TE Bvwg Erkenntnis 2018/9/27 W226 2200445-1

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Veröffentlicht am 27.09.2018
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Entscheidungsdatum

27.09.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W226 2200445-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. WINDHAGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA.:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. WINDHAGER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA.:

Ukraine, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.06.2018, Zl. 14-1042454807-171195591, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.09.2018 zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, § 8 Abs. 1 AsylGA) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, Paragraph 8, Absatz eins, AsylG

2005, § 57 AsylG 2005, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 2 FPG, § 52 Absatz 9 FPG, § 46 FPG, § 55 Absatz 1 bis 3 FPG, als unbegründet abgewiesen.2005, Paragraph 57, AsylG 2005, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG, Paragraph 52, Absatz 9 FPG, Paragraph 46, FPG, Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG, als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Der BF ist Staatsangehöriger der Ukraine, gehört der ukrainischen Volksgruppe und dem orthodoxen Glauben an.

Bereits am 22.10.2014 beantragte er erstmals nach illegaler Einreise die Gewährung von Internationalem Schutz.

Im ersten Asylverfahren im Jahr 2014 schilderte der BF im Wesentlichen einzig, dass in der Ukraine der Krieg begonnen habe. Sein Vater sei zum Militär eingezogen worden, seine Großmutter sei dann gestorben und habe er dann als Minderjähriger keine Bezugsperson mehr gehabt. Er habe keine Bedrohung des Lebens oder der Gesundheit durch Behörden oder Militär in der Ukraine zu befürchten gehabt, aber er wisse nicht, wovon er in der Ukraine leben solle. Er habe dort keine Unterstützung und er habe keinen Beruf erlernt. Mit Sanktionen habe er in der Heimat nicht zu rechnen.

In weiterer Folge verließ der damals minderjährige BF die Betreuungsstelle, am 11.12.2014 war das erste Asylverfahren wegen unbekannten Aufenthaltes gemäß § 24 Abs. 2 AsylG einzustellen.In weiterer Folge verließ der damals minderjährige BF die Betreuungsstelle, am 11.12.2014 war das erste Asylverfahren wegen unbekannten Aufenthaltes gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AsylG einzustellen.

Beinahe drei Jahre später, am 20.10.2017, stellte der BF den nunmehr gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, zu dem er am selben Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt wurde. Der BF verwies darauf, seit dem Jahr 2014 durchgehend in Österreich aufhältig zu sein. Er habe im Jahr 2014 einen Streit mit Afghanen in der Asylwerberunterkunft in XXXX gehabt, deshalb sei er nach XXXX gezogen, ohne sich in Traiskirchen abzumelden. In XXXX habe er "Landsleute" kennengelernt, diese hätten ihm Unterschlupf gewährt und ihn unterstützt. Er sei die ganze Zeit in Österreich gewesen und habe sich in diesen drei Jahren von den Strapazen erholt, die er in der Ukraine erlitten habe, außerdem habe er "mit Freunden abgehängt". Er habe nicht gewusst, an welche Behörde er sich wenden sollte. Er habe auch nicht gewusst, dass sein Asylverfahren seit Jahren eingestellt sei, er sei ja seit 08.11.2016 aufrecht gemeldet gewesen. Der Fluchtgrund wurde vom BF dahingehend geschildert, dass sein Vater zum Militär einberufen worden sei, später sei ihm mitgeteilt worden, dass der Vater ein "Landesverräter" sei. Er habe von Freunden erfahren, dass der Vater auf die russische Seite gewechselt sei, er gelte daher als Landesverräter und deshalb werde auch der BF verfolgt.Beinahe drei Jahre später, am 20.10.2017, stellte der BF den nunmehr gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, zu dem er am selben Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt wurde. Der BF verwies darauf, seit dem Jahr 2014 durchgehend in Österreich aufhältig zu sein. Er habe im Jahr 2014 einen Streit mit Afghanen in der Asylwerberunterkunft in römisch 40 gehabt, deshalb sei er nach römisch 40 gezogen, ohne sich in Traiskirchen abzumelden. In römisch 40 habe er "Landsleute" kennengelernt, diese hätten ihm Unterschlupf gewährt und ihn unterstützt. Er sei die ganze Zeit in Österreich gewesen und habe sich in diesen drei Jahren von den Strapazen erholt, die er in der Ukraine erlitten habe, außerdem habe er "mit Freunden abgehängt". Er habe nicht gewusst, an welche Behörde er sich wenden sollte. Er habe auch nicht gewusst, dass sein Asylverfahren seit Jahren eingestellt sei, er sei ja seit 08.11.2016 aufrecht gemeldet gewesen. Der Fluchtgrund wurde vom BF dahingehend geschildert, dass sein Vater zum Militär einberufen worden sei, später sei ihm mitgeteilt worden, dass der Vater ein "Landesverräter" sei. Er habe von Freunden erfahren, dass der Vater auf die russische Seite gewechselt sei, er gelte daher als Landesverräter und deshalb werde auch der BF verfolgt.

Der BF wurde am 22.03.2018 durch die belangte Behörde niederschriftlich einvernommen. Der BF verwies darauf, ein Gewerbe angemeldet zu haben.

Er behauptete weiters, seine eigene Mutter gar nicht zu kennen, er wisse nicht, wo sich der Vater aufhalte und es gebe auch keine Onkel oder Tanten.

Er sei gesund und arbeitsfähig, in Zukunft würde er in Österreich gerne ein Restaurant eröffnen und er wolle sich sportlich betätigen und Österreich dadurch auch vertreten. Er mache Kampfsport.

Der BF schilderte erneut, dass er sich seit Dezember 2014 (der Einstellung des ersten Asylverfahrens) bis zur neuerlichen Antragstellung in XXXX aufgehalten habe, er sei nicht gemeldet gewesen und habe gedacht, dass man sich bis 18 Jahren nicht registrieren lassen müsse. Er bei "bei Freunden im Studentenheim gewohnt." Er habe sich deshalb bei der Behörde nicht gemeldet, weil er ja keine Adresse und keine richtige Bleibe gehabt habe, wo er sich hätte anmelden sollen. Als er in der U-Bahn seine Dokumente verloren habe, habe er angefangen, die Dokumente wieder zu bekommen und sei ihm da gesagt worden, dass das Asylverfahren eingestellt worden sei.Der BF schilderte erneut, dass er sich seit Dezember 2014 (der Einstellung des ersten Asylverfahrens) bis zur neuerlichen Antragstellung in römisch 40 aufgehalten habe, er sei nicht gemeldet gewesen und habe gedacht, dass man sich bis 18 Jahren nicht registrieren lassen müsse. Er bei "bei Freunden im Studentenheim gewohnt." Er habe sich deshalb bei der Behörde nicht gemeldet, weil er ja keine Adresse und keine richtige Bleibe gehabt habe, wo er sich hätte anmelden sollen. Als er in der U-Bahn seine Dokumente verloren habe, habe er angefangen, die Dokumente wieder zu bekommen und sei ihm da gesagt worden, dass das Asylverfahren eingestellt worden sei.

Der Fluchtgrund wurde vom BF dahingehend geschildert, dass er als Minderjähriger aus der Ukraine ausgereist sei. Er habe nach wie vor Freunde in der Ukraine, mit denen er zu Hause trainiert habe, diese hätten ihm über Internet gesagt, dass der Vater zum Verräter erklärt worden sei, weil dieser von der Ukraine nach Russland übergelaufen sei. Dies habe er vor ca. einem halben Jahr erfahren. Die Freunde hätten ihm das über WhatsApp berichtet, sie hätten geschrieben, dass Leute vom Militär nach dem BF und seinem Vater gesucht hätten, dieses Schreiben könne er aber nicht mehr vorlegen, denn er habe leider sein Handy verloren und derzeit keinen Kontakt mehr zu den Freunden in der Ukraine. Bei einer Rückkehr habe er also Angst um sein Leben, er werde nicht in Ruhe gelassen werden, weil der Vater zu den Russen übergelaufen sei. Die Menschen seien in der Ukraine derzeit sehr aggressiv, sogar für ein geringeres Vergehen könnten die Menschen einem etwas antun. Vorgelegt wurden Bestätigungen über Deutschkurse, eine Karte eines Judo-Vereins, sowie ein Mitgliedsausweis der Wirtschaftskammer XXXX . Der BF verwies darauf, dass er seit 04.12.2017 eine Gewerbeberechtigung für "Regalbetreuung" erhalten habe. Vorgelegt wurden diverse Schriftstücke aus der Ukraine, die seine sportlichen Aktivitäten in den Jahren 2008 bis 2015 belegen sollen.Der Fluchtgrund wurde vom BF dahingehend geschildert, dass er als Minderjähriger aus der Ukraine ausgereist sei. Er habe nach wie vor Freunde in der Ukraine, mit denen er zu Hause trainiert habe, diese hätten ihm über Internet gesagt, dass der Vater zum Verräter erklärt worden sei, weil dieser von der Ukraine nach Russland übergelaufen sei. Dies habe er vor ca. einem halben Jahr erfahren. Die Freunde hätten ihm das über WhatsApp berichtet, sie hätten geschrieben, dass Leute vom Militär nach dem BF und seinem Vater gesucht hätten, dieses Schreiben könne er aber nicht mehr vorlegen, denn er habe leider sein Handy verloren und derzeit keinen Kontakt mehr zu den Freunden in der Ukraine. Bei einer Rückkehr habe er also Angst um sein Leben, er werde nicht in Ruhe gelassen werden, weil der Vater zu den Russen übergelaufen sei. Die Menschen seien in der Ukraine derzeit sehr aggressiv, sogar für ein geringeres Vergehen könnten die Menschen einem etwas antun. Vorgelegt wurden Bestätigungen über Deutschkurse, eine Karte eines Judo-Vereins, sowie ein Mitgliedsausweis der Wirtschaftskammer römisch 40 . Der BF verwies darauf, dass er seit 04.12.2017 eine Gewerbeberechtigung für "Regalbetreuung" erhalten habe. Vorgelegt wurden diverse Schriftstücke aus der Ukraine, die seine sportlichen Aktivitäten in den Jahren 2008 bis 2015 belegen sollen.

Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des BFA vom 09.06.2018 wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz vom 20.10.2017 bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und unter Spruchteil II. gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. dieser Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die Ukraine abgewiesen. Unter Spruchteil III. wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF in die Ukraine gemäß § 46 FPG zulässig ist und in Spruchteil IV. gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des BFA vom 09.06.2018 wurde unter Spruchteil römisch eins. der Antrag auf internationalen Schutz vom 20.10.2017 bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und unter Spruchteil römisch zwei. gemäß Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit. dieser Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die Ukraine abgewiesen. Unter Spruchteil römisch drei. wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF in die Ukraine gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist und in Spruchteil römisch vier. gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.

Die Identität des BF wurde dabei nicht festgestellt. Die belangte Behörde verwies darauf, dass der BF gesund und im arbeitsfähigen Alter sei, er sei in der Lage, den Lebensunterhalt in der Ukraine zu bestreiten. In Österreich verfüge er über keine Verwandten oder Familienangehörige.

Im Rahmen der Feststellungen führte die belangte Behörde aus, dass der BF erst später erfahren habe, dass der Vater ein Landesverräter sei und deshalb werde auch er verfolgt. Der BF müsste zum Militär einrücken. Nicht feststellbar sei, dass der BF einer asylrelevanten individuellen Verfolgung durch die ukrainischen Behörden oder durch Privatpersonen ausgesetzt sei.

Nach umfangreichen aktuellen Feststellungen zur Lage in der Ukraine führte die belangte Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung aus, dass das Vorbringen des BF völlig unglaubhaft sei, dass nämlich der Vater von Leuten vom Militär gesucht werde. Die belangte Behörde verwies in der Beweiswürdigung darauf, dass der BF nur sehr vage und ungenaue Angaben getätigt habe, der BF habe auch den angeblichen Kontakt zu Freunden über WhatsApp nicht belegen können. Die persönliche Bedrohung bzw. dass er getötet werden solle, habe der BF nur in der Erstbefragung angegeben. Der BF habe auch zum letzten Kontakt zum Vater nur sagen können, dass es Anfang 2014 gewesen sei und es sei damals kalt gewesen, auch diesbezüglich würde der BF alle Details und Emotionen vermissen lassen.

Darüber hinaus wertete die Behörde es als völlig unglaubwürdig, dass der BF sich jahrelang nicht um sein erstes Asylverfahren gekümmert habe. Der BF habe zudem darauf verwiesen, dass er Kontakte und Freundschaften zu Freunden im Studentenwohnheim gehabt habe, sodass es völlig unglaubhaft sei, dass er nach diesen Kontakten sich über seine Situation nicht im Klaren gewesen sei. Nach einem mehrjährigen Aufenthalt unter gebildeten Menschen sei es nicht glaubhaft, dass das persönliche Leben des BF nie thematisiert worden sei und hätte ihm daher der Umstand, sich illegal in Österreich aufzuhalten, durchaus bekannt gewesen sein müssen.

In Summe kam die belangte Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung somit zum Ergebnis, dass das Vorbringen des BF über die angeblichen Fluchtgründe völlig unglaubwürdig sei.

Daran anschließend kam die belangte Behörde im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zum Ergebnis, dass weder Asyl noch subsidiärer Schutz zu erteilen sei. In der Prüfung zur Rückkehrentscheidung verwies die belangte Behörde in rechtlicher Hinsicht darauf, dass der BF keinerlei familiären Bindungen im Bundesgebiet habe. Er sei illegal eingereist, habe nie erwarten können, sein Familien- oder Privatleben in Österreich nach Abschluss des Asylverfahrens weiterführen zu können. In Summe würden die öffentlichen Interessen an der Rückkehrentscheidung die privaten Interessen des BF an einem Verbleib in Österreich bei weitem überwiegen.

Gegen diesen Bescheid hat der BF fristgerecht Beschwerde erhoben, in welcher er sein Vorbringen wiederholte. Der Organwalter der Behörde habe sich seine Sache wahrlich nicht leichtgemacht, er sei dem BF ohne Vorurteile begegnet, obwohl andere Referenten den BF ob seines Vorbringens "in der Luft zerrissen hätten." Denn manche Bemerkungen des BF, wie etwa, dass er sich von den Strapazen, die er in der Ukraine erlitten hätte, erst erholen hätte müssen, würden wohl nicht sehr überzeugend klingen.

Die Beschwerde verweist zudem darauf, dass der BF unter Stotterei leide, er sei vergesslich, weshalb seine Wahrnehmungs- und Wiedergabefähigkeit beeinträchtigt sei. Fakt sei, dass der Vater des BF laut Internet-Auskunft offensichtlich gesucht werde, wobei sich nicht klären habe lassen, ob dies wegen Überlaufens zum Feind etc. stattgefunden habe oder einfach aus anderen Gründen. Die Beschwerde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge den BF einer psychiatrischen Begutachtung zuführen. Zudem hätte die belangte Behörde die Rückkehrsituation des BF genauer prüfen müssen.

Am 11.09.2018 wurde der BF antragsgemäß durch das erkennende Gericht im Zuge einer Beschwerdeverhandlung nochmals zu seinen Lebensumständen, der familiären Situation und den behaupteten Fluchtgründen einvernommen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat nach Durchführung einer Beschwerdeverhandlung am 11.09.2018 erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat nach Durchführung einer Beschwerdeverhandlung am 11.09.2018 erwogen:

Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsakts des BF, beinhaltend die niederschriftlichen Einvernahmen vor dem BFA, die Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, die vorgelegten Dokumente bzw. Unterlagen, die Beschwerde vom 04.07.2018, durch Einsicht in Auszüge aus ZMR, GVS, IZR und Strafregister und schließlich durch Berücksichtigung aktueller Länderinformationen zum Herkunftsstaat.

1. Feststellungen:

Feststellungen zum BF:

Der BF ist Staatsangehöriger der Ukraine. Er ist Angehöriger der ukrainischen Volksgruppe. Seine Identität steht mangels Vorlage unbedenklicher Dokumente nicht fest.

Nicht festgestellt werden kann, dass dem BF in der Ukraine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität - oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität - in der Vergangenheit gedroht hat bzw. aktuell droht.

Individuelle Verfolgungsgründe konnte der BF nicht glaubhaft machen. Aus der Tatsache, dass der BF eine Ladung zur medizinischen Untersuchung erhalten hat und ist im Lichte der Länderbe

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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