RS Lvwg 2018/9/14 LVwG-AV-622/001-2014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.09.2018
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

14.09.2018

Norm

ÄrzteG 1998 §49 Abs2a
ÄrzteG 1998 §49 Abs2b
ÄrzteG 1998 §118e Abs1
ÄrzteG 1998 §136 Abs1 Z2

Rechtssatz

Erst die Ablehnung einer konkreten Terminvereinbarung oder die ungerechtfertigte Nichteinhaltung eines bereits vereinbarten Termins hätte eine Visitierungs-verweigerung [§ 118e ÄrzteG] bedeuten können  (vgl. LVwG NÖ, LVwG-AV-709/001-2014). Wird nicht einmal ein Termin festgelegt, kann nicht mit Recht davon ausgegangen werden, dass eine Kontrolle vor Ort nicht hätte durchgeführt werden können (vgl. idS VwGH 2002/17/0286).

Schlagworte

Freie Berufe; Ärzte; Berufspflichtverletzung; Disziplinarvergehen; Evaluierung; Visitierung; ÖQMed;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.622.001.2014

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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