Entscheidungsdatum
27.09.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W123 2190668-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Michael ETLINGER über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.02.2018, Zl. 1094927208-151782492, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Michael ETLINGER über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.02.2018, Zl. 1094927208-151782492, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger von der Volksgruppe der Paschtunen, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 16.11.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz:
2. Im Rahmen der am selben Tag durchgeführten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtgrund an, dass er wegen der Taliban geflohen sei. Vor ca. fünf Monaten seien fünf Männer der Taliban zu ihm nach Hause gekommen und hätten vom Beschwerdeführer verlangt, dass er sie mit dem Taxi nach "XXXX" fahre. Der Beschwerdeführer habe gesagt, dass seine Familie alleine sei und er nicht fahren könne. Die Männer hätten dem Beschwerdeführer mit Gewalt den Autoschlüssel abgenommen, sie hätten ihn mit Gewehren bedroht und sein Auto mitgenommen. Unterwegs seien die Taliban von einem Flugzeug der Regierung angegriffen worden. Alle fünf seien getötet worden. Andere Taliban hätten gedacht, dass der Beschwerdeführer die Regierung informiert habe, dass die fünf das Auto des Beschwerdeführers genommen hätten. Als die anderen den Beschwerdeführer beschuldigten bzw. ihm drohten, dass sie ihn töten würden, habe der Onkel des Beschwerdeführers gesagt, dass er Afghanistan verlassen müsse.
3. Am 20.12.2017 erfolgte die Einvernahme vor der belangten Behörde.
Die Niederschrift lautet auszugsweise:
"[...]
Fluchtgrund:
F: Schildern Sie nochmals die Gründe, warum Sie Ihr Heimatland verlassen und einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, von sich aus vollständig und wahrheitsgemäß. Sie werden darauf hingewiesen, dass falsche Angaben die Glaubwürdigkeit Ihres Vorbringens beeinträchtigen können. Soweit Sie auf Ereignisse Bezug nehmen, werden Sie auch aufgefordert, den Ort und die Zeit zu nennen, wann diese stattfanden und die Personen, die daran beteiligt waren. Sie haben jetzt auch Gelegenheit, sich zu den Fragen, die von Ihnen mit "Ja", oder "Nein" beantwortet wurden, zu äußern.
A: Als ich als Taxifahrer tätig war kam ich eines Abends nach Hause. Es kamen 5 Taliban zu uns und verlangten von mir, dass ich sie in die Ortschaft XXXX bringen soll. Ich verneinte dies, ich kann meine Familie in der Nacht nicht alleine lassen. Sie nahmen mir meinen Autoschlüssel mit Gewalt ab und fuhren mit meinem Taxi nach XXXX. Unterwegs, in der Ortschaft XXXX (das liegt zwischen XXXX und XXXX), dort ist eine Art Wüste. Sie wurden dort von einer Drohne angegriffen und sind alle ums Leben gekommen. Am nächsten Tag schickte mein Onkel jemanden zu mir nach Hause und sagte mir, ich solle mit ihm gehen und flüchten. Ich war 2 Monate bei dieser Person, während diesen 2 Monaten sind die Taliban einmal zu uns nach Hause gekommen und haben meine Mutter nach mir gefragt. Sie waren genau am 2. Tag nachdem ich weggegangen bin bei uns zu Hause. Nach 2 Monaten habe ich dannXXXX verlassen.A: Als ich als Taxifahrer tätig war kam ich eines Abends nach Hause. Es kamen 5 Taliban zu uns und verlangten von mir, dass ich sie in die Ortschaft römisch 40 bringen soll. Ich verneinte dies, ich kann meine Familie in der Nacht nicht alleine lassen. Sie nahmen mir meinen Autoschlüssel mit Gewalt ab und fuhren mit meinem Taxi nach römisch 40 . Unterwegs, in der Ortschaft römisch 40 (das liegt zwischen römisch 40 und römisch 40 ), dort ist eine Art Wüste. Sie wurden dort von einer Drohne angegriffen und sind alle ums Leben gekommen. Am nächsten Tag schickte mein Onkel jemanden zu mir nach Hause und sagte mir, ich solle mit ihm gehen und flüchten. Ich war 2 Monate bei dieser Person, während diesen 2 Monaten sind die Taliban einmal zu uns nach Hause gekommen und haben meine Mutter nach mir gefragt. Sie waren genau am 2. Tag nachdem ich weggegangen bin bei uns zu Hause. Nach 2 Monaten habe ich dannXXXX verlassen.
[...]
F: Worauf beziehen sich die angegebenen Probleme mit den Behörden und die evt. bestehenden Fahndungsmaßnahmen?
A: Die afghanische Regierung glaubt, weil die Taliban mein Taxi hatten, dass ich mit den Taliban zusammenarbeite und, dass ich ihnen mein Auto freiwillig zur Verfügung gestellt hätte. Deshalb habe ich ein Problem mit der Regierung und sie wollen mich festnehmen.
F: Ist das nur Ihre Vermutung, oder gab es diesbezüglich ein Problem mit der Polizei?
A: Es ist meine Vermutung, bei uns in der Gegend, in unserer Ortschaft sind überall Taliban, sie haben dort das Sagen.
F: Wurden Sie, abgesehen von dem geschilderten Vorfall in Afghanistan je persönlich verfolgt, oder bedroht?
A: Nein.
F: Wurden Ihre Familienangehörigen in Afghanistan je persönlich verfolgt, oder bedroht?
A: Nein.
F: Woher wusste Ihr Onkel, dass die Taliban bei Ihnen zu Hause waren und Ihnen das Auto genommen haben?
A: Er hat es am nächsten Tag erfahren, wir wohnen nicht so weit voneinander entfernt.
F: Wie hat er es erfahren?
A: Ich habe ihn angerufen und ihm von dem Vorfall erzählt.
F: Woher wussten Sie, dass das Auto von einer Drohne zerstört wurde?
A: Es ist nicht weit weg von uns passiert, am nächsten Tag in der Früh, als wir in die Moschee gingen haben wir davon erfahren.
F: Woher wussten Sie, dass es Ihr Auto war?
A: Die Dorfbewohner haben es mir gesagt.
F: Was hat die Person die Sie abgeholt hat zu Ihnen gesagt?
A: Er hat mir gesagt, dass mein Onkel ihn geschickt hat, damit ich mit ihm mitkomme, wenn alles wieder gut ist und sich alles beruhigt hat kann ich wieder zurückkommen.
F: Wohin hat er sie gebracht?
A: Es war gegen Nachmittag und es war weiter weg, als dort wo mein Onkel gelebt hat.
F: Wissen Sie wo das war?
A: Den Namen der Ortschaft kenne ich nicht.
F: Was haben Sie dort gemacht?
A: Er hat mir ein Zimmer zur Verfügung gestellt und hat mir einmal am Tag Essen gebracht. Mehr war nicht.
F: Wie sind Sie dann von dort weg?
A: Sie haben mich mit einem Kastenwagen abgeholt.
F: Warum haben Sie sich dazu entschlossen Afghanistan zu verlassen?
A: Nach diesen 2 Monaten hat mich mein Onkel angerufen und hat gesagt, dass mein Leben in Gefahr ist. Es wird sich nicht wieder normalisieren. Ich kenne die Tradition dieser Menschen, daher ist es besser, wenn ich Afghanistan verlasse.
F: Beschreiben Sie den Vorfall genauer, bei welchem Ihnen die Taliban Ihr Auto weggenommen haben!
A: Sie sind zu mir nach Hause gekommen und verlangten zuerst, dass ich sie fahre. Ich lehnte das ab, ich kann meine Familie nicht alleine lassen. Sie nahmen mit gewaltsam den Schlüssel ab und sind davongefahren. Nach ca. 1,5 Stunden wurden Sie von einem Flugzeug aus angegriffen.
[...]
F: Warum sind Sie nicht in eine andere Provinz Afghanistans gegangen?
A: Erstens, weil die Regierung mich verdächtigt hat und auch die Taliban sind in ganz Afghanistan. Auch in Kabul ist es nicht sicher und die Regierung wird mich dort auch nicht in Ruhe lassen.
F: Hatte Ihre Familie als Sie zuletzt Kontakt hatten Probleme in Afghanistan?
A: Nein, meine Geschwister sind zu jung und den Frauen tun die Taliban nichts.
[...]
F: Sie könnten in eine sichere, derzeit ungefährliche Provinz in Afghanistan gehen. Was sagen Sie dazu?
A: Ich habe auch in den sicheren Provinzen ein Problem, weil dort auch die Regierung an der Macht ist und ich habe ein Problem mit der Regierung.
F: Gab es jemals einen Vorfall, der Sie darauf gebracht hat, dass die Regierung nach Ihnen sucht?
A: Nein, aber ich weiß, dass sie mich suchen.
F: Haben Sie bei der Polizei angezeigt, dass Ihnen von den Taliban das Auto gestohlen haben?
A: Nein, wie konnte ich zur Polizei gehen. Nachgefragt: Die Polizei und die Regierung sind gegen mich.
F: Sie hätten doch zur Polizei gehen können und den Diebstahl anzeigen um zu zeigen, dass Sie nicht auf der Seite der Taliban stehen?
A: Ich hätte mich sehr gefreut, wenn das in Afghanistan möglich wäre.
[...]"
4. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Es wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.) und die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).4. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz e