TE Bvwg Erkenntnis 2018/7/23 W141 2125391-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.07.2018
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

23.07.2018

Norm

BBG §40
BBG §41
BBG §45
B-VG Art.133 Abs4
  1. BBG § 40 heute
  2. BBG § 40 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  3. BBG § 40 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  4. BBG § 40 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  5. BBG § 40 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 41 heute
  2. BBG § 41 gültig ab 12.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  3. BBG § 41 gültig von 01.09.2010 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2010
  4. BBG § 41 gültig von 01.01.2005 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  5. BBG § 41 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  6. BBG § 41 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  7. BBG § 41 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  8. BBG § 41 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 45 heute
  2. BBG § 45 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 45 gültig von 12.08.2014 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 45 gültig von 01.06.2014 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  5. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  6. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. BBG § 45 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  8. BBG § 45 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  9. BBG § 45 gültig von 01.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/1999
  10. BBG § 45 gültig von 01.07.1994 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  11. BBG § 45 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  12. BBG § 45 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W141 2125391-1/18E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Stephan WAGNER sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Bettina PINTER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX ,Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Stephan WAGNER sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Bettina PINTER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 ,

geb. XXXX , VN XXXX , bevollmächtigt vertreten vom KOBV für Wien, Niederösterreich und Burgenland, gegen den Behindertenpass des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, in Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 05.04.2016, gem. § 40, § 41, § 45 und § 46 Bundesbehindertengesetz (BBG) idgF, zu Recht erkannt:geb. römisch 40 , VN römisch 40 , bevollmächtigt vertreten vom KOBV für Wien, Niederösterreich und Burgenland, gegen den Behindertenpass des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, in Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 05.04.2016, gem. Paragraph 40,, Paragraph 41,, Paragraph 45 und Paragraph 46, Bundesbehindertengesetz (BBG) idgF, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer hat am 03.11.2015 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice, in der Folge belangte Behörde genannt) unter Vorlage eines Befundkonvolutes, einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gestellt.

Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Facharzt für Unfallchirurgie, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 19.01.2016, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung 60 vH betrage.Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Facharzt für Unfallchirurgie, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 19.01.2016, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung 60 vH betrage.

Mit Wirksamkeit vom 05.11.2015 wurde dem Beschwerdeführer ein Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 60 vH ausgestellt.

Gegen den festgestellten Grad der Behinderung wurde vom bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers unter Vorlage weiterer medizinischer Beweismittel am 15.03.2016 Beschwerde erhoben. Der bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers führte im Wesentlichen aus, dass das eingeholte Sachverständigengutachten von Dr. XXXX allein nicht ausreichend sei für die Beurteilung der Gesundheitsschädigungen des Beschwerdeführers. Es würden sehr wohl neurologische Defizite vorliegen. Aufgrund einer massiven Spinalkanalstenose mit Myelopathie im Bereich der Halswirbelsäule sei der Beschwerdeführer im Dezember 2015 operiert worden. Aus dem beiliegenden Befund der Krankenanstalt XXXX vom 07.12.2015 würde hervorgehen, dass auch nach der Operation eine Deltoideusparese beidseits sowie eine Bizepsparese bestünden. Ferner bestünde eine massive Neuroforamenstenose L4 bis S1 und führe diese zu Ausfällen, vor allem im Bereich des rechten Beines, sodass nach wie vor eine spinale Ataxie vorliegen würde. Somit würden entgegen den Ausführungen des unfallchirurgischen Sachverständigen sehr wohl neurologische Defizite vorliegen und wäre der Grad der Behinderung für diese Richtsatzposition höher festzustellen gewesen. Für die Beurteilung dieser neurologischen Defizite wäre die Einholung eines neurologischen Gutachtens von Nöten gewesen. Auch sei das unfallchirurgische Gutachten für die Beurteilung nicht ausreichend. Durch Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachgebiet der Neurologie hätte die belangte Behörde zu dem Ergebnis kommen müssen, dass der Gesamtgrad der Behinderung mehr als 60 vH betrage, da für die unter der laufenden Nummer 1 angeführte Gesundheitsschädigung "degenerative Veränderungen der Wirbelsäule" ein höherer Grad der Behinderung heranzuziehen sei und aufgrund ungünstiger wechselseitiger Leidensbeeinflussung der Gesamtgrad der Behinderung höher einzustufen sei.Gegen den festgestellten Grad der Behinderung wurde vom bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers unter Vorlage weiterer medizinischer Beweismittel am 15.03.2016 Beschwerde erhoben. Der bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers führte im Wesentlichen aus, dass das eingeholte Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 allein nicht ausreichend sei für die Beurteilung der Gesundheitsschädigungen des Beschwerdeführers. Es würden sehr wohl neurologische Defizite vorliegen. Aufgrund einer massiven Spinalkanalstenose mit Myelopathie im Bereich der Halswirbelsäule sei der Beschwerdeführer im Dezember 2015 operiert worden. Aus dem beiliegenden Befund der Krankenanstalt römisch 40 vom 07.12.2015 würde hervorgehen, dass auch nach der Operation eine Deltoideusparese beidseits sowie eine Bizepsparese bestünden. Ferner bestünde eine massive Neuroforamenstenose L4 bis S1 und führe diese zu Ausfällen, vor allem im Bereich des rechten Beines, sodass nach wie vor eine spinale Ataxie vorliegen würde. Somit würden entgegen den Ausführungen des unfallchirurgischen Sachverständigen sehr wohl neurologische Defizite vorliegen und wäre der Grad der Behinderung für diese Richtsatzposition höher festzustellen gewesen. Für die Beurteilung dieser neurologischen Defizite wäre die Einholung eines neurologischen Gutachtens von Nöten gewesen. Auch sei das unfallchirurgische Gutachten für die Beurteilung nicht ausreichend. Durch Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachgebiet der Neurologie hätte die belangte Behörde zu dem Ergebnis kommen müssen, dass der Gesamtgrad der Behinderung mehr als 60 vH betrage, da für die unter der laufenden Nummer 1 angeführte Gesundheitsschädigung "degenerative Veränderungen der Wirbelsäule" ein höherer Grad der Behinderung heranzuziehen sei und aufgrund ungünstiger wechselseitiger Leidensbeeinflussung der Gesamtgrad der Behinderung höher einzustufen sei.

Mit Bescheid vom 05.04.2016 hat die belangte Behörde, nach Einholung einer Stellungnahme eines Sachverständigen, im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung die Beschwerde auf eine höhere Einstufung des Grades der Behinderung gemäß § 40, § 41, § 45 und § 46 BBG abgewiesen.Mit Bescheid vom 05.04.2016 hat die belangte Behörde, nach Einholung einer Stellungnahme eines Sachverständigen, im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung die Beschwerde auf eine höhere Einstufung des Grades der Behinderung gemäß Paragraph 40,, Paragraph 41,, Paragraph 45 und Paragraph 46, BBG abgewiesen.

Dem Bescheid war das Sachverständigengutachten von Dr. XXXX beigelegt.Dem Bescheid war das Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 beigelegt.

Mit Schreiben vom 19.04.2016, eingelangt am 20.04.2016, wurde vom bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers unter Vorlage weiterer medizinischer Beweismittel beantragt, die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen. Der bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers führte wiederholend aus, dass die belangte Behörde durch Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachgebiet der Neurologie zu dem Ergebnis hätte kommen müssen, dass der Gesamtgrad der Behinderung mehr als 60 vH betrage, da für die unter der laufenden Nummer 1 angeführte Gesundheitsschädigung "degenerative Veränderungen der Wirbelsäule" ein höherer Grad der Behinderung heranzuziehen sei und aufgrund ungünstiger wechselseitiger Leidensbeeinflussung der Gesamtgrad der Behinderung höher einzustufen gewesen wäre.

Mit Schreiben vom 22.04.2016 hat die belangte Behörde den Verwaltungsakt und die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Facharzt für Nervenheilkunde, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 14.12.2016, und ein Sachverständigengutachten von Mag. DDr. XXXX , Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin, ebenfalls basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 14.12.2016, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung 60 vH betrage.Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Facharzt für Nervenheilkunde, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 14.12.2016, und ein Sachverständigengutachten von Mag. DDr. römisch 40 , Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin, ebenfalls basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 14.12.2016, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung 60 vH betrage.

Mit Schreiben vom 04.05.2017 wurde dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde vom Bundesverwaltungsgericht das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 17 VwGVG iVm § 45 Abs. 3 AVG mit Hinweis auf die Neuerungsbeschränkung gemäß § 46 BBG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu zu äußern.Mit Schreiben vom 04.05.2017 wurde dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde vom Bundesverwaltungsgericht das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3, AVG mit Hinweis auf die Neuerungsbeschränkung gemäß Paragraph 46, BBG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu zu äußern.

Mit Schreiben vom 24.05.2017 wurde vom bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers unter Vorlage weiterer medizinischer Beweismittel eine Stellungnahme eingebracht. Der bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers führt aus, dass laut dem vorgelegten Befund vom 30.11.2015 beim Beschwerdeführer eine ausgeprägte s-förmige skoliotische Fehlhaltung der Lendenwirbelsäule vorliegen würde. Ferner würden massive Neuroforamenstenosen L4-S1 mit lateralen umschriebenen Protrusionen beschrieben werden. Dies führe zu Schmerzen und Gefühlsstörungen im rechten Bein. Das rechte Bein würde immer wieder auslassen und beim Gehen wegkippen. Diese Beschwerden seien typische neurologische Defizite als Folge einer hochgradigen Bedrängung der Nervenwurzel. Weiters seien die Schmerzen vom Nacken über die rechte Schulter bis zu den Fingern rechts und die Sensibilitätsstörung im Unterarm und in drei Fingern nicht ausreichend gewürdigt worden. Diese Sensibilitätsstörungen würden aufgrund der schweren degenerativen Veränderungen im Bereich der Halswirbelsäule auftreten und wären ebenfalls zu berücksichtigen gewesen. Es würden sehr wohl neurologische Defizite und höhergradige radiologische Veränderungen im Bereich der Hals- und Lendenwirbelsäule vorliegen, sodass die Einschätzung der Richtsatzposition 1 "degenerative Veränderungen der Wirbelsäule" mit 40 vH nicht nachvollziehbar sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Da sich der Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Bescheid nicht einverstanden erklärt hat, war dieser zu überprüfen.

1. Feststellungen:

Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus.

1.1. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz im Inland.

1.2. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 60 vH.

1.2.1. Zum Ausmaß der Funktionseinschränkungen:

Allgemeinzustand gut. Ernährungszustand gut.

Größe 175 cm, Gewicht 80 kg

Caput/Collum: Narbe dorsal median 6 cm.

Klinisch unauffälliges Hör- und Sehvermögen

Thorax: symmetrisch, elastisch

Atemexkursion seitengleich, sonorer Klopfschall, VA. HAT rein, rhythmisch.

Abdomen: klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar, kein

Druckschmerz.

Integument: unauffällig

Schultergürtel und beide oberen Extremitäten:

Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, symmetrische Muskelverhältnisse.

Die Durchblutung ist ungestört. Die Sensibilität wird als ungestört angegeben.

Die Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden.

Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.

Aktive Beweglichkeit: Schultern endlagig eingeschränkt, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung,

Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind

uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits

unauffällig, die grobe Kraft in etwa seitengleich, Tonus und Trophik unauffällig.

Nacken- und Schürzengriff sind endlagig eingeschränkt durchführbar.

Becken und beide unteren Extremitäten:

Freies Stehen sicher möglich, Zehenballengang und Fersengang beidseits nicht durchführbar.

Der Einbeinstand ist rechts ohne Anhalten, links nicht möglich. Die tiefe Hocke ist nicht möglich - Zustand nach Implantation einer Knietotalendoprothese vor 4 Wochen.

Die Beinachse ist im Lot. Annähernd symmetrische Muskelverhältnisse.

Beinlänge ident.

Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, keine Varizen, die Sensibilität wird im Bereich der rechten Wade außenseitig und im Bereich der rechten Fußsohle als gestört angegeben.

Die Beschwielung ist in etwa seitengleich.

Kniegelenk links: deutliche Umfangsvermehrung, geringgradige Überwärmung, Narbe median nach KTEP, Bewegungsschmerzen.

Kniegelenk rechts: unauffällig.

Hüftgelenke beidseits: endlagig Rotationsschmerz, keine Stauchungsschmerzen auslösbar.

Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.

Aktive Beweglichkeit: Hüften S beids. 0/100, IR/AR rechts 10/0/20, links 0/0/20, Knie rechts 0/0/130, links 0/10/110, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich.

Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 60° bei KG 5 möglich.

Wirbelsäule:

Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, regelrechte Krümmungsverhältnisse. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet. Mäßig Hartspann im Bereich der Schulter- und Nackenmuskulatur und paralumbal. Narbe LWS median von 8 cm. Kein Klopfschmerz über der Wirbelsäule, ISG und lschiadicusdruckpunkte sind frei.

Aktive Beweglichkeit:

HWS: in allen Ebenen endlagig eingeschränkt beweglich

BWS/LWS: FBA: 15 cm, F und R in allen Ebenen 1/3 eingeschränkt beweglich

Lasegue bds. negativ, Muskeleigenreflexe seitengleich auslösbar.

Gesamtmobilität - Gangbild:

Kommt selbständig gehend mit Turnschuhen mit 2 Unterarmstützkrücken in Begleitung der Gattin, das Gangbild mit Krücken mäßig zügig, keine Ataxie. Barfußgang ohne Krücken einige Schritte möglich, dabei normale Spurweite, sicherer Stand und sicheres Gehen von einigen Schritten, dabei deutlich links hinkend bei kurz zurückliegender Implantation einer Knietotalendoprothese links.

Das Aus- und Ankleiden wird zum Teil selbständig im Sitzen durchgeführt.

Psychiatrischer Status:

Pat. klar, wach, orientiert, Duktus nachvollziehbar, das Ziel erreichend, keine prod. Symptomatik oder wahnhafte Verarbeitung, von der Stimmung ausgeglichen, beids. gut affizierbar, keine Selbst- oder Fremdgefährdung, Realitätssinn erhalten, Auffassung, Konzentration uneingeschränkt

Neurologischer Status:

HN: unauff., Visus korrigiert, HWS geringgradig in alle Richtungen schmerzbedingt eingeschränkt beweglich

OE: MER stgl. mittellebhaft, VdA norm., FNV etwas zielunsicher, Feinmotorik etwas eingeschränkt, geringe Hypodiadochokinese, grobe Kraft stgl. KG 5/5, keine Muskelatrophie, Rechtshänder, Frontal- und PyZ neg.,

UE: linke UE schwer beurteilbar da frisch operiert, Vorfußheber und -senker links unauff., Hüftbeuger und -strecker li unauff.,

rechts: Hüftbeugerschwäche KG 4, sonst unauff., geringe Atrophie beider Waden, Sensibilität: Hypästhesie L5 und S1 entsprechend links, KHV re nicht ataktisch, li wegen Knieoperation nicht durchführbar,

Stand: unsicher bei Augenschluss und weil linkes Bein derzeit nicht belastet werden kann, jedoch kurz frei möglich,

Gang: hinkend links, nicht ataktisch anmutend

1.2.2. Beurteilung der Funktionseinschränkungen:

Lfd. Nr.

Funktionseinschränkung

Position

GdB

01

Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule Oberer Rahmensatz, da Zustand nach Dekompression im Bereich der LWS und HWS und radiologisch nachgewiesene degenerative Veränderungen ohne maßgebliche neurologische Ausfälle.

02.01.02

40 vH

02

Knietotalendoprothese links Fixer Richtsatzwert.

02.05.20

30 vH

03

Hüftgelenksarthrose beidseits 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da vor allem die Drehfähigkeit eingeschränkt ist.

02.05.08

30 vH

04

Schultergelenksarthrosen beidseits Fixer Richtsatzwert.

02.06.02

20 vH

Gesamtgrad der Behinderung

60 vH

 

 

Leiden 1 wird durch

die übrigen Leiden um 2 Stufen erhöht wegen relevanter Zusatzbehinderung und wegen wechselseitiger ungünstiger Leidensbeeinflussung.

1.3. Der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses ist am 03.11.2015 bei der belangten Behörde eingelangt.

2. Beweiswürdigung:

Aufgrund der vorliegenden Beweismittel und des Aktes der belangten Behörde ist das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess, der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76).

Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,

5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".5. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".

Zu 1.1.) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem, mit Stichtag 13.09.2016, aus dem zentralen Melderegister eingeholten Datenauszug sowie dem Akteninhalt.

Zu 1.2.) Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78).

Das durch die belangte Behörde eingeholte Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , basierend auf persönlicher Untersuchung, und die vom BVwG eingeholten Sachverständigengutachten von Dr. XXXX und Mag. DDr. XXXX , beide basierend auf persönlicher Untersuchung, sind schlüssig, nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, der Aktenlage sowie des erhobenen klinischen Befundes entsprechen unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen.Das durch die belangte Behörde eingeholte Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , basierend auf persönlicher Untersuchung, und die vom BVwG eingeholten Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 und Mag. DDr. römisch 40 , beide basierend auf persönlicher Untersuchung, sind schlüssig, nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, der Aktenlage sowie des erhobenen klinischen Befundes entsprechen unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen.

Die Feststellungen zu Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen gründen sich - in freier Beweiswürdigung - auf die vorgelegten und eingeholten Beweismittel:

Die vorgelegten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises und enthalten keine neuen fachärztlichen Aspekte bzw. wurden diese bei der Beurteilung berücksichtigt.

So wird im Gutachten von Mag. DDr. XXXX schlüssig und nachvollziehbar dargestellt, dass es zu keiner Veränderung hinsichtlich des Leiden 1 "degenerative Veränderungen der Wirbelsäule" gekommen ist. Es konnte weder ein neurologisches Defizit objektiviert werden noch liegt eine höhergradige radiologische Veränderung bzw. höhergradige funktionelle Einschränkung vor.So wird im Gutachten von Mag. DDr. römisch 40 schlüssig und nachvollziehbar dargestellt, dass es zu keiner Veränderung hinsichtlich des Leiden 1 "degenerative Veränderungen der Wirbelsäule" gekommen ist. Es konnte weder ein neurologisches Defizit objektiviert werden noch liegt eine höhergradige radiologische Veränderung bzw. höhergradige funktionelle Einschränkung vor.

Leiden 2 des Vorgutachtens "Kniegelenksarthrose links" wird neu bezeichnet, da in der Zwischenzeit eine Implantation einer Knietotalendoprothese stattgefunden hat. Die Höhe der Einstufung ändert sich jedoch nicht. Die weiteren Leiden werden unverändert eingestuft, da aufgrund vorgelegter Befunde und durchgeführter Untersuchung eine Veränderung nicht gerechtfertigt ist. Die Sachverständige führt weiters aus, dass die Gangbildanalyse eine mäßige Gangbildbeeinträchtigung bei Zustand nach kurz zurückliegender Implantation einer Knietotalendoprothese links zeigt, jedoch kein Hinweis auf eine spinale Ataxie vorliegt.

Auch der Sachverständige Dr. XXXX führt aus, dass das Leiden 1 "degenerative Veränderungen der Wirbelsäule" richtigerweise mit 40 vH einzustufen war, da zwar eine radikuläre Symptomatik gegeben ist, es jedoch zu keinen maßgeblichen motorischen Ausfällen kommt. Somit ist von fachärztlich neurologischer Seite keine Veränderung zum Gutachten erster Instanz objektivierbar.Auch der Sachverständige Dr. römisch 40 führt aus, dass das Leiden 1 "degenerative Veränderungen der Wirbelsäule" richtigerweise mit 40 vH einzustufen war, da zwar eine radikuläre Symptomatik gegeben ist, es jedoch zu keinen maßgeblichen motorischen Ausfällen kommt. Somit ist von fachärztlich neurologischer Seite keine Veränderung zum Gutachten erster Instanz objektivierbar.

Es besteht eine zusätzliche Bewegungseinschränkung des linken Knies nach Versorgung mit einer TEP links vor einem Monat, weshalb der Beschwerdeführer mit zwei Unterarmstützkrücken geht und das linke Bein nicht belasten darf. Weiters führt der Sachverständige aus, dass bei der neurologischen Untersuchung die von der Krankenanstalt XXXX vom 07.12.2015 beschriebene Deltoideusparese beidseits sowie Bizepsparese nicht mehr festgestellt werden können. Auch kann die beschriebene spinale Ataxie im Bereich der rechten unteren Extremität im neurologischen Status nicht nachvollzogen werden. Es besteht lediglich eine Hüftbeugerschwäche KG 4 rechts, die in die Beurteilung mit aufgenommen wurde.Es besteht eine zusätzliche Bewegungseinschränkung des linken Knies nach Versorgung mit einer TEP links vor einem Monat, weshalb der Beschwerdeführer mit zwei Unterarmstützkrücken geht und das linke Bein nicht belasten darf. Weiters führt der Sachverständige aus, dass bei der neurologischen Untersuchung die von der Krankenanstalt römisch 40 vom 07.12.2015 beschriebene Deltoideusparese beidseits sowie Bizepsparese nicht mehr festgestellt werden können. Auch kann die beschriebene spinale Ataxie im Bereich der rechten unteren Extremität im neurologischen Status nicht nachvollzogen werden. Es besteht lediglich eine Hüftbeugerschwäche KG 4 rechts, die in die Beurteilung mit aufgenommen wurde.

Auch in Zusammenschau mit dem, durch die belangte Behörde eingeholten, auf persönlicher Untersuchung basierenden Sachverständigengutachten, stehen die im Beschwerdeverfahren eingeholten Sachverständigengutachten mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.

Die Krankengeschichte des Beschwerdeführers wurde somit umfassend und differenziert nach den konkret vorliegenden Krankheitsbildern auch im Zusammenwirken zueinander berücksichtigt.

Die Angaben des Beschwerdeführers konnten nicht über den erstellten Befund hinaus objektiviert werden. Die Sachverständigengutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

Zu 1.3.) Der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses weist am Eingangsvermerk der belangten Behörde das Datum 03.11.2015 auf.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 17. Mai 1990 über die Beratung, Betreuung und besondere Hilfe für behinderte Menschen (Bundesbehindertengesetz - BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idgF, hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, des Bundesgesetzes vom 17. Mai 1990 über die Beratung, Betreuung und besondere Hilfe für behinderte Menschen (Bundesbehindertengesetz - BBG), Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, idgF, hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG frei den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).Gemäß Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

Gemäß § 46 2. Satz BBG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die belangte Behörde zwölf Wochen.Gemäß Paragraph 46, 2. Satz BBG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die belangte Behörde zwölf Wochen.

§ 27 VwGVG ist sinngemäß anzuwenden.Paragraph 27, VwGVG ist sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 15 Abs 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung wird (Vorlageantrag).Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung wird (Vorlageantrag).

Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (Vgl. Dünser, ZUV 2013/ 1, 17; Eda/ Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit RZ 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglichen ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers vgl, RV 2009 BlgNr.: 24, GP, 5). Gemäß 2. Satz des § 15 Abs 1 hat ein Vorlageantrag der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird die Gründe auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs 1 Z 3) und ein Begehren § 9 Abs 1 Z 4 zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (Vgl. Fister/ Fuchs/ Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf ab 2012 BlgNr.: 24, GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (Vgl. Dünser, ZUV 2013/ 1, 17; Eda/ Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit RZ 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglichen ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers vgl, Regierungsvorlage 2009 BlgNr.: 24, GP, 5). Gemäß 2. Satz des Paragraph 15, Absatz eins, hat ein Vorlageantrag der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird die Gründe auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4, zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (Vgl. Fister/ Fuchs/ Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf ab 2012 BlgNr.: 24, Gesetzgebungsperiode 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit als dass das Verwaltungsgericht bei (Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (Vgl. Fuchs/ Fister/ Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Kronkret normiert die zitierte Bestimmung "soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) oder aufgrund der Erkläru

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten