TE Vwgh Beschluss 2018/10/24 Ra 2018/14/0057

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Veröffentlicht am 24.10.2018
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Asylrecht;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 2005 §12a Abs2;
AsylG 2005 §22 Abs10;
AVG §68 Abs1;
BFA-VG 2014 §22;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel, den Hofrat Mag. Eder und die Hofrätin Dr.in Lachmayer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schweinzer, in der Rechtssache der Revision des X Y in Z, vertreten durch Mag. Stefan Benesch, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Schwindgasse 6, gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Juli 2018, I405 2159064-2/4E, betreffend Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger von Nigeria, stellte erstmals im Jänner 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005). Diesem Antrag wurde im November 2017 im Instanzenzug keine Folge gegeben und gegen den Revisionswerber eine Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 erlassen.

2 Am 2. Juli 2018 stellte der Revisionswerber einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz.

3 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hob mit am 17. Juli 2018 mündlich verkündetem Bescheid gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 den faktischen Abschiebeschutz auf. Die Behörde begründete dies im Wesentlichen damit, dass sich der maßgebliche Sachverhalt "seit Rechtskraft des Vorverfahrens" nicht geändert habe. Das Vorbringen des Revisionswerbers sei im Wesentlichen ident mit jenem, das er im Verfahren über den ersten Antrag auf internationalen Schutz erstattet habe. Auch die Lage in seinem Heimatland sei im Wesentlichen unverändert. Es liege somit bereits entschiedene Sache vor. Der Folgeantrag werde voraussichtlich nach § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen werden.

4 Mit dem in Revision gezogenen - von Amts wegen gefällten - Beschluss erklärte das Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gestützt auf § 12a Abs. 2 und § 22 Abs. 10 AsylG 2005 sowie § 22 BFA-Verfahrensgesetz für rechtmäßig. Unter einem sprach es aus, dass die Erhebung einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

5 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

8 Da der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG (nur) im Rahmen der dafür in der Revision (gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert) vorgebrachten Gründe zu überprüfen hat, ist er weder verpflichtet, solche anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen. Dementsprechend erfolgt nach der Rechtsprechung die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulassungsbegründung. In der gesonderten Zulassungsbegründung ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat. Lediglich pauschale Behauptungen erfüllen diese Voraussetzungen nicht (vgl. VwGH 14.9.2018, Ra 2018/01/0392, mwN).

9 In der Revision wird zu ihrer Zulässigkeit zusammengefasst vorgebracht, das Bundesverwaltungsgericht weiche von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach § 12a Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 in erster Linie teleologisch interpretiert werden müsse, ab. Das Ziel des § 12a Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 bestehe darin, missbräuchliche Folgeanträge zu verhindern. Der angefochtenen Entscheidung sei nicht zu entnehmen, dass der Revisionswerber den Folgeantrag gestellt habe, um die Durchsetzung der zuvor erlassenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verhindern. Insoweit sei auch das von § 12a Abs. 2 AsylG 2005 eingeräumte Ermessen der Behörde eingeschränkt.

10 Entgegen den Ausführungen in der Revision hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner Begründung ausdrücklich festgehalten, dass der Revisionswerber den weiteren Antrag auf internationalen Schutz nur deswegen gestellt hat, um seine Abschiebung zu vereiteln (sh. S. 7 des angefochtenen Beschlusses). Warum diese Einschätzung im vorliegenden Fall aber unzutreffend wäre, legt die Revision nicht einmal ansatzweise dar. Somit kann mit den in der Revision aufgestellten Behauptungen schon deshalb keine Zulässigkeit der Revision dargetan werden.

11 Soweit der Revisionswerber über das Vorbringen in der Begründung für die Zulässigkeit hinaus ausschließlich im Rahmen der Revisionsgründe auf vermeintliche Verfahrensfehler Bezug nimmt, war darauf zufolge § 34 Abs. 1a VwGG nicht weiter einzugehen.

12 Somit erweist sich die Revision wegen des Fehlens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG als nicht zu ihrer inhaltlichen Behandlung geeignet. Die Revision war sohin gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Wien, am 24. Oktober 2018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018140057.L00

Im RIS seit

19.11.2018

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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