RS Lvwg 2018/10/16 LVwG-2018/37/2026-2

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.10.2018
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

16.10.2018

Index

83 Naturschutz Umweltschutz;
40/01 Verwaltungsverfahren;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AWG 2002 §24a
AWG 2002 §79
VStG §9
VStG §44a
VStG §45 Abs1 Z2
VwGVG §44
VwGVG §50

Rechtssatz

Gemäß § 44a Z 1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, das nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat, zu enthalten. Darunter ist der den Deliktstatbestand erfüllende Sachverhalt zu verstehen. Im Spruch sind die wesentlichen Tathandlungen konkret auszuführen. Aus der Umschreibung der Tathandlung muss auf das Vorliegen der bestimmten Übertretung geschlossen werden können [Fister in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2 § 44a Rz 2ff (Stand 01.05.2017, rdb.at)].

Die Zitierung einer falschen Strafnorm und der damit verbundene Verstoß gegen § 44a Z 2 VStG bewirkt die inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Straferkenntnisses [Fister in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2 § 44a Rz 5f (Stand 01.05.2017, rdb.at)]. Eine dem Verwaltungsgericht erlaubte Präzisierung scheidet aus, wenn die vorgeworfene Tathandlung nicht ausreichend konkret umschrieben ist.

Schlagworte

Abfall; Tätigkeit des Sammelns und Behandelns; unzulässige Lagerung; juristische Person; verantwortliches Organ;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.37.2026.2

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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