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34/01 MonopoleNorm
B-VG Art140 Abs1 Z1 litaLeitsatz
Abweisung von Gerichtsanträgen auf Aufhebung einer Bestimmung des GlücksspielG; keine kompetenzrechtlichen Bedenken gegen die Zuständigkeit der Landesregierung zur Vorschreibung der Kosten für die Errichtung und den Betrieb eines Datenrechenzentrums an Konzessionäre und Bewilligungsinhaber bestimmter GlücksspielautomatenSpruch
Die Anträge werden abgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe
I. Anträgerömisch eins. Anträge
1. Mit dem vorliegenden, auf Art140 Abs1 Z1 lita B-VG gestützten und beim Verfassungsgerichtshof zu G105/2018 protokollierten Antrag begehrt das Landesverwaltungsgericht Steiermark, "in §2 Abs3 sechster Satz Glücksspielgesetz (GSpG), BGBI. 620/1989 idF BGBI. I 107/2017, die Wortfolge 'durch die konzessions- und bewilligungserteilenden Behörden' als verfassungswidrig aufzuheben".1. Mit dem vorliegenden, auf Art140 Abs1 Z1 lita B-VG gestützten und beim Verfassungsgerichtshof zu G105/2018 protokollierten Antrag begehrt das Landesverwaltungsgericht Steiermark, "in §2 Abs3 sechster Satz Glücksspielgesetz (GSpG), BGBI. 620/1989 in der Fassung BGBI. römisch eins 107/2017, die Wortfolge 'durch die konzessions- und bewilligungserteilenden Behörden' als verfassungswidrig aufzuheben".
2. Darüber hinaus stellt das Landesverwaltungsgericht Steiermark zwei weitere Anträge mit (im Wesentlichen) gleichlautendem Aufhebungsbegehren, welche beim Verfassungsgerichtshof zu G106/2018 und G119/2018 protokolliert sind. Ein Unterschied besteht dabei lediglich insoweit, als das Landesverwaltungsgericht Steiermark mit dem zu G106/2018 protokollierten Antrag die genannte Wortfolge in der Fassung BGBl I 73/2010 – also jener Novelle, mit der §2 GSpG zuletzt geändert wurde – und nicht in der Fassung BGBI. I 107/2017 – jener Novelle, mit der das Glücksspielgesetz insgesamt zuletzt geändert wurde – anficht.2. Darüber hinaus stellt das Landesverwaltungsgericht Steiermark zwei weitere Anträge mit (im Wesentlichen) gleichlautendem Aufhebungsbegehren, welche beim Verfassungsgerichtshof zu G106/2018 und G119/2018 protokolliert sind. Ein Unterschied besteht dabei lediglich insoweit, als das Landesverwaltungsgericht Steiermark mit dem zu G106/2018 protokollierten Antrag die genannte Wortfolge in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 73 aus 2010, – also jener Novelle, mit der §2 GSpG zuletzt geändert wurde – und nicht in der Fassung BGBI. römisch eins 107/2017 – jener Novelle, mit der das Glücksspielgesetz insgesamt zuletzt geändert wurde – anficht.
II. Rechtslagerömisch zwei. Rechtslage
§2, §4 und §5 des Bundesgesetzes vom 28. November 1989 zur Regelung des Glücksspielwesens (Glücksspielgesetz – GSpG), BGBl 620/1989, idF BGBl I 118/2016 lauten (die angefochtene Wortfolge in §2 Abs3 GSpG idF BGBl I 73/2010 ist hervorgehoben):§2, §4 und §5 des Bundesgesetzes vom 28. November 1989 zur Regelung des Glücksspielwesens (Glücksspielgesetz – GSpG), Bundesgesetzblatt 620 aus 1989,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 118 aus 2016, lauten (die angefochtene Wortfolge in §2 Abs3 GSpG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 73 aus 2010, ist hervorgehoben):
"Ausspielungen
§2. (1) Ausspielungen sind Glücksspiele,
1. die ein Unternehmer veranstaltet, organisiert, anbietet oder zugänglich macht und
2. bei denen Spieler oder andere eine vermögenswerte Leistung in Zusammenhang mit der Teilnahme am Glücksspiel erbringen (Einsatz) und
3. bei denen vom Unternehmer, von Spielern oder von anderen eine vermögenswerte Leistung in Aussicht gestellt wird (Gewinn).
(2) Unternehmer ist, wer selbstständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen ausübt, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein.
Wenn von unterschiedlichen Personen in Absprache miteinander Teilleistungen zur Durchführung von Glücksspielen mit vermögenswerten Leistungen im Sinne der Z2 und 3 des Abs1 an einem Ort angeboten werden, so liegt auch dann Unternehmereigenschaft aller an der Durchführung des Glücksspiels unmittelbar beteiligten Personen vor, wenn bei einzelnen von ihnen die Einnahmenerzielungsabsicht fehlt oder sie an der Veranstaltung, Organisation oder dem Angebot des Glücksspiels nur beteiligt sind.
(3) Eine Ausspielung mit Glücksspielautomaten liegt vor, wenn die Entscheidung über das Spielergebnis nicht zentralseitig, sondern durch eine mechanische oder elektronische Vorrichtung im Glücksspielautomaten selbst erfolgt. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, durch Verordnung bau- und spieltechnische Merkmale von Glücksspielautomaten näher zu regeln sowie Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten festzulegen. Glücksspielautomaten gemäß §5 sind verpflichtend an die Bundesrechenzentrum GmbH elektronisch anzubinden. Der Bundesminister für Finanzen kann im Wege einer Verordnung den Zeitpunkt dieser Anbindung festlegen. Darüber hinaus kann der Bundesminister für Finanzen zu den Details der elektronischen Anbindung und den zu übermittelnden Datensätzen in dieser Verordnung Mindeststandards festsetzen, wobei auch der Zugriff der Behörden auf einzelne Glücksspielautomaten (§5) zu regeln ist. Die auf 10 Jahre verteilten Kosten für die Errichtung eines Datenrechenzentrums bei der Bundesrechenzentrum GmbH sowie die Kosten für dessen laufenden Betrieb sind durch die konzessions- und bewilligungserteilenden Behörden den Konzessionären und Bewilligungsinhabern auf Grundlage einer von der Bundesrechenzentrum GmbH durchzuführenden Abrechnung über die durch die Konzessionäre und Bewilligungsinhaber verursachten Kosten jährlich bescheidmäßig vorzuschreiben und für die Bewilligungsinhaber von Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten (§5) dem Bund zu erstatten. Im Rahmen des laufenden Betriebs des Datenrechenzentrums kann der Bundesminister für Finanzen ferner jederzeit eine technische Überprüfung von Glücksspielautomaten, der auf diesen befindlichen Software sowie einer allfälligen zentralen Vernetzung vornehmen oder die Vorlage eines unabhängigen technischen Gutachtens über die Einhaltung der glücksspielrechtlichen Bestimmungen verlangen. Mit der Errichtung des Datenrechenzentrums und der elektronischen Anbindung sind dem Bundesminister für Finanzen Quellcodes oder Referenzprogramme der Spielprogramme der daran anzubindenden Glücksspielautomaten gesondert vorab zu hinterlegen.
(4) Verbotene Ausspielungen sind Ausspielungen, für die eine Konzession oder Bewilligung nach diesem Bundesgesetz nicht erteilt wurde und die nicht vom Glücksspielmonopol des Bundes gemäß §4 ausgenommen sind.
[...]
Ausnahmen aus dem Glücksspielmonopol
§4. (1) Glücksspiele unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes, wenn sie
1. nicht in Form einer Ausspielung im Sinne des §2 Abs1 und
2. a) bloß zum Zeitvertreib und um geringe Beträge oder
b) nur einmalig zur Veräußerung eines körperlichen Vermögensgegenstandes durchgeführt werden.
(2) Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten nach Maßgabe des §5 unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes.
(3) Warenausspielungen mit Glücksspielautomaten unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes, wenn die vermögenswerte Leistung nach §2 Abs1 Z2 den Betrag oder den Gegenwert von 1 Euro nicht übersteigt und es sich um die Schaustellergeschäfte des „Fadenziehens“, „Stoppelziehens“, 'Glücksrades', 'Blinkers', 'Fische- oder Entenangelns', 'Plattenangelns', 'Fische- oder Entenangelns mit Magneten', 'Plattenangelns mit Magneten', 'Zahlenkesselspiels', 'Zetteltopfspiels' sowie um diesen ähnliche Spiele handelt. Eine Warenausspielung liegt nicht vor, wenn die Einlösung des Gewinns in Geld möglich ist.
(4) Lebensversicherungsverträge, nach denen die in Ab- und Erlebensfall zu leistende Versicherungssumme für den Fall der Auslosung vorzeitig zu zahlen ist, unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol.
(5) Glückshäfen, Juxausspielungen und Tombolaspiele unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol, solange das zusammengerechnete Spielkapital solcher Ausspielungen desselben Veranstalters 4 000 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigt und wenn mit der Ausspielung nicht persönliche Interessen der Veranstalter oder Erwerbszwecke verfolgt werden.
(6) Ausspielungen mit Kartenspielen in Turnierform zum bloßen Zeitvertreib unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes, wenn
1. die Einsätze (alle vermögenswerten Leistungen) pro Teilnehmer und Turnier insgesamt höchstens 10 Euro betragen und
2. nicht mehr als 100 Spieler teilnehmen und
3. die Summe der in Aussicht gestellten vermögenswerten Leistungen (Gewinne in Geld, Waren oder geldwerten Leistungen) die Summe aller vermögenswerten Leistungen nach Z1 nicht übersteigt und
4. die Ausspielung im Rahmen einer aufrechten Gastgewerbeberechtigung nach §111 Abs1 Gewerbeordnung 1994 in den Betriebsräumen des Berechtigten stattfindet und sie höchstens einmal im Quartal pro Gastgewerbeberechtigung erfolgt.
Ausspielungen nach diesem Absatz dürfen nur an ortsfesten Veranstaltungsorten und nicht über elektronische Medien durchgeführt werden, wobei an ein und demselben Veranstaltungsort monatlich insgesamt höchstens eine Ausspielung mit Kartenspielen in Turnierform zum bloßen Zeitvertreib durchgeführt werden darf. Eine Durchführung in Turnierform liegt vor, wenn erst nach dem Ausgang mehrerer Spielrunden die Gewinner der Ausspielung feststehen.
Eine Ausspielung mit Kartenspielen in Turnierform zum bloßen Zeitvertreib ist ab 1. Jänner 2011 vor ihrer Durchführung dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel in elektronischem Weg anzuzeigen. Der Bundesminister für Finanzen kann dabei im Verordnungsweg nähere Details der elektronischen Übermittlung regeln.
Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten
§5. (1) Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten sind Ausspielungen nach §2 Abs3 an ortsfesten, öffentlich zugänglichen Betriebsstätten unter Einhaltung ordnungspolitischer Mindestanforderungen an Bewilligungswerber (Abs2) sowie besonderer Begleitmaßnahmen der Spielsuchtvorbeugung (Abs3 bis 5), der Geldwäschevorbeugung (Abs6) und der Aufsicht (Abs7)
1. in Automatensalons mit mindestens 10 und höchstens 50 Glücksspielautomaten oder
2. in Einzelaufstellung mit höchstens drei Glücksspielautomaten.
Dabei darf ein höchstzulässiges Verhältnis von einem Glücksspielautomat pro 1 200 Einwohner insgesamt im Bundesland nicht überschritten werden und die Anzahl der aufrechten Bewilligungen zum Betrieb von Glücksspielautomaten ist mit höchstens drei pro Bundesland beschränkt. Im Bundesland Wien beträgt das höchstzulässige Verhältnis ein Glücksspielautomat pro 600 Einwohner. Die Einwohnerzahl eines Bundeslandes bestimmt sich nach dem für den jeweiligen Finanzausgleich von der Bundesanstalt Statistik Österreich zuletzt festgestellten und kundgemachten Ergebnis der Statistik des Bevölkerungsstandes oder der Volkszählung zum Stichtag 31. Oktober, wobei das zuletzt kundgemachte Ergebnis im Zeitpunkt der Erteilung von Bewilligungen maßgeblich ist.
(2) Ordnungspolitische Anforderungen an Bewilligungswerber bzw -inhaber sind zumindest:
1. eine Kapitalgesellschaft mit Aufsichtsrat, die keine Gesellschafter hat, die über einen beherrschenden Einfluss verfügen und die Zuverlässigkeit in ordnungspolitischer Hinsicht gefährden;
2. die Abwicklung des Betriebs der Glücksspielautomaten in einer Form, die eine effektive und umfassende ordnungspolitische Aufsicht nach diesem Bundesgesetz erlaubt;
3. der Nachweis eines eingezahlten Stamm- oder Grundkapitals von mindestens 8 000 Euro je betriebsberechtigtem Glücksspielautomaten und der rechtmäßigen Mittelherkunft in geeigneter Weise sowie einer Sicherstellung mit einem Haftungsbetrag von zumindest 20 vH des Mindeststamm- oder Mindestgrundkapitals;
4. ein Entsenderecht des Bundesministers für Finanzen für einen Staatskommissär und dessen Stellvertreter zur Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bei den Betreibern von Automatensalons, wobei §76 BWG sinngemäß anzuwenden ist;
5. die Bestellung eines oder mehrerer Geschäftsleiter, die aufgrund entsprechender Vorbildung fachlich geeignet sind, über die für den ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb erforderlichen Eigenschaften und Erfahrungen verfügen und gegen die kein Ausschließungsgrund nach §13 der Gewerbeordnung 1994 vorliegt;
6. eine Eigentümer- oder allenfalls Konzernstruktur, die eine wirksame Aufsicht über den Bewilligungsinhaber nicht behindert;
7. ein technisches Gutachten über die Einhaltung der Bestimmungen der Abs4, 5 und 7 über den Spielerschutz und die Sicherung der Gewinnausschüttung;
8. eine Höchstbewilligungsdauer von 15 Jahren.
(3) Spielsuchtvorbeugende Maßnahmen bei Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten bestehen aus Spielerschutz begleitenden Rahmenbedingungen und einem spielerschutzorientierten Spielverlauf.
(4) Als Spielerschutz begleitende Rahmenbedingungen nach Abs3 sind zumindest verpflichtend vorzusehen
a) für Automatensalons:
1. die Einrichtung eines Zutrittssystems, das sicherstellt, dass jeder Besuch des Automatensalons nur Personen gestattet ist, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben;
2. die Vorlage eines Konzepts über die Schulung der Mitarbeiter im Umgang mit Spielsucht und über die Zusammenarbeit mit einer oder mehreren Spielerschutzeinrichtung(en);
3. die Einrichtung eines Warnsystems mit abgestuften Spielerschutzmaßnahmen von der Spielerinformation bis zur Spielersperre abhängig vom Ausmaß der Besuche des Spielteilnehmers in den Automatensalons eines Bewilligungsinhabers;
4. die Anzeige der mathematisch ermittelten Gewinnausschüttungsquote des jeweiligen Spielprogramms bei der gewählten Einsatzgröße am Glücksspielautomat, wobei diese ausgehend von einer unendlichen Serie an Einzelspielen in einer Bandbreite von 85 bis 95 vH liegen muss und nur nach vorheriger Bekanntgabe an die zuständige Landesbehörde geändert werden darf; werden dem Spielteilnehmer in einem Spielprogramm verschiedene Gewinnchancen zur Auswahl angeboten, so darf keine dieser Gewinnchancen für sich alleine betrachtet, ausgehend von einer unendlichen Serie an Einzelspielen, über 95 vH liegen;
5. das Verbot zu Spielinhalten mit aggressiven, gewalttätigen, kriminellen, rassistischen oder pornographischen Darstellungen;
6. die Möglichkeit für Spieler zur jederzeitigen Einsichtnahme in eine deutsche Fassung der Spielbeschreibungen aller Spiele der Glücksspielautomaten;
7. die Einhaltung eines Mindestabstands von 15 Kilometern Luftlinie oder in Gemeinden mit mehr als 500 000 Einwohnern von 2 Kilometern Luftlinie für Automatensalons mit mehr als 15 Glücksspielautomaten zum Standort einer Spielbank, wobei der Abstand eines Automatensalons in einer Gemeinde mit mehr als 500 000 Einwohnern auf dem Gebiet dieser Gemeinde nicht mehr als 2 Kilometer Luftlinie betragen muss; zudem darf im Umkreis von 300 Metern oder in Gemeinden mit mehr als 10 000 Einwohnern von 150 Metern Luftlinie eines Automatensalons mit mehr als 15 Glücksspielautomaten kein weiterer Automatensalon mit mehr als 15 Glücksspielautomaten eröffnet werden; schließlich muss zwischen Automatensalons desselben Bewilligungsinhabers jedenfalls ein Mindestabstand von 100 Metern Gehweg eingehalten werden; die Einwohnerzahl der Gemeinden richtet sich dabei nach dem von der Bundesanstalt Statistik Österreich kundgemachten Ergebnis der letzten Volkszählung;
8. die Teilnahme an einer vom Bundesgesetzgeber den Grundsätzen des Datenschutzrechts entsprechend noch vorzusehenden Austauschsverpflichtung von Daten über Besuchs- und Spielsperren oder -beschränkungen zwischen Glücksspielanbietern;
9. die sinngemäße Einhaltung der Bestimmung des §25 Abs3.
b) bei Einzelaufstellung:
1. die Einrichtung eines Identifikationssystems, das sicherstellt, dass nur Personen, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, an den Glücksspielautomaten spielen können und das eine zeitliche Begrenzung der Spielzeiten an den Glücksspielautomaten ermöglicht;
2. die Ausstellung einer laufend nummerierten Spielerkarte durch den Bewilligungsinhaber oder dessen Vertragspartner zur Einhaltung der höchstzulässigen Tagesspieldauer (Abs5 litb Z7), auf der der Name des Bewilligungsinhabers sowie Name, Geburtsdatum und Lichtbild des Spielteilnehmers sowie das (Erst-) Ausstellungsdatum angebracht sind; dabei ist durch den Bewilligungswerber oder dessen Vertragspartner sicherzustellen, dass pro Spieler nur jeweils eine Spielerkarte ausgestellt ist, oder, wenn mehrere Spielerkarten für einen Spieler ausgestellt wurden, jeweils nur eine Spielerkarte für einen Spieler gültig ist, und nur diese Spielerkarte zur Teilnahme am Spiel berechtigt; die Dauer der bereits absolvierten Spielteilnahmen muss bei Ausstellung einer neuen Spielerkarte für einen Spielteilnehmer auf diese Spielerkarte übertragen werden; die Ausstellung einer physischen Spielerkarte kann entfallen, wenn auf Grund des technischen Fortschrittes biometrische Erkennungsverfahren im Einsatz sind, die in ihrer Funktionalität der entfallenden Spielerkarte zumindest gleichwertig sind;
3. die Einrichtung eines Warnsystems mit abgestuften Spielerschutzmaßnahmen von der Spielerinformation bis zur Spielersperre abhängig vom Ausmaß der Spielzeiten des Spielers;
4. die Anzeige der mathematisch ermittelten Gewinnausschüttungsquote des jeweiligen Spielprogramms am Glücksspielautomat, wobei diese ausgehend von einer unendlichen Serie an Einzelspielen in einer Bandbreite von 82 bis 92 vH liegen muss und nur nach vorheriger Bekanntgabe an die zuständige Landesbehörde geändert werden darf; werden dem Spielteilnehmer in einem Spielprogramm verschiedene Gewinnchancen zur Auswahl angeboten, so darf keine dieser Gewinnchancen für sich alleine betrachtet, ausgehend von einer unendlichen Serie an Einzelspielen, über 92 vH liegen;
5. das Verbot zu Spielinhalten mit aggressiven, gewalttätigen, kriminellen, rassistischen oder pornographischen Darstellungen;
6. die Möglichkeit für Spieler zur jederzeitigen Einsichtnahme in eine deutsche Fassung der Spielbeschreibungen aller Spiele der Glücksspielautomaten.
(5) Ein Spielerschutz orientierter Spielverlauf nach Abs3 besteht,
a) wenn in Automatensalons zumindest
1. die vermögenswerte Leistung des Spielers höchstens 10 Euro pro Spiel beträgt;
2. die in Aussicht gestellten vermögenswerten Leistungen (Gewinne in Geld, Waren oder geldwerten Leistungen) 10 000 Euro pro Spiel nicht überschreiten;
3. jedes Spiel zumindest 1 Sekunde dauert und vom Spielteilnehmer gesondert ausgelöst wird;
4. keine parallel laufenden Spiele auf einem Glücksspielautomaten spielbar sind, wobei aber Einsätze auf mehreren Gewinnlinien des Spieles erlaubt sind, wenn die vermögenswerte Leistung pro Spiel weder den Höchsteinsatz nach Z1 übersteigt, noch der erzielbare Höchstgewinn nach Z2 überschritten wird;
5. eine Einsatz- oder Gewinnsteigerung oder Vervielfachung über den Höchsteinsatz nach Z1 oder Höchstgewinn nach Z2 mit vor oder nach dem Spiel oder während des Spieles durchgeführter Begleitspiele nicht möglich ist;
6. keine Jackpots ausgespielt werden und
7. nach zwei Stunden ununterbrochener Spieldauer eines Spielteilnehmers der Glücksspielautomat abschaltet (Abkühlungsphase).
b) wenn in Einzelaufstellung zumindest
1. die vermögenswerte Leistung des Spielers höchstens 1 Euro pro Spiel beträgt;
2. die in Aussicht gestellten vermögenswerten Leistungen (Gewinne in Geld, Waren oder geldwerten Leistungen) 1 000 Euro pro Spiel nicht überschreiten;
3. jedes Spiel zumindest 2 Sekunden dauert und vom Spielteilnehmer gesondert ausgelöst wird;
4. keine parallel laufenden Spiele auf einem Glücksspielautomaten spielbar sind, wobei aber Einsätze auf mehreren Gewinnlinien des Spieles erlaubt sind, wenn die vermögenswerte Leistung pro Spiel weder den Höchsteinsatz nach Z1 übersteigt, noch der erzielbare Höchstgewinn nach Z2 überschritten wird;
5. eine Einsatz- oder Gewinnsteigerung oder Vervielfachung über den Höchsteinsatz nach Z1 oder Höchstgewinn nach Z2 mit vor oder nach dem Spiel oder während des Spieles durchgeführter Begleitspiele nicht möglich ist;
6. keine Jackpots ausgespielt werden und
7. das Spielen auf Glücksspielautomaten in Einzelaufstellung nur höchstens für drei Stunden je Spielteilnehmer innerhalb von 24 Stunden möglich ist (höchstzulässige Tagesspieldauer).
(6) Als Maßnahmen zur Vorbeugung gegen Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung sind in Fällen von Automatensalons und in Fällen der Einzelaufstellung zumindest die sinngemäße Einhaltung der Bestimmungen des §31c Abs1, 2 und 4 sowie die Aufsicht nach einem risikobasierten Ansatz im Sinne der Bestimmungen des §25 Abs2 FM-GwG vorzusehen.
(7) Als Aufsicht sichernde Maßnahmen sind zumindest vorzusehen
1. eine über einen Zentralcomputer vernetzt durchgeführte Abrechnung von Glücksspielautomaten und die Sicherstellung der verpflichtenden elektronischen Anbindung an die Bundesrechenzentrum GmbH gemäß §2 Abs3;
2. dass in Automatensalons und an Standorten mit Einzelaufstellung keine anderen Glücksspiele als solche des Bewilligungsinhabers im Sinne dieser Bestimmung angeboten werden dürfen;
3. eine Sicherstellung, dass Glücksspielautomaten keine anderen Funktionseigenschaften haben als jene, die in einem am Aufstellungsort aufliegenden technischen Handbuch angegeben und beschrieben sind;
4. eine Sicherung gegen Datenverlust bei Stromausfall und gegen äußere, elektromagnetische, elektrostatische oder durch Radiowellen hervorgerufene Einflüsse;
5. eine verpflichtende aufsichtsbehördliche Standortbewilligung für jeden einzelnen Automatensalon sowie eine laufende Berichterstattung an den Bundesminister für Finanzen über die erteilten landesrechtlichen Bewilligungsbescheide der Betreiber von Automatensalons und eine Übermittlung einer Aufstellung aller landesrechtlich bewilligten Glücksspielautomaten unter Angabe ihrer bewilligten Standorte und Nennung des Betreibers in elektronischer Form zur Sicherstellung der damit verbundenen Abgabenleistung sowie für glücksspielrechtliche Überwachungen;
6. eine Kontrolle durch Landesbehörden auf Einhaltung der glücksspielrechtlichen Bestimmungen unter sinngemäßer Anwendung des §23;
7. eine verpflichtende Zusammenarbeit der Landesbehörden mit dem Bundesminister für Finanzen in Aufsichtsangelegenheiten;
8. dass während der Übergangszeit nach §60 Abs25 Z2 Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten nur insoweit ausgeübt werden können, als im selben Ausmaß aufrechte und zum 15. März 2010 tatsächlich ausgeübte landesrechtliche Bewilligungen für Glücksspielautomaten nach §4 Abs2 in der Fassung vor diesem Bundesgesetz in diesem Bundesland in der Übergangszeit auslaufen oder vorzeitig unwiderruflich zurückgelegt werden, wobei für neue Bewilligungen die höchstzulässige Anzahl an Glücksspielautomaten gemäß Abs1 nicht überschritten werden darf;
9. die (sinngemäße) Einhaltung der Bestimmungen der §§31b, 51 sowie 56 Abs1 GSpG;
10. eine Parteistellung des Bundesministers für Finanzen in allen Angelegenheiten des §5.
(8) Bei Verstoß eines Bewilligungsinhabers gegen die oben genannten Verpflichtungen sowie gegen die Verpflichtungen aus der elektronischen Datenübermittlung nach §2 Abs3 kann der Bundesminister für Finanzen einen Antrag auf die Verhängung von Sanktionen im Sinne des §23 durch die Landesbehörde stellen."
III. Antragsvorbringen und Vorverfahrenrömisch drei. Antragsvorbringen und Vorverfahren
1. G 105/2018
1.1. Beim Landesverwaltungsgericht Steiermark ist ein Verfahren anhängig, dem folgender Sachverhalt zugrunde liegt:
1.1.1. Mit Bescheid vom 19. Juni 2015 erteilte die Steiermärkische Landesregierung der ********************************** eine Ausspielbewilligung nach dem Steiermärkischen Glücksspielautomaten- und Spielapparategesetz 2014 für den Betrieb von 337 Glücksspielautomaten im Bundesland Steiermark.
1.1.2. Mit Schreiben vom 26. Juni 2017 übermittelte das Bundesministerium für Finanzen dem Amt der Steiermärkischen Landesregierung eine Aufstellung des auf die ********************************** für das Jahr 2016 entfallenden Kostenanteils hinsichtlich der Errichtung und des laufenden Betriebes des Datenrechenzentrums bei der Bundesrechenzentrum GmbH.
1.1.3. Mit Bescheid vom 29. November 2017 schrieb die Steiermärkische Landesregierung gestützt auf §2 Abs3 iVm §5 GSpG der ********************************** die Kosten für die Errichtung und den Betrieb des Datenrechenzentrums bei der Bundesrechenzentrum GmbH in Höhe von € 244.988,67 vor. In der Begründung des Bescheides äußerte die Steiermärkische Landesregierung Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit der Zuständigkeitsregelung in §2 Abs3 GSpG, zumal der einfache Bundesgesetzgeber damit eine behördliche Zuständigkeit der Landesregierung festgelegt habe.1.1.3. Mit Bescheid vom 29. November 2017 schrieb die Steiermärkische Landesregierung gestützt auf §2 Abs3 in Verbindung mit §5 GSpG der ********************************** die Kosten für die Errichtung und den Betrieb des Datenrechenzentrums bei der Bundesrechenzentrum GmbH in Höhe von € 244.988,67 vor. In der Begründung des Bescheides äußerte die Steiermärkische Landesregierung Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit der Zuständigkeitsregelung in §2 Abs3 GSpG, zumal der einfache Bundesgesetzgeber damit eine behördliche Zuständigkeit der Landesregierung festgelegt habe.
1.1.4. Gegen diesen Bescheid erhob die ********************************** Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark, wobei die beschwerdeführende Gesellschaft ausführte, die Bedenken der Steiermärkischen Landesregierung zu teilen.
1.2. Aus Anlass dieses Verfahrens stellt das Landesverwaltungsgericht Steiermark den vorliegenden, auf Art140 Abs1 Z1 lita B-VG gestützten Antrag auf Aufhebung der Wortfolge "durch die konzessions- und bewilligungserteilenden Behörden" in §2 Abs3 sechster Satz GSpG, BGBI. 620/1989, idF BGBI. I 107/2017.1.2. Aus Anlass dieses Verfahrens stellt das Landesverwaltungsgericht Steiermark den vorliegenden, auf Art140 Abs1 Z1 lita B-VG gestützten Antrag auf Aufhebung der Wortfolge "durch die konzessions- und bewilligungserteilenden Behörden" in §2 Abs3 sechster Satz GSpG, BGBI. 620/1989, in der Fassung BGBI. römisch eins 107/2017.
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark legt die Bedenken, die es zur Antragstellung beim Verfassungsgerichtshof veranlasst haben, wie folgt dar:
"Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hegt gegen die gesetzlichen Regelungen des Glücksspielgesetzes, [deren] Aufhebung beantragt [wird], Bedenken im Hinblick auf die Regelung der Kompetenzverteilung gemäß Art102 Abs1 erster Satz B-VG.
Die einschlägigen Bestimmungen des Glücksspielgesetzes in der geltenden Fassung lauten:
[…]
Gemäß Art10 Abs1 Z4 B-VG ist in Angelegenheiten des Monopolwesens die Gesetzgebung und die Vollziehung Bundessache. ln Ausübung dieser Kompetenz hat der einfache Bundesgesetzgeber das Recht, das Glücksspielmonopol des Bundes abzugrenzen (VfSlg 7567/1975; 12.111/1989; 12.165/1989 mwN; 19.972/2015). Es kommt ihm dementsprechend die 'Kompetenz-Kompetenz' für die Ausgestaltung des Glücksspielmonopols zu und er kann daher den Umfang des Glücksspielmonopols des Bundes selbst bestimmen (VfSlg 19.972/2015). Für die Regelung einer Tätigkeit, die der einfache Bundesgesetzgeber vom Monopol ausnimmt, ist gemäß Art15 B-VG der Landesgesetzgeber zuständig (vgl VfSlg 7985/1976; 19.972/2015 mwN).Gemäß Art10 Abs1 Z4 B-VG ist in Angelegenheiten des Monopolwesens die Gesetzgebung und die Vollziehung Bundessache. ln Ausübung dieser Kompetenz hat der einfache Bundesgesetzgeber das Recht, das Glücksspielmonopol des Bundes abzugrenzen (VfSlg 7567/1975; 12.111/1989; 12.165/1989 mwN; 19.972/2015). Es kommt ihm dementsprechend die 'Kompetenz-Kompetenz' für die Ausgestaltung des Glücksspielmonopols zu und er kann daher den Umfang des Glücksspielmonopols des Bundes selbst bestimmen (VfSlg 19.972/2015). Für die Regelung einer Tätigkeit, die der einfache Bundesgesetzgeber vom Monopol ausnimmt, ist gemäß Art15 B-VG der Landesgesetzgeber zuständig vergleiche VfSlg 7985/1976; 19.972/2015 mwN).
Nach Rechtsprechung des VfGH hat der einfache Bundesgesetzgeber mit der GSpG-Novelle 2010 das Glücksspielmonopol in kompetenzkonformer Weise neu abgegrenzt. Mit der GSpG-Novelle 2010 wurde die ausschließliche Abgrenzung des Glücksspielmonopols des Bundes nach der Einsatz- und Gewinnhöhe in §4 Abs2 GSpG aufgegeben. Stattdessen verweist §4 Abs2 GSpG idF der GSpG-Novelle 2010 nunmehr zur Abgrenzung des Glücksspielmonopols des Bundes auf die in §5 GSpG geschaffenen 'Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten' (VfSlg 19.972/2015). Vom Glücksspielmonopol ausgenommen sind gemäß §4 Abs2 GSpG Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten nach Maßgabe des §5 GSpG. In §5 GSpG regelt der Bund etwaige Mindestanforderungen für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten. So sind in dessen Abs2 ordnungspolitische Mindestanforderungen für den Bewilligungswerber, in Abs3 spielsuchtvorbeugende Mindestmaßnahmen, in Abs4 den Spielerschutz begleitende Mindestrahmenbedingungen, in Abs5 Mindestanforderungen an einen am Spielerschutz orientierten Spielablauf, in Abs6 Mindestmaßnahmen zur Geldwäscheprävention, in Abs7 die Aufsicht sichernde Mindestmaßnahmen geregelt. In Abs8 finden sich schließlich noch Sanktionen für Verstöße gegen die in §5 GSpG genannten Verpflichtungen und für Verstöße aus der in §2 Abs3 GSpG genannten Pflicht zur Datenübermittlung. Im Rahmen dieser in §5 Abs4 GSpG genannten Mindestrahmenbedingungen für den Spielerschutz sieht der Gesetzgeber für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten in §5 Abs4 Z8 GSpG eine Pflicht zur Anbindung an die Bundesrechenzentrum GmbH vor, um den Datenaustausch über Besuchs- und Spielsperren oder Spielbeschränkungen zwischen Glücksspielanbietern sicherzustellen. Diese Verpflichtung ist in §2 Abs3 GSpG näher geregelt.Nach Rechtsprechung des VfGH hat der einfache Bundesgesetzgeber mit der GSpG-Novelle 2010 das Glücksspielmonopol in kompetenzkonformer Weise neu abgegrenzt. Mit der GSpG-Novelle 2010 wurde die ausschließliche Abgrenzung des Glücksspielmonopols des Bundes nach der Einsatz- und Gewinnhöhe in §4 Abs2 GSpG aufgegeben. Stattdessen verweist §4 Abs2 GSpG in der Fassung der GSpG-Novelle 2010 nunmehr zur Abgrenzung des Glücksspielmonopols des Bundes auf die in §5 GSpG geschaffenen 'Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten' (VfSlg 19.972/2015). Vom Glücksspielmonopol ausgenommen sind gemäß §4 Abs2 GSpG Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten nach Maßgabe des §5 GSpG. In §5 GSpG regelt der Bund etwaige Mindestanforderungen für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten. So sind in dessen Abs2 ordnungspolitische Mindestanforderungen für den Bewilligungswerber, in Abs3 spielsuchtvorbeugende Mindestmaßnahmen, in Abs4 den Spielerschutz begleitende Mindestrahmenbedingungen, in Abs5 Mindestanforderungen an einen am Spielerschutz orientierten Spielablauf, in Abs6 Mindestmaßnahmen zur Geldwäscheprävention, in Abs7 die Aufsicht sichernde Mindestmaßnahmen geregelt. In Abs8 finden sich schließlich noch Sanktionen für Verstöße gegen die in §5 GSpG genannten Verpflichtungen und für Verstöße aus der in §2 Abs3 GSpG genannten Pflicht zur Datenübermittlung. Im Rahmen dieser in §5 Abs4 GSpG genannten Mindestrahmenbedingungen für den Spielerschutz sieht der Gesetzgeber für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten in §5 Abs4 Z8 GSpG eine Pflicht zur Anbindung an die Bundesrechenzentrum GmbH vor, um den Datenaustausch über Besuchs- und Spielsperren oder Spielbeschränkungen zwischen Glücksspielanbietern sicherzustellen. Diese Verpflichtung ist in §2 Abs3 GSpG näher geregelt.
Diese Anbindung zum Datenaustausch dient der Verwirklichung spielerschutzrechtlicher Interessen, die dem Glücksspielmonopol zugrunde liegen und steht folglich in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Glückspielmonopol. Der Bundesgesetzgeber konnte daher diese Regelung zum Datenaustausch auf Art10 Abs1 Z4 B-VG stützen.
Nach dem Adhäsionsprinzip erfasst die Sachkompetenz auch Kostenregelungen, die in einem so engen Konnex zur Materie stehen, dass sie als 'unerlässlich' anzusehen sind. Die in §2 Abs3 GSpG vorgeschriebenen Kosten sind eine direkte Folge der Anbindungspflicht und stehen in einem engen Zusammenhang mit der Datenaustauschverpflichtung und der Anbindung an die Bundesrechenzentrum GmbH. Die Kostenre