TE Lvwg Erkenntnis 2018/10/10 LVwG-2018/25/1987-4

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Veröffentlicht am 10.10.2018
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Entscheidungsdatum

10.10.2018

Index

50/01 Gewerbeordnung;

Norm

GewO 1994 §19
GewO 1994 §94 Ziffer43

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Hohenhorst über die Beschwerde von AA, geboren am X, wohnhaft Adresse 1, Z, vom 04.09.2018, gegen den Bescheid des Bürgermeisters von Z vom 06.08.2018, Zl **, betreffend Verfahren gemäß § 19 GewO 1994

zu Recht:

1.       Der Beschwerde wird Folge gegeben und gemäß § 19 Gewerbeordnung 1994 festgestellt, dass AA, geboren am X, die individuelle Befähigung für die Ausübung des Gewerbes „Kraftfahrzeugtechnik verbunden mit Karosseriebau- und Karosserielackiertechniker (verbundenes Handwerk)“ erbringt.

2.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Bescheid stellte der Bürgermeister von Z gemäß § 19 GewO fest, dass die individuelle Befähigung von AA zur Ausübung des Gewerbes „Kraftfahrzeugtechnik verbunden mit Karosseriebau- und Karosserielackiertechniker (verbundenes Handwerk)“ nicht vorliegt.

Dagegen richtet sich die fristgerechte und zulässige Beschwerde von AA. Er verweist dort darauf, dass er seit 2008 Inhaber der Firma BB sei und über das eingetragene Gewerbe für Handel verfüge. Im Beschwerdeverfahren legte Herr AA weitere Urkunden vor, so einen Lehrbrief und das Prüfungszeugnis über die Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Kraftfahrzeugmechaniker vom 19.04.1989, einen GISA Auszug über das Gewerbe „Kraftfahrzeugtechnik verbunden mit Karosseriebau- und Karosserielackiertechniker (verbundenes Handwerk)“, die Verständigung seitens des Stadtmagistrats Z vom 21.12.2016 über die Eintragung im Gewerbeinformationssystem Austria, sowie die Versicherungsbestätigung der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft vom 18.09.2018.

II.      Sachverhalt:

Herr AA absolvierte in den Jahren 1976 bis 1980 die Volksschule in Z, von 1980 bis 1985 die Hauptschule in Z und besuchte in den Jahren 1985 bis 1989 die Berufsschule Z. In den Jahren 1989 bis 1990 arbeitete er als KFZ Techniker in Y bei CC. Von 1990 bis 2002 arbeitete er bei der Firma DD als KFZ Techniker und von 2002 bis 2011 bei DD. Neben der letztgenannten Beschäftigung meldete er mit Wirkung vom 01.03.2008 für den Standort Z, Adresse 2, das Handelsgewerbe und das Gewerbe für KFZ-Servicestation an. Seit 24.05.2012 ist im Firmenbuch die Firma BB. mit der Geschäftsanschrift Adresse 2, Z, mit dem Geschäftszweig: KFZ Werkstatt und KFZ Handel eingetragen. Inhaber dieser Firma ist der Beschwerdeführer. AA ist seit 01.03.2008 bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft versichert, wobei der Versicherungsschutz die Kranken- und Pensionsversicherung nach dem gewerblichen Sozialversicherungsgesetz und die Unfallversicherung nach dem allgemeinen Sozialversicherungsgesetz umfasst. Mit 07.12.2016 erwarb AA für seine Firma BB die Berechtigung für das reglementierte Gewerbe „Kraftfahrzeugtechnik verbunden mit Karosseriebau- und Karosserielackiertechniker (verbundenes Handwerk)“ am Standort Z, Adresse 2. Als gewerberechtlicher Geschäftsführer fungiert seit diesem Tag FF, geboren am X.

AA absolvierte während seiner Dienstnehmertätigkeit bei der Firma DD verschiedene Weiterbildungen, so absolvierte er erfolgreich 1996 das Trainingsprogramm zum BMW Service Techniker, nahm am 26.04.1999 erfolgreich am Service Techniker Wettbewerb 1999 der Firma GG in X teil und erhielt von GG am 05.06.2000 bestätigt, dass er sich zum BMW Diplom Service Techniker qualifiziert hat. Der Rechtsmittelwerber legte das Dienstzeugnis der DD vom 04.01.2002 und das Arbeitszeugnis der EE vom 31.10.2011 vor, in denen er jeweils anlässlich seines Ausscheidens aus der Firma ausdrücklich für seine Arbeit gelobt wurde.

III.     Beweiswürdigung:

Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den im erst- und zweitinstanzlichen Akt befindlichen Unterlagen.

IV.      Rechtslage:

Im gegenständlichen Fall ist folgende Bestimmung der Gewerbeordnung 1994 anzuwenden:

㤠19 Gewerbeordnung

Individueller Befähigungsnachweis

§ 19. Kann der nach § 18 Abs. 1 vorgeschriebene Befähigungsnachweis nicht erbracht werden, so hat die Behörde unter Bedachtnahme auf Vorschriften gemäß § 18 Abs. 4 das Vorliegen der individuellen Befähigung festzustellen, wenn durch die beigebrachten Beweismittel die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen nachgewiesen werden. Die Behörde hat das Vorliegen der individuellen Befähigung mit der Beschränkung auf Teiltätigkeiten des betreffenden Gewerbes auszusprechen, wenn die Befähigung nur in diesem Umfang vorliegt. § 373d Abs. 5 ist sinngemäß anzuwenden.“

Weiters anzuwenden ist in diesem Fall die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über das verbundene Handwerk der Kraftfahrzeugtechnik und der Karosseriebauer einschließlich Karosseriespengler und Karosserielackierer, BGBl II Nr 64/2003 in der Fassung Artikel 27 BGBl II Nr 399/2008, welche folgendermaßen lautet:

„Auf Grund des § 18 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2002, wird verordnet:

§ 1 Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Handwerks der Kraftfahrzeugtechniker (§ 94 Z 43 GewO 1994) als erfüllt anzusehen:

1. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung oder

2. Zeugnisse über

a) den erfolgreichen Abschluss einer Studienrichtung oder eines Fachhochschul- Studienganges, deren/dessen schwerpunktmäßige Ausbildung im Bereich Maschinenbau liegt, und

b) eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit (§18 Abs. 3 GewO 1994) oder

3. Zeugnisse über

a) den erfolgreichen Besuch einer berufsbildenden höheren Schule oder deren Sonderformen, deren Ausbildung im Bereich Maschineningenieurwesen oder Maschinenbau mit einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt liegt, und

b) eine mindestens eineinhalbjährige fachliche Tätigkeit oder

4. Zeugnisse über

a) den erfolgreichen Besuch einer Werkmeisterschule für Berufstätige oder einer Fachakademie, deren Ausbildung im Bereich Maschinenbau mit einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt liegt, und

b) die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung, sofern diese nicht auf Grund einer Verordnung gemäß § 23 Abs. 3 GewO 1994 entfällt, und

c) eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit oder

5. Zeugnis über eine ununterbrochene, mindestens sechsjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder

6. Zeugnisse über

a) die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Kraftfahrzeugmechaniker oder Kraftfahrzeugtechnik oder in einem mindestens zweijährig verwandten Lehrberuf oder den erfolgreichen Besuch einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule, deren Ausbildung im Bereich Maschineningenieurwesen oder Maschinenbau mit einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt liegt, und

b) eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder

7. Zeugnisse über

a) den erfolgreichen Abschluss einer mindestens zweijährigen staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannten Ausbildung, durch die schwerpunktmäßig die für das Handwerk spezifischen Qualifikationen vermittelt werden, und

b) eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder

8. Zeugnisse über

a) eine ununterbrochene, mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger und

b) eine mindestens fünfjährige einschlägige Tätigkeit als Unselbständiger oder

9. Zeugnisse über

a) die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Kraftfahrzeugmechaniker oder Kraftfahrzeugtechnik oder in einem mindestens zweijährig verwandten Lehrberuf oder den erfolgreichen Besuch einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule, deren Ausbildung im Bereich Maschineningenieurwesen oder Maschinenbau mit einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt liegt, und

b) eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens fünfjährige fachspezifische Tätigkeit in leitender Stellung (§ 18 Abs. 3 GewO 1994).

§ 2. Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Handwerks der Karosseriebauer einschließlich Karosseriespengler und Karosserielackierer (§ 94 Z 43 GewO 1994) als erfüllt anzusehen:

1. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung oder

2. Zeugnisse über

a) den erfolgreichen Abschluss einer Studienrichtung oder eines Fachhochschul- Studienganges, deren/dessen schwerpunktmäßige Ausbildung im Bereich Maschinenbau liegt, und

b) eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder

3. Zeugnisse über

a) den erfolgreichen Besuch einer berufsbildenden höheren Schule, deren Ausbildung im Bereich Maschineningenieurwesen oder Maschinenbau mit einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt liegt, und

b) eine mindestens eineinhalbjährige fachliche Tätigkeit oder

4. Zeugnisse über

a) den erfolgreichen Besuch einer Werkmeisterschule für Berufstätige oder einer Fachakademie, deren Ausbildung im Bereich Maschinenbau mit einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt liegt, und

b) die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung, sofern diese nicht auf Grund einer Verordnung gemäß § 23 Abs. 3 GewO 1994 entfällt, und

c) eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit oder

5. Zeugnis über eine ununterbrochene, mindestens sechsjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder

6. Zeugnisse über

a) die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Karosseur oder Karosseriebautechnik oder in einem mindestens zweijährig verwandten Lehrberuf oder den erfolgreichen Besuch einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule, deren Ausbildung im Bereich Maschineningenieurwesen oder Maschinenbau mit einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt liegt, und

b) eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (§18 Abs. 3 GewO 1994) oder

7. Zeugnisse über

a) den erfolgreichen Abschluss einer mindestens zweijährigen staatlich oder von einer zuständigen Berufs oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannten Ausbildung, durch die schwerpunktmäßig die für das Handwerk spezifischen Qualifikationen vermittelt werden, und

b) eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder

8. Zeugnisse über

a) eine ununterbrochene, mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger und

b) eine mindestens fünfjährige einschlägige Tätigkeit als Unselbständiger oder

9. Zeugnisse über

a) die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Karosseur oder Karosseriebautechnik oder in einem mindestens zweijährig verwandten Lehrberuf oder den erfolgreichen Besuch einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule, deren Ausbildung im Bereich Maschineningenieurwesen oder Maschinenbau mit einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt liegt, und

b) eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens fünfjährige fachspezifische Tätigkeit in

leitender Stellung (§ 18 Abs. 3 GewO 1994).“

V.       Erwägungen:

Nach §§ 1 und 2, jeweils Ziffer 6, der Verordnung BGBl II Nr 64/2003 ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Handwerks Kraftfahrzeugtechniker bzw Karosseriebauer einschließlich Karosseriespengler und Karosserielackierer gemäß § 94 Ziffer 43 GewO als erfüllt anzusehen durch Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung in den Lehrberufen Kraftfahrzeugmechaniker oder Kraftfahrzeugtechnik bzw Karosseur oder Karosseriebautechnik und über eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter.

Herr AA hat im Rechtsmittelverfahren sein Prüfungszeugnis über die Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Kraftfahrzeugmechaniker vom 19.04.1989 vorgelegt, welches er im erstinstanzlichen Verfahren seinem Ansuchen nicht beigeschlossen hatte. Damit ist die Voraussetzung, die Ziffer 6 lit a in der zitierten Verordnung verlangt, von ihm erfüllt. Weiters wird dort in lit b eine mindestens dreijährige nachfolgende ununterbrochene einschlägige Tätigkeit als Selbständiger verlangt. Dieses Kriterium konnte Herr AA nur teilweise erfüllen, weil er das Gewerbe „Kraftfahrzeugtechnik verbunden mit Karosseriebau- und Karosserielackiertechniker (verbundenes Handwerk)“ erst seit 07.12.2016 ausübt. Die geforderte dreijährige Frist wäre damit erst am 07.12.2019 erfüllt. Der nach § 18 Abs 1 vorgeschriebene Befähigungsnachweis konnte von ihm somit nicht erbracht werden, weshalb im Sinne des § 19 GewO die Behörde über das Vorliegen der individuellen Befähigung zu urteilen hatte.

Das Verwaltungsgericht hatte somit zu beurteilen, ob die etwas mehr als einjährig fehlende einschlägige Tätigkeit als Selbständiger durch die beigebrachten Beweismittel ausgeglichen werden kann.

Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes kann davon ausgegangen werden, dass im Hinblick auf das Dienstzeugnis der Firma DD, das Arbeitszeugnis der Firma EE, das Diplomzeugnis BMW Diplom Service Techniker, die Urkunde Service Techniker Wettbewerb 1999 und die diversen Urkunden und Auszeichnungen von GG (Trainingsprogramme, Lehrgänge, etc) Herr AA die für die gegenständliche Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen nachgewiesen hat. Damit war seiner Beschwerde stattzugeben und der bekämpfte Bescheid dahingehend abzuändern, dass das Vorliegen der individuellen Befähigung für das Gewerbe Kraftfahrzeugtechnik verbunden mit Karosseriebau- und Karosserielackiertechniker (verbundenes Handwerk) gemäß § 94 Ziffer 43 GewO 1994 festgestellt wird.

VI.      Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Hohenhorst

(Richter)

Schlagworte

Individueller Befähigungsnachweis;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.25.1987.4

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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