TE Vwgh Erkenntnis 1999/10/20 99/03/0360

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Veröffentlicht am 20.10.1999
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Index

L65000 Jagd Wild;
L65007 Jagd Wild Tirol;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);

Norm

ABGB §1118;
B-VG Art130 Abs2;
B-VG Art15 Abs9;
JagdG Tir 1983 §20 litd;
JagdRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Sauberer und Dr. Gruber als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Böheimer, über die Beschwerde des P A in H, vertreten durch Dr. Christian Fuchshuber, Rechtsanwalt in 6010 Innsbruck, Adamgasse 15, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 28. September 1998, Zl. IIIa2-1736/1, betreffend Auflösung eines Jagdpachtvertrages (mitbeteiligte Partei: Agrargemeinschaft Ölbank-Oberkar, vertreten durch den Obmann Hans-Peter Fuchs, 6361 Hopfgarten, Glantersberg 44), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der zwischen mit der mitbeteiligten Partei (als Verpächterin) und dem Beschwerdeführer (als Pächter) abgeschlossene Jagdpachtvertrag über das Eigenjagdgebiet Ölbank-Oberkar auf Antrag der mitbeteiligten Partei gemäß § 20 lit. d Tiroler Jagdgesetz 1983, LGBl. Nr. 60, (TJG) aufgelöst. In der Begründung dieses Bescheides ging die belangte Behörde davon aus, dass der Pachtschilling nach dem Jagdpachtvertrag jeweils bis 1. Mai des laufenden Jagdjahres abzugsfrei zur Einzahlung zu bringen sei. Trotz einer mit Schreiben vom 11. Mai 1998 erfolgten Mahnung habe der Beschwerdeführer jedenfalls bis zum 3. August 1998 den fälligen Pachtschilling nicht bezahlt. Am 7. August 1998 habe der Vorsitzende des vom Sachverhalt in Kenntnis gesetzten Bezirksjagdbeirates Kitzbühel der Behörde mitgeteilt, dass der Bezirksjagdbeirat keine Stellungnahme abgeben werde.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 8. Juni 1999, B 2133/98, ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

Der Verwaltungsgerichtshof in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 20 lit. d TJG hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Jagdpachtvertrag auf Antrag des Verpächters oder von Amts wegen aufzulösen, wenn ein Pächter mit der Bezahlung des Pachtschillings trotz schriftlicher Mahnung länger als drei Monate in Verzug ist. Vor der Entscheidung über einen Antrag ist der Bezirksjagdbeirat zu hören.

Der Beschwerdeführer lässt den oben wiedergegebenen, von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt unbestritten.

Er wendet lediglich ein, dass von der Verwaltungsbehörde in das auf Grund des Pachtvertrages bestehende "privatrechtliche Innenverhältnis zwischen den Vertragsparteien" nur insoweit eingegriffen werden dürfe, als davon öffentliche Rechte im überwiegenden Maße berührt würden. Dies sei bei der Nichtbezahlung des Pachtschillings nicht der Fall. Bei einer solchen rein privatrechtlichen Vertragsverletzung könne der Vermieter ohnedies gerichtliche Schritte zur Durchsetzung seiner Rechte unternehmen. Zudem sei auf die "einschlägigen Regelungen des ABGB" Bedacht zu nehmen. So sei dem Jagdpächter durch § 1117 ABGB die Möglichkeit gegeben, die vorzeitige Auflösung des Pachtvertrages zu fordern, wenn ein Grund vorliege, der die Fortführung des Pachtverhältnisses unmöglich mache. Wenn aber auf Seiten des Pächters die "sinngemäße Anwendung des § 1117 ABGB" in Frage komme, sei bei der vorzeitigen Auflösung des Pachtverhältnisses auf Verpächterseite auch auf § 1118 ABGB und auf die hiezu ergangene Judikatur Bedacht zu nehmen. Ein qualifizierter Zinsrückstand im Sinne des § 1118 ABGB könne dem Beschwerdeführer aber nicht vorgeworfen werden.

Dieses Vorbringen vermag der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen. Der klare Wortlaut des Gesetzes lässt bei der Auflösung des Jagdpachtvertrages im Grunde des § 20 lit. d TJG weder für eine Interessenabwägung dahin, dass "öffentliche Rechte im überwiegenden Maße berührt werden", noch für eine sinngemäße Anwendung von § 1118 ABGB Raum. Ihre sachliche Rechtfertigung und Erforderlichkeit im Sinne des Art. 15 Abs. 9 B-VG erfährt diese gesetzliche Regelung aus dem öffentlichen Interesse an der geordneten Ausübung des Jagdrechtes, wozu auch die Auflösung eines Jagdpachtvertrages aus wichtigen Gründen gehört.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Bei diesem Ergebnis erübrigt sich eine Entscheidung des Berichters über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Wien, am 20. Oktober 1999

Schlagworte

Jagdrecht und Jagdrechtsausübung Eigenjagd Ausübung und Nutzung Verpachtung Pachtvertrag Jagdrecht und Jagdrechtsausübung Verhältnis zu anderen Normen Materien Zivilrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999030360.X00

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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