TE Vwgh Beschluss 2018/10/17 Ra 2015/13/0058

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Veröffentlicht am 17.10.2018
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

BAO §167 Abs2;
BAO §97 Abs1 lita;
EStG 1988 §18 Abs6;
  1. BAO § 97 heute
  2. BAO § 97 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. BAO § 97 gültig von 30.10.2019 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  4. BAO § 97 gültig von 25.05.2018 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018
  5. BAO § 97 gültig von 15.12.2012 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  6. BAO § 97 gültig von 31.12.2004 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  7. BAO § 97 gültig von 14.08.2002 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2002
  8. BAO § 97 gültig von 27.08.1994 bis 13.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 680/1994
  9. BAO § 97 gültig von 01.03.1983 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1982
  1. EStG 1988 § 18 heute
  2. EStG 1988 § 18 gültig ab 20.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2024
  3. EStG 1988 § 18 gültig von 28.03.2024 bis 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 12/2024
  4. EStG 1988 § 18 gültig von 01.01.2024 bis 27.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 188/2023
  5. EStG 1988 § 18 gültig von 15.02.2022 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2022
  6. EStG 1988 § 18 gültig von 01.01.2021 bis 14.02.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  7. EStG 1988 § 18 gültig von 15.08.2018 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  8. EStG 1988 § 18 gültig von 25.05.2018 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  9. EStG 1988 § 18 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2017
  10. EStG 1988 § 18 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  11. EStG 1988 § 18 gültig von 01.01.2017 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  12. EStG 1988 § 18 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2017
  13. EStG 1988 § 18 gültig von 31.12.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  14. EStG 1988 § 18 gültig von 01.01.2016 bis 30.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  15. EStG 1988 § 18 gültig von 01.01.2016 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2015
  16. EStG 1988 § 18 gültig von 01.01.2016 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  17. EStG 1988 § 18 gültig von 01.01.2016 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2015
  18. EStG 1988 § 18 gültig von 29.12.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  19. EStG 1988 § 18 gültig von 29.12.2015 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2015
  20. EStG 1988 § 18 gültig von 15.08.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  21. EStG 1988 § 18 gültig von 15.12.2012 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  22. EStG 1988 § 18 gültig von 01.01.2012 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2010
  23. EStG 1988 § 18 gültig von 08.12.2011 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2011
  24. EStG 1988 § 18 gültig von 02.08.2011 bis 07.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  25. EStG 1988 § 18 gültig von 01.01.2011 bis 01.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  26. EStG 1988 § 18 gültig von 31.12.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  27. EStG 1988 § 18 gültig von 01.01.2010 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  28. EStG 1988 § 18 gültig von 18.06.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  29. EStG 1988 § 18 gültig von 01.04.2009 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2009
  30. EStG 1988 § 18 gültig von 29.12.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2007
  31. EStG 1988 § 18 gültig von 27.06.2006 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2006
  32. EStG 1988 § 18 gültig von 10.06.2005 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2005
  33. EStG 1988 § 18 gültig von 16.02.2005 bis 09.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2005
  34. EStG 1988 § 18 gültig von 05.06.2004 bis 15.02.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  35. EStG 1988 § 18 gültig von 20.12.2003 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003
  36. EStG 1988 § 18 gültig von 21.08.2003 bis 19.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  37. EStG 1988 § 18 gültig von 05.10.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2002
  38. EStG 1988 § 18 gültig von 19.12.2001 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2001
  39. EStG 1988 § 18 gültig von 27.06.2001 bis 18.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  40. EStG 1988 § 18 gültig von 15.07.1999 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  41. EStG 1988 § 18 gültig von 01.05.1996 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  42. EStG 1988 § 18 gültig von 27.08.1994 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 680/1994
  43. EStG 1988 § 18 gültig von 01.01.1994 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 532/1993
  44. EStG 1988 § 18 gültig von 21.04.1993 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 253/1993
  45. EStG 1988 § 18 gültig von 27.06.1992 bis 20.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1992
  46. EStG 1988 § 18 gültig von 01.01.1991 bis 26.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991
  47. EStG 1988 § 18 gültig von 30.12.1989 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  48. EStG 1988 § 18 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fuchs und die Hofräte Dr. Nowakowski, MMag. Maislinger und Mag. Novak sowie die Hofrätin Dr. Reinbacher als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Karlovits, LL.M., über die Revision des H als Insolvenzverwalter im Konkurs über das Vermögen des L in W, vertreten durch Dr. Michael Kotschnigg, Steuerberater in 1220 Wien, Stadlauer Straße 39/1/Top 12, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 5. Oktober 2015, Zl. RV/7100496/2006, betreffend Umsatz- und Einkommensteuer 2001 und 2002, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 1 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist nach § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen. 2 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist nach Paragraph 34, Absatz 3, VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. 3 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden.

4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesfinanzgericht die (nunmehrigen) Beschwerden des Revisionswerbers gegen die Bescheide des Finanzamts betreffend die Umsatz- und Einkommensteuer der Jahre 2001 und 2002 ab und sprach aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei. 4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesfinanzgericht die (nunmehrigen) Beschwerden des Revisionswerbers gegen die Bescheide des Finanzamts betreffend die Umsatz- und Einkommensteuer der Jahre 2001 und 2002 ab und sprach aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.

5 Der Revisionswerber bringt zunächst vor, es fehle an einem tauglichen Anfechtungsobjekt, weil das angefochtene Erkenntnis an den Gemeinschuldner und nicht an ihn als Masseverwalter gerichtet sei. Zwar hat das Bundesfinanzgericht im Kopf des angefochtenen Erkenntnisses eine unklare Formulierung gewählt. Jedoch ergibt sich aus einer Zusammenschau mit der - auch auf der dem Revisionswerber zugestellten Ausfertigung des angefochtenen Erkenntnisses angeführten - Zustellverfügung, die den Masseverwalter eindeutig als Partei bezeichnet, ausreichend deutlich, dass Adressat des angefochtenen Erkenntnisses der Revisionswerber ist.

6 Soweit der Revisionswerber weiters ausführt, das angefochtene Erkenntnis sei auch deshalb unwirksam, weil es nicht dem bevollmächtigten Vertreter des Revisionswerbers, sondern diesem selbst zugestellt worden sei, ist auf die - auch laut Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 17. September 2015 in Anwesenheit des Vertreters des Revisionswerbers erfolgte - mündliche Verkündung der Entscheidung zu verweisen, wodurch diese rechtlich existent geworden ist (vgl. § 97 Abs. 1 lit. b BAO). Im Übrigen genügt es für die Wirksamkeit eines (der schriftlichen Ausfertigung vorbehaltenen) Erkenntnisses, wenn dieses einer Verfahrenspartei eines Mehrparteienverfahrens, so wie hier aktenkundig der vor dem Bundesfinanzgericht belangten Behörde, zugestellt worden ist (vgl. VwGH 1.6.2016, 2012/13/0043, mwN). 6 Soweit der Revisionswerber weiters ausführt, das angefochtene Erkenntnis sei auch deshalb unwirksam, weil es nicht dem bevollmächtigten Vertreter des Revisionswerbers, sondern diesem selbst zugestellt worden sei, ist auf die - auch laut Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 17. September 2015 in Anwesenheit des Vertreters des Revisionswerbers erfolgte - mündliche Verkündung der Entscheidung zu verweisen, wodurch diese rechtlich existent geworden ist vergleiche , Paragraph 97, Absatz eins, Litera b, BAO). Im Übrigen genügt es für die Wirksamkeit eines (der schriftlichen Ausfertigung vorbehaltenen) Erkenntnisses, wenn dieses einer Verfahrenspartei eines Mehrparteienverfahrens, so wie hier aktenkundig der vor dem Bundesfinanzgericht belangten Behörde, zugestellt worden ist vergleiche , VwGH 1.6.2016, 2012/13/0043, mwN).

7 In der Revision wird zu deren Zulässigkeit "aus inhaltlichen Gründen" vorgebracht, das Bundesfinanzgericht habe den bevollmächtigten Vertreter des Revisionswerbers "beharrlich abgelehnt", sodass eine ordnungsgemäße Vorbereitung auf die am 17. September 2015 vor dem Bundesfinanzgericht durchgeführte mündliche Verhandlung durch eine vorangehende Akteneinsicht nicht möglich gewesen sei. Damit wird ein relevanter Verfahrensmangel nicht aufgezeigt, legt der Revisionswerber doch nicht dar, welches konkrete tatsächliche Vorbringen er in einem mängelfreien Verfahren erstattet hätte, aufgrund dessen das Bundesfinanzgericht zu einer für ihn günstigeren Sachverhaltsgrundlage hätte gelangen können (vgl. zum Relevanzerfordernis etwa VwGH 5.10.2017, Ra 2017/17/0234; 17.10.2017, Ro 2015/15/0040). 7 In der Revision wird zu deren Zulässigkeit "aus inhaltlichen Gründen" vorgebracht, das Bundesfinanzgericht habe den bevollmächtigten Vertreter des Revisionswerbers "beharrlich abgelehnt", sodass eine ordnungsgemäße Vorbereitung auf die am 17. September 2015 vor dem Bundesfinanzgericht durchgeführte mündliche Verhandlung durch eine vorangehende Akteneinsicht nicht möglich gewesen sei. Damit wird ein relevanter Verfahrensmangel nicht aufgezeigt, legt der Revisionswerber doch nicht dar, welches konkrete tatsächliche Vorbringen er in einem mängelfreien Verfahren erstattet hätte, aufgrund dessen das Bundesfinanzgericht zu einer für ihn günstigeren Sachverhaltsgrundlage hätte gelangen können vergleiche , zum Relevanzerfordernis etwa VwGH 5.10.2017, Ra 2017/17/0234; 17.10.2017, Ro 2015/15/0040).

8 In der Revision wird zu deren Zulässigkeit weiters vorgebracht, das Bundesfinanzgericht habe zu Unrecht eine Privateinlage im Jahr 2001 nicht als solche anerkannt. Bei der Frage, ob eine Einlage tatsächlich wie behauptet geleistet wurde oder ob die buchhalterische Darstellung der Einlage in Wahrheit dazu gedient hat, Umsatzverkürzungen zu verdecken, handelt es sich um eine vom Bundesfinanzgericht auf der Sachverhaltsebene in freier Beweiswürdigung zu lösende Tatfrage (vgl. VwGH 29.6.2005, 2002/14/0132). Dass das Bundesfinanzgericht seine Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise gepflogen hätte (vgl. etwa VwGH 31.5.2017, Ro 2014/13/0025), vermag die Revision nicht aufzuzeigen. 8 In der Revision wird zu deren Zulässigkeit weiters vorgebracht, das Bundesfinanzgericht habe zu Unrecht eine Privateinlage im Jahr 2001 nicht als solche anerkannt. Bei der Frage, ob eine Einlage tatsächlich wie behauptet geleistet wurde oder ob die buchhalterische Darstellung der Einlage in Wahrheit dazu gedient hat, Umsatzverkürzungen zu verdecken, handelt es sich um eine vom Bundesfinanzgericht auf der Sachverhaltsebene in freier Beweiswürdigung zu lösende Tatfrage vergleiche , VwGH 29.6.2005, 2002/14/0132). Dass das Bundesfinanzgericht seine Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise gepflogen hätte vergleiche , etwa VwGH 31.5.2017, Ro 2014/13/0025), vermag die Revision nicht aufzuzeigen.

9 Das Bundesfinanzgericht hat die Feststellung, dass keine Privateinlage vorliege, u.a. darauf gestützt, dass der Gemeinschuldner der Aufforderung der Betriebsprüfung, den Geldfluss der behaupteten Vermögenstransaktion nachzuweisen, nicht nachgekommen sei. Soweit der Revisionswerber in diesem Zusammenhang eine unzulässige Beweislastumkehr rügt, ist darauf hinzuweisen, dass eine solche nicht schon deshalb vorliegt, weil das Bundesfinanzgericht aufgrund begründeter Zweifel daran, dass der Gemeinschuldner das Geld tatsächlich von seiner Mutter erhalten hat, über die eidesstaatliche Erklärung der Mutter hinaus weitere Nachweise für die behauptete Mittelherkunft als erforderlich erachtet hat, insbesondere da auch die in der Berufung angekündigte notarielle Beglaubigung nicht vorgelegt wurde.

10 Soweit der Revisionswerber eine Verletzung des Periodengrundsatzes rügt, unterlässt es die Revision darzulegen, weshalb (etwa aufgrund entsprechender Aufzeichnungen) die "Schwarzerlöse" den Vorperioden zuzurechnen gewesen wären.

11 In der Revision wird zu ihrer Zulässigkeit weiters geltend gemacht, das Bundesfinanzgericht habe zu Unrecht die Vortragsfähigkeit des Verlustes aus 2001 verneint.

12 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Verlustvortrag für bilanzierende Steuerpflichtige immer dann zulässig, wenn der Verlust - allenfalls nach Korrektur der Buchführung durch den Steuerpflichtigen oder auf Grund einer Betriebsprüfung - seiner Höhe nach errechnet werden kann und das Ergebnis auch überprüfbar ist. Davon kann dann keine Rede sein, wenn die Mängel der Buchführung nach Art und Umfang auf das gesamte Rechenwerk ausstrahlen und dieses somit insgesamt als für eine periodengerechte Gewinnermittlung ungeeignet erscheinen lassen (vgl. nochmals VwGH 20.9.2005, 2002/14/0132, mwN, sowie den Beschluss VwGH 20.12.2016, Ra 2015/15/0059). 12 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Verlustvortrag für bilanzierende Steuerpflichtige immer dann zulässig, wenn der Verlust - allenfalls nach Korrektur der Buchführung durch den Steuerpflichtigen oder auf Grund einer Betriebsprüfung - seiner Höhe nach errechnet werden kann und das Ergebnis auch überprüfbar ist. Davon kann dann keine Rede sein, wenn die Mängel der Buchführung nach Art und Umfang auf das gesamte Rechenwerk ausstrahlen und dieses somit insgesamt als für eine periodengerechte Gewinnermittlung ungeeignet erscheinen lassen vergleiche , nochmals VwGH 20.9.2005, 2002/14/0132, mwN, sowie den Beschluss VwGH 20.12.2016, Ra 2015/15/0059).

13 Der Revisionswerber ist den schon im Betriebsprüfungsbericht getroffenen Feststellungen zu den materiellen und formellen Buchführungsmängeln, insbesondere zur Nichtordnungsmäßigkeit der vorgelegten Inventuren und den nicht ausreichenden Nachweisen für die Mittelherkunft der "Privateinlage", nicht entgegen getreten. Aufgrund welcher konkreten Erwägungen das Bundesfinanzgericht, das die Schätzung der Besteuerungsgrundlagen seitens des Finanzamts bestätigt hat, nicht zu einer Versagung des Verlustvortrags hätte gelangen dürfen, zeigt die Revision nicht auf.

14 In der Revision wird zur Zulässigkeit weiters vorgebracht, das Bundesfinanzgericht habe wegen des nicht ordnungsgemäßen Buchnachweises die Steuerfreiheit dreier innergemeinschaftlicher Lieferungen nach Art. 7 Abs. 1 UStG 1994 nicht anerkannt, obwohl die materiellen Voraussetzungen für die Steuerfreiheit zweifelsfrei vorgelegen seien. 14 In der Revision wird zur Zulässigkeit weiters vorgebracht, das Bundesfinanzgericht habe wegen des nicht ordnungsgemäßen Buchnachweises die Steuerfreiheit dreier innergemeinschaftlicher Lieferungen nach Artikel 7, Absatz eins, UStG 1994 nicht anerkannt, obwohl die materiellen Voraussetzungen für die Steuerfreiheit zweifelsfrei vorgelegen seien.

15 Dem stehen die Ausführungen des Bundesfinanzgerichts im angefochtenen Erkenntnis entgegen, wonach es dem Revisionswerber gerade nicht gelungen sei, die Bedenken hinsichtlich des Vorliegens der materiellen Voraussetzungen für die Steuerfreiheit, insbesondere hinsichtlich der tatsächlichen Warenbewegung über die Grenze, auszuräumen. Warum das Bundesfinanzgericht im Rahmen der ausführlich dargestellten Beweiswürdigung, u.a. aufgrund der Unterlassung der Forderungsanmeldung im Konkurs der Abnehmerfirma, der Verbuchung des Forderungsausfalls unter der Position "Wertberichtigung Inlandsforderungen" und der in Italien durchgeführten Erhebungen, nicht zum Ergebnis hätte gelangen dürfen, dass die materiellen Voraussetzungen für die Steuerfreiheit der erklärten innergemeinschaftlichen Lieferungen nicht zweifelsfrei vorlägen, macht die auch nur unübersichtlich abgefasste Revision nicht einsichtig.

16 Soweit der Revisionswerber rügt, das Bundesfinanzgericht habe den Freispruch des Gemeinschuldners im Strafverfahren und die Ausführungen im Strafurteil, wonach dieser aufgrund wirtschaftlicher Probleme Schmuck im Wert von ca. EUR 1,2 Mio. in drei Tranchen in Italien an die in Neapel ansässige S verkauft habe, "völlig negiert", ist darauf hinzuweisen, dass sich das Bundesfinanzgericht in einer jedenfalls nicht als grob fehlerhaft erkennbaren Beweiswürdigung auch mit dem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen sowie mit dem Strafakt auseinander gesetzt hat. Dass sich aus dem Freispruch vom Vorwurf der betrügerischen Krida entgegen den Ausführungen des Bundesfinanzgerichts stichhaltige Hinweise auf Warenlieferungen in der vom Gemeinschuldner beschriebenen Weise ergeben hätten, geht auch aus der Revision nicht hervor, wobei eine Bindung an eine anders geartete Beweiswürdigung durch das Strafgericht jedenfalls auch nicht bestünde.

17 In der Revision wird weiters gerügt, das Bundesfinanzgericht habe die von der S für die innergemeinschaftlichen Lieferungen geleisteten Anzahlungen gänzlich außer Acht gelassen. Abgesehen davon, dass die fraglichen Zahlungen in bar geleistet worden sein sollen und nach den Feststellungen der Betriebsprüfung nicht ordnungsgemäß verbucht wurden, ist von einem Zahlungsfluss noch nicht zwingend auf die zugrunde liegende Leistungsbeziehung (insbesondere nicht auf das zweifelsfreie Vorliegen einer grenzüberschreitenden Warenbewegung) zu schließen.

18 Ein weiterer in der Revision genannter Zulassungsgrund betrifft das vom Bundesfinanzgericht anzuwendende Beweismaß. Dazu ist auf die (nach Einbringung der Revision ergangene) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach sich durch die Verwaltungsgerichtsbarkeitsreform am "Beweismaß" nichts geändert hat (vgl. VwGH 30.5.2017, Ra 2016/16/0087, mwN, sowie die Beschlüsse VwGH 31.5.2017, Ro 2014/13/0025 und Ro 2014/13/0044). 18 Ein weiterer in der Revision genannter Zulassungsgrund betrifft das vom Bundesfinanzgericht anzuwendende Beweismaß. Dazu ist auf die (nach Einbringung der Revision ergangene) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach sich durch die Verwaltungsgerichtsbarkeitsreform am "Beweismaß" nichts geändert hat vergleiche , VwGH 30.5.2017, Ra 2016/16/0087, mwN, sowie die Beschlüsse VwGH 31.5.2017, Ro 2014/13/0025 und Ro 2014/13/0044).

19 In der Revision werden somit insgesamt keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher in einem nach § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat zurückzuweisen. 19 In der Revision werden somit insgesamt keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher in einem nach Paragraph 12, Absatz 2, VwGG gebildeten Senat zurückzuweisen.

Wien, am 17. Oktober 2018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2015130058.L00

Im RIS seit

19.11.2018

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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