Index
E000 EU- Recht allgemein;Norm
32011L0095 Status-RL Art12;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2018/14/0041 Ra 2018/14/0044 Ra 2018/14/0043 Ra 2018/14/0042Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel, den Hofrat Mag. Eder, die Hofrätinnen Mag. Rossmeisel und Dr.in Lachmayer sowie den Hofrat Dr. Faber als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schweinzer, über die Revisionen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl in 1030 Wien, Modecenterstraße 22, gegen die jeweils am 6. Juni 2018 mündlich verkündeten und am 3. Juli 2018 schriftlich ausgefertigten Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes,
Spruch
Die Revisionen werden als unbegründet abgewiesen.
Begründung
1 Die Mitbeteiligten sind Staatsangehörige von Afghanistan. Der Erstmitbeteiligte und die Zweitmitbeteiligte sind miteinander verheiratet. Die übrigen mitbeteiligten Parteien sind ihre gemeinsamen in den Jahren 2006, 2009 und 2012 geborenen Kinder.
2 Sämtliche Mitbeteiligte sowie ein weiteres am 1. Jänner 2000 geborenes Kind der erst- und zweitmitbeteiligten Parteien stellten am 9. November 2015 Anträge auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005). Zu dieser Zeit waren alle Kinder minderjährig.
3 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies die Anträge mit den Bescheiden je vom 12. Februar 2018 hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG 2005 ab. Es sprach ferner aus, dass den Mitbeteiligten sowie der am 1. Jänner 2000 geborenen Tochter der erst- und zweitmitbeteiligten Parteien gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werde und erteilte ihnen nach § 8 Abs. 4 AsylG 2005 jeweils eine befristete Aufenthaltsberechtigung mit Gültigkeit bis 12. Februar 2019. 3 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies die Anträge mit den Bescheiden je vom 12. Februar 2018 hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 ab. Es sprach ferner aus, dass den Mitbeteiligten sowie der am 1. Jänner 2000 geborenen Tochter der erst- und zweitmitbeteiligten Parteien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werde und erteilte ihnen nach Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 jeweils eine befristete Aufenthaltsberechtigung mit Gültigkeit bis 12. Februar 2019.
4 Als maßgeblich für die Antragsabweisungen erachtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, dass das Vorbringen des Erstmitbeteiligten zum behaupteten Grund seiner Flucht aus seinem Heimatland, auf das sich auch die übrigen mitbeteiligten Parteien bezogen hatten, als unglaubwürdig einzustufen sei.
5 Die Mitbeteiligten sowie die weitere Tochter der erst- und zweitmitbeteiligten Parteien erhoben gegen die Versagung der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten jeweils Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
6 Mit mündlich verkündetem Erkenntnissen vom 6. Juni 2018 gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde der weiteren im Entscheidungszeitpunkt bereits volljährigen Tochter der erst- und zweitmitbeteiligten Parteien statt und erkannte ihr gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 den Status der Asylberechtigten zu, weil ihr infolge der von ihr mittlerweile angenommenen "westlich orientierten" Lebensweise mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine asylrechtlich relevante Verfolgung im Heimatland drohe. 6 Mit mündlich verkündetem Erkenntnissen vom 6. Juni 2018 gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde der weiteren im Entscheidungszeitpunkt bereits volljährigen Tochter der erst- und zweitmitbeteiligten Parteien statt und erkannte ihr gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 den Status der Asylberechtigten zu, weil ihr infolge der von ihr mittlerweile angenommenen "westlich orientierten" Lebensweise mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine asylrechtlich relevante Verfolgung im Heimatland drohe.
7 Den mitbeteiligten Parteien wurde mit den in Revision gezogenen - gleichfalls am 6. Juni 2018 mündlich verkündeten und über entsprechenden Antrag am 3. Juli 2018 schriftlich ausgefertigten - Erkenntnissen vom Bundesverwaltungsgericht gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 jeweils der Status von Asylberechtigten zuerkannt sowie gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 festgestellt, dass ihnen kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme. Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht in allen Fällen als nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. 7 Den mitbeteiligten Parteien wurde mit den in Revision gezogenen - gleichfalls am 6. Juni 2018 mündlich verkündeten und über entsprechenden Antrag am 3. Juli 2018 schriftlich ausgefertigten - Erkenntnissen vom Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 jeweils der Status von Asylberechtigten zuerkannt sowie gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 festgestellt, dass ihnen kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme. Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht in allen Fällen als nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
8 In seiner Begründung stellte das Bundesverwaltungsgericht - zusammengefasst und soweit für das Revisionsverfahren wesentlich -
darauf ab, dass die mitbeteiligten Parteien eine asylrechtlich relevante Verfolgung in ihrem Herkunftsstaat nicht hätten glaubhaft machen können. Insoweit fehle es in ihren Fällen an den Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten. Es sei aber der für das Familienverfahren als Bezugsperson dienenden und zum Zeitpunkt der Antragstellung noch minderjährigen Tochter der erst- und zweitmitbeteiligten Parteien bzw. der Schwester der dritt- bis fünftmitbeteiligten Parteien der Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zuerkannt worden. Sohin sei auch sämtlichen mitbeteiligten Parteien der Status von Asylberechtigten zuzuerkennen, zumal die in § 34 Abs. 2 AsylG 2005 genannten Gründe für einen Ausschluss von der Zuerkennung nicht vorlägen. darauf ab, dass die mitbeteiligten Parteien eine asylrechtlich relevante Verfolgung in ihrem Herkunftsstaat nicht hätten glaubhaft machen können. Insoweit fehle es in ihren Fällen an den Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten. Es sei aber der für das Familienverfahren als Bezugsperson dienenden und zum Zeitpunkt der Antragstellung noch minderjährigen Tochter der erst- und zweitmitbeteiligten Parteien bzw. der Schwester der dritt- bis fünftmitbeteiligten Parteien der Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 zuerkannt worden. Sohin sei auch sämtlichen mitbeteiligten Parteien der Status von Asylberechtigten zuzuerkennen, zumal die in Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 genannten Gründe für einen Ausschluss von der Zuerkennung nicht vorlägen.
9 Gegen diese Erkenntnisse richten sich die vorliegenden außerordentlichen Revisionen des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, die das Bundesverwaltungsgericht samt den Verfahrensakten dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat in der Folge das Vorverfahren eingeleitet. Die Mitbeteiligten haben Revisionsbeantwortungen erstattet.
10 Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Revisionen erwogen:
11 Zur Begründung der Zulässigkeit der die erst- und zweitmitbeteiligten Parteien betreffenden Revisionen wird vorgebracht, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob die Legaldefinition des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 zum "Familienangehörigen" über den Wortlaut hinaus in einer Weise interpretiert werden müsse, sodass auch Eltern eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei und der zwar im Zeitpunkt der Antragstellung minderjährig, aber im Zeitpunkt der Entscheidung volljährig sei, unter diesen Begriff fielen. Würde man die (zu einer anderen Konstellation ergangene) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in seinem Erkenntnis vom 28. Jänner 2016, Ra 2015/21/0230, 0231, wonach mit dem Erreichen der Volljährigkeit eines bei Verfahrensbeginn noch Minderjährigen seine Eltern nicht mehr als "Familienangehörige" anzusehen seien, auch für die gegenständlichen Fälle als maßgeblich erachten, wäre das Bundesverwaltungsgericht von dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen. Hinsichtlich der dritt- bis fünftmitbeteiligten Parteien stelle sich die Frage, ob Geschwister "Familienmitglieder" im Sinn der Legaldefinition des Familienangehörigen in § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 seien. Dazu fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Wenn man aber "iSd klaren Wortlautes" des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 davon ausgehe, dass Geschwister keine Familienangehörigen im Sinn der Legaldefinition seien, würden die minderjährigen dritt- bis fünftmitbeteiligten Parteien den Status des Asylberechtigten nur von ihren Eltern ableiten können. Aufgrund der ex tunc-Wirkung aufhebender Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes - erkennbar setzt dabei das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als Prämisse voraus, dass der Verwaltungsgerichtshof dessen Ansicht, wonach den Eltern im Familienverfahren der Status von Asylberechtigten nicht zu gewähren gewesen wäre, teile - falle aber die Grundlage für die Erkenntnisse der übrigen mitbeteiligten Parteien weg. Insofern läge dann eine Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. 11 Zur Begründung der Zulässigkeit der die erst- und zweitmitbeteiligten Parteien betreffenden Revisionen wird vorgebracht, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob die Legaldefinition des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 zum "Familienangehörigen" über den Wortlaut hinaus in einer Weise interpretiert werden müsse, sodass auch Eltern eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei und der zwar im Zeitpunkt der Antragstellung minderjährig, aber im Zeitpunkt der Entscheidung volljährig sei, unter diesen Begriff fielen. Würde man die (zu einer anderen Konstellation ergangene) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in seinem Erkenntnis vom 28. Jänner 2016, Ra 2015/21/0230, 0231, wonach mit dem Erreichen der Volljährigkeit eines bei Verfahrensbeginn noch Minderjährigen seine Eltern nicht mehr als "Familienangehörige" anzusehen seien, auch für die gegenständlichen Fälle als maßgeblich erachten, wäre das Bundesverwaltungsgericht von dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen. Hinsichtlich der dritt- bis fünftmitbeteiligten Parteien stelle sich die Frage, ob Geschwister "Familienmitglieder" im Sinn der Legaldefinition des Familienangehörigen in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 seien. Dazu fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Wenn man aber "iSd klaren Wortlautes" des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 davon ausgehe, dass Geschwister keine Familienangehörigen im Sinn der Legaldefinition seien, würden die minderjährigen dritt- bis fünftmitbeteiligten Parteien den Status des Asylberechtigten nur von ihren Eltern ableiten können. Aufgrund der ex tunc-Wirkung aufhebender Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes - erkennbar setzt dabei das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als Prämisse voraus, dass der Verwaltungsgerichtshof dessen Ansicht, wonach den Eltern im Familienverfahren der Status von Asylberechtigten nicht zu gewähren gewesen wäre, teile - falle aber die Grundlage für die Erkenntnisse der übrigen mitbeteiligten Parteien weg. Insofern läge dann eine Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor.
12 Die Revisionen erweisen sich aus den von der revisionswerbenden Behörde ins Treffen geführten Gründen als zulässig. Sie sind jedoch nicht berechtigt.
13 Die hier maßgeblichen Bestimmungen des § 2 und § 34 AsylG 2005 (in der Fassung vor dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2018, BGBl. I Nr. 56/2018; angemerkt sei jedoch an dieser Stelle, dass die damit erfolgten Änderungen des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 auf die hier zu beleuchtende Rechtsfrage keine Auswirkungen zeitigen) lauten auszugsweise: 13 Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Paragraph 2 und Paragraph 34, AsylG 2005 (in der Fassung vor dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,; angemerkt sei jedoch an dieser Stelle, dass die damit erfolgten Änderungen des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 auf die hier zu beleuchtende Rechtsfrage keine Auswirkungen zeitigen) lauten auszugsweise:
"Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
1. ...
...
22. Familienangehöriger: wer Elternteil eines
minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der
Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder
eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten
oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei
Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär
Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat, sowie
der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz
zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht
verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits
vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des
Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für
eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft
bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des
Asylberechtigten bestanden hat;
23. ...
..."
"Familienverfahren im Inland
§ 34. (1) Stellt ein Familienangehöriger von
1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten
zuerkannt worden ist;
2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär
Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder
3. einem Asylwerber
einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als
Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines
Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des
Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit
Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist und
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)
3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten
zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status
anhängig ist (§ 7).
(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines
Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär
Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen
mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten
zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist;
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)
3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär
Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung
dieses Status anhängig ist (§ 9) und
4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines
Asylberechtigten zuzuerkennen ist.