TE Bvwg Erkenntnis 2018/9/27 W261 2184061-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.09.2018
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Entscheidungsdatum

27.09.2018

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs4
AsylG 2005 §3 Abs4b
AsylG 2005 §3 Abs5
AsylG 2005 §34 Abs2
B-VG Art.133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 34 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W261 2184075-1/16E

W261 2184056-1/15E

W261 2183783-1/18E

W261 2184061-1/10E

W261 2184074-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin GASTINGER, MAS als Einzelrichterin über die Beschwerden von

1. XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan,1. römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan,

2. XXXX auch XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan,2. römisch 40 auch römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan,

3. XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan,3. römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan,

4. mj. XXXX , geb. XXXX , vertreten durch seine Mutter, XXXX , als gesetzliche Vertreterin, Staatsangehörigkeit Afghanistan,4. mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch seine Mutter, römisch 40 , als gesetzliche Vertreterin, Staatsangehörigkeit Afghanistan,

5. mj. XXXX , geb. XXXX , vertreten durch seine Mutter, XXXX , als gesetzliche Vertreterin, Staatsangehörigkeit Afghanistan,5. mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch seine Mutter, römisch 40 , als gesetzliche Vertreterin, Staatsangehörigkeit Afghanistan,

jeweils gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark vom

1. 19.12.2017, Zl. XXXX ,1. 19.12.2017, Zl. römisch 40 ,

2. 19.12.2017, Zl. XXXX ,2. 19.12.2017, Zl. römisch 40 ,

3. 19.12.2017, Zl. XXXX ,3. 19.12.2017, Zl. römisch 40 ,

4. 19.12.2017, Zl. XXXX ,4. 19.12.2017, Zl. römisch 40 ,

5. 19.12.2017, Zl. XXXX ,5. 19.12.2017, Zl. römisch 40 ,

nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am 07.08.2018 zu Recht:

A)

I. Den Beschwerden wird stattgegeben.römisch eins. Den Beschwerden wird stattgegeben.

II. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 wird XXXX , XXXX auch XXXX , XXXX , mj. XXXX und mj. XXXX , der Status der Asylberechtigten zuerkannt.römisch zwei. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 wird römisch 40 , römisch 40 auch römisch 40 , römisch 40 , mj. römisch 40 und mj. römisch 40 , der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX , XXXX auch XXXX , XXXX , mj. XXXX und mj. XXXX , damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 , römisch 40 auch römisch 40 , römisch 40 , mj. römisch 40 und mj. römisch 40 , damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Gemäß § 3 Abs. 4 AsylG 2005 iVm § 3 Abs. 4b AsylG 2005 wird XXXX , XXXX auch XXXX , XXXX , mj. XXXX undGemäß Paragraph 3, Absatz 4, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 4 b, AsylG 2005 wird römisch 40 , römisch 40 auch römisch 40 , römisch 40 , mj. römisch 40 und

mj. XXXX , eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 27.09.2021 erteilt.mj. römisch 40 , eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 27.09.2021 erteilt.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Gang des Verfahrens:römisch eins. Gang des Verfahrens:

Die Erstbeschwerdeführerin (in der Folge BF1) und der Zweitbeschwerdeführer (in der Folge BF2), beide afghanischer Staatsbürger, reisten nach ihren Angaben am 13.12.2015 gemeinsam mit ihren ehelichen Söhnen, XXXX , IFA XXXX , und mj. XXXX , IFA XXXX , ihrer ehelichen Tochter, der zum Zeitpunkt der Antragstellung noch minderjährigen Drittbeschwerdeführerin (in der Folge BF3), und den mj. Viert- und Fünftbeschwerdeführern (in der Folge BF4 und BF5), alle afghanische Staatsbürger, und mit der Familie einer weiteren ehelichen Tochter der BF1 und des BF2, XXXX , IFA XXXX , samt deren Ehemann und deren beiden mj. ehelichen Töchtern, ebenfalls afghanische Staatsbürger, und dem Neffen und Verlobten von BF3, XXXX , IFA XXXX , einem afghanischen Staatsbürger, irregulär in Österreich ein und stellten einen Antrag auf internationalen Schutz.Die Erstbeschwerdeführerin (in der Folge BF1) und der Zweitbeschwerdeführer (in der Folge BF2), beide afghanischer Staatsbürger, reisten nach ihren Angaben am 13.12.2015 gemeinsam mit ihren ehelichen Söhnen, römisch 40 , IFA römisch 40 , und mj. römisch 40 , IFA römisch 40 , ihrer ehelichen Tochter, der zum Zeitpunkt der Antragstellung noch minderjährigen Drittbeschwerdeführerin (in der Folge BF3), und den mj. Viert- und Fünftbeschwerdeführern (in der Folge BF4 und BF5), alle afghanische Staatsbürger, und mit der Familie einer weiteren ehelichen Tochter der BF1 und des BF2, römisch 40 , IFA römisch 40 , samt deren Ehemann und deren beiden mj. ehelichen Töchtern, ebenfalls afghanische Staatsbürger, und dem Neffen und Verlobten von BF3, römisch 40 , IFA römisch 40 , einem afghanischen Staatsbürger, irregulär in Österreich ein und stellten einen Antrag auf internationalen Schutz.

Die Erstbefragungen von BF1, BF2 und BF3 und des mj. ehelichen Sohnes XXXX fanden am 14.12.2015 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes des Bezirkspolizeipolizeikommandos Bruck-Mürzzuschlag, Polizeiinspektion Bruck an der Mur statt.Die Erstbefragungen von BF1, BF2 und BF3 und des mj. ehelichen Sohnes römisch 40 fanden am 14.12.2015 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes des Bezirkspolizeipolizeikommandos Bruck-Mürzzuschlag, Polizeiinspektion Bruck an der Mur statt.

Am 12.10.2016 führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark (in der Folge belangte Behörde oder BFA) die Ersteinvernahmen von BF1 und BF2, am 15.11.2016 die Ersteinvernahme des BF3, je im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari durch. Die BF legten jeweils eine Reihe von Integrationsunterlagen vor.

Die Beschwerdeführer gaben mit Eingabe vom 25.11.2016, bevollmächtigt vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, eine umfassende Stellungnahme zu den anlässlich der Ersteinvernahmen von der belangten Behörde vorgelegten Länderinformationen ab.

Die belangte Behörde führte in weiterer Folge ergänzende Einvernahmen der BF1 am 20.06.2017, des BF 2 am 17.07.2017 und der BF3 am 07.08.2017 durch.

Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden der belangten Behörde vom 19.12.2017 wies diese jeweils in den Spruchpunkten I die Anträge auf internationalen Schutz ab. In den Spruchpunkten II wies die belangte Behörde die Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung subsidiären Schutzes in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan ab. In den Spruchpunkten III erteilte die belangte Behörde den BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ in den jeweiligen Spruchpunkt IV eine Rückkehrentscheidung und stellte in den jeweiligen Spruchpunkten V fest, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei. In den jeweiligen Spruchpunkten VI legte die belangte Behörde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest.Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden der belangten Behörde vom 19.12.2017 wies diese jeweils in den Spruchpunkten römisch eins die Anträge auf internationalen Schutz ab. In den Spruchpunkten römisch zwei wies die belangte Behörde die Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung subsidiären Schutzes in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan ab. In den Spruchpunkten römisch drei erteilte die belangte Behörde den BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ in den jeweiligen Spruchpunkt römisch vier eine Rückkehrentscheidung und stellte in den jeweiligen Spruchpunkten römisch fünf fest, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei. In den jeweiligen Spruchpunkten römisch sechs legte die belangte Behörde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest.

Mit jeweiligen Verfahrensanordnungen vom 21.12.2017 stellte die belangte Behörde den BF die juristische Person Verein Menschenrechte Österreich amtswegig als Rechtsberater zur Seite. Mit Verfahrensordnung vom selben Tag wies die belangte Behörde die BF darauf hin, dass diese verpflichtet seien, ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen, und informierte die belangte Behörde mit einem Schreiben vom selben Datum die BF darüber, dass die Möglichkeit zur freiwilligen Rückkehr bestehe, und dass die BF einer Wohnsitzbeschränkung gemäß § 15c AsylG 2005 unterliegen würden.Mit jeweiligen Verfahrensanordnungen vom 21.12.2017 stellte die belangte Behörde den BF die juristische Person Verein Menschenrechte Österreich amtswegig als Rechtsberater zur Seite. Mit Verfahrensordnung vom selben Tag wies die belangte Behörde die BF darauf hin, dass diese verpflichtet seien, ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen, und informierte die belangte Behörde mit einem Schreiben vom selben Datum die BF darüber, dass die Möglichkeit zur freiwilligen Rückkehr bestehe, und dass die BF einer Wohnsitzbeschränkung gemäß Paragraph 15 c, AsylG 2005 unterliegen würden.

Gegen diese Bescheide brachten die BF, alle bevollmächtigt vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, mit Eingaben vom 18.01.2018 jeweils fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) ein und legten Vertretungsvollmachten vor.

Die belangte Behörde legte die Beschwerden der BF samt den Aktenvorgängen jeweils mit Schreiben vom 18.01.2018 (BF3) und vom 22.01.2018 (BF1, BF2, BF4 und BF5) dem BVwG zur Entscheidung vor, wo diese am 22.01.2018 (BF3) und am 24.01.2018 (BF1, BF2, BF4 und BF5) einlangten.

Der Verein Menschenrechte Österreich informierte das BVwG mit Schreiben vom 26.07.2018 über die Niederlegung der Vertretungsvollmacht.

Am 07.08.2018 fand vor dem BVwG eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari statt, zu der die BF und auch der mj. eheliche Sohn von BF1 und BF2, XXXX , gemeinsam mit ihrer Rechtsvertreterin der Cariatas erschienen. Die belangte Behörde nahm an der mündlichen Verhandlung entschuldigt nicht teil. Im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung führten die BF im Wesentlichen das aus, was sie bereits vor der belangten Behörde aussagten und legten eine Reihe von Integrationsunterlagen vor.Am 07.08.2018 fand vor dem BVwG eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari statt, zu der die BF und auch der mj. eheliche Sohn von BF1 und BF2, römisch 40 , gemeinsam mit ihrer Rechtsvertreterin der Cariatas erschienen. Die belangte Behörde nahm an der mündlichen Verhandlung entschuldigt nicht teil. Im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung führten die BF im Wesentlichen das aus, was sie bereits vor der belangten Behörde aussagten und legten eine Reihe von Integrationsunterlagen vor.

Das BVwG legte in der mündlichen Beschwerdeverhandlung Länderinformationen zu Afghanistan, im Besonderen zur Situation von Frauen in Afghanistan, und zum Nachrichtendienst der Taliban und zum Thema "Familienrecht, Ehe, Ehrenmord" vor, und räumte sowohl den BF, als auch der belangten Behörde, der die Niederschrift im Anschluss an die mündliche Beschwerdeverhandlung samt allen Beilagen vom BVwG übermittelt wurde, die Möglichkeit ein, hierzu eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.

Die BF gaben mit Eingabe vom 14.09.2018, bevollmächtigt vertreten durch Österreichische Caritaszentrale, eine Stellungnahme ab, worin sie insbesondere zur Situation von Frauen in Afghanistan, zu den Fluchtgründen der Familie der BF und zur Sicherheit- und Versorgungslage in Afghanistan ausführten. Die belangte Behörde äußerte sich nicht zum bisherigen Ermittlungsergebnis.

Laut den am 25.09.2018 vom BVwG eingeholten Speicherauszügen aus dem Betreuungsinformationssystem befinden sich alle BF laufend in der vorübergehenden Grundversorgung.

Das BVwG holte am 25.09.2018 Strafregisterauskünfte der BF ein, wonach die BF strafrechtlich unbescholten sind. Hinsichtlich des mj. ehelichen Sohnes XXXX liegt eine rechtskräftige Verurteilung durch das Landesgericht für Strafsachen XXXX vom 24.10.2017 wegen einer Jugendstraftat vor, weswegen über diesen eine gesonderte Entscheidung zu treffen ist.Das BVwG holte am 25.09.2018 Strafregisterauskünfte der BF ein, wonach die BF strafrechtlich unbescholten sind. Hinsichtlich des mj. ehelichen Sohnes römisch 40 liegt eine rechtskräftige Verurteilung durch das Landesgericht für Strafsachen römisch 40 vom 24.10.2017 wegen einer Jugendstraftat vor, weswegen über diesen eine gesonderte Entscheidung zu treffen ist.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu den Spruchpunkten A)

1. Feststellungen:

1.1 Zu den Beschwerdeführern

BF1 führt den Namen XXXX , geboren am XXXX , im Dorf XXXX , im Distrikt XXXX in der Provinz Ghazni und ist Afghanische Staatsbürgerin. BF1 gehört der Volksgruppe der Sayed-Sadat an und bekennt sich zum schiitisch-muslimischen Glauben.BF1 führt den Namen römisch 40 , geboren am römisch 40 , im Dorf römisch 40 , im Distrikt römisch 40 in der Provinz Ghazni und ist Afghanische Staatsbürgerin. BF1 gehört der Volksgruppe der Sayed-Sadat an und bekennt sich zum schiitisch-muslimischen Glauben.

BF1 ist Analphabetin.

Der Vater von BF1 hieß XXXX , er ist bereits verstorben. Ihr Mutter heißt XXXX , sie lebt beim Bruder von BF1 in Kabul, im Distrikt XXXXDer Vater von BF1 hieß römisch 40 , er ist bereits verstorben. Ihr Mutter heißt römisch 40 , sie lebt beim Bruder von BF1 in Kabul, im Distrikt römisch 40

.

BF1 hat zwei Schwestern und zwei Brüder. Die Schwestern heißen XXXX und XXXX , sie sind beide verheiratet und leben in Kabul. Die beiden Brüder von BF1 heißen XXXX und XXXX , sie sind ebenfalls verheiratet und leben in Kabul. XXXX ist als Schneider tätig, XXXX ist Soldat. BF1 hat Kontakt zu ihrer Familie, wenn auch selten.BF1 hat zwei Schwestern und zwei Brüder. Die Schwestern heißen römisch 40 und römisch 40 , sie sind beide verheiratet und leben in Kabul. Die beiden Brüder von BF1 heißen römisch 40 und römisch 40 , sie sind ebenfalls verheiratet und leben in Kabul. römisch 40 ist als Schneider tätig, römisch 40 ist Soldat. BF1 hat Kontakt zu ihrer Familie, wenn auch selten.

BF 1 lebte nach ihrer Geburt in ihrem Heimatdorf. Nach einigen Jahren übersiedelte die Familie der BF1 nach Kabul, wo sie aufwuchs. Im Alter von 19 oder 20 Jahren heiratete sie im Jahr 1370 (das ist 1991/1992) in ihrem Heimatdorf BF2. Sie lebte nach ihrer Hochzeit zuerst gemeinsam mit ihrem Mann bei ihren Schwiegereltern in XXXX , bevor sie mit BF2 in die Stadt Ghazni zog. Dort lebte die Familie zuerst in einem Mietshaus. Durch den Verkauf von landwirtschaftlichen Grundstücken konnte sich die Familie in weiterer Folge einen Baugrund in der Stadt Ghazni, im Stadtteil XXXX kaufen, wo diese sodann in dem vom BF2 selbst gebauten Eigentumshaus lebten. Um die Ausreise aus Afghanistan zu finanzieren, verkaufte die Familie dieses Haus samt Apotheke, ebenso wie ein Auto und ein Motorrad.BF 1 lebte nach ihrer Geburt in ihrem Heimatdorf. Nach einigen Jahren übersiedelte die Familie der BF1 nach Kabul, wo sie aufwuchs. Im Alter von 19 oder 20 Jahren heiratete sie im Jahr 1370 (das ist 1991/1992) in ihrem Heimatdorf BF2. Sie lebte nach ihrer Hochzeit zuerst gemeinsam mit ihrem Mann bei ihren Schwiegereltern in römisch 40 , bevor sie mit BF2 in die Stadt Ghazni zog. Dort lebte die Familie zuerst in einem Mietshaus. Durch den Verkauf von landwirtschaftlichen Grundstücken konnte sich die Familie in weiterer Folge einen Baugrund in der Stadt Ghazni, im Stadtteil römisch 40 kaufen, wo diese sodann in dem vom BF2 selbst gebauten Eigentumshaus lebten. Um die Ausreise aus Afghanistan zu finanzieren, verkaufte die Familie dieses Haus samt Apotheke, ebenso wie ein Auto und ein Motorrad.

BF1 war vornehmlich Hausfrau und Mutter, führte jedoch von ihrem zu Hause aus Schneidereiarbeiten für Frauen durch.

BF1 nimmt seit 2016 an Deutschkursen "Alphabetisierung" des Vereins XXXX und der Sprach- und Lebensschule XXXX teil. BF1 lernt aktuell schreiben und lesen und spricht etwas Deutsch. Sie besucht regelmäßig das die Schwimmkurse der Caritas SIQ, "Frauenschwimmen PLUS". Zwei Mal pro Woche besucht BF1 ein Fitnesstraining. Im Jahr 2017 nähte BF1 neue Sternsingerkleider für das römisch-katholische Seelsorgezentrum XXXX , bzw. besserte kaputte Sternsingerkleider aus. BF1 geht Laufen. BF1 hat österreichische Freundinnen, welche BF1 auch zu Hause besuchen.BF1 nimmt seit 2016 an Deutschkursen "Alphabetisierung" des Vereins römisch 40 und der Sprach- und Lebensschule römisch 40 teil. BF1 lernt aktuell schreiben und lesen und spricht etwas Deutsch. Sie besucht regelmäßig das die Schwimmkurse der Caritas SIQ, "Frauenschwimmen PLUS". Zwei Mal pro Woche besucht BF1 ein Fitnesstraining. Im Jahr 2017 nähte BF1 neue Sternsingerkleider für das römisch-katholische Seelsorgezentrum römisch 40 , bzw. besserte kaputte Sternsingerkleider aus. BF1 geht Laufen. BF1 hat österreichische Freundinnen, welche BF1 auch zu Hause besuchen.

BF1 ist in Österreich strafrechtlich unbescholten. BF1 ist gesund.

BF2 führt den Namen XXXX , geboren am 01.01.1960 Dorf XXXX , im Distrikt XXXX , in der Provinz Ghazni und ist Afghanischer Staatsangehöriger. BF2 gehört der Volksgruppe der Sayed-Sadat an und bekennt sich zum schiitisch-muslimischen Glauben.BF2 führt den Namen römisch 40 , geboren am 01.01.1960 Dorf römisch 40 , im Distrikt römisch 40 , in der Provinz Ghazni und ist Afghanischer Staatsangehöriger. BF2 gehört der Volksgruppe der Sayed-Sadat an und bekennt sich zum schiitisch-muslimischen Glauben.

BF2 besuchte 12 Jahre lang die Schule, wobei er die ersten sechs Jahre in seinem Heimatdorf zur Schule ging, drei Jahre lang besuchte er die Schule in der Stadt Ghazni, und von der neunten bis zur zwölften Klasse besuchte er die Schule in Kabul.

Der BF absolvierte in XXXX , Pakistan, eine Ausbildung als Impfer. Er arbeitete ca. zehn Jahre lang in diesem Beruf für die NGO XXXX . Nach einer Zeit der Arbeitslosigkeit arbeitete der BF in mehreren Apotheken, bevor er bei einer Firma XXXX für einen Zeitraum von drei- bis dreieinhalb Jahren als Impfer tätig war. Danach arbeitete er wieder für ein bis zwei Jahre in Apotheken, bevor er im Jahr 2010 bis zum Jahr 2014 im XXXX -Camp ( XXXX ) in der Stadt Ghazni elektronische Generatoren reinigte und putzte. Er besaß auch eine eigene Apotheke, die sich im eigenen Haus in der Stadt Ghazni, im Stadtteil XXXX , befand.Der BF absolvierte in römisch 40 , Pakistan, eine Ausbildung als Impfer. Er arbeitete ca. zehn Jahre lang in diesem Beruf für die NGO römisch 40 . Nach einer Zeit der Arbeitslosigkeit arbeitete der BF in mehreren Apotheken, bevor er bei einer Firma römisch 40 für einen Zeitraum von drei- bis dreieinhalb Jahren als Impfer tätig war. Danach arbeitete er wieder für ein bis zwei Jahre in Apotheken, bevor er im Jahr 2010 bis zum Jahr 2014 im römisch 40 -Camp ( römisch 40 ) in der Stadt Ghazni elektronische Generatoren reinigte und putzte. Er besaß auch eine eigene Apotheke, die sich im eigenen Haus in der Stadt Ghazni, im Stadtteil römisch 40 , befand.

Die finanzielle Lage der Familie der BF1 und des BF2 war gut.

Die Eltern von BF2 hießen XXXX und XXXX , beide sind bereits verstorben. BF2 hat drei Brüder und eine noch lebende Schwester. Eine Schwester des BF2 verstarb bereits. Seine Brüder heißen XXXX , ein pensionierter Polizeikommandant, der in Ghazni lebt, XXXX , ein Kraftfahrer, der in Kabul lebt und XXXX , ein Immobilienmakler, der ebenfalls in Ghazni lebt. Seine Schwester XXXX ist Hausfrau und lebt in Ghazni. BF2 hat nach wie vor Kontakt zu seinen Geschwistern.Die Eltern von BF2 hießen römisch 40 und römisch 40 , beide sind bereits verstorben. BF2 hat drei Brüder und eine noch lebende Schwester. Eine Schwester des BF2 verstarb bereits. Seine Brüder heißen römisch 40 , ein pensionierter Polizeikommandant, der in Ghazni lebt, römisch 40 , ein Kraftfahrer, der in Kabul lebt und römisch 40 , ein Immobilienmakler, der ebenfalls in Ghazni lebt. Seine Schwester römisch 40 ist Hausfrau und lebt in Ghazni. BF2 hat nach wie vor Kontakt zu seinen Geschwistern.

BF2 besuchte Deutschkurse bei der XXXX Sprach- und Lebensschule, bei der Caritas Akademie der Diözese XXXX , beim XXXX , beim Verein XXXX . Er verrichtete gemeinnützige Arbeit für die Holding Graz im Bereich der Straßenreinigung. Er nahm am 10.10.2017 am Werte- und Orientierungskurs des Österreichischen Integrationsfonds teil.BF2 besuchte Deutschkurse bei der römisch 40 Sprach- und Lebensschule, bei der Caritas Akademie der Diözese römisch 40 , beim römisch 40 , beim Verein römisch 40 . Er verrichtete gemeinnützige Arbeit für die Holding Graz im Bereich der Straßenreinigung. Er nahm am 10.10.2017 am Werte- und Orientierungskurs des Österreichischen Integrationsfonds teil.

BF2 ist in Österreich strafrechtlich unbescholten. BF2 leidet an Asthma bronchiale.

BF1 und BF2 haben im Jahr 1370 (das ist 1991/1992), in Afghanistan traditionell geheiratet. Der Ehe entstammen insgesamt vier Söhne, darunter der mj. BF4 und der mj. BF5 sowie der älteste Sohn, XXXX (IFA XXXX ), der sich derzeit in Schweden befinden soll, und der mj. XXXX , IFA XXXX , der gemeinsam mit seinen Eltern in einem Haushalt lebt, und zwei Töchter, darunter BF3 und XXXX (IFA XXXX ), welche mit ihrem Ehemann und den gemeinsamen ehelichen Kindern ebenfalls als Asylwerberin in Österreich lebt.BF1 und BF2 haben im Jahr 1370 (das ist 1991/1992), in Afghanistan traditionell geheiratet. Der Ehe entstammen insgesamt vier Söhne, darunter der mj. BF4 und der mj. BF5 sowie der älteste Sohn, römisch 40 (IFA römisch 40 ), der sich derzeit in Schweden befinden soll, und der mj. römisch 40 , IFA römisch 40 , der gemeinsam mit seinen Eltern in einem Haushalt lebt, und zwei Töchter, darunter BF3 und römisch 40 (IFA römisch 40 ), welche mit ihrem Ehemann und den gemeinsamen ehelichen Kindern ebenfalls als Asylwerberin in Österreich lebt.

BF3 führt den Namen XXXX , geboren am XXXX in der Stadt Ghazni, in der Provinz Ghazni und ist Afghanische Staatsangehörige. BF3 gehört der Volksgruppe der Sayed-Sadat an und bekennt sich zum schiitisch-muslimischen Glauben.BF3 führt den Namen römisch 40 , geboren am römisch 40 in der Stadt Ghazni, in der Provinz Ghazni und ist Afghanische Staatsangehörige. BF3 gehört der Volksgruppe der Sayed-Sadat an und bekennt sich zum schiitisch-muslimischen Glauben.

BF3 ist mit ihrem Cousin, XXXX , geb. XXXX (IFA XXXX ), verlobt. Der Cousin wuchs gemeinsam mit BF3 und den anderen Kindern der BF1 und des BF2 auf und lebt ebenfalls als Asylwerber in Österreich.BF3 ist mit ihrem Cousin, römisch 40 , geb. römisch 40 (IFA römisch 40 ), verlobt. Der Cousin wuchs gemeinsam mit BF3 und den anderen Kindern der BF1 und des BF2 auf und lebt ebenfalls als Asylwerber in Österreich.

BF3 hat keine Kinder. BF3 besuchte in der Stadt XXXX neun Jahre lang die HS XXXX . BF3 war im Sommersemester 2016/17 Studierende des BG/BRG/WKU-RG für Berufstätige. In der Zeit vom 20.02.2017 bis 30.06.2017 nahm BF3 am Bildungsangebot Zukunft.Bildung. Steiermark teil, und erreichte u.a. das Sprachniveau A2. Sie absolvierte in der Zeit von Juli 2017 bis August 2018 den Pflichtschulabschluss bei XXXX in XXXX .BF3 hat keine Kinder. BF3 besuchte in der Stadt römisch 40 neun Jahre lang die HS römisch 40 . BF3 war im Sommersemester 2016/17 Studierende des BG/BRG/WKU-RG für Berufstätige. In der Zeit vom 20.02.2017 bis 30.06.2017 nahm BF3 am Bildungsangebot Zukunft.Bildung. Steiermark teil, und erreichte u.a. das Sprachniveau A2. Sie absolvierte in der Zeit von Juli 2017 bis August 2018 den Pflichtschulabschluss bei römisch 40 in römisch 40 .

BF3 hat eine Einstellungszusage als auszubildende zahnärztliche Assistentin bei einer Zahnärztin in XXXX . BF3 beabsichtigt neben ihrer Lehre die Abendmatura zu machen, um in weiterer Folge Zahnmedizin zu studieren.BF3 hat eine Einstellungszusage als auszubildende zahnärztliche Assistentin bei einer Zahnärztin in römisch 40 . BF3 beabsichtigt neben ihrer Lehre die Abendmatura zu machen, um in weiterer Folge Zahnmedizin zu studieren.

In ihrer Freizeit geht BF3 schwimmen, laufen und Rad fahren. Sie hat österreichische Freunde. Seit ca. eineinhalb Jahren arbeitet BF3 ehrenamtlich mit älteren Menschen.

BF3 ist gesund und in Österreich strafrechtlich unbescholten. BF3 war zum Zeitpunkt der Stellung des Antrages auf internationalen Schutz am 13.12.2015 noch minderjährig.

Mj. BF4 führt den Namen XXXX , geboren am 05.01.2003 in der Stadt Ghazni in der Provinz Ghazni und ist Afghanischer Staatsangehöriger. Mj. BF4 gehört der Volksgruppe der Sayed Sadat an und bekennt sich zum schiitisch-muslimischen Glauben. Der mj. BF4 ist gesund und in Österreich strafrechtlich unbescholten.Mj. BF4 führt den Namen römisch 40 , geboren am 05.01.2003 in der Stadt Ghazni in der Provinz Ghazni und ist Afghanischer Staatsangehöriger. Mj. BF4 gehört der Volksgruppe der Sayed Sadat an und bekennt sich zum schiitisch-muslimischen Glauben. Der mj. BF4 ist gesund und in Österreich strafrechtlich unbescholten.

Mj. BF4 besuchte in den Schuljahren 2015/16 und 2016/17 die Neue Mittelschule XXXX , und im Schuljahr 2017/18 die Freie Waldorfschule XXXX . Mj. BF4 spricht Deutsch auf Niveau B1.1.Mj. BF4 besuchte in den Schuljahren 2015/16 und 2016/17 die Neue Mittelschule römisch 40 , und im Schuljahr 2017/18 die Freie Waldorfschule römisch 40 . Mj. BF4 spricht Deutsch auf Niveau B1.1.

Mj. BF5 führt den Namen XXXX , geboren am XXXX in der Stadt Ghazni in der Provinz Ghazni und ist Afghanischer Staatsangehöriger. Mj. BF5 gehört der Volksgruppe der Sayed Sadat an und bekennt sich zum schiitisch-muslimischen Glauben. Der mj. BF5 ist gesund und in Österreich noch nicht strafmündig.Mj. BF5 führt den Namen römisch 40 , geboren am römisch 40 in der Stadt Ghazni in der Provinz Ghazni und ist Afghanischer Staatsangehöriger. Mj. BF5 gehört der Volksgruppe der Sayed Sadat an und bekennt sich zum schiitisch-muslimischen Glauben. Der mj. BF5 ist gesund und in Österreich noch nicht strafmündig.

Mj. BF5 besucht seit dem Schuljahr 2015/16 die Neue Mittelschule XXXX . Mj. BF5 spricht Deutsch auf Niveau B1.2.Mj. BF5 besucht seit dem Schuljahr 2015/16 die Neue Mittelschule römisch 40 . Mj. BF5 spricht Deutsch auf Niveau B1.2.

Die Muttersprache der BF ist Dari.

BF1, BF3, BF4 und BF5 sind gesund.

Alle BF befinden sich in der laufenden Grundversorgung.

1.2 Zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführer

Die BF haben gemeinsam Afghanistan wegen des Umstandes verlassen, dass der Sohn eines örtlichen Talibanführers BF3 heiraten wollte, wozu diese nicht bereit war.

Es kann nicht festgestellt werden, dass die BF in Afghanistan psychischer oder physischer Gewalt wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität oder wegen ihrer politischen Überzeugung, ausgesetzt waren oder aktuell ausgesetzt sind.

Die BF1 und BF3 sind Frauen, welche in ihrer Wertehaltung und in ihrer Lebensweise an dem in Europa mehrheitlich gelebten Frauen- und Gesellschaftsbild orientiert sind. Sowohl BF1 als auch BF3 leben in Österreich nicht (mehr) nach der konservativ-afghanischen Tradition, lehnen die Umstände und Lebensverhältnisse für Frauen in Afghanistan ab und können sich nicht (mehr) vorstellen, wieder nach der konservativ-afghanischen Tradition zu leben. Beide Frauen tragen ihr Haar aus freien Stücken mit einem Schal lose bedeckt und sind ansonsten nach ihrem eigenen Geschmack gekleidet.

BF1 und BF3 führen in Österreich ein freies, selbstbestimmtes Leben. Die finanzielle Haushaltsführung obliegt in der Familie der BF der BF1. Sie kann mittlerweile schwimmen und betreibt regelmäßig Sport. BF1 strebt in Österreich eine berufliche Tätigkeit als Schneiderin an.

BF3 strebt ebenfalls eine berufliche Unabhängigkeit an, und ihr Fokus liegt aktuell darin, zu lernen und sich beruflich als Zahnarztassistentin zu etablieren. Sie ist noch nicht bereit, ihren Verlobten zu heiraten, weil sie sich vorerst auf ihr berufliches Fortkommen konzentrieren will. Diese Einstellungen stehen im Widerspruch zu den nach den Länderfeststellungen im Herkunftsstaat bestehenden traditionalistisch-religiös geprägten gesellschaftlichen Auffassungen hinsichtlich Bewegungsfreiheit und Zugang zur Erwerbstätigkeit für Frauen.

Die BF stellten am 13.12.2015 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.

Es liegen keine Gründe vor, nach denen die BF von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten auszuschließen sind, oder nach denen ein Ausschluss der BF zu erfolgen hat.

1.3 Zur Situation im Herkunftsstaat

Zur Lage in Afghanistan werden die im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation in der aktuellen Fassung vom 29.06.2018 enthaltenen folgenden Informationen als entscheidungsrelevant festgestellt:

"...

3. Sicherheitslage

...

3.10 Ghazni

Ghazni ist eine der wichtigsten Zentralprovinzen Afghanistans. Ghazni liegt 145 km südlich von Kabul Stadt entfernt und liegt an der Autobahn Kabul-Kandahar. Ghazni grenzt im Norden an die Provinzen (Maidan) Wardak und Bamyan, im Osten an Logar, Paktia und Paktika, im Süden an Zabul und im Westen an Uruzgan und Daikundi (UN-OCHA 4.2014; vgl. Pajhwok o.D.a). Laut dem afghanischen Statistikbüro (CSO) ist Ghazni die Provinz mit der zweithöchsten Bevölkerungszahl (Pajhwok o.D.a), die auf 1.270.3192 Bewohner/innen geschätzt wird (CSO 4.2017). Hauptsächlich besteht die Bevölkerung aus großen Stämmen der Paschtunen sowie Tadschiken und Hazara; Mitglieder der Bayat, Sadat und Sikh sind auch dort vertreten, wenngleich die Vielzahl der Bevölkerung Paschtunen sind (Pajhwok o. D.a).Ghazni ist eine der wichtigsten Zentralprovinzen Afghanistans. Ghazni liegt 145 km südlich von Kabul Stadt entfernt und liegt an der Autobahn Kabul-Kandahar. Ghazni grenzt im Norden an die Provinzen (Maidan) Wardak und Bamyan, im Osten an Logar, Paktia und Paktika, im Süden an Zabul und im Westen an Uruzgan und Daikundi (UN-OCHA 4.2014; vergleiche Pajhwok o.D.a). Laut dem afghanischen Statistikbüro (CSO) ist Ghazni die Provinz mit der zweithöchsten Bevölkerungszahl (Pajhwok o.D.a), die auf 1.270.3192 Bewohner/innen geschätzt wird (CSO 4.2017). Hauptsächlich besteht die Bevölkerung aus großen Stämmen der Paschtunen sowie Tadschiken und Hazara; Mitglieder der Bayat, Sadat und Sikh sind auch dort vertreten, wenngleich die Vielzahl der Bevölkerung Paschtunen sind (Pajhwok o. D.a).

Ghazni besteht aus den folgenden Distrikten: die Provinzhauptstadt Ghazni, sowie die Distrikte Andar, Muqur, Khugiani/Khugaini/Khogyani, Qara Bagh/Qarabagh, Gilan/Gelan/Gailan, Waghiz/Waghaz, Giro/Gairo, Deh Yak/Dehyak, Nawar/Nawur, Jaghori/Jaghuri, Malistan/Malestan, Rashidan, Ab Band/Abband, Khugiani, Nawa, Jaghato/Jaghato, Zankhan/Zanakhan, Ajeristan/Ajrestan und Khwaja Omari/Khwajaumari (Pajhwok o.D.a; vgl. UN OCHA 4.2014, GI o.D.). Ghazni ist eine der Schlüsselprovinz im Südosten, die die zentralen Provinzen inklusive der Hauptstadt Kabul mit anderen Provinzen im Süden und Westen verbindet (Khaama Press 2.7.2017; vgl. HoA 15.3.2016).Ghazni besteht aus den folgenden Distrikten: die Provinzhauptstadt Ghazni, sowie die Distrikte Andar, Muqur, Khugiani/Khugaini/Khogyani, Qara Bagh/Qarabagh, Gilan/Gelan/Gailan, Waghiz/Waghaz, Giro/Gairo, Deh Yak/Dehyak, Nawar/Nawur, Jaghori/Jaghuri, Malistan/Malestan, Rashidan, Ab Band/Abband, Khugiani, Nawa, Jaghato/Jaghato, Zankhan/Zanakhan, Ajeristan/Ajrestan und Khwaja Omari/Khwajaumari (Pajhwok o.D.a; vergleiche UN OCHA 4.2014, GI o.D.). Ghazni ist eine der Schlüsselprovinz im Südosten, die die zentralen Provinzen inklusive der Hauptstadt Kabul mit anderen Provinzen im Süden und Westen verbindet (Khaama Press 2.7.2017; vergleiche HoA 15.3.2016).

Nach mehr als zwei Jahrzehnten ohne Mohnanbau in der Provinz Ghazni (seit 1995), wird nun wieder Mohn angebaut. Mit Stand November 2017 wurden 1.027 Hektar Mohn angebaut: Opium/Mohn wurde insbesondere im Distrikt Ajrestan angebaut, in dem die Sicherheitslage schwach ist (UNODC 11.2017).

Allgemeine Information zur Sicherheitslage

Im Februar 2018 wurde verlautbart, dass die Provinz Ghazni zu den relativ volatilen Provinzen im südöstlichen Teil des Landes zählt; die Provinz selbst grenzt an unruhige Provinzen des Südens. Die Taliban und Aufständische anderer Gruppierungen sind in gewissen Distrikten aktiv (Khaama Press 1.2.2018; vgl. SD 1.2.2018). In der Provinz kommt es zu bewaffneten Zusammenstößen zwischen den Sicherheitskräften und Aufständischen (Xinhua 18.3.2018).Im Februar 2018 wurde verlautbart, dass die Provinz Ghazni zu den relativ volatilen Provinzen im südöstlichen Teil des Landes zählt; die Provinz selbst grenzt an unruhige Provinzen des Südens. Die Taliban und Aufständische anderer Gruppierungen sind in gewissen Distrikten aktiv (Khaama Press 1.2.2018; vergleiche SD 1.2.2018). In der Provinz kommt es zu bewaffneten Zusammenstößen zwischen den Sicherheitskräften und Aufständischen (Xinhua 18.3.2018).

Wie in vielen Regionen in Südafghanistan, in denen die Paschtunen die Mehrheit stellen, konnten die Taliban in Ghazni nach dem Jahr 2001 an Einfluss gewinnen. Die harten Vorgehensweisen der Taliban - wie Schließungen von Schulen, der Stopp von Bauprojekten usw. - führten jedoch auch zu Gegenreaktionen. So organisierten Dorfbewohner eines Dorfes im Distrikt Andar ihre eigenen Milizen, um die Aufständischen fernzuhalten - auch andere Distrikte in Ghazni folgten. Die Sicherheitslage verbesserte sich, Schulen und Gesundheitskliniken öffneten wieder. Da diese Milizen, auch ALP (Afghan Local Police) genannt, der lokalen Gemeinschaft entstammen, genießen sie das Vertrauen der lokalen Menschen. Nichtsdestotrotz kommt es zu auch bei diesen Milizen zu Korruption und Missbrauch (IWPR 15.1.2018).

Im Berichtszeitraum der Vereinten Nationen (UN) (15.12.2017-15.2.2018) haben regierungsfeindliche Elemente auch weiterhin Druck auf die afghanischen Sicherheitskräfte ausgeübt, indem koordinierte Angriffe auf Kontrollpunkte der afghanischen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte unter anderem in der Provinz Ghazni verübt wurden (UNGASC 27.2.2018).

Im Zeitraum 1.1.2017-30.4.2018 wurden in der Provinz 163 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert.

...

Die meisten im Jahr 2017 registrierten Anschläge fanden - in absteigender Reihenfolge - in den Provinzen Nangarhar, Faryab, Helmand, Kandahar, Farah, Ghazni, Uruzgan, Logar, Jawzjan, Paktika und Kabul statt (Pajhwok 14.1.2018).

Im gesamten Jahr 2017 wurden 353 zivile Opfer in Ghazni (139 getötete Zivilisten und 214 Verletzte) registriert. Hauptursache waren Bodenoffensiven, gefolgt von IEDs und gezielten/willkürlichen Tötungen. Dies deutet einen Rückgang von 11% im Gegensatz zum Vergleichsjahr 2016 (UNAMA 2.2018).

Militärische Operationen in Ghazni

Miliärische Operationen werden in der Provinz Ghazni durchgeführt (Tolonews 17.3.2018; vgl. Xinhua 27.1.2018, ZNI 3.3.2018, Tolonews 5.2.2018, Tolonews 24.3.2018, MF 25.3.2018, Tolonews 5.12.2017; MF 18.3.2018, VoA 22.10.2017); Aufständische werden getötet und festgenommen (Pajhwok 13.3.2018; vgl. MF 25.3.2018, Tolonews 5.12.2017, MF 18.3.2018, VoA 22.10.2017). Luftangriffe werden ebenso durchgeführt (Khaama Press 1.2.2018), bei denen auch Taliban getötet werden (Khaama Press 1.2.2018; vgl. Pajhwok 12.3.2018).Miliärische Operationen werden in der Provinz Ghazni durchgeführt (Tolonews 17.3.2018; vergleiche Xinhua 27.1.2018, ZNI 3.3.2018, Tolonews 5.2.2018, Tolonews 24.3.2018, MF 25.3.2018, Tolonews 5.12.2017; MF 18.3.2018, VoA 22.10.2017); Aufständische werden getötet und festgenommen (Pajhwok 13.3.2018; vergleiche MF 25.3.2018, Tolonews 5.12.2017, MF 18.3.2018, VoA 22.10.2017). Luftangriffe werden ebenso durchgeführt (Khaama Press 1.2.2018), bei denen auch Taliban getötet werden (Khaama Press 1.2.2018; vergleiche Pajhwok 12.3.2018).

Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften finden statt (AJ 11.6.2018; vgl. AJ 21.5.2018, VoA 22.10.2017).Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften finden statt (AJ 11.6.2018; vergleiche AJ 21.5.2018, VoA 22.10.2017).

Regierungsfeindliche Gruppierungen in Ghazni

Sowohl Das Haqqani-Netzwerk, als auch die Taliban sind in manchen Regionen der Provinz aktiv (VoA 10.1.2018). Sicherheitsbeamte sprechen von mehreren Gruppierungen, die in der Provinz aktiv sind, während die Taliban selbst behaupten, die einzige Gruppierung in der Provinz Ghazni zu sein (Pajhwok 1.7.2017).

Basierend auf geheimdienstlichen Informationen, bestritt das afghanische Innenministerium im Jänner 2018, dass der IS in der Provinz Ghazni aktiv sei (VoA 10.1.2018). Für den Zeitraum 1.1.-15.7.2017 wurden IS-bezogene Vorfälle in der Provinz gemeldet - insbesondere an der Grenze zu Paktika. Zwischen 16.7.2017 - 31.1.2018 wurden hingegen keine Vorfälle registriert (ACLED 23.2.2018).

...

15.1 Schiiten

Die Bevölkerung schiitischer Muslime wird auf 10 - 15% geschätzt (CIA 2017; vgl. USCIRF 20

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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