Entscheidungsdatum
26.07.2018Norm
BBG §40Spruch
G303 2163572-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Simone KALBITZER als Vorsitzende sowie die Richterin Dr. Eva Wendler und den fachkundigen Laienrichter Herbert WINTERLEITNER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX,Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Simone KALBITZER als Vorsitzende sowie die Richterin Dr. Eva Wendler und den fachkundigen Laienrichter Herbert WINTERLEITNER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 ,
geboren am XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Kärnten, vom 15.02.2017, OB XXXX, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:geboren am römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Kärnten, vom 15.02.2017, OB römisch 40 , betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet a b g e w i e s e n.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) brachte am 15.11.2016 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Kärnten (im Folgenden: belangte Behörde), einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass ein. Da der BF zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht im Besitz eines Behindertenpasses war, wurde der Antrag seitens der belangten Behörde als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gewertet. Mit dem Antrag wurden eine Meldebestätigung und medizinische Beweismittel in Vorlage gebracht.
2. Im Rahmen des seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt.
2.1. In dem eingeholten Gutachten von Dr. XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 29.01.2017 wurde, nach persönlicher Untersuchung des BF am 16.01.2017, im Wesentlichen folgendes festgehalten:2.1. In dem eingeholten Gutachten von Dr. römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 29.01.2017 wurde, nach persönlicher Untersuchung des BF am 16.01.2017, im Wesentlichen folgendes festgehalten:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos. Nr.
GdB %
1
Z.n. Ablatio Retinae-Operation links 5/2015, Cataracta secundaria rechts Pat leidet an rezidivierenden Sehstörungen, er sieht schwimmende Strukturen, am Computer Mehrfachbilder und leidet konsekutiv an Vertigo, sowie vegetativer Begleitsymptomatik (Übelkeit, Diarrhoe) und Cephalea.
11.02.10
30
2
Sprunggelenk - Untere Extremitäten, Posttraumatische Sprunggelenksarthrose rechts Gering- mäßiggradige Funktionseinschränkung (Flexion)
02.05.32
30
3
Hüftgelenke - Untere Extremitäten, Geringgradige Coxarthrose bds. (re>li), geringe Sacroiliacalgelenks-Arthrose bds. Abduktion im re Hüftgelenk eingeschränkt
02.05.08
20
4
Varikositas und chronisch venöse Insuffizienz links, Z.n. Varizenoperation rechts Schmerzen und Schweregefühl in den Beinen und ohne Kompressionsstrümpfe Schwellneigung
05.08.01
10
5
Leichte Hypertonie Therapie mit einem Antihypertensivum (Kombinationspräperat mit einem Diuretikum) ausreichend
05.01.01
10
Gesamtgrad der Behinderung
40 v.H.
Als Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung wurde ausgeführt, dass die Gesundheitsschädigung (GS) 1 führend sei. Die GS 2 stehe in negativer Wechselwirkung und würde um einen Grad steigern. Die GS 3-5 seien zu gering ausgeprägt, um weiter zu steigern.
3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 15.02.2017 wurde der Antrag vom 15.11.2016 auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen.
3.1. Gestützt wurde die Entscheidung der belangten Behörde auf das eingeholte, unter I.2.1. angeführte, ärztliche Sachverständigengutachten. Danach betrage der Grad der Behinderung des BF 40 %. Das genannte Gutachten wurde dem angefochtenen Bescheid als Beilage angeschlossen und zum Bestandteil der Begründung des Bescheides erklärt. Als rechtliche Begründung wurden die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) angeführt.3.1. Gestützt wurde die Entscheidung der belangten Behörde auf das eingeholte, unter römisch eins.2.1. angeführte, ärztliche Sachverständigengutachten. Danach betrage der Grad der Behinderung des BF 40 %. Das genannte Gutachten wurde dem angefochtenen Bescheid als Beilage angeschlossen und zum Bestandteil der Begründung des Bescheides erklärt. Als rechtliche Begründung wurden die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) angeführt.
4. Gegen diesen Bescheid vom 15.02.2017 brachte der BF binnen offener Frist mit E-Mail vom 25.03.2017 die bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde ein. Begründend führte der BF aus, dass ihm das Heben und Tragen von schweren Lasten aufgrund der zum Teil nicht haftenden Netzhaut untersagt sei. Durch das abwechselnde unterschiedliche Sehen zwischen dem linken und dem rechten Auge ergebe sich ein erhöhtes Schwindelgefühl. Im Bereich der Netzhautblase sei je nach Hintergrund eine Art Lichtkegel bzw. graue Scheibe zu sehen sei. Im Tagesverlauf sei das Gehen sehr beschwerlich und schmerzhaft, insbesondere die Sprunggelenksarthrose schmerze. Durch die Hernie ergebe sich eine eingeschränkte Nahrungsaufnahme. Des Weiteren sei der seit 2004 bestehende Diabetes nicht erwähnt worden. Der BF ersuche daher, um nochmalige Überprüfung der Bewertung seines Falles.
5. Von Seiten der belangten Behörde wurden weitere Sachverständigengutachten beauftragt.
5.1. Im Sachverständigengutachten von XXXX, Facharzt für Innere Medizin, vom 05.06.2017, wurde, nach persönlicher Untersuchung des BF am 10.05.2017, aus internistischer Sicht bei Vorliegen von Speiseröhren-Motilitätsstörungen und Diabetes mellitus ein Gesamtgrad der Behinderung in der Höhe von 10 % festgehalten.5.1. Im Sachverständigengutachten von römisch 40 , Facharzt für Innere Medizin, vom 05.06.2017, wurde, nach persönlicher Untersuchung des BF am 10.05.2017, aus internistischer Sicht bei Vorliegen von Speiseröhren-Motilitätsstörungen und Diabetes mellitus ein Gesamtgrad der Behinderung in der Höhe von 10 % festgehalten.
5.2. Im Sachverständigengutachten von XXXX, Fachärztin für Augenheilkunde, vom 30.06.2017, wurde, nach persönlicher Untersuchung des BF am 26.06.2017, aus augenärztlicher Sicht bei Vorliegen einer Gesichtsfeldeinschränkung nach oben am linken Auge und des Zustandes nach Netzhautabhebung links ein Gesamtgrad der Behinderung in der Höhe von 10 % festgehalten.5.2. Im Sachverständigengutachten von römisch 40 , Fachärztin für Augenheilkunde, vom 30.06.2017, wurde, nach persönlicher Untersuchung des BF am 26.06.2017, aus augenärztlicher Sicht bei Vorliegen einer Gesichtsfeldeinschränkung nach oben am linken Auge und des Zustandes nach Netzhautabhebung links ein Gesamtgrad der Behinderung in der Höhe von 10 % festgehalten.
5.3. Im Sachverständigengutachten von XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 03.07.2017, wurde aufgrund der Aktenlage ein Gesamtgrad der Behinderung mit 40 % festgehalten.5.3. Im Sachverständigengutachten von römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 03.07.2017, wurde aufgrund der Aktenlage ein Gesamtgrad der Behinderung mit 40 % festgehalten.
5.4. Des Weiteren wurde von XXXX am 03.07.2017 eine Gesamtbeurteilung unter Einbeziehung der unter Punkt 5.1. bis 5.3. angeführten Sachverständigengutachten vorgenommen und festgehalten, dass ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 % vorliege.5.4. Des Weiteren wurde von römisch 40 am 03.07.2017 eine Gesamtbeurteilung unter Einbeziehung der unter Punkt 5.1. bis 5.3. angeführten Sachverständigengutachten vorgenommen und festgehalten, dass ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 % vorliege.
6. Nach Ablauf der Beschwerdevorentscheidungsfrist wurden die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am 06.07.2017 vorgelegt.
7. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurden seitens des erkennenden Gerichtes XXXX, Facharzt für Augenheilkunde und Optometrie und XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, jeweils mit der Begutachtung und Erstattung eines Sachverständigengutachtens beauftragt.7. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurden seitens des erkennenden Gerichtes römisch 40 , Facharzt für Augenheilkunde und Optometrie und römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, jeweils mit der Begutachtung und Erstattung eines Sachverständigengutachtens beauftragt.
7.1. Im augenärztlichen Sachverständigengutachten von XXXX, vom 25.01.2018 wird, basierend auf der persönlichen Untersuchung des BF am 15.01.2018, im zusammengefassten Ergebnis folgendes festgehalten:7.1. Im augenärztlichen Sachverständigengutachten von römisch 40 , vom 25.01.2018 wird, basierend auf der persönlichen Untersuchung des BF am 15.01.2018, im zusammengefassten Ergebnis folgendes festgehalten:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos. Nr.
GdB %
1
Ausschluss eines Auges vom Sehakt.
11.01.03
30
2
Störende Photopsien und Gesichtsfelddefekte eines Auges mäßigen Grades (30-40°) bei normalem Gesichtsfeld am anderen Auge.
11.02.09
10
3
Störung des zentralen Sehens links durch Netzhautveränderungen und Glaskörpertrübungen Fixer Rahmensatzwert laut Tabelle Z1 Sp1
11.02.01
0
Gesamtgrad der Behinderung
30 v.H.
Zum Gesamtgrad der Behinderung wurde begründend ausgeführt, dass aufgrund des Ausschlusses eines Auges vom Sehakt (negativer Lang-Stereo-Test) der Grad der Behinderung auf 30 % festzusetzen sei. Die Gesichtsfelddefekte am linken Auge würden durch das rechte Auge kompensiert werden. Die störenden Photopsien seien wie Gesichtsfelddefekte einzustufen. Da keine negative Leidensbeeinflussung bestehe, erfolge keine Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung durch die Gesundheitsschädigung 2. Die Sehbeeinträchtigung durch Glaskörpertrübungen (Visus bds 0,8 fixer Rahmensatzwert) erreiche keinen Grad der Behinderung.
7.2. Im allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten von XXXX, vom 09.04.2018, wird, basierend auf der persönlichen Untersuchung des BF am 27.03.2018, im zusammengefassten Ergebnis folgendes festgehalten:7.2. Im allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten von römisch 40 , vom 09.04.2018, wird, basierend auf der persönlichen Untersuchung des BF am 27.03.2018, im zusammengefassten Ergebnis folgendes festgehalten:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos. Nr.
GdB %
1
Ausschluss eines Auges vom Sehakt. Vorgegebener Rahmensatz entsprechend dem Augen-GA XXXX vom 25.01.2018. Hier wird aufgrund des Ausschlusses eines Auges im Sehakt (neg. Lang Stereo Test) dieser Rahmensatz festgesetzt. Ausschluss eines Auges vom Sehakt. Vorgegebener Rahmensatz entsprechend dem Augen-GA römisch 40 vom 25.01.2018. Hier wird aufgrund des Ausschlusses eines Auges im Sehakt (neg. Lang Stereo Test) dieser Rahmensatz festgesetzt.
11.01.03
30
2
Störende Photopsien und Gesichtsfelddefekte eines Auges mäßigen Grades (30-40°) bei normalem Gesichtsfeld am anderen Auge. Vorgegebener Rahmensatz entsprechend dem fachärztlichen Gutachten XXXX, bei Dekompensation des rechten Auges. Die störenden Photopsien sind wie Gesichtsfelddefekte einzustufen. Sehbeeinträchtigungen durch Glaskörpertrübungen (Visus bds. 0,8 fixer Rahmensatzwert) erreichen keinen Grad der Behinderung. Störende Photopsien und Gesichtsfelddefekte eines Auges mäßigen Grades (30-40°) bei normalem Gesichtsfeld am anderen Auge. Vorgegebener Rahmensatz entsprechend dem fachärztlichen Gutachten römisch 40 , bei Dekompensation des rechten Auges. Die störenden Photopsien sind wie Gesichtsfelddefekte einzustufen. Sehbeeinträchtigungen durch Glaskörpertrübungen (Visus bds. 0,8 fixer Rahmensatzwert) erreichen keinen Grad der Behinderung.
11.02.09
10
3
Posttraumatische Arthrose rechts Sprunggelenk Eine Stufe unterhalb des oberen Rahmensatzes bei entsprechenden Funktionsdefizit und Belastungsschmerzen entsprechend dem angefochtenen Bescheid.
02.05.32
30
4
Polyarthrosen Oberer Rahmensatz entsprechend der laut Befunden bestehenden leichten Arthrosen beider Hüftgelenke sowie der beginnenden Sacroiliacalgelenksarthrose bds. und der laut bildgebenden Verfahren, geringgraigen Femoropatellaarthrosen bei Ansatzverkalkung des Lig. Patellae bds., jedoch ohne Funktionsdefizit. Es erfolgt keine Änderung zum angefochtenen Bescheid aufgrund des geringen Defizites sämtlicher Gelenke, wobei bei der heutigen Untersuchung vor allem im linken Hüftgelenk eine Einschränkung der Innenrotation festgestellt wird.
02.02.01
20
5
Zustand nach Varizenoperation rechts, mit geringem Rezidiv und Varikositas links Unterer Rahmensatz bei Beschwerdefreiheit durch Tragen von Stützstrümpfen bds. Es erfolgt keine Änderung zum angefochtenen Bescheid.
05.08.01
10
6
Bluthochdruck Vorgegebener Rahmensatz entsprechend der gut behandelten Hypertonie mit 1. Antihypertensivum. Es erfolgt auch hier keine Änderung zum angefochtenen Bescheid.
05.01.01
10
7
Diabetes mellitus Kostbeschränkung, noch ohne Medikation. Der zuletzt gemessene HbA1c-Wert betrug 5,0 % (03/2017).
09.02.01
10
8
Zwerchfellbruch mit Refluxbeschwerden Unterer Rahmensatz entsprechend der Refluxerkrankung ohne nachgewiesener Ösophagitis bei bekanntem Zwerchfellbruch. Es wird eine Diät eingenommen, weiters ein PPI, darunter ist der BF beschwerdefrei.
07.03.05
10
9
Schwindel RS entsprechend der Voreinstufung
12.03.01
10
Gesamtgrad der Behinderung
40 v.H.
Zum Gesamtgrad der Behinderung wurde ausgeführt, dass die führende GS 1 aus dem augenfachärztlichen Sachverständigengutachten mit 30 % übernommen werde. Die orthopädischen Diagnosen 3 und 4 würden bei gegenseitiger Leidenspotenzierung gemeinsam um eine weitere Stufe steigern. Die übrigen Positionen würden nicht steigern, da sie zu gering seien.
8. Das Ergebnis der Beweisaufnahme wurde den Verfahrensparteien vom erkennenden Gericht mit Schreiben vom 16.04.2018 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern.
8.1. Eine Stellungnahme beziehungsweise Äußerung wurde dazu seitens der Verfahrensparteien nicht übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der BF hat einen Wohnsitz im Inland.
Der BF leidet an folgenden behinderungsrelevanten Gesundheitsschädigungen:
Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 (vierzig) von Hundert (v.H.). Dieser wird vom führenden Augenleiden (Grad der Behinderung: 30 v.H.) des BF gebildet; die orthopädischen Leiden (posttraumatische Arthrose beim rechten Sprunggelenk und Polyarthrosen) steigern bei gegenseitiger Leidenspotenzierung den Gesamtgrad der Behinderung um eine weitere Stufe. Die weiters vorliegenden Gesundheitsschädigungen sind zu gering ausgeprägt, und können daher keine Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung bewirken.
Der BF erfüllt die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht.
2. Beweiswürdigung:
Der unter I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und der Beschwerde sowie aus dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.Der unter römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und der Beschwerde sowie aus dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die Feststellung zum Wohnsitz ergibt sich aus einem Auszug des Zentralen Melderegister und den Angaben des BF im verfahrenseinleitenden Antrag.
Der Gesamtgrad der Behinderung von 40 von Hundert wurde aufgrund der vom erkennenden Gericht eingeholten Sachverständigengutachten von XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 09.04.2018, objektiviert. Das fachärztliche Sachverständigengutachten aus dem Gebiet der Augenheilkunde und Optometrie, vom XXXX, vom 25.01.2018, wurde von XXXX bei des Einschätzung des Grades der Behinderung berücksichtigt.Der Gesamtgrad der Behinderung von 40 von Hundert wurde aufgrund der vom erkennenden Gericht eingeholten Sachverständigengutachten von römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 09.04.2018, objektiviert. Das fachärztliche Sachverständigengutachten aus dem Gebiet der Augenheilkunde und Optometrie, vom römisch 40 , vom 25.01.2018, wurde von römisch 40 bei des Einschätzung des Grades der Behinderung berücksichtigt.
Diese Sachverständigengutachten sind schlüssig, nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf. Die festgestellten Gesundheitsschädigungen und deren Wechselwirkungen zueinander ergeben sich daraus.
Die Einschätzungen der vorliegenden Gesundheitsschädigungen bezüglich der Höhe des Grades der Behinderung erfolgten entsprechend der anzuwendenden Anlage zur Einschätzungsverordnung korrekt und nachvollziehbar. Die diesbezüglichen Feststellungen beruhen darauf.
Insgesamt war aus dem Beschwerdevorbringen kein Anhaltspunkt zu entnehmen, dass weitere - von den Sachverständigen nicht berücksichtigte - Gesundheitsschädigungen beim BF vorliegen.
Der Inhalt dieser ärztlichen Sachverständigengutachten wurde den Verfahrensparteien seitens des erkennenden Gerichts im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht und zur Möglichkeit einer Stellungnahme übermittelt. Eine Stellungnahme wurde dazu weder vom BF noch von der belangten Behörde erstattet. Die eingeholten Sachverständigengutachten blieben damit im gegenständlichen Verfahren unbestritten.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen daher keinerlei Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der vorliegenden medizinischen Sachverständigengutachten. Diese werden daher der gegenständlichen Entscheidung in freier Beweiswürdigung zu Grunde gelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der geltenden Fassung) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG (Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990 in der geltenden Fassung) hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG (Bundesbehindertengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, in der geltenden Fassung) hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter gemäß § 45 Abs 4 BBG mitzuwirken.Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter gemäß Paragraph 45, Absatz 4, BBG mitzuwirken.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der geltenden Fassung) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der geltenden Fassung) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 in der geltenden Fassung) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet ha