TE Vfgh Beschluss 1997/9/29 B2098/97

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.09.1997
beobachten
merken

Index

40 Verwaltungsverfahren
40/01 Verwaltungsverfahren außer Finanz- und Dienstrechtsverfahren

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Bescheid
AVG §18 Abs4

Leitsatz

Zurückweisung einer Beschwerde gegen eine Erledigung einer Landesregierung mangels Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes aufgrund mangelnder Bescheidqualität der nicht unterschriebenen Erledigung

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde richtet sich gegen die - über Ersuchen des Verfassungsgerichtshofes auch im Original vorgelegte - in Bescheidform ergangene und ausdrücklich als "Bescheid" bezeichnete Erledigung der Oberösterreichischen Landesregierung vom 27. Juni 1997, Z Gem - 521156/2 - 1997 - SI. Auf deren letzter Seite findet sich unter der Wendung "Im Auftrag:" in Maschinschrift der Name des Bearbeiters. Die Erledigung ist jedoch weder mit der Unterschrift dessen versehen, der sie genehmigt hat, noch enthält sie die Beglaubigung der Kanzlei.

2.1. Gemäß ArtII Abs2 litA Z1 EGVG ist u.a. das AVG auf das behördliche Verfahren der Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung in den Ländern, zu welchen die Landesregierungen zählen, anzuwenden.

Wie die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zu §18 Abs4 AVG judiziert haben, mangelt einer Erledigung, die weder die Unterschrift des Genehmigenden noch die Unterschrift des die Ausfertigung Beglaubigenden enthält, die Bescheidqualität, sofern es sich nicht um den Sonderfall einer telegraphischen, fernschriftlichen, vervielfältigten oder mit automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellten Ausfertigung handelt (VwSlg. NF 2454/1952 A, VfSlg. 6069/1969, 10871/1986). Der Verfassungsgerichtshof hält an dieser Rechtsprechung weiterhin fest.

2.2. Da die bekämpfte Erledigung auch nicht den Erfordernissen des letzten Satzes des §18 Abs4 AVG (vgl. VwSlg. NF 11983/1985 A; VwGH 5.11.1986, Z84/03/0235, 0378) entspricht - auf der Erledigung findet sich weder eine Kopie der Unterschrift des Genehmigenden noch der Beglaubigung (vgl. Walter/Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts6, 1995, Rz 195/2) -, fehlt es ihr an der Bescheidqualität (vgl. zB VfGH 16.6.1997 B581/97).

3. Da der Verfassungsgerichtshof gemäß Art144 B-VG nur zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide von Verwaltungsbehörden einschließlich der unabhängigen Verwaltungssenate nach Durchlaufen des administrativen Instanzenzuges berufen ist, es sich beim Gegenstand der Beschwerde aber um keinen Bescheid handelt, war die Beschwerde wegen offenbarer Nichtzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes zurückzuweisen.

4. Dieser Beschluß konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lita VerfGG in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt werden.

Schlagworte

Bescheid Unterschrift

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1997:B2098.1997

Dokumentnummer

JFT_10029071_97B02098_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten