Entscheidungsdatum
26.09.2018Norm
AuslBG §12bSpruch
W156 2179705-1/16E
Gekürzte Ausfertigung des am 10.09.2018 mündlich verkündeten Beschlusses
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra Krebitz als Vorsitzende und den fachkundigen Laienrichter Mag. Peter Maska als Beisitzer und die fachkundige Laienrichterin Mag. Brigitte Schulz als Beisitzerin über die Beschwerde des 1. A XXXX K XXXX und der 2. K XXXX GMBH, beide vertreten durch Ma. Doris Einwallner gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 14.11.2017, Zl. XXXX , betreffend Ablehnung der Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.09.2018 beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra Krebitz als Vorsitzende und den fachkundigen Laienrichter Mag. Peter Maska als Beisitzer und die fachkundige Laienrichterin Mag. Brigitte Schulz als Beisitzerin über die Beschwerde des 1. A römisch 40 K römisch 40 und der 2. K römisch 40 GMBH, beide vertreten durch Ma. Doris Einwallner gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 14.11.2017, Zl. römisch 40 , betreffend Ablehnung der Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.09.2018 beschlossen:
A.) Der angefochtene Bescheid wird wegen Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages ersatzlos behoben.
B.) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B.) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 10.09.2018 verkündeten Beschlusses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Beschlusses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu berechtigte Parteien innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurden.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 10.09.2018 verkündeten Beschlusses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Beschlusses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hiezu berechtigte Parteien innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurden.
Schlagworte
Antragszurückziehung, ersatzlose Behebung, gekürzte AusfertigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W156.2179705.1.00Zuletzt aktualisiert am
15.11.2018