TE Vwgh Beschluss 2018/10/30 Ro 2018/04/0011

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Veröffentlicht am 30.10.2018
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §6 Abs1
VwGG §25a Abs5
VwGG §26 Abs1 Z1
VwGG §26 Abs3
VwGG §34 Abs1
VwRallg
  1. VwGG § 25a heute
  2. VwGG § 25a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 25a gültig von 01.01.2017 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 25a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  1. VwGG § 26 heute
  2. VwGG § 26 gültig ab 06.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 26 gültig von 01.01.2017 bis 05.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 26 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 26 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 26 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 26 heute
  2. VwGG § 26 gültig ab 06.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 26 gültig von 01.01.2017 bis 05.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 26 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 26 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 26 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler sowie die Hofräte Dr. Mayr und Mag. Brandl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Tiefenböck, über die Revision des H L in G, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 14. Mai 2018, Zl. LVwG-99.25-1238/2018-2, LVwG-32.25-1237/2018-2, betreffend eine Angelegenheit nach der Gewerbeordnung 1994 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Schreiben vom 2. August 2018 beantragte der Revisionswerber (u.a.) im Zusammenhang mit der Bekämpfung des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg (im Folgenden: BH) mit der GZ BHDL-15.1-1069/2016 die Gewährung von Verfahrenshilfe. Unter einem wurde eine (so bezeichnete) "Klage" beim Verwaltungsgerichtshof erhoben. Das nicht von einem Rechtsanwalt abgefasste, unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachte Schreiben langte am 8. August 2018 bei diesem ein.

2 Über Aufforderung zur Mängelbehebung im Verfahren betreffend den Verfahrenshilfeantrag gab der Revisionswerber als angefochtene Entscheidung den Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 14. Mai 2018, Zl. LVwG- 99.25-1238/2018-2, LVwG-32.25-1237/2018-2, an. Mit diesem Beschluss hatte das Verwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren des Revisionswerbers gegen den oben zitierten Bescheid der BH den Antrag des Revisionswerbers auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers abgewiesen und das Anbringen des Revisionswerbers, soweit darin seitens der BH eine Beschwerde gegen den oben zitierten Bescheid erblickt worden sei, an die BH rückübermittelt, weil mit diesem Anbringen keine Beschwerde erhoben worden sei. Als Zustelldatum des Beschlusses wurde der 18. Mai 2018 genannt.

3 Mit hg. Beschluss vom 27. September 2018, Ro 2018/04/0011- 4, wurde dem Antrag auf Verfahrenshilfe nicht stattgegeben, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung wegen Versäumung der Revisionsfrist aussichtlos erscheine.

4 Der Revisionswerber erstattete eine Stellungnahme, in der er angab, die "Klage" weiter zu führen.

5 Gemäß § 26 Abs. 1 und 5 VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen einen Beschluss eines Verwaltungsgerichtes sechs Wochen und beginnt mit dem Tag der Zustellung. Im vorliegenden Fall endete die Revisionsfrist im Hinblick auf das vom Revisionswerber angegebene Zustelldatum am 29. Juni 2018 und war daher zum Zeitpunkt der Erhebung der vorliegenden (als solche zu wertenden) Revision (bzw. zum Zeitpunkt der Erhebung des Verfahrenshilfeantrages) bereits abgelaufen. Ausgehend davon konnte von einer Weiterleitung der unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachten Revision gemäß § 6 AVG an das Verwaltungsgericht (gemäß § 25a Abs. 5 VwGG ist die Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen) abgesehen werden (vgl. VwGH 1.8.2017, Ra 2017/06/0132, 0133, mwN). 5 Gemäß Paragraph 26, Absatz eins, und 5 VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen einen Beschluss eines Verwaltungsgerichtes sechs Wochen und beginnt mit dem Tag der Zustellung. Im vorliegenden Fall endete die Revisionsfrist im Hinblick auf das vom Revisionswerber angegebene Zustelldatum am 29. Juni 2018 und war daher zum Zeitpunkt der Erhebung der vorliegenden (als solche zu wertenden) Revision (bzw. zum Zeitpunkt der Erhebung des Verfahrenshilfeantrages) bereits abgelaufen. Ausgehend davon konnte von einer Weiterleitung der unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachten Revision gemäß Paragraph 6, AVG an das Verwaltungsgericht (gemäß Paragraph 25 a, Absatz 5, VwGG ist die Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen) abgesehen werden vergleiche , VwGH 1.8.2017, Ra 2017/06/0132, 0133, mwN).

6 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist zurückzuweisen, ohne dass es einer Behebung ihrer formellen und inhaltlichen Mängel bedurfte (siehe insbesondere § 24 Abs. 2 VwGG, wonach Revisionen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abzufassen und einzubringen sind; vgl. auch VwGH 11.5.2017, Ra 2017/21/0042). 6 Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist zurückzuweisen, ohne dass es einer Behebung ihrer formellen und inhaltlichen Mängel bedurfte (siehe insbesondere Paragraph 24, Absatz 2, VwGG, wonach Revisionen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abzufassen und einzubringen sind; vergleiche , auch VwGH 11.5.2017, Ra 2017/21/0042).

Wien, am 30. Oktober 2018

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5 Weiterleitung an die zuständige Behörde auf Gefahr des Einschreiters

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RO2018040011.J00

Im RIS seit

05.02.2020

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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