TE Lvwg Erkenntnis 2018/10/18 VGW-031/005/13574/2017

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Veröffentlicht am 18.10.2018
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Entscheidungsdatum

18.10.2018

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §9 Abs7

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Dr. Hason über die Beschwerde des Herrn C. W. gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 07.09.2017, Zl. …, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach der StVO 1960, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 10 Euro (das ist der gesetzliche Mindestkostenbetrag) zu leisten.

III. Gegen dieses Erkenntnis steht dem Beschwerdeführer gemäß § 25a Abs 4 VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht offen. Im Übrigen ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

Entscheidungsgründe

Das gegenständliche Straferkenntnis ist gegen den Beschwerdeführer als Beschuldigten gerichtet und enthält folgenden Spruch:

„Sie haben am 16.3.2017 um 00:08 Uhr in WIEN, S.-STRASSE als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen W-6 folgende Verwaltungsübertretung begangen: Abstellen des Fahrzeuges nicht entsprechend den Schrägpark-Bodenmarkierungen, da mit den Rädern der rechten Fahrzeugseite und dem diesbezüglichen Fahrzeugaufbau außerhalb dieser.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 99 Abs. 3 lit. a Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) in Verbindung mit §9 Abs. 7 StVO 1960

Gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 wird gegen Sie eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 36,00, im Falle der Uneinbringlichkeit 8 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt.

Es wird Ihnen zudem ein Betrag von EUR 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt (§ 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes).

Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt daher EUR 46,00.

Im dagegen gerichteten Rechtsmittel bestreitet der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung und führt aus, dass er sein Fahrzeug ordnungsgemäß innerhalb der Bodenmarkierung abgestellt habe.

Das Verwaltungsstrafverfahren gründet sich auf die Angaben eines Organes der Landespolizeidirektion Wien vom 16.03.2017, wonach das Fahrzeug mit dem Kennzeichen W-6 in Wien, S.-straße abgestellt war. Als Deliktscode ist „235“ (= § 9 Abs 7 StVO Abstellen des Fahrzeuges nicht entsprechend den Bodenmarkierungen) genannt.

Im Zuge des Ermittlungsverfahrens vor der belangten Behörde wurde eine Lenkeranfrage veranlasst und teilte der Zulassungsbesitzer mit Lenkerauskunft vom 16.06.2017 mit, dass der nunmehrige Beschwerdeführer das Fahrzeug zur Tatzeit am Tatort abgestellt habe. Die Strafverfügung vom 21.06.2017 wurde vom Beschwerdeführer rechtzeitig beeinsprucht und teilte er mit, dass sein Fahrzeug aufgrund des akuten Parkplatzmangels genau auf der Linie der Bodenmarkierung gestanden sei. Dies sei zulässig und beantrage er daher die Einstellung des Verfahrens.

In der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien vom 10.10.2018, zu der der Beschwerdeführer unentschuldigt nicht erschienen ist, wurde Beweis erhoben durch Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsstrafakt und durch Einvernahme des Zeugen RvI F.. Dieser gab Folgendes an:

„Nach Vorhalt der Anzeige gebe ich an, dass diese von mir verfasst wurde. Auf der Skizze habe ich das zur Anzeige gebrachte Fahrzeug so gezeichnet, wie es tatsächlich abgestellt war. Wäre das Fahrzeug innerhalb der Bodenmarkierungen – und somit rechtmäßig – abgestellt gewesen, hätte ich es nicht zur Anzeige gebracht. Das Fahrzeug ist deutlich mit einem Teil außerhalb der Bodenmarkierung gestanden. Es stimmt nicht, dass das Fahrzeug direkt auf der Linie der Bodenmarkierung stand.“

Dazu wurde erwogen:

§ 9 Abs 7 enthält folgende Regelung über das Verhalten bei Bodenmarkierungen:

„Wird die Aufstellung der Fahrzeuge zum Halten oder Parken durch Bodenmarkierungen geregelt, so haben die Lenker die Fahrzeuge dieser Regelung entsprechend aufzustellen. Hiebei sind nach Maßgabe des zur Verfügung stehenden Platzes mehrere einspurige Fahrzeuge in eine für mehrspurige Fahrzeuge bestimmte Fläche aufzustellen.“

Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens wird der Sachverhalt, wie er im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses umschrieben ist, als erwiesen festgestellt. Dabei waren folgende Erwägungen maßgebend: das Verwaltungsgericht Wien schenkte den Angaben des als Zeugen einvernommenen Meldungslegers Glauben, da der Zeuge einen korrekten und um die Wahrheit bemühten Eindruck hinterließ. Es ergab sich kein Anhaltspunkt dafür anzunehmen, dass der Meldungsleger gegenständliche Verwaltungsübertretung wahrheitswidrig zur Anzeige gebracht hätte. Der Beschwerdeführer hingegen ist zur öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien nicht erschienen und konnte sich das erkennende Gericht daher von der Glaubwürdigkeit seiner Angaben keinen unmittelbaren Eindruck verschaffen. Auch hat der Beschwerdeführer sein Vorbringen durch keine sonstigen Beweismittel glaubhaft machen können.

Bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt, weil zum Tatbestand weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört. In einem solchen Fall ist gemäß § 5 Abs 1 VStG Fahrlässigkeit anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Das bedeutet, dass der Beschuldigte initiativ alles darzulegen hat, was für seine Entlastung spricht, was in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch die Beibringung von Beweismitteln bzw. die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen hat. Da der Beschwerdeführer ein diesbezügliches Vorbringen nicht erstattet hat, war Fahrlässigkeit als erwiesen anzusehen.

Gemäß § 19 Abs 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten der Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die Tat schädigte in nicht unerheblichen Maß das Interesse an der Verkehrssicherheit und der Vermeidung von Verkehrsbeeinträchtigungen, weshalb der Unrechtsgehalt der Tat an sich, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen nicht als gering anzusehen war.

Dass die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Übertretung aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist weder hervorgekommen noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen, weshalb auch das Verschulden des Beschwerdeführers nicht als geringfügig angesehen werden kann.

Die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit kommt dem Beschwerdeführer nicht zugute, sonstige Milderungs- und Erschwerungsgründe sind im Verfahren nicht hervorgetreten. Da der Beschwerdeführer keine Angaben zu seinen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen gemacht hat, wurden der Entscheidung durchschnittliche wirtschaftliche Verhältnisse zugrunde gelegt.

Unter Berücksichtigung des objektiven Unrechtsgehaltes der Tat, des Verschuldens des Beschwerdeführers sowie des bis 726 Euro reichenden Strafsatzes kam eine Herabsetzung der verhängten Strafe nicht in Betracht.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die im Spruch genannte gesetzliche Bestimmung.

Gemäß § 25a Abs 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133 Abs 6 Z 1 B-VG) für den Beschwerdeführer gesetzlich ausgeschlossen, da keine höhere Geldstrafe als 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis keine höhere Geldstrafe als 400 Euro verhängt wurde.

Im Übrigen ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Abstellen; Kfz; Bodenmarkierung; Parkordnung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.031.005.13574.2017

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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