Entscheidungsdatum
06.07.2018Norm
AlVG §1 Abs1 litaSpruch
I413 2174843-1/16E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch Dr. Brigitte HUTTERER, Mag. Franz BECK, Mag. Alexander NUSSBAUMER, Mag. Jürgen LEHNER für Arbeiterkammer Vorarlberg, gegen den Bescheid der Vorarlberger Gebietskrankenkasse Hauptstelle (VGKK) vom 10.08.2017, Zl.XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.12.2017 und am 30.01.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch Dr. Brigitte HUTTERER, Mag. Franz BECK, Mag. Alexander NUSSBAUMER, Mag. Jürgen LEHNER für Arbeiterkammer Vorarlberg, gegen den Bescheid der Vorarlberger Gebietskrankenkasse Hauptstelle (VGKK) vom 10.08.2017, Zl.XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.12.2017 und am 30.01.2018 zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid dahingehend abgeändert, dass es zu lauten hat:
XXXX, war aufgrund seiner Tätigkeit für die XXXX von der XXXX GmbH im Zeitraum vom 01.12.2011 bis zum 31.08.2012 als Dienstnehmer gemäß § 4 Abs 1 Z 1 iVm Abs 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung aufgrund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert) und gemäß § 1 Abs 1 lit a des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) arbeitslosenversichert.römisch 40 , war aufgrund seiner Tätigkeit für die römisch 40 von der römisch 40 GmbH im Zeitraum vom 01.12.2011 bis zum 31.08.2012 als Dienstnehmer gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung aufgrund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert) und gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) arbeitslosenversichert.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die mitbeteiligte Partei, XXXX von der XXXX GmbH, in der Folge "XXXX", wurde im Zeitraum 01/2011 bis 12/2014 von der belangten Behörde einer gemeinsamen Prüfung lohnabhängiger Abgaben (GPLA) unterzogen, welche am 10.01.2017 abgeschlossen wurde. Im Zuge dieser Prüfung überprüfte die belangte Behörde auch das Vertragsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und XXXX im Zeitraum 01.12.2011 bis 31.08.2012. Hierbei stellte die belangte Behörde nicht fest, dass der Beschwerdeführer in diesem Zeitraum der ASVG-Versicherungspflicht unterlag. Im Hinblick auf diese Negativfeststellung beantragte der Beschwerdeführer am 06.02.2017 die beschwerdemäßige Absprache.1. Die mitbeteiligte Partei, römisch 40 von der römisch 40 GmbH, in der Folge "XXXX", wurde im Zeitraum 01/2011 bis 12/2014 von der belangten Behörde einer gemeinsamen Prüfung lohnabhängiger Abgaben (GPLA) unterzogen, welche am 10.01.2017 abgeschlossen wurde. Im Zuge dieser Prüfung überprüfte die belangte Behörde auch das Vertragsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und römisch 40 im Zeitraum 01.12.2011 bis 31.08.2012. Hierbei stellte die belangte Behörde nicht fest, dass der Beschwerdeführer in diesem Zeitraum der ASVG-Versicherungspflicht unterlag. Im Hinblick auf diese Negativfeststellung beantragte der Beschwerdeführer am 06.02.2017 die beschwerdemäßige Absprache.
2. Mit bekämpften Bescheid vom 10.08.2017, XXXX, stellte die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Tätigkeit für die XXXX im Zeitraum vom 01.12.2011 bis 31.08.2012 nicht als Dienstnehmer gemäß § 4 Abs 1 Z 1 iVm Abs.2 oder Abs 4 des ASVG in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung aufgrund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert) und gemäß § 1 Abs 1 lit a des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 arbeitslosenversichert war. Begründend führte die belangte Behörde zusammenfassend aus, dass der Beschwerdeführer die Arbeiten für XXXX nicht im Inland, sondern ausschließlich in Lindau ausgeübt hätte, und daher bereits aufgrund des fehlenden Beschäftigungsortes im Inland nicht der Versicherungspflicht nach § 4 Abs. 1 oder 2 oder Abs 4 ASVG in weiterer Folge auch nicht der Arbeitslosenversicherungspflicht nach § 1 AlVG unterlag.2. Mit bekämpften Bescheid vom 10.08.2017, römisch 40 , stellte die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Tätigkeit für die römisch 40 im Zeitraum vom 01.12.2011 bis 31.08.2012 nicht als Dienstnehmer gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, oder Absatz 4, des ASVG in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung aufgrund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert) und gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 arbeitslosenversichert war. Begründend führte die belangte Behörde zusammenfassend aus, dass der Beschwerdeführer die Arbeiten für römisch 40 nicht im Inland, sondern ausschließlich in Lindau ausgeübt hätte, und daher bereits aufgrund des fehlenden Beschäftigungsortes im Inland nicht der Versicherungspflicht nach Paragraph 4, Absatz eins, oder 2 oder Absatz 4, ASVG in weiterer Folge auch nicht der Arbeitslosenversicherungspflicht nach Paragraph eins, AlVG unterlag.
3. Gegen diesen dem Beschwerdeführer am 11.08.2017 zugestellten Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung der Sache und Rechtswidrigkeit des Inhaltes. Er beantragte den bekämpften Bescheid aufzuheben und festzustellen, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 01.12.2011 bis 31.08.2012 als Dienstnehmer gemäß § 4 Abs 1 Z 1 iVm Abs 2 oder Abs. 4 des ASVG in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung aufgrund dieses Bundesgesetzes vollversichert und gemäß § 1 Abs 1 lit a des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 arbeitslosenversichert war. Weiters beantragte er die Anberaumung einer Tagsatzung. Zusammenfassend führte der Beschwerdeführer aus, dass der Beschwerdeführer in Wirklichkeit in 95 % der Fälle am Betriebsstandort Hörbranz gearbeitet hätte, wo er einen Arbeitsplatz mit Schreibtisch und PC hatte. Er habe üblicherweise von Dienstag bis Donnerstag dort gearbeitet. Für diese Tatsache spreche unter anderem, dass die Bücher, die er für die Recherche benötigte, in den Räumlichkeiten der XXXX gelagert hatte und auch der E-Mail-Verkehr zwischen der Frau des Geschäftsführers und dem Beschwerdeführer hieraus ersichtlich sei. Außerdem habe er gleich zwei Mailadresse mit der Endung "XXXX.com" verwendet. Dass diese E-Mails immer von diesen Mailadressen am Dienstag, Mittwoch oder Donnerstag gesendet seien, zeige ebenfalls, dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen von der Betriebsstätte XXXX gearbeitet hätte. Dies auch, weil er ein Passwort lautend auf "XXXX" benötigt hatte, um auf die Accounts zuzugreifen. Zudem habe er auch ein Dienstzeugnis erhalten, in welchem die Zeiten 01.02.2003 bis 31.07.2013 gleichbehandelt worden seien. Auch der veröffentlichte Artikel in der schweizerischen Zeitschrift für Heilpädagogik, in dem der Beschwerdeführer und sein Vorgesetzter als Verfasser angeführt werden, bezeichne den Beschwerdeführer als "XXXX bei XXXX" und gäbe die Adresse des Betriebsstandortes XXXX an. Zudem sei ihm auch verwehrt gewesen für andere Gesellschaften tätig zu sein. Er sei zudem verpflichtet gewesen, die Leistung persönlich zu erbringen.3. Gegen diesen dem Beschwerdeführer am 11.08.2017 zugestellten Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung der Sache und Rechtswidrigkeit des Inhaltes. Er beantragte den bekämpften Bescheid aufzuheben und festzustellen, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 01.12.2011 bis 31.08.2012 als Dienstnehmer gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, oder Absatz 4, des ASVG in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung aufgrund dieses Bundesgesetzes vollversichert und gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 arbeitslosenversichert war. Weiters beantragte er die Anberaumung einer Tagsatzung. Zusammenfassend führte der Beschwerdeführer aus, dass der Beschwerdeführer in Wirklichkeit in 95 % der Fälle am Betriebsstandort Hörbranz gearbeitet hätte, wo er einen Arbeitsplatz mit Schreibtisch und PC hatte. Er habe üblicherweise von Dienstag bis Donnerstag dort gearbeitet. Für diese Tatsache spreche unter anderem, dass die Bücher, die er für die Recherche benötigte, in den Räumlichkeiten der römisch 40 gelagert hatte und auch der E-Mail-Verkehr zwischen der Frau des Geschäftsführers und dem Beschwerdeführer hieraus ersichtlich sei. Außerdem habe er gleich zwei Mailadresse mit der Endung "XXXX.com" verwendet. Dass diese E-Mails immer von diesen Mailadressen am Dienstag, Mittwoch oder Donnerstag gesendet seien, zeige ebenfalls, dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen von der Betriebsstätte römisch 40 gearbeitet hätte. Dies auch, weil er ein Passwort lautend auf "XXXX" benötigt hatte, um auf die Accounts zuzugreifen. Zudem habe er auch ein Dienstzeugnis erhalten, in welchem die Zeiten 01.02.2003 bis 31.07.2013 gleichbehandelt worden seien. Auch der veröffentlichte Artikel in der schweizerischen Zeitschrift für Heilpädagogik, in dem der Beschwerdeführer und sein Vorgesetzter als Verfasser angeführt werden, bezeichne den Beschwerdeführer als "XXXX bei XXXX" und gäbe die Adresse des Betriebsstandortes römisch 40 an. Zudem sei ihm auch verwehrt gewesen für andere Gesellschaften tätig zu sein. Er sei zudem verpflichtet gewesen, die Leistung persönlich zu erbringen.
4. Mit Schriftsatz vom 27.10.2017 legte die belangte Behörde diese Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor. Hinsichtlich der Rechtzeitigkeit führte die belangte Behörde an, dass die Beschwerde am 06.09.2017 gültig per Fax eingebracht sei und daher rechtzeitig sei.
5. Am 06.11.2017 übermittelte der Beschwerdeführer ein umfangreiches Konvolut von ergänzenden Unterlagen zum Beweis dafür, dass er als Angestellter der Firma XXXX gearbeitet habe, ein ergänzendes Vorbringen wurde nicht erstattet.5. Am 06.11.2017 übermittelte der Beschwerdeführer ein umfangreiches Konvolut von ergänzenden Unterlagen zum Beweis dafür, dass er als Angestellter der Firma römisch 40 gearbeitet habe, ein ergänzendes Vorbringen wurde nicht erstattet.
6. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 12.12.2017 die mündliche Verhandlung durch, in der der Beschwerdeführer, der Geschäftsführer der XXXX als mitbeteiligte Partei, sowie die Zeuginnen XXXX und XXXX einvernommen wurden. In dieser Verhandlung legte der Beschwerdeführer A bis D vor und erstattete umfangreiches Vorbringen.6. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 12.12.2017 die mündliche Verhandlung durch, in der der Beschwerdeführer, der Geschäftsführer der römisch 40 als mitbeteiligte Partei, sowie die Zeuginnen römisch 40 und römisch 40 einvernommen wurden. In dieser Verhandlung legte der Beschwerdeführer A bis D vor und erstattete umfangreiches Vorbringen.
7. Am 29.01.2018 übermittelte der Beschwerdeführer weitere Konvolute von Urkunden samt ergänzendem Vorbringen.
8. Am 30.01.2018 führte das Bundesverwaltungsgericht eine weitere mündliche Verhandlung durch, in der die Zeugin XXXX sowie der Beschwerdeführer ergänzend einvernommen wurden.8. Am 30.01.2018 führte das Bundesverwaltungsgericht eine weitere mündliche Verhandlung durch, in der die Zeugin römisch 40 sowie der Beschwerdeführer ergänzend einvernommen wurden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der im Verfahrensgang (Pkt. I.) dargelegte Sachverhalt wird festgestellt. Zudem werden nachstehende Feststellungen getroffen:Der im Verfahrensgang (Pkt. römisch eins.) dargelegte Sachverhalt wird festgestellt. Zudem werden nachstehende Feststellungen getroffen:
1.1. Die mitbeteiligte Partei, XXXX, ist eine zu XXXX im Firmenbuch eingetragene Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in XXXX. Ihr Geschäftszweig ist "Forschung - Entwicklung - Beratung". Geschäftsführer und Alleingesellschafter ist XXXX. Die Gesellschaft ist seit Jahren Marktführer im Behindertenbereich.1.1. Die mitbeteiligte Partei, römisch 40 , ist eine zu römisch 40 im Firmenbuch eingetragene Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in römisch 40 . Ihr Geschäftszweig ist "Forschung - Entwicklung - Beratung". Geschäftsführer und Alleingesellschafter ist römisch 40 . Die Gesellschaft ist seit Jahren Marktführer im Behindertenbereich.
1.2. Der Beschwerdeführer war von 01.02.2003 bis 31.07.2013 als Projektleiter bei XXXX als Angestellter zunächst im Ausmaß von 40 Stunden und später im reduzierten Ausmaß beschäftigt. Im Rahmen dieser Tätigkeit war dem Beschwerdeführer die wissenschaftliche Leitung anvertraut. Die Tätigkeit umfasste die Nutzbarmachung der Lebensqualitätsforschung für die praktische Arbeit in Betrieben sowie in Sozial-, Gesundheits-, Bildungs-, EZ- und Verwaltungseinrichtungen. Er war in diesem Zusammenhang auch Mitentwickler des "XXXX, welches von der Schweizerischen Vereinigung für Qualitäts- und Managementsysteme in ihr Programm aufgenommen wurde. Neben größeren Projekten umfasste seine Tätigkeit Mitarbeiterschulungen in Einrichtungen er Altersarbeit, die Entwicklung von Frage- und Beurteilungsbögen und die Arbeit an der Konzeption von Schulungsunterlagen für betriebliche Förderung von Lebensqualität. Zudem publizierte er regelmäßig in Fachzeitschriften. Das Dienstverhältnis endete, weil der Beschwerdeführer plante, nach Israel auszuwandern.1.2. Der Beschwerdeführer war von 01.02.2003 bis 31.07.2013 als Projektleiter bei römisch 40 als Angestellter zunächst im Ausmaß von 40 Stunden und später im reduzierten Ausmaß beschäftigt. Im Rahmen dieser Tätigkeit war dem Beschwerdeführer die wissenschaftliche Leitung anvertraut. Die Tätigkeit umfasste die Nutzbarmachung der Lebensqualitätsforschung für die praktische Arbeit in Betrieben sowie in Sozial-, Gesundheits-, Bildungs-, EZ- und Verwaltungseinrichtungen. Er war in diesem Zusammenhang auch Mitentwickler des "XXXX, welches von der Schweizerischen Vereinigung für Qualitäts- und Managementsysteme in ihr Programm aufgenommen wurde. Neben größeren Projekten umfasste seine Tätigkeit Mitarbeiterschulungen in Einrichtungen er Altersarbeit, die Entwicklung von Frage- und Beurteilungsbögen und die Arbeit an der Konzeption von Schulungsunterlagen für betriebliche Förderung von Lebensqualität. Zudem publizierte er regelmäßig in Fachzeitschriften. Das Dienstverhältnis endete, weil der Beschwerdeführer plante, nach Israel auszuwandern.
1.3. Am 08.11.2011 kontaktierte XXXX den Beschwerdeführer per E-Mail mit der Frage, ob er bei ihnen (gemeint bei XXXX) vorbeikommen könne, um die Arbeit für XXXX zu besprechen; das Ausmaß wären ca. 2-3 Tage. Auf diese E-Mail hin fand Mitte November 2011 eine Besprechung zwischen dem Beschwerdeführer und XXXX betreffend die Ausarbeitung eines Konzeptes XXXX statt. Im selben Monat schloss der Beschwerdeführer mit XXXX eine als "Werkvertrag" bezeichneten Vereinbarung ab, aufgrund welcher der Beschwerdeführer wieder für XXXX - befristet von Dezember 2011 bis August 2012 - tätig war. Es kann nicht festgestellt werden, zu welchem Zeitpunkt der Werkvertrag im November 2011 abgeschlossen wurde. Diese Tätigkeit begann am 01.12.2011 und endete am 31.07.2012. Sie entsprach im Wesentlichen der früheren Tätigkeit als Dienstnehmer für XXXX in der Zeit vom 01.02.2003 bis 31.07.2013 und bestand aus wissenschaftlicher Arbeit, Recherchen und der Verfassung von Publikationen.1.3. Am 08.11.2011 kontaktierte römisch 40 den Beschwerdeführer per E-Mail mit der Frage, ob er bei ihnen (gemeint bei römisch 40 ) vorbeikommen könne, um die Arbeit für römisch 40 zu besprechen; das Ausmaß wären ca. 2-3 Tage. Auf diese E-Mail hin fand Mitte November 2011 eine Besprechung zwischen dem Beschwerdeführer und römisch 40 betreffend die Ausarbeitung eines Konzeptes römisch 40 statt. Im selben Monat schloss der Beschwerdeführer mit römisch 40 eine als "Werkvertrag" bezeichneten Vereinbarung ab, aufgrund welcher der Beschwerdeführer wieder für römisch 40 - befristet von Dezember 2011 bis August 2012 - tätig war. Es kann nicht festgestellt werden, zu welchem Zeitpunkt der Werkvertrag im November 2011 abgeschlossen wurde. Diese Tätigkeit begann am 01.12.2011 und endete am 31.07.2012. Sie entsprach im Wesentlichen der früheren Tätigkeit als Dienstnehmer für römisch 40 in der Zeit vom 01.02.2003 bis 31.07.2013 und bestand aus wissenschaftlicher Arbeit, Recherchen und der Verfassung von Publikationen.
1.4. Von Ende August 2012 bis Jänner 2013 lebte der Beschwerdeführer mit seiner Familie mehrere Monate in Serbien. In dieser Zeit arbeitete der Beschwerdeführer spätestens seit 01.11.2012 für XXXX von Serbien aus und befand sich mehrmals dienstlich in Österreich. Seit 01.11.2012 stand der Beschwerdeführer wieder in einem Dienstverhältnis zu XXXX. Ab 01.02.2013 - nach endgültiger Rückkehr nach Österreich - ging er wieder normal in Österreich in den Räumlichkeiten von XXXX am Dienstort XXXX als Dienstnehmer arbeiten. Dieses Dienstverhältnis endete am 31.07.2013.1.4. Von Ende August 2012 bis Jänner 2013 lebte der Beschwerdeführer mit seiner Familie mehrere Monate in Serbien. In dieser Zeit arbeitete der Beschwerdeführer spätestens seit 01.11.2012 für römisch 40 von Serbien aus und befand sich mehrmals dienstlich in Österreich. Seit 01.11.2012 stand der Beschwerdeführer wieder in einem Dienstverhältnis zu römisch 40 . Ab 01.02.2013 - nach endgültiger Rückkehr nach Österreich - ging er wieder normal in Österreich in den Räumlichkeiten von römisch 40 am Dienstort römisch 40 als Dienstnehmer arbeiten. Dieses Dienstverhältnis endete am 31.07.2013.
1.5. XXXX stellte dem Beschwerdeführer am 31.07.2013 ein Dienstzeugnis aus, in dem es eingangs festhält, dass der Beschwerdeführer "in der Zeit vom 1. Februar 2003 bis 31. Juli 2013 in unserem Unternehmen als Projektleiter tätig" war.1.5. römisch 40 stellte dem Beschwerdeführer am 31.07.2013 ein Dienstzeugnis aus, in dem es eingangs festhält, dass der Beschwerdeführer "in der Zeit vom 1. Februar 2003 bis 31. Juli 2013 in unserem Unternehmen als Projektleiter tätig" war.
1.6. Der als "Werkvertrag" betitelte, im November 2011 zwischen dem Beschwerdeführer und XXXX geschlossene Vertrag hat folgenden Inhalt:1.6. Der als "Werkvertrag" betitelte, im November 2011 zwischen dem Beschwerdeführer und römisch 40 geschlossene Vertrag hat folgenden Inhalt:
"Die Leistungen 1. Durchführung von wissenschaftlichen Recherchen;
2. Mitarbeit / Beratung in Projekten; 3.Verfassung von wissenschaftlichen Berichten und Fachartikel Dauer / Umfang Hinsichtlich Dauer und Umfang basiert dieser Werkvertrag auf der Annahme, dass Herr XXXX die Leistungen im Zeitraum Dezember 2011 bis August 2012 erbringt und die angefallenen Stunden mit einem Stundensatz von EUR 30,00 pro Stunde laufend verrechnet werden.2. Mitarbeit / Beratung in Projekten; 3.Verfassung von wissenschaftlichen Berichten und Fachartikel Dauer / Umfang Hinsichtlich Dauer und Umfang basiert dieser Werkvertrag auf der Annahme, dass Herr römisch 40 die Leistungen im Zeitraum Dezember 2011 bis August 2012 erbringt und die angefallenen Stunden mit einem Stundensatz von EUR 30,00 pro Stunde laufend verrechnet werden.
Rahmenbedingungen der Leistungserbringung Herr XXXX ist an keinerlei Weisungen hinsichtlich der einzelnen zu ergreifenden Maßnahmen gebunden; er erbringt die oben genannten Leistungen in seinen eigenen Räumlichkeiten. Ausdrücklich wird festgestellt, dass dieser Vertrag frei von Rechtsgebühren und das Honorar nicht der Lohnsteuer oder der Sozialversicherung unterliegt; es finden daher auch sämtliche Vorschriften über den Dienstnehmerschutz, insbesondere für den Krankheitsfall, keine Anwendung. Der vorliegende Vertrag ist ein Werkvertrag im Sinne des § 1151 Abs. 1, 2. Halbsatz ABGB." Dieses Dienstzeugnis wurde vom alleinvertretungsbefugten Geschäftsführer XXXX unterfertigt.Rahmenbedingungen der Leistungserbringung Herr römisch 40 ist an keinerlei Weisungen hinsichtlich der einzelnen zu ergreifenden Maßnahmen gebunden; er erbringt die oben genannten Leistungen in seinen eigenen Räumlichkeiten. Ausdrücklich wird festgestellt, dass dieser Vertrag frei von Rechtsgebühren und das Honorar nicht der Lohnsteuer oder der Sozialversicherung unterliegt; es finden daher auch sämtliche Vorschriften über den Dienstnehmerschutz, insbesondere für den Krankheitsfall, keine Anwendung. Der vorliegende Vertrag ist ein Werkvertrag im Sinne des Paragraph 1151, Absatz eins, 2, Halbsatz ABGB." Dieses Dienstzeugnis wurde vom alleinvertretungsbefugten Geschäftsführer römisch 40 unterfertigt.
1.7. Im Zeitraum 01.12.2011 bis 31.07.2012 hatte der Beschwerdeführer einen Arbeitsplatz in den Räumlichkeiten von XXXX in XXXX, der aus einem Schreibtisch, einem PC und einem Sessel sowie einem Telefon bestand. Diesen Arbeitsplatz und die Büroausstattung stellte XXXX zur Verfügung. Zur Vornahme seiner Recherchetätigkeiten und wissenschaftlichen Arbeiten stand ihm die Bibliothek der XXXX zur Verfügung. Er konnte Bücher für XXXX bestellen, die ins Eigentum von XXXX übergegangen sind. Die Bücher bestellte der Beschwerdeführer über sein privates Amazon-Konto und verrechnete diese mit XXXX.1.7. Im Zeitraum 01.12.2011 bis 31.07.2012 hatte der Beschwerdeführer einen Arbeitsplatz in den Räumlichkeiten von römisch 40 in römisch 40 , der aus einem Schreibtisch, einem PC und einem Sessel sowie einem Telefon bestand. Diesen Arbeitsplatz und die Büroausstattung stellte römisch 40 zur Verfügung. Zur Vornahme seiner Recherchetätigkeiten und wissenschaftlichen Arbeiten stand ihm die Bibliothek der römisch 40 zur Verfügung. Er konnte Bücher für römisch 40 bestellen, die ins Eigentum von römisch 40 übergegangen sind. Die Bücher bestellte der Beschwerdeführer über sein privates Amazon-Konto und verrechnete diese mit römisch 40 .
1.8. Der Beschwerdeführer arbeitete für XXXX auf Basis des "Werkvertrages" von November 2011 ausschließlich in den Räumlichkeiten von XXXX in XXXX, wobei er jede Woche von Dienstag bis Donnerstag in den Büroräumlichkeiten von XXXX tätig war. Auf Wunsch von XXXX nahm der Beschwerdeführer im gegenständlichen Zeitraum einmal an einer von XXXX ausgerichteten Tagung teil.1.8. Der Beschwerdeführer arbeitete für römisch 40 auf Basis des "Werkvertrages" von November 2011 ausschließlich in den Räumlichkeiten von römisch 40 in römisch 40 , wobei er jede Woche von Dienstag bis Donnerstag in den Büroräumlichkeiten von römisch 40 tätig war. Auf Wunsch von römisch 40 nahm der Beschwerdeführer im gegenständlichen Zeitraum einmal an einer von römisch 40 ausgerichteten Tagung teil.
1.9. Der Beschwerdeführer pendelte von Lindau nach XXXX, um seine Arbeiten zu verrichten. Er wohnte bis 23.08.2012 mit seiner Familie, bestehend aus den Kindern im Alter von vier und sechs Jahren und seiner Ehefrau, in XXXX, einer kleinen Wohnung im Ausmaß von 65 m2, bestehend aus einem Schlafzimmer, einem Wohnzimmer und einem Kinderzimmer. Es war ihm nicht möglich in dieser Wohnung aufgrund ihrer Größe und aufgrund des Umstandes, dass auch seine Familie in dieser Wohnung anwesend waren, ruhig zu arbeiten. Er verfügte dort weder über einen Schreibtisch noch einen Arbeitsplatz. Sein dortiger Internetzugang war zu langsam, um damit dauerhaft arbeiten zu können. Mit Ausnahme fallweiser Vornahme von Korrekturen oder des Lesens von Artikeln konnte der Beschwerdeführer keine substanziellen Arbeiten gemäß dem vorstehenden Vertrag für XXXX von seinem Wohnsitz aus vornehmen.1.9. Der Beschwerdeführer pendelte von Lindau nach römisch 40 , um seine Arbeiten zu verrichten. Er wohnte bis 23.08.2012 mit seiner Familie, bestehend aus den Kindern im Alter von vier und sechs Jahren und seiner Ehefrau, in römisch 40 , einer kleinen Wohnung im Ausmaß von 65 m2, bestehend aus einem Schlafzimmer, einem Wohnzimmer und einem Kinderzimmer. Es war ihm nicht möglich in dieser Wohnung aufgrund ihrer Größe und aufgrund des Umstandes, dass auch seine Familie in dieser Wohnung anwesend waren, ruhig zu arbeiten. Er verfügte dort weder über einen Schreibtisch noch einen Arbeitsplatz. Sein dortiger Internetzugang war zu langsam, um damit dauerhaft arbeiten zu können. Mit Ausnahme fallweiser Vornahme von Korrekturen oder des Lesens von Artikeln konnte der Beschwerdeführer keine substanziellen Arbeiten gemäß dem vorstehenden Vertrag für römisch 40 von seinem Wohnsitz aus vornehmen.
1.10. Der Beschwerdeführer erbrachte für XXXX während des Zeitraums 01.12.2011 bis 31.07.2012 wissenschaftliche Berichte und Fachartikel sowie Recherchen zu bestimmten Themen, welche XXXX vorgab. Er hatte die von XXXX zugewiesene Arbeit selbst zu erbringen. Die Tätigkeit umfasst insbesondere die Arbeit am wissenschaftlichen Teil der die Zertifizierung der Residenz Au Lac relevanten Begründung, warum die vier SPAK-Faktoren für die Qualität eines Betriebes hoch relevant sind, das Verfassen von Konzept- und Thesenpapieren zur Vorbereitung der klQ-Anwendertagung 2012 in Biel (CH) sowie die Teilnahme und das Halten eines Impulsvortrages über klQ-Wirkfaktoren mit dem Titel:1.10. Der Beschwerdeführer erbrachte für römisch 40 während des Zeitraums 01.12.2011 bis 31.07.2012 wissenschaftliche Berichte und Fachartikel sowie Recherchen zu bestimmten Themen, welche römisch 40 vorgab. Er hatte die von römisch 40 zugewiesene Arbeit selbst zu erbringen. Die Tätigkeit umfasst insbesondere die Arbeit am wissenschaftlichen Teil der die Zertifizierung der Residenz Au Lac relevanten Begründung, warum die vier SPAK-Faktoren für die Qualität eines Betriebes hoch relevant sind, das Verfassen von Konzept- und Thesenpapieren zur Vorbereitung der klQ-Anwendertagung 2012 in Biel (CH) sowie die Teilnahme und das Halten eines Impulsvortrages über klQ-Wirkfaktoren mit dem Titel:
"XXXX" auf dieser Tagung. Im vorgenannten Zeitraum publizierten XXXX und der Beschwerdeführer als Co-Autoren in der schweizerischen Zeitschrift für Heilpädagogik im März 2012 den Aufsatz "XXXX". Zudem verfasste der Beschwerdeführer im Zeitraum Feber 2012 bis 31.03.2012 in regelmäßigen, wöchentlichen Abständen Diskussionspapiere bzw Artikel zu den Themen, "Autonomie-Aspekte", "Kompetenz-Aspekte", "Partizipation-Aspekte", "Sinn-Aspekte", "Kybernetische Bedeutung der LQ-Faktoren" und "Organisationale Bedeutung Sinn". An seinem Arbeitsplatz konnte der Beschwerdeführer mittels des Passwortes XXXX auf das interne IT-Netzwerk von XXXX zugreifen. Er verfügte über zwei E-Mail-Adressen, welche jeweils mit "XXXX.com" endeten, und zwar die E-Mail-Adresse "XXXX.XXXX@XXXX" und "XXXX@XXXX.com". Diese E-Mail-Adressen nutzte er für berufliche Zwecke. Es war dem Beschwerdeführer nicht möglich, auf diese E-Mail-Adressen und auf das interne IT-Netzwerk außerhalb der Räumlichkeiten von XXXX in XXXX zuzugreifen. Wenn der Beschwerdeführer eine E-Mail von seinem Wohnort versendete, nutzte er - mangels möglichen Zugriffs der mit "XXXX" endenden E-Mail Adressen seine private E-Mailadresse XXXXXXXX.de bzw XXXX."XXXX" auf dieser Tagung. Im vorgenannten Zeitraum publizierten römisch 40 und der Beschwerdeführer als Co-Autoren in der schweizerischen Zeitschrift für Heilpädagogik im März 2012 den Aufsatz "XXXX". Zudem verfasste der Beschwerdeführer im Zeitraum Feber 2012 bis 31.03.2012 in regelmäßigen, wöchentlichen Abständen Diskussionspapiere bzw Artikel zu den Themen, "Autonomie-Aspekte", "Kompetenz-Aspekte", "Partizipation-Aspekte", "Sinn-Aspekte", "Kybernetische Bedeutung der LQ-Faktoren" und "Organisationale Bedeutung Sinn". An seinem Arbeitsplatz konnte der Beschwerdeführer mittels des Passwortes römisch 40 auf das interne IT-Netzwerk von römisch 40 z