RS Lvwg 2018/10/15 VGW-151/058/11200/2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.10.2018
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

15.10.2018

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

NAG §64 Abs1 Z1
NAG §64 Abs1 Z2
NAG-DV §8 Z8 lita

Rechtssatz

Besondere Voraussetzung für die Erteilung der beantragten Aufenthaltsbewilligung ist gemäß § 64 Abs. 1 Z 2 NAG, dass die Beschwerdeführerin ein ordentliches Studium an einer Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität, öffentlichen oder privaten Pädagogischen Hochschule, absolviert. Dies wird in § 8 Z 8 lit. a NAG-DV insoweit konkretisiert, als dem Antrag für eine „Aufenthaltsbewilligung-Student“ eine Aufnahmebestätigung der Universität, der Fachhochschule, der akkreditierten Privatuniversität oder der öffentlichen oder privaten Pädagogischen Hochschule anzuschließen ist.

Schlagworte

Besondere Erteilungsvoraussetzungen; Absolvierung eines ordentlichen Studiums; Studienzulassung; Wirksamkeit; Auflagen

Anmerkung

VfGH v. 25.2.2019, E 4139/2018; Ablehnung
VwGH v. 25.4.2019, Ra 2018/22/0272; Aufhebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.151.058.11200.2018

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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