Entscheidungsdatum
02.07.2018Norm
AsylG 2005 §10Spruch
W174 2126102-1/17E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Viktoria MUGLI-MASCHEK, als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX alias XXXX , geboren am XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie Flüchtlingsdienst, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.04.2016, Zl 1029568106/14905364, nach einer mündlichen Verhandlung am 16.04.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Viktoria MUGLI-MASCHEK, als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie Flüchtlingsdienst, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.04.2016, Zl 1029568106/14905364, nach einer mündlichen Verhandlung am 16.04.2018 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 10, 55 und 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG sowie §§ 52 und 55 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, 10, 55 und 57 AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraphen 52 und 55 FPG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der (damals minderjährige) Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 23.08.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Im Rahmen seiner Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 24.08.2014 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, moslemischen Glaubens zu sein, der Volksgruppe der Paschtunen anzugehören und aus Jalalabad zu stammen. In der Heimat habe er seine Eltern, drei Brüder und fünf Schwestern.
Zu seinem Fluchtgrund aus Afghanistan erklärte er, Probleme mit den Taliban zu haben, die gedroht hätten, ihn umzubringen. Die Ausreise habe sein Vater mit einem Schlepper organisiert.
3. Mit am 18.09.2014 datiertem Schreiben langte beim Bundesamt eine Korrektur zur Erstbefragung des Beschwerdeführers ein, in der dieser vorbrachte, Probleme bei der Artikulation zu haben, weshalb es zu einigen Fehlern gekommen wäre. Der Beschwerdeführer sei 15 - nicht
17 - Jahre alt, wisse nicht, durch welche Länder er nach Österreich
gereist sei, die im Protokoll angegebene Route sei unrichtig und ihm wäre keine Möglichkeit gegeben worden, Näheres zu seinem Fluchtgrund vorzubringen. Der Beschwerdeführer habe in Afghanistan in einer Fleischerei gearbeitet und die Taliban hätten ihn dazu bringen wollen, dass zu verkaufende Fleisch mit Gift zu versetzen. Da er sich geweigert habe, hätte er fliehen müssen.
4. Am 30.04.2015 langten beim Bundesamt Ambulanzberichte einer Abteilung für Psychiatrie und Psychotherapie in Kopie ein, laut denen der Beschwerdeführer von einem depressiven Zustandsbild berichte. Er stottere seit jeher und sei diesbezüglich in seiner Heimat beim Arzt gewesen.
5. Am 29.06.2015 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt niederschriftlich einvernommen.
Dabei erklärte er im Wesentlichen, man habe ihm aus der Heimat Dokumente per Post geschickt, die er jedoch nicht erhalten habe. Es handle sich um seine Tazkira, einen Liefervertrag mit der Regierung sowie Drohbriefe. Die Tazkira habe er sich vor zwei Jahren ausstellen lassen, um seine Identität nachzuweisen.
Der Beschwerdeführer sei afghanischer Staatsbürger, Paschtune und Moslem. In Afghanistan habe er ca. vier Jahre lang die Schule besucht und diese dann abgebrochen. Gewohnt habe er in einem Dorf, das ca. 30 bis 35 Autominuten von Jalalabad entfernt liege. Dort habe er noch seine Mutter, seine Schwester und einen Onkel väterlicherseits, die Familie besitze ein kleines Haus. Ca. ein bis zweimal monatlich telefoniere er mit ihr. Zudem gebe es weitere Verwandte in Afghanistan, der Beschwerdeführer wisse jedoch nicht genau, wo. Sein Vater sei verstorben. Warum er in der Einvernahme von mehreren Schwestern und Brüdern erzählt habe, wisse er nicht, er habe mit der Dolmetscherin nicht richtig kommunizieren können, weil sie Farsi gesprochen habe. Zudem habe er noch einen Bruder, der sich seit ca. drei oder vier Jahren in Belgien aufhalte. Dessen Fluchtgrund kenne der Beschwerdeführer nicht, er sei damals ca. 14 Jahre alt gewesen.
Zu seinen Fluchtgründen gab er an, aus einer Fleischerfamilie zu stammen und in der Heimat selbst Fleischer gewesen zu sein und schon als kleines Kind seinem Vater geholfen zu haben. Die Familie habe einen Vertrag mit der afghanischen Regierung gehabt und Fleisch an die Grenzpolizei geliefert. Eines Tages hätten die Taliban seinen Vater kontaktiert und ihn aufgefordert mit ihnen zusammen zu arbeiten. Sie würden ihm Gift bringen, das er in das Fleisch mischen solle, welches er zur Polizei bringe. Da er keinen Ausweg gesehen habe, habe der Vater dies akzeptiert. Ein paar Tage später sei er auf dem Weg, um die Schlachttiere zu holen, spurlos verschwunden. Dies sei ca. eineinhalb Jahre her. Ein paar Tage später hätten die Taliban die Familie des Beschwerdeführers aufgesucht und ihr mitgeteilt, sie hätten den Vater getötet.
Danach habe der Beschwerdeführer auf das Geschäft aufpassen müssen und mit dem Mitarbeiter weiter diesen Beruf ausgeübt. Eines Tages sei auch er von den Taliban aufgefordert worden, das Fleisch zu vergiften. Sie seien am späten Nachmittag zu ihm gekommen, hätten ihn angesprochen und einen Bart und einen Turban getragen. Der Beschwerdeführer sei aufgefordert worden, ihnen zu helfen und sie hätten ihm gedroht, auch ihn so wie seinen Vater zu töten. Sie hätten ihm gesagt, er solle es sich überlegen und seien dann gegangen. Als er seiner Mutter davon erzählt habe, habe sie ihm berichtet, dass die Taliban das Gleiche auch von seinem Vater verlangt hätten und sehr gefährlich seien.
Etwas später sei der Beschwerdeführer schriftlich damit bedroht worden, wie sein Vater umgebracht zu werden, wenn er nicht täte, was sie von ihm verlangten. Aus Angst um sein Leben sei er fünf bis sechs Monate nach der Ermordung seines Vaters geflüchtet. Insgesamt sei er einmal mündlich und einmal schriftlich bedroht worden. Den Drohbrief habe er ca. ein bis zwei Wochen vor seiner Ausreise erhalten. Grund dafür sei gewesen, dass der Beschwerdeführer beim ersten Mal die Forderungen der Taliban abgelehnt habe.
Sein Vater habe damals den Sachverhalt nicht der Polizei mitgeteilt, weil sich die Regierung nicht um die Sicherheit kümmern könne. Der Beschwerdeführer habe sich an seinen Vertragspartner, die Grenzpolizei, gewandt. Diese habe ihn aufgefordert, nichts zu sagen. Viele Mitarbeiter der Grenzpolizei würden zu den Taliban gehören. Man könne niemandem vertrauen. Wenn er den Vertrag beendet hätte, hätte der Beschwerdeführer Probleme mit der Regierung bekommen. Wenn es einen Vertrag gebe, müsse man diesen erfüllen. Das Gesetz in Afghanistan würde keine Kündigung erlauben. Wenn er weiter für die Grenzpolizei Fleisch besorgen würde, hätte er hingegen Probleme mit den Taliban. Das Fleischgeschäft habe sich in der Stadt Jalalabad befunden, das Fleisch hätten sie zur Grenzpolizei in die Nähe von Olivenfeldern und der Ring Road geliefert. Gekauft hätten sie das Fleisch in Pakistan oder anderen Dörfern in Jalalabad. Jemand habe die Tiere besorgt, geschlachtet hätten sie selbst. Geliefert hätten sie zwischen 25 und 45 Kilo am Tag. Probleme mit der Regierung habe es keine gegeben. Wer nun die Fleischerei weiterführe, wisse der Beschwerdeführer nicht. Sie hätten jedoch einen Mitarbeiter gehabt, vielleicht habe er das Geschäft übernommen.
Dies seien alle seine Fluchtgründe.
6. in weiterer Folge übermittelte der Beschwerdeführer dem Bundesamt diverse Schriftstücke (Tazkira, die Kopie des Liefervertrags, einen Drohbrief sowie den Ausweis seines Bruders aus Belgien). Seitens des Übersetzers wurde angemerkt, dass der Vertragstext sowohl inhaltlich als auch schriftlich fehlerhaft sei. Kein einziger Satz sei richtig geschrieben, die Formulierungen komplett falsch. Der Aussteller verwende in seinem Text internationale anstatt der Zahlen, welche in Afghanistan verwendet würden, und auch Vokabeln, die man in einem offiziellen Brief vermeiden müsse. Zudem sei der Vertrag im Dialekt geschrieben. In dem angeblichen Drohbrief der Taliban, datiert umgerechnet 04.05.2007, werde der Beschwerdeführer zum letzten Mal informiert, dass, wenn er die Taliban nicht unterstütze, er und seine gesamte Familie vernichtet würden. Daran sei sein Vater schuld, da er sie nicht unterstützt habe. Nun würden sie seine Rückmeldung erwarten.
7. Am 26.02.2016 wurde der Beschwerdeführer hierzu erneut vor dem Bundesamt niederschriftlich einvernommen und gab dabei an, 18 Jahre alt zu sein. Das im Spruch angegebene Geburtsdatum stimme.
Die vorgelegten Unterlagen habe ihm der Onkel väterlicherseits geschickt, zu dem er ab und zu in Kontakt stehe. Wenn er ihn anrufe, rede er auch mit seiner Mutter. Sein Bruder sei in Belgien anerkannter Flüchtling.
Der Brief der Taliban sei vermutlich zwei Wochen vor seiner Ausreise geschrieben worden. Sie hätten ihn vor das Haus geworfen, seine Mutter habe ihm beim Putzen gefunden. Auf Vorhalt hin, dass der Brief im Jahr 2007 datiert sei, erklärte er, keine Kenntnis darüber zu haben, wann er verfasst worden sei, bekommen hätte er ihn zwei Wochen vor seiner Ausreise.
Die Taliban hätten verlangt, Gift in das Fleisch zu mischen. Die vorgelegten Vertragstexte seien die Lieferverträge seines Vaters. Er selber habe keinen eigenen, habe aber nach dessen Tod die Tätigkeit des Vaters übernommen und weiter geliefert. Er habe dem Angestellten geholfen, der sich ausgekannt habe. Nachdem der Vater spurlos verschwunden sei, hätten sie dies der Polizei zwar mitgeteilt, diese habe vor lauter Angst nichts unternehmen können.
Die Taliban hätten angekündigt, sie würden ihm das Gift einmal übergeben. Er hätte es aber nicht angenommen und ihnen mitgeteilt, er wolle es sich noch überlegen. Dies sei vor den Drohbriefen gewesen. Nach Kabul sei er deshalb nicht geflüchtet, weil er auch dort von den Taliban gefunden werden könnte.
Vorgehalten, er habe bei der letzten Einvernahme angegeben, dass er den Liefervertrag mit der Grenzpolizei nicht kündigen hätte können, weil es das Gesetz nicht erlauben würde, erklärte er, die Taliban seien das Problem gewesen. Außer mit den Taliban habe er mit niemandem Probleme gehabt. Von Seiten der Regierung hätte er nichts zu befürchten. Später erklärte er, im Falle einer Rückkehr Angst vor Problemen zu haben. Auf Vorhalt, dass im Vertrag stehe, dass dieser im Falle der Nichterfüllung gekündigt und kein Geld ausbezahlt werde, meinte der Beschwerdeführer ausweichend, er habe niemanden gesagt, dass er fliehe. Er sei der Sohn und habe alles von seinem Vater übernommen, man würde ihn sicher fragen, warum er ohne Kündigung geflüchtet sei. Jedoch habe er wegen der Taliban der Regierung Bescheid gegeben und mitgeteilt, dass sie ihm das Leben schwer machen würden.
Zu seiner Integration erklärte der Beschwerdeführer, dass er im Quartier Deutschkurse besuche und sehr viel mit dem Quartiergeber spreche.
8. Mit dem gegenständlichen, im Spruch angeführten, Bescheid des Bundesamtes vom wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt II.). Unter Spruchpunkt III. wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA Verfahrensgesetz wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei. Unter Spruchpunkt IV. wurde festgehalten, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.8. Mit dem gegenständlichen, im Spruch angeführten, Bescheid des Bundesamtes vom wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit 2 Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Unter Spruchpunkt römisch drei. wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA Verfahrensgesetz wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei. Unter Spruchpunkt römisch vier. wurde festgehalten, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.
Begründend wurde im Wesentlichen angeführt, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe insgesamt nicht glaubhaft gewesen seien. Er verfüge über soziale Anknüpfungspunkte in Afghanistan, sei ledig, habe keine Kinder und während der letzten Monate kontinuierlich Kontakt mit seiner Familie gehabt, auch um Dokumente von ihnen zu erhalten. Der Beschwerdeführer sei ein junger gesunder und arbeitsfähiger Mann, der an einer TIC-Störung, jedoch weder an einer schweren körperlichen oder psychischen Krankheit leide, welche bei einer Rückkehrentscheidung nach Afghanistan eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes bewirken würde.
9. Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde in vollem Umfang erhoben, in welcher im Wesentlichen das bisherige Vorbringen des Beschwerdeführers wiederholt und bezüglich des fehlerhaften Vertrages angemerkt wurde, das österreichische Verträge kein geeigneter Vergleichsgegenstand seien, weil die Bildungssituation in Afghanistan nicht an der "unsrigen" messbar sei. Zusätzlich wurde der Behörde generell mangelhafte Ermittlungstätigkeit vorgeworfen.
10. Am 16.04.2018 hielt das Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu eine öffentliche mündliche Verhandlung ab, an der das Bundesamt als Verfahrenspartei entschuldigt nicht teilnahm.
Dabei legte der Beschwerdeführer diverse Integrationsunterlagen (ÖSD-Zertifikat A1 vom 08.02.2017, Deutschkursbesuchsbestätigung, Unterstützungsschreiben zweier Unterkunftgeber inklusive Bestätigung über ehrenamtliche Tätigkeiten sowie der Sozialarbeiterin) und medizinische Unterlagen vor und gab im Wesentlichen wie bisher an, Paschtune und moslemischen Glaubens sowie ca. 20 oder 21 Jahre alt zu sein und einen Bruder in Belgien zu haben. Er stamme aus dem Distrikt Surkhrod in der Provinz Nangarhar, wo er auch bis zu seiner Ausreise gewohnt habe. Die vorgelegte Tazkira habe er sich vor ca. vier jahren ausstellen lassen, sein Onkel habe sie ihm - wie auch den Vertrag und den Drohbrief - nach Österreich per Post geschickt. Der Beschwerdeführer habe einen Bruder und eine Schwester, je einen Onkel väterlicher- und mütterlicherseits sowie drei Tanten väterlicher- und zwei mütterlicherseits. Seine Angaben bei der ersten Einvernahme vorgehalten, wonach er drei Brüder und fünf Schwestern namentlich angegeben habe, erklärte er, dass einer der Brüder und eine der Schwestern verstorben wären und er die anderen Namen nicht genannt hätte. Alle seine Verwandten hätten damals in seinem Heimatdistrikt, wenn auch ein wenig entfernt von seinem Haus gelebt. Seit fünf Monaten stehe er jedoch nicht mehr in Kontakt zu ihnen, damals habe er mit seinem Onkel und der Mutter gesprochen.
In der Heimat sei er vier Jahre zur Schule gegangen, sein genaues Alter zu dieser Zeit wisse er nicht, er glaube jedoch, neun oder zehn Jahre alt gewesen zu sein, als er eingeschult worden sei. Die Familie habe von der eigenen Fleischerei gelebt. Jetzt würde die Familie bei einem Onkel leben, der ein Gemüsegeschäft habe.
Die Heimat habe der Beschwerdeführer im Jahr 2014 verlassen, an die Jahreszeit könne er sich jedoch nicht erinnern. Die Reise habe sein Onkel väterlicherseits organisiert. Seine Aussage bei der Erstbefragung vorgehalten, wonach dies sein Vater gewesen sei, erklärte er, dieser wäre verstorben und er hätte dies nicht gesagt.
In Österreich sei er beim Logopäden gewesen, die Therapie habe jedoch nicht geholfen. Weiters habe er Tabletten gegen Kopfschmerzen bekommen.
Zu seinem Fluchtgrund brachte er im Wesentlichen vor, dass die Familie einen Vertrag mit der Grenzbrigade gehabt habe, um Fleisch auszuliefern. Die Taliban hätten seinen Vater aufgefordert, das Fleisch zu vergiften, dieser habe das jedoch abgelehnt. Eines Tages, als er unterwegs gewesen sei, um Tiere zu kaufen, sei er verschwunden, die Familie wisse bis jetzt nicht, ob er noch lebe. Ca. ein Jahr später, als der Beschwerdeführer älter geworden sei, habe er dem Angestellten im Geschäft geholfen. Eines Tages sei er auf dem Heimweg gewesen, als die Taliban ihn aufgefordert hätten, das Fleisch zu vergiften; er habe zugesagt, es sich zu überlegen. Beim zweiten Mal hätten sie ihm gedroht, ihn umzubringen, wenn er ablehne. Zwei Wochen vor seiner Ausreise habe ihm seine Mutter mitgeteilt, dass er einen Drohbrief erhalten habe.
Das Geschäft habe sich in Jalalabad befunden. Der Beschwerdeführer sei nur einmal kurz in Kabul gewesen und ansonsten zwischen seinem Heimatdorf und Jalalabad gependelt.
Zu seiner Rückkehrbefürchtung erklärte er, dass sein Leben in Gefahr sei und es schwer wäre, eine Arbeit zu bekommen, weil er Artikulationsprobleme habe und man sich über ihn lustig mache. Konkret hätten ihn die Leute anlässlich einer Hochzeit im Dorf verspottet. Wenn sein Leben nicht in Gefahr gewesen wäre, wäre der Beschwerdeführer nicht nach Österreich gekommen. Zudem hätte er vor ca. fünf Monaten das letzte Mal Kontakt zu seiner Familie in der Heimat gehabt.
In Österreich sei der Beschwerdeführer ehrenamtlich in der Nachbarschaft tätig, Ausbildung absolviere er keine. Manchmal spiele er Volleyball.
11. Am 20. und 23.04.2018 langte beim Bundesverwaltungsgericht die zweiteilige Stellungnahme des Beschwerdeführers zu dessen Vorbringen und den ausgehändigten Länderfeststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes ein. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass dem Beschwerdeführer politische Verfolgung durch die Taliban drohe, Nangarhar zu den relativ volatilen Provinzen zähle und die Sicherheitslage in ganz Afghanistan prekär und instabil sei. Weiters wurden Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesverwaltungsgericht wiederholt und vorgebracht, dass das Außenministerium eine Reisewarnung zu Afghanistan ausgesprochen habe und UNHCR derzeit neue Richtlinien zum Schutzbedarf afghanischer Asylsuchender vorbereite. Auch wurden verschiedene Länderberichte aus den Jahren 2013 bis 2017 sowie Medienberichte auszugsweise zitiert und eine Präsentation der stellvertretenden Leiterin des UNHCR-Büros in Kabul und der im Asylmagazin 3/2017 veröffentlichte Artikel von Friederike Stahlmann zur humanitären Lage von Rückkehrern angefügt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem, für die Entscheidung maßgeblichem Sachverhalt aus:
.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, stammt aus dem Distrikt Surkhod in der Provinz Nangarhar, wo er bis zu seiner Ausreise im Jahr 2014 lebte, er gehört zur Volksgruppe der Paschtunen und ist moslemischen Glaubens.
Er reiste illegal in Österreich ein und stellte am 23.08.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Der Beschwerdeführer ist volljährig, jung, bis auf eine Sprachstörung und in früheren Jahren aufgetretene depressive Zustände gesund, arbeitsfähig und ledig. Er verfügt über eine heimatliche Grundschulbildung und war in der familieneigenen Fleischerei in Jalalabad tätig. Die Familie besitzt im Heimatdorf ein eigenes Haus. In Afghanistan befinden sich noch seine Mutter und Geschwister sowie je ein Onkel väterlicher- und mütterlicherseits und drei Tanten väterlicher- und zwei mütterlicherseits. Ein Onkel führt ein Gemüsegeschäft, mit dem er die Familie unterstützt.
Der Beschwerdeführer leidet an einer Sprachstörung, war diesbezüglich bereits in der Heimat und auch später in Österreich - wenn auch erfolglos - in ärztlicher Behandlung. Zurzeit nimmt er Medikamente gegen Kopfschmerzen. Er leidet weder an einer lebensbedrohenden Erkrankung noch besteht ein längerfristiger Pflege- oder Rehabilitationsbedarf.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in der Heimat von Verfolgung durch die Taliban bedroht ist.
Auch sonst kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan von staatlicher oder privater Seite von Verfolgung bedroht ist.
Der Beschwerdeführer hat im Bundesgebiet keine Familie und keine Verwandte. Er konnte eine Teilnahmebestätigung an einem Deutschkurs samt Teilnahme an interkulturellen Aktivitäten sowie ein ÖSD-Zertifikat A1, eine Unterstützungserklärung seiner Sozialarbeiterin und zwei Empfehlungsschreiben seiner Quartiergeber samt Bestätigungen über ehrenamtliche Tätigkeiten vorlegen.
1.2. Zur Lage im Herkunftsland:
Das Bundesverwaltungsgericht trifft folgende entscheidungsrelevante Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat (Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Stand: 30.01.2018):
KI vom 30.01.2018: Angriffe in Kabul (betrifft: Abschnitt 3 Sicherheitslage)
Landesweit haben in den letzten Monaten Aufständische, inklusive der Taliban und des IS, ihre Angriffe auf afghanische Truppen und Polizisten intensiviert (The Guardian; vgl. BBC 29.1.2018). Die Gewalt Aufständischer gegen Mitarbeiter/innen von Hilfsorganisationen hat in den letzten Jahren zugenommen (The Guardian 24.1.2018). Die Taliban erhöhen ihre Operationen, um ausländische Kräfte zu vertreiben; der IS hingegen versucht seinen relativ kleinen Einflussbereich zu erweitern. Kabul ist in diesem Falle für beide Gruppierungen interessant (Asia Pacific 30.1.2018).Landesweit haben in den letzten Monaten Aufständische, inklusive der Taliban und des IS, ihre Angriffe auf afghanische Truppen und Polizisten intensiviert (The Guardian; vergleiche BBC 29.1.2018). Die Gewalt Aufständischer gegen Mitarbeiter/innen von Hilfsorganisationen hat in den letzten Jahren zugenommen (The Guardian 24.1.2018). Die Taliban erhöhen ihre Operationen, um ausländische Kräfte zu vertreiben; der IS hingegen versucht seinen relativ kleinen Einflussbereich zu erweitern. Kabul ist in diesem Falle für beide Gruppierungen interessant (Asia Pacific 30.1.2018).
Im Stadtzentrum und im Diplomatenviertel wurden Dutzende Hindernisse, Kontrollpunkte und Sicherheitskameras errichtet. Lastwagen, die nach Kabul fahren, werden von Sicherheitskräften, Spürhunden und weiteren Scannern kontrolliert, um sicherzustellen, dass keine Sprengstoffe, Raketen oder Sprengstoffwesten transportiert werden. Die zeitaufwändigen Kontrollen führen zu langen Wartezeiten; sollten die korrekten Papiere nicht mitgeführt werden, so werden sie zum Umkehren gezwungen. Ebenso werden die Passagiere in Autos von der Polizei kontrolliert (Asia Pacific 30.1.2018).
Angriff auf die Marshal Fahim Militärakademie 29.1.2019
Am Montag den 29.1.2018 attackierten fünf bewaffnete Angreifer einen militärischen Außenposten in der Nähe der Marshal Fahim Militärakademie (auch bekannt als Verteidigungsakademie), die in einem westlichen Außendistrikt der Hauptstadt liegt. Bei dem Vorfall wurden mindestens elf Soldaten getötet und 15 weitere verletzt, bevor die vier Angreifer getötet und ein weiterer gefasst werden konnten. Der Islamische Staat bekannte sich zu dem Vorfall (Reuters 29.1.2018; vgl. NYT 28.1.2018).Am Montag den 29.1.2018 attackierten fünf bewaffnete Angreifer einen militärischen Außenposten in der Nähe der Marshal Fahim Militärakademie (auch bekannt als Verteidigungsakademie), die in einem westlichen Außendistrikt der Hauptstadt liegt. Bei dem Vorfall wurden mindestens elf Soldaten getötet und 15 weitere verletzt, bevor die vier Angreifer getötet und ein weiterer gefasst werden konnten. Der Islamische Staat bekannte sich zu dem Vorfall (Reuters 29.1.2018; vergleiche NYT 28.1.2018).
Quellen zufolge operiert der IS in den Bergen der östlichen Provinz Nangarhar (The Guardian 29.1.2018); die Provinzhauptstadt Jalalabad wird als eine Festung des IS erachtet, dessen Kämpfer seit 2015 dort aktiv sind (BBC 24.1.2018). Nachdem der IS in Ostafghanistan unter anhaltenden militärischen Druck gekommen war, hatte dieser immer mehr Angriffe in den Städten für sich beansprucht. Nationale und Internationale Expert/innen sehen die Angriffe in den Städten als Überlappung zwischen dem IS und dem Haqqani-Netzwerk (einem extremen Arm der Taliban) (NYT 28.1.2018). .
Angriff im Regierungs- und Diplomatenviertel in Kabul am 27.1.2018
Bei einem der schwersten Angriffe der letzten Monate tötete am Samstag den 27.1.2018 ein Selbstmordattentäter der Taliban mehr als 100 Menschen und verletzte mindestens 235 weitere (Reuters 28.1.2018; vgl. The Guardian 28.1.2018). Eine Bombe - versteckt in einem Rettungswagen - detonierte in einem schwer gesicherten Bereich der afghanischen Hauptstadt (The Guardian 27.1.2018; vgl. The Guardian 28.1.2018). Der Vorfall ereignete sich im Regierungs- und Diplomatenviertel und wird als einer der schwersten seit dem Angriff vom Mai 2017 betrachtet, bei dem eine Bombe in der Nähe der deutschen Botschaft explodiert war und 150 Menschen getötet hatte (Reuters 28.1.2018).Bei einem der schwersten Angriffe der letzten Monate tötete am Samstag den 27.1.2018 ein Selbstmordattentäter der Taliban mehr als 100 Menschen und verletzte mindestens 235 weitere (Reuters 28.1.2018; vergleiche The Guardian 28.1.2018). Eine Bombe - versteckt in einem Rettungswagen - detonierte in einem schwer gesicherten Bereich der afghanischen Hauptstadt (The Guardian 27.1.2018; vergleiche The Guardian 28.1.2018). Der Vorfall ereignete sich im Regierungs- und Diplomatenviertel und wird als einer der schwersten seit dem Angriff vom Mai 2017 betrachtet, bei dem eine Bombe in der Nähe der deutschen Botschaft explodiert war und 150 Menschen getötet hatte (Reuters 28.1.2018).
Die Taliban verlautbarten in einer Aussendung, der jüngste Angriff sei eine Nachricht an den US-amerikanischen Präsidenten, der im letzten Jahr mehr Truppen nach Afghanistan entsendete und Luftangriffe sowie andere Hilfestellungen an die afghanischen Sicherheitskräfte verstärkte (Reuters 28.1.2018).
Angriff auf die NGO Save the Children am 24.1.2018
Am Morgen des 24.1.2018 brachte ein Selbstmordattentäter ein mit Sprengstoff beladenes Fahrzeug am Gelände der Nichtregierungsorganisation (NGO) Save The Children in der Provinzhauptstadt Jalalabad zur Explosion. Mindestens zwei Menschen wurden dabei getötet und zwölf weitere verletzt. Zum Zeitpunkt des Angriffs befanden sich 50 Mitarbeiter/innen im Gebäude. Der IS bekannte sich zu diesem Vorfall (BBC 24.1.2018; vgl. Reuters 24.1.2018).Am Morgen des 24.1.2018 brachte ein Selbstmordattentäter ein mit Sprengstoff beladenes Fahrzeug am Gelände der Nichtregierungsorganisation (NGO) Save The Children in der Provinzhauptstadt Jalalabad zur Explosion. Mindestens zwei Menschen wurden dabei getötet und zwölf weitere verletzt. Zum Zeitpunkt des Angriffs befanden sich 50 Mitarbeiter/innen im Gebäude. Der IS bekannte sich zu diesem Vorfall (BBC 24.1.2018; vergleiche Reuters 24.1.2018).
Der jüngste Angriff auf eine ausländische Hilfseinrichtung in Afghanistan unterstreicht die wachsende Gefahr, denen Mitarbeiter/innen von Hilfsorganisationen in Afghanistan ausgesetzt sind (The Guardian 24.1.2018).
Das Gelände der NGO Save the Children befindet sich in jener Gegend von Jalalabad, in der sich auch andere Hilfsorganisationen sowie Regierungsgebäude befinden (BBC 24.1.2018). In einer Aussendung des IS werden die Autobombe und drei weitere Angriffe