habe im Herkunftsland vor ihrer standesamtlichen Eheschließung XXXX mit dem BF1 als Verkäuferin in einer Apotheke gearbeitet. Der BF1 und die BF2 seien arbeitsfähig. In der Russischen Föderation leben die Eltern und der Bruder der BF2 in XXXX und eine Schwester in XXXX . Zwei Brüder und eine Schwester des BF1 leben in XXXX , Tschetschenien.In den Entscheidungen wurde u.a. festgestellt, dass die BF vor ihrer Ausreise in Grosny in einem Haus, das sich noch immer im Eigentum des BF1 befinde, gelebt haben. Von 2000 bis 2011 habe der BF1 in der Ukraine, wo sich noch seine Ex-Frau und sein Sohn aus erster Ehe befinden, gelebt. Ab 2003 habe auch die BF2 bei dem BF1 in der Ukraine gelebt. Von 2011 bis Februar 2014 haben die BF in einer russischen Stadt an der Grenze zur Ukraine gelebt. Der BF1 habe in der Ukraine als Kampfsporttrainer und in der russischen Stadt als Transportunternehmer gearbeitet. Die BF2 habe im Herkunftsland vor ihrer standesamtlichen Eheschließung römisch 40 mit dem BF1 als Verkäuferin in einer Apotheke gearbeitet. Der BF1 und die BF2 seien arbeitsfähig. In der Russischen Föderation leben die Eltern und der Bruder der BF2 in römisch 40 und eine Schwester in römisch 40 . Zwei Brüder und eine Schwester des BF1 leben in römisch 40 , Tschetschenien.

Das vom BF1 ins Treffen geführte Fluchtvorbringen habe nicht festgestellt werden können. Die BF2 bis BF4 haben keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht. Die BF könnten sich jedenfalls auch in einem anderen Landesteil (außerhalb Tschetscheniens) niederlassen.

Es habe ferner nicht festgestellt werden können, dass die BF im Falle ihrer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat in eine existenzgefährdende Notlage geraten würden und ihnen die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Die BF2 und der BF4 seien grundsätzlich gesund. Der BF1 leide seit 2011 an HIV - Kategorie A2, im Wesentlichen ohne Symptome. Die Erkrankung sei im Zuge einer Blutuntersuchung im Vorfeld einer Operation in XXXX zur Entfernung eines Tumors im XXXX festgestellt worden. Der BF1 unterziehe sich in Österreich einer antiretroviralen Therapie unter der Einnahme des Medikaments XXXX . Kategorie 2 bedeute, dass zum Diagnosezeitpunkt 200-500 CD4-Zellen vorhanden gewesen seien. Unter dem Wert 200 bestehe die akute Gefahr, an AIDS erkranken zu können. Bei Abbruch der medikamentösen Behandlung besteht die Gefahr des Absinkens der CD4-Zellen unter den kritischen Wert von 200 und damit die Gefahr des Ausbruchs von AIDS. Das vom BF1 derzeit eingenommene Medikament XXXX sei in der Russischen Föderation über eine Online-Apotheke aus Deutschland bestellbar. Eine Packung mit 30 Stück Tabletten koste 1220,- Euro. Eine Packung reiche für einen Monat aus, da pro Tag eine Tablette eingenommen werde. In der Ukraine habe sich der BF1 über Bekannte ein Medikament besorgt, seine Schwester habe ihn finanziell unterstützt.Es habe ferner nicht festgestellt werden können, dass die BF im Falle ihrer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat in eine existenzgefährdende Notlage geraten würden und ihnen die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Die BF2 und der BF4 seien grundsätzlich gesund. Der BF1 leide seit 2011 an HIV - Kategorie A2, im Wesentlichen ohne Symptome. Die Erkrankung sei im Zuge einer Blutuntersuchung im Vorfeld einer Operation in römisch 40 zur Entfernung eines Tumors im römisch 40 festgestellt worden. Der BF1 unterziehe sich in Österreich einer antiretroviralen Therapie unter der Einnahme des Medikaments römisch 40 . Kategorie 2 bedeute, dass zum Diagnosezeitpunkt 200-500 CD4-Zellen vorhanden gewesen seien. Unter dem Wert 200 bestehe die akute Gefahr, an AIDS erkranken zu können. Bei Abbruch der medikamentösen Behandlung besteht die Gefahr des Absinkens der CD4-Zellen unter den kritischen Wert von 200 und damit die Gefahr des Ausbruchs von AIDS. Das vom BF1 derzeit eingenommene Medikament römisch 40 sei in der Russischen Föderation über eine Online-Apotheke aus Deutschland bestellbar. Eine Packung mit 30 Stück Tabletten koste 1220,- Euro. Eine Packung reiche für einen Monat aus, da pro Tag eine Tablette eingenommen werde. In der Ukraine habe sich der BF1 über Bekannte ein Medikament besorgt, seine Schwester habe ihn finanziell unterstützt.

Die BF3 leide seit ihrem ersten Lebensjahr an Epilepsie. Sie befinde sich derzeit in medikamentöser Behandlung und habe auch bereits in der Russischen Föderation Medikamente erhalten. Die vom BF1 und der BF3 ins Treffen geführten Erkrankungen seien in der Russischen Föderation grundsätzlich behandelbar, sowohl bei HIV/AIDS als auch bei Epilepsie würden Medikamente gratis zur Verfügung gestellt.

Die BF befinden sich seit ihrer Antragsstellung auf internationalen Schutz am 28.09.2014 bzw. am 20.10.2014 aufgrund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz durchgängig rechtmäßig im Bundesgebiet.

Der BF1 und die BF2 haben Deutschbasiskurse für Asylsuchende besucht. Die BF3 besuche die Mittelschule. Der BF4 habe den Kindergarten besucht. Die BF3 sei bei XXXX eines Sportvereins aktiv gewesen und habe an Wettbewerben teilgenommen. Die BF haben österreichische Freunde. Sie beziehen seit ihrer Einreise in das Bundesgebiet Leistungen aus der vorübergehenden Grundversorgung des Bundes, leben in einem Flüchtlingsheim und seien nicht selbsterhaltungsfähig. Der BF1 habe 2016 für ein Unternehmen drei Monate Aufräumarbeiten erledigt. Er habe weiters eine Einstellungszusage vom 14.04.2017 vorgelegt, wonach er im Fall einer gültigen Arbeitsbewilligung in der Firma seines Cousins Waren transportieren könne. Die BF seien in Österreich strafgerichtlich unbescholten.Der BF1 und die BF2 haben Deutschbasiskurse für Asylsuchende besucht. Die BF3 besuche die Mittelschule. Der BF4 habe den Kindergarten besucht. Die BF3 sei bei römisch 40 eines Sportvereins aktiv gewesen und habe an Wettbewerben teilgenommen. Die BF haben österreichische Freunde. Sie beziehen seit ihrer Einreise in das Bundesgebiet Leistungen aus der vorübergehenden Grundversorgung des Bundes, leben in einem Flüchtlingsheim und seien nicht selbsterhaltungsfähig. Der BF1 habe 2016 für ein Unternehmen drei Monate Aufräumarbeiten erledigt. Er habe weiters eine Einstellungszusage vom 14.04.2017 vorgelegt, wonach er im Fall einer gültigen Arbeitsbewilligung in der Firma seines Cousins Waren transportieren könne. Die BF seien in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

Zu den Rückkehrentscheidungen wurde begründend ausgeführt:

"[...] Die BF halten sich erst seit ihrer Asylantragstellung am 28.09.2014 bzw. am 20.10.2014 im Bundesgebiet auf und verfügten nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des bloß vorübergehenden Aufenthaltsrechts des Asylverfahrens. Die BF sind illegal nach Österreich eingereist und stellten in weiterer Folge einen Antrag auf internationalen Schutz, der sich als unberechtigt erwiesen hat. Die Dauer der Verfahren übersteigt auch nicht das Maß dessen, was für ein rechtsstaatlich geordnetes, den verfassungsrechtlichen Vorgaben an Sachverhaltsermittlungen und Rechtschutzmöglichkeiten entsprechendes Asylverfahren angemessen ist. Es liegt somit jedenfalls kein Fall vor, in dem die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung angesichts der langen Verfahrensdauer oder der langjährigen Duldung des Aufenthaltes im Inland nicht mehr hinreichendes Gewicht haben, die Rückkehrentscheidung als "in einer demokratischen Gesellschaft notwendig" erscheinen zu lassen (vgl. VfSlg. 18.499/2008, 19.752/2013; EGMR 04.12.2012, Fall Butt, Appl. 47.017/09, Z 85 f.)."[...] Die BF halten sich erst seit ihrer Asylantragstellung am 28.09.2014 bzw. am 20.10.2014 im Bundesgebiet auf und verfügten nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des bloß vorübergehenden Aufenthaltsrechts des Asylverfahrens. Die BF sind illegal nach Österreich eingereist und stellten in weiterer Folge einen Antrag auf internationalen Schutz, der sich als unberechtigt erwiesen hat. Die Dauer der Verfahren übersteigt auch nicht das Maß dessen, was für ein rechtsstaatlich geordnetes, den verfassungsrechtlichen Vorgaben an Sachverhaltsermittlungen und Rechtschutzmöglichkeiten entsprechendes Asylverfahren angemessen ist. Es liegt somit jedenfalls kein Fall vor, in dem die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung angesichts der langen Verfahrensdauer oder der langjährigen Duldung des Aufenthaltes im Inland nicht mehr hinreichendes Gewicht haben, die Rückkehrentscheidung als "in einer demokratischen Gesellschaft notwendig" erscheinen zu lassen vergleiche VfSlg. 18.499/2008, 19.752/2013; EGMR 04.12.2012, Fall Butt, Appl. 47.017/09, Ziffer 85, f.).

Dass die BF strafrechtlich unbescholten sind, vermag weder ihr persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (zB VwGH 25.02.2010, 2009/21/0070; 13.10.2011, 2009/22/0273; 19.04.2012, 2011/18/0253).

Der BF1 und die BF2 verfügen über starke Bindungen zum Herkunftsstaat: Insbesondere die Geschwister des BF1 sowie die Eltern und Geschwister der BF2 halten sich dort auf. Der BF1 und die BF2, die im Alter von XXXX bzw. XXXX Jahren nach Österreich eingereist sind, haben bis zur Ausreise den Großteil ihres Lebens in der Russischen Föderation verbracht. Sie beherrschen sowohl Tschetschenisch als auch Russisch und erfuhren dort ihre Schulbildung. Der BF1 hat zuletzt als Transportunternehmer gearbeitet und die BF2 arbeitete vor ihrer Heirat in einer Apotheke als Verkäuferin. Es ist daher davon auszugehen, dass sie sich nach drei Jahren Abwesenheit vom Herkunftsstaat in die dortige Gesellschaft wieder eingliedern können werden.Der BF1 und die BF2 verfügen über starke Bindungen zum Herkunftsstaat: Insbesondere die Geschwister des BF1 sowie die Eltern und Geschwister der BF2 halten sich dort auf. Der BF1 und die BF2, die im Alter von römisch 40 bzw. römisch 40 Jahren nach Österreich eingereist sind, haben bis zur Ausreise den Großteil ihres Lebens in der Russischen Föderation verbracht. Sie beherrschen sowohl Tschetschenisch als auch Russisch und erfuhren dort ihre Schulbildung. Der BF1 hat zuletzt als Transportunternehmer gearbeitet und die BF2 arbeitete vor ihrer Heirat in einer Apotheke als Verkäuferin. Es ist daher davon auszugehen, dass sie sich nach drei Jahren Abwesenheit vom Herkunftsstaat in die dortige Gesellschaft wieder eingliedern können werden.

Im Gegensatz dazu sind der BF1 und die BF2 in Österreich schwächer integriert: Der BF1 und die BF2 verfügen über Deutschkenntnisse auf Basisniveau. Sie nehmen aber darüber hinaus keine Bildungsmaßnahmen in Anspruch. Die BF haben österreichische Freunde, mit denen sie in Kontakt stehen und halfen in XXXX ab und zu bei Veranstaltungen mit. Durch ihren Umzug haben sie in XXXX bisher noch keinen Anschluss gefunden. Der BF1 erledigte für zwei Monate für ein Unternehmen Aufräumarbeiten, jedoch sind die BF nicht selbsterhaltungsfähig und leben von der Grundversorgung. Aus der vorgelegten bedingten Einstellungszusage eines potentiellen zukünftigen Arbeitgebers hinsichtlich des BF1 ist nicht ein bereits erreichter Grad an Integration in wirtschaftlicher Hinsicht ableitbar, sondern bloß die noch ungewisse Möglichkeit deren künftigen Eintretens. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zum Ausdruck gebracht hat, dass der Ausübung einer Beschäftigung sowie einer etwaigen Einstellungszusage oder Arbeitsplatzzusage eines Asylwerbers, der lediglich über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz und über keine Arbeitserlaubnis verfügt hat, keine wesentliche Bedeutung zukommt (VwGH 22.02.2011, 2010/18/0323 mit Hinweis auf VwGH 15.09.2010, 2007/18/0612 und 29.06.2010, 2010/18/0195 jeweils mwN).Im Gegensatz dazu sind der BF1 und die BF2 in Österreich schwächer integriert: Der BF1 und die BF2 verfügen über Deutschkenntnisse auf Basisniveau. Sie nehmen aber darüber hinaus keine Bildungsmaßnahmen in Anspruch. Die BF haben österreichische Freunde, mit denen sie in Kontakt stehen und halfen in römisch 40 ab und zu bei Veranstaltungen mit. Durch ihren Umzug haben sie in römisch 40 bisher noch keinen Anschluss gefunden. Der BF1 erledigte für zwei Monate für ein Unternehmen Aufräumarbeiten, jedoch sind die BF nicht selbsterhaltungsfähig und leben von der Grundversorgung. Aus der vorgelegten bedingten Einstellungszusage eines potentiellen zukünftigen Arbeitgebers hinsichtlich des BF1 ist nicht ein bereits erreichter Grad an Integration in wirtschaftlicher Hinsicht ableitbar, sondern bloß die noch ungewisse Möglichkeit deren künftigen Eintretens. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zum Ausdruck gebracht hat, dass der Ausübung einer Beschäftigung sowie einer etwaigen Einstellungszusage oder Arbeitsplatzzusage eines Asylwerbers, der lediglich über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz und über keine Arbeitserlaubnis verfügt hat, keine wesentliche Bedeutung zukommt (VwGH 22.02.2011, 2010/18/0323 mit Hinweis auf VwGH 15.09.2010, 2007/18/0612 und 29.06.2010, 2010/18/0195 jeweils mwN).

Der BF1 und die BF3 nehmen auch medizinische Leistungen in Österreich in Anspruch. Diesem Umstand kommt Bedeutung zu und verstärkt ihr persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich (vgl. VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146). Auf die Ermöglichung der nächsten Untersuchung der BF3 wird bei der Erstreckung der Frist zur freiwilligen Ausreise Rücksicht genommen (siehe gleich unten), darüber hinaus ist die Epilepsie auch in der Russischen Föderation kostenlos behandelbar. Der BF1 kann hier in Österreich sein Medikament kostenfrei beziehen, zur grundsätzlichen Behandelbarkeit seiner HIV-Erkrankung siehe jedoch bereits die Ausführungen zum subsidiären Schutz.Der BF1 und die BF3 nehmen auch medizinische Leistungen in Österreich in Anspruch. Diesem Umstand kommt Bedeutung zu und verstärkt ihr persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich vergleiche VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146). Auf die Ermöglichung der nächsten Untersuchung der BF3 wird bei der Erstreckung der Frist zur freiwilligen Ausreise Rücksicht genommen (siehe gleich unten), darüber hinaus ist die Epilepsie auch in der Russischen Föderation kostenlos behandelbar. Der BF1 kann hier in Österreich sein Medikament kostenfrei beziehen, zur grundsätzlichen Behandelbarkeit seiner HIV-Erkrankung siehe jedoch bereits die Ausführungen zum subsidiären Schutz.

Soweit, wie im vorliegenden Fall, Kinder von der Rückkehrentscheidung betroffen sind, sind nach der Judikatur des EGMR die besten Interessen und das Wohlergehen dieser Kinder, insbesondere das Maß an Schwierigkeiten, denen sie im Heimatstaat begegnen, sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl zum Aufenthaltsstaat als auch zum Heimatstaat zu berücksichtigen (vgl. dazu die Urteile des EGMR vom 18.10.2006, Üner gegen die Niederlande, Beschwerde Nr. 46410/99, Rz 58, und vom 6.07.2010, Neulinger und Shuruk gegen die Schweiz, Beschwerde Nr. 41615/07, Rz 146). Maßgebliche Bedeutung hat der EGMR dabei den Fragen beigemessen, wo die Kinder geboren wurden, in welchem Land und in welchem kulturellen und sprachlichen Umfeld sie gelebt haben, wo sie ihre Schulbildung absolviert haben, ob sie die Sprache des Heimatstaats sprechen, und insbesondere ob sie sich in einem anpassungsfähigen Alter ("adaptable age"; vgl. dazu die Urteile des EGMR vom 31.07.2008, Darren Omoregie und andere gegen Norwegen, Beschwerde Nr. 265/07, Rz 66, vom 17.02.2009, Onur gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 27319/07, Rz 60, und vom 24.11.2009, Omojudi gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 1820/08, Rz 46) befinden (vgl. VwGH 21.04.2011, 2011/01/0132).Soweit, wie im vorliegenden Fall, Kinder von der Rückkehrentscheidung betroffen sind, sind nach der Judikatur des EGMR die besten Interessen und das Wohlergehen dieser Kinder, insbesondere das Maß an Schwierigkeiten, denen sie im Heimatstaat begegnen, sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl zum Aufenthaltsstaat als auch zum Heimatstaat zu berücksichtigen vergleiche dazu die Urteile des EGMR vom 18.10.2006, Üner gegen die Niederlande, Beschwerde Nr. 46410/99, Rz 58, und vom 6.07.2010, Neulinger und Shuruk gegen die Schweiz, Beschwerde Nr. 41615/07, Rz 146). Maßgebliche Bedeutung hat der EGMR dabei den Fragen beigemessen, wo die Kinder geboren wurden, in welchem Land und in welchem kulturellen und sprachlichen Umfeld sie gelebt haben, wo sie ihre Schulbildung absolviert haben, ob sie die Sprache des Heimatstaats sprechen, und insbesondere ob sie sich in einem anpassungsfähigen Alter ("adaptable age"; vergleiche dazu die Urteile des EGMR vom 31.07.2008, Darren Omoregie und andere gegen Norwegen, Beschwerde Nr. 265/07, Rz 66, vom 17.02.2009, Onur gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 27319/07, Rz 60, und vom 24.11.2009, Omojudi gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 1820/08, Rz 46) befinden vergleiche VwGH 21.04.2011, 2011/01/0132).

Die XXXX BF3 und der XXXX BF4 sind in der Russischen Föderation geboren. Die BF3 besuchte bis zur Ausreise 2014 die Schule im Herkunftsstaat, in welcher der Unterricht auf Russisch durchgeführt wird. Sie war sportlich sehr aktiv und nahm an Wettkämpfen teil. Die minderjährigen BF sind im Familienverband mit den Eltern aufgewachsen, weshalb davon auszugehen ist, dass sie mit den kulturellen Gegebenheiten ihres Heimatlandes und ihrer Muttersprache vertraut gemacht wurden. Die Eltern sprechen mit ihren Kindern hauptsächlich Tschetschenisch.Die römisch 40 BF3 und der römisch 40 BF4 sind in der Russischen Föderation geboren. Die BF3 besuchte bis zur Ausreise 2014 die Schule im Herkunftsstaat, in welcher der Unterricht auf Russisch durchgeführt wird. Sie war sportlich sehr aktiv und nahm an Wettkämpfen teil. Die minderjährigen BF sind im Familienverband mit den Eltern aufgewachsen, weshalb davon auszugehen ist, dass sie mit den kulturellen Gegebenheiten ihres Heimatlandes und ihrer Muttersprache vertraut gemacht wurden. Die Eltern sprechen mit ihren Kindern hauptsächlich Tschetschenisch.

Die BF3 besucht in Österreich nunmehr die dritte Klasse einer Mittelschule. Sie hat in Österreich einige Freunde und war in XXXX in einem XXXX aktiv. Sie befindet sich mit XXXX Jahren zwar nicht mehr im anpassungsfähigen Alter, das in der Rechtsprechung der Höchstgerichte zwischen sieben und elf Jahren angenommen wird (vgl. VfGH 07.10.2014, U 2459/2012 ua., sowie VwGH 19.09.2012, 2012/22/0143 ua.), jedoch hat sie ihr Heimatland erst im Alter von XXXX Jahren verlassen und demnach mehr als die Hälfte ihres bisherigen Lebens und zum überwiegenden Teil auch ihr anpassungsfähiges Alter in ihrer Heimat verbracht und dort bereits auch die grundsätzliche Sozialisierung erfahren, was eine Wiedereingliederung jedenfalls ermöglicht.Die BF3 besucht in Österreich nunmehr die dritte Klasse einer Mittelschule. Sie hat in Österreich einige Freunde und war in römisch 40 in einem römisch 40 aktiv. Sie befindet sich mit römisch 40 Jahren zwar nicht mehr im anpassungsfähigen Alter, das in der Rechtsprechung der Höchstgerichte zwischen sieben und elf Jahren angenommen wird vergleiche VfGH 07.10.2014, U 2459/2012 ua., sowie VwGH 19.09.2012, 2012/22/0143 ua.), jedoch hat sie ihr Heimatland erst im Alter von römisch 40 Jahren verlassen und demnach mehr als die Hälfte ihres bisherigen Lebens und zum überwiegenden Teil auch ihr anpassungsfähiges Alter in ihrer Heimat verbracht und dort bereits auch die grundsätzliche Sozialisierung erfahren, was eine Wiedereingliederung jedenfalls ermöglicht.

Der XXXX BF4 ist in der Russischen Föderation geboren und hat hier seine Sozialisation eben erst begonnen, weshalb diese nicht als dermaßen fortgeschritten angesehen werden kann, dass sie nicht auch in seinem Herkunftsstaat fortgesetzt werden könnte, zumal er im Heimatland weiter in Obsorge seiner Eltern sein wird und ihm deren Begleitung die Eingliederung in den Herkunftsstaat erleichtern wird (zur Sozialisation von Kindern etwa nach Vollendung des dritten Lebensjahres vgl. VwSlg. 14972 A/1998 und VwGH 19.01.2006, 2005/21/0297&SkipToDocumentPage=True&SucheNachRechtssatz=False&SucheNachText">

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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