Entscheidungsdatum
08.08.2018Norm
BBG §40Spruch
W264 2190632-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Tanja KOENIG-LACKNER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde der Elfriede XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des SozialministeriumserviceDas Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Tanja KOENIG-LACKNER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde der Elfriede römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice
Landesstelle Wien vom 26.2.2018, OB: XXXX , mit welchem der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen wurde, gemäß § 28Landesstelle Wien vom 26.2.2018, OB: römisch 40 , mit welchem der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen wurde, gemäß Paragraph 28
VwGVG zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) begehrte mit Antrag vom 8.1.2018 die Ausstellung eines Behindertenpasses unter Verwendung des Formularvordrucks idF 03/2017.1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) begehrte mit Antrag vom 8.1.2018 die Ausstellung eines Behindertenpasses unter Verwendung des Formularvordrucks in der Fassung 03/2017.
2. In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten der Fachärztin für Orthopädie Dr. XXXX vom 21.2.2018 wurde nach persönlicher Untersuchung der BF am 21.2.2018 unter Berücksichtigung der von der BF vorgelegten Befunde folgende Funktionseinschränkungen objektiviert:2. In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten der Fachärztin für Orthopädie Dr. römisch 40 vom 21.2.2018 wurde nach persönlicher Untersuchung der BF am 21.2.2018 unter Berücksichtigung der von der BF vorgelegten Befunde folgende Funktionseinschränkungen objektiviert:
"Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, weiche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos.Nr.
GdB %
1
Degenerative Wirbelsäulenveränderungen, Zustand nach Versteifungsoperation L4/5 Unterer Rahmensatz, da endlagige funktionelle Einschränkungen ohne neurologische Ausfälle
02.01.02
30
2
Kniegelenksersatz beidseits Unterer Rahmensatz, da die Beugung beidseits bis 130° möglich ist
02.05.19
20
Gesamtgrad der Behinderung 30%"
Der Gesamtgrad der Behinderung wurde von der Sachverständigen damit begründet, dass das führende Leiden 1 durch das Leiden 2 nicht erhöht wird, da dieses keine maßgebliche funktionelle Zusatzrelevanz aufweist.
Unter "derzeitige Beschwerden" wurde im Gutachten festgehalten, dass die Beschwerdeführerin Schmerzen in der Lendenwirbelsäule mit Ausstrahlung in das rechte Bein bis zur Schienbeinvorderkante habe. Schmerzen habe sie besonders beim Sitzen und nachts im Bett, aber auch beim Gehen. In Bezug auf die Kniegelenke habe sie immer wieder ein Druckgefühl "als wären die Knie eingespannt". Ihre Gehstrecke würde in der Ebene nur einige Hundert Meter betragen. Das Stiegensteigen sei ihr möglich.
Die medizinische Sachverständige erhob in der Untersuchung am 21.2.2018 folgenden Unter "Untersuchungsbefund":
"Allgemeinzustand: gut
Ernährungszustand: gut
Größe: 165,00 cm Gewicht: 103,00 kg
Klinischer Status - Fachstatus:
Wirbelsäule - Beweglichkeit:
HWS: Kinn-Jugulum Abstand: 3 cm, alle übrigen Ebenen: frei beweglich
BWS: gerade
LWS: Seitneigen nach links bis 30° möglich, nach rechts bis 30° möglich, blande Narbe
FBA: 30 cm
Obere Extremitäten: Rechtshänderin
Rechts: Schultergelenk: Abduktion bis 150° möglich, Ellbogengelenk:
frei, Handgelenk: frei, Finger: o.B.
Links: Schultergelenk: Abduktion bis 150° möglich, Ellbogengelenk:
frei, Handgelenk: frei, Finger: o.B.
Kraft- und Faustschluss: bds. frei
Kreuz- und Nackengriff: bds. möglich
Untere Extremitäten:
Rechts: Hüftgelenk: S 0-0-160, F 60-0-50, R 50-0-40
Kniegelenk: S 0-0-130, kein Erguß, bandstabil, blande Narbe
OSG: frei
Links: Hüftgelenk: S 0-0-160, F 60-0-50, R 50-0-40
Kniegelenk: S: S 0-0-130, kein Erguß, bandstabil, blande Narbe
OSG: frei
Varicen: keine
Füße: bds. o.B.
Zehen- und Fersenstand: bds. möglich
Gesamtmobilität - Gangbild:
Gangbild: Hinken rechts
Gehbehelf: keiner
Status Psychicus:
wach, orientiert"
Die Sachverständige attestierte "Dauerzustand".
3. Unter Zugrundelegung dieses medizinischen Sachverständigengutachtens wurde der Antrag der Beschwerdeführerin mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 26.2.2018 abgewiesen.
4. Gegen diesen Bescheid erhob die BF mit Schreiben vom 19.3.2018 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und führte darin aus, es stimme nicht, dass sie keine Begleitperson benötige. Zur Untersuchung habe sie ihre Tochter begleitet. Eine Gehstrecke von einigen Hundert Metern, wie fälschlicherweise im Gutachten ausgeführt, sei für die BF nicht möglich. Sie müsse sich spätestens nach hundert Metern setzen oder an eine Mauer lehnen, um ihren Rücken zu entlasten. Daher sei es für sie nicht möglich öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen, da einerseits die Station mehr als 350 Meter von ihrem Wohnort entfernt sei und andererseits auch die Umsteigewege zwischen den Verkehrsmitteln stets zu weit seien. Die Einkäufe müssen von ihrer Tochter oder ihrem Sohn erledigt werden. Stiegensteigen sei der BF ebenfalls nicht möglich. Sie habe zu Hause sechs Stiegen zu bewältigen und sei ihr dies nur mit viel Mühe und Schmerzen möglich. Sie leide zudem an Diabetes und habe sie dies mit einem Befund ihrer Hausärztin belegt. Ihre mehrfachen Operationen aufgrund ihrer Schmerzen seien im Gutachten ebenfalls nicht berücksichtigt worden.
Neue Befunde oder medizinische Beweismittel legte die Beschwerdeführerin nicht bei. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.
5. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht mit Beschwerdevorlageschreiben vom 28.3.2018 den bezughabenden Akt zur Entscheidung vor und lange dieser noch am selben Tag beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Da die Beschwerdeführerin den Bescheid, mit welchem ihr Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen wird, bekämpft, war die Beschwerde dahingehend zu prüfen.
1. Feststellungen:
1.1. Die BF stellte unter Verwendung des vorgesehenen Formulars idF 03/2017 bei der belangten Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses.1.1. Die BF stellte unter Verwendung des vorgesehenen Formulars in der Fassung 03/2017 bei der belangten Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses.
1.2. Die BF leidet an den Funktionseinschränkungen Degenerative Wirbelsäulenveränderungen, zustand nach Versteifungsoperation L4/5 30 % und Kniegelenkstotalersatz beidseits 20%.
1.3. Das Leiden degenerative Wirbelsäulenveränderungen wird durch den Zustand des Kniegelenktotalersatzes nicht erhöht, da das Knieleiden keine maßgebliche funktionelle Zusatzrelevanz aufweist bzw. keine negativen wechselseitigen Leidensbeeinflussungen bestehen.
1.4. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30 %.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die unter 1.1. getroffenen Feststellungen gründen auf dem unbestrittenen Inhalt des von der belangten Behörde vorgelegten Fremdaktes.
2.2. Die unter 1.2. bis 1.4. getroffenen Feststellungen basieren auf dem verwaltungsbehördlich eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Orthopädie vom 21.2.2018, welches auf der persönlichen Untersuchung der BF am selben Tag fußt.
Die Leiden der BF wurden auf Grundlage der Ergebnisse der persönlichen Untersuchung am 21.2.2018 vom von der belangten Behörde beigezogenen medizinischen Sachverständigen Dr. XXXX , Fachärztin für Orthopädie erhoben und unter Zugrundelegung der von der BF vorgelegten Beweismittel - es sind dies ein orthopädischer Arztbrief vom 15.10.2012 (Spondylolisthese L4/5, Claudicatio spinalis, Lumboischialgie bds., Adipositas), ein orthopädischer Befundbericht vom 28.10.2013 (St.p. T-LIF L4/5 (Oktober 2012 KH XXXX ), Lumbago, Gonalgie bds. Omarthralgie bds.), orthopädischer Patientenbrief vom 14.9.2015 (Implantation Knie-TEP links) sowie vom 23.9.2016 (Implantation Knie-TEP rechts), Entlassungsbericht einer Rehaklinik vom 14.12.2015 sowie vom 19.12.2016, ein kurzes Schreiben ihrer Hausärztin (DM II), ein orthopädisches Schreiben vom 22.11.2017 (Lumboischialgie bei Z.n. PLIF L4/5), Röntgenbefund vom 3.11.2017 (LWS und Knieglenke bds.) - befundet.Die Leiden der BF wurden auf Grundlage der Ergebnisse der persönlichen Untersuchung am 21.2.2018 vom von der belangten Behörde beigezogenen medizinischen Sachverständigen Dr. römisch 40 , Fachärztin für Orthopädie erhoben und unter Zugrundelegung der von der BF vorgelegten Beweismittel - es sind dies ein orthopädischer Arztbrief vom 15.10.2012 (Spondylolisthese L4/5, Claudicatio spinalis, Lumboischialgie bds., Adipositas), ein orthopädischer Befundbericht vom 28.10.2013 (St.p. T-LIF L4/5 (Oktober 2012 KH römisch 40 ), Lumbago, Gonalgie bds. Omarthralgie bds.), orthopädischer Patientenbrief vom 14.9.2015 (Implantation Knie-TEP links) sowie vom 23.9.2016 (Implantation Knie-TEP rechts), Entlassungsbericht einer Rehaklinik vom 14.12.2015 sowie vom 19.12.2016, ein kurzes Schreiben ihrer Hausärztin (DM römisch zwei), ein orthopädisches Schreiben vom 22.11.2017 (Lumboischialgie bei Z.n. PLIF L4/5), Röntgenbefund vom 3.11.2017 (LWS und Knieglenke bds.) - befundet.
Die medizinische Sachverständige nahm eine Einschätzung des jeweiligen Grades der Behinderung der bei der BF vorhanden Funktionseinschränkungen als auch eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung der BF nach der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung), BGBl II 261/2010 idF BGBl II 251/2012, vor.Die medizinische Sachverständige nahm eine Einschätzung des jeweiligen Grades der Behinderung der bei der BF vorhanden Funktionseinschränkungen als auch eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung der BF nach der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012,, vor.
Die im gegenständlichen Verfahren befasste medizinische Sachverständige gelangte zu dem Schluss, dass die bei der Beschwerdeführerin vorhandenen Funktionsbeeinträchtigungen einzeln bzw. im Zusammenwirken einen (Gesamt)grad der Behinderung von mindestens 50 % nicht erreichen. Dabei beachtete sie entsprechend der Einschätzungsverordnung, dass für die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit es der Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander bedarf und wurde der sachverständig festgestellte Gesamtgrad der Behinderung von der fachärztlichen Sachverständigen in ihrem Gutachten begründet und ist die Sachverständige von jener Funktionseinschränkung ausgegangen, für welche der höchste Wert festgelegt wurde, unter Berücksichtigung ob und inwieweit der höchste Wert durch die weitere Funktionsbeeinträchtigung erhöht wird. Bei der Berücksichtigung der wechselseitigen Beziehung der beiden Funktionsbeeinträchtigungen zueinander wurde durch die Sachverständige festgestellt, dass der Gesamtgrad der Behinderung bei der BF 30 % beträgt.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht es einem Antragsteller frei, im Falle dessen, dass er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt worden seien, das im Auftrag der Behörde (des Gerichts) erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl VwGH 27.6.2000, 2000/11/0093).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht es einem Antragsteller frei, im Falle dessen, dass er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt worden seien, das im Auftrag der Behörde (des Gerichts) erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche VwGH 27.6.2000, 2000/11/0093).
In der Beschwerde trat die BF den Ausführungen der fachärztlichen Sachverständigen in ihrem Gutachten vom 21.2.2018 nicht substantiiert entgegen. Sie legte keine neuen Befunde oder medizinische Beweismittel vor und wurden alle ihre Leiden dokumentierenden medizinischen Beweismittel, welche sie mit ihrem Antrag vorlegte, von der medizinischen Sachverständigen berücksichtigt.
Betreffend ihr in der Beschwerde angeführtes Leiden Diabetes Mellitus II ist auszuführen, dass dieses nicht fachärztlich befundet, sondern lediglich mit hausärztlichem Bestätigungsschreiben dokumentiert ist und demnach mangels ausreichender fachärztlicher Dokumentation nicht festgestellt werden konnte.Betreffend ihr in der Beschwerde angeführtes Leiden Diabetes Mellitus römisch zwei ist auszuführen, dass dieses nicht fachärztlich befundet, sondern lediglich mit hausärztlichem Bestätigungsschreiben dokumentiert ist und demnach mangels ausreichender fachärztlicher Dokumentation nicht festgestellt werden konnte.
Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde hinsichtlich der ihr möglichen Wegstrecke ist festzuhalten, dass im gegenständlichen Verfahren der Beschwerdegegenstand die Abweisung der Ausstellung des Behindertenpasses ist und nicht die Abweisung des Antrages der Vornahme der Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Demgemäß ist auch dieses Vorbringen nicht geeignet, um den sachverständigen Schlussfolgerungen im Gutachten der orthopädischen Sachverständigen vom 21.2.2018 entgegen zu treten bzw. zu entkräften.
Der erhobene Untersuchungsbefund vom 21.2.2018 steht mit der erfolgten Zuordnung der festgestellten Funktionseinschränkungen der Positionsnummern der Einschätzungsverordnung im Einklang.
So hat die orthopädische Sachverständige eine Kniebeweglichkeit bei beiden Kniegelenken der Beschwerdeführerin von 0-0-130 festgestellt und das durch den Knietotalersatz hervorgerufene Leiden der Positionsnummer der Einschätzungsverordnung 02.05.19 zugeordnet. Zu dieser Positionsnummer wird in der Einschätzungsverordnung näher beschrieben wie folgt: "Streckung/Beugung bis 0-0-90°". Da die Beugemöglichkeit der Kniegelenke der BF sogar über 90° liegt, wurde die Funktionseinschränkung "Kniegelenkstotalersatz beidseits" mit der Begründung der Sachverständigen "da die Beugung beidseits bis 130° möglich ist" mit dem unteren Rahmensatz dieser Positionsnummer mit 20% nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes korrekt eingeschätzt.
Die vorgenommene Einschätzung des Hauptleidens "Degenerative Wirbelsäulenveränderungen, Zustand nach Versteifungsoperation L4/5" wurde nach Ansicht des Gerichtes ebenfalls im Einklang mit den vorgelegten Befunden und dem erhobenen Untersuchungsbefund vom 21.2.2018 korrekt der Positionsnummer 02.01.02 "Funktionseinschränkungen mittleren Grades" zugeordnet. Die Sachverständige berücksichtigte dabei - entgegen der Ansicht der BF - auch die vorgenommenen Operationen.
Zu den in der Beschwerde vorgebrachten Schmerzen ist festzuhalten, dass die BF diese bereits im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 21.2.2018 an die orthopädische Sachverständige herantrug und daher bereits bei der Einschätzung des Grades der Behinderung im Gutachten vom 21.2.2018 Berücksichtigung fanden.
Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte wird das Sachverständigengutachten vom 21.2.2018 im Rahmen der freien richterlichen Beweiswürdigung verwertet. Dieses Gutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht im Widerspruch und stammt aus der Feder einer Fachärztin für Orthopädie und wird vom Bundesverwaltungsgericht in freier Beweiswürdigung dieser Entscheidung zu Grunde gelegt.
Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 45 Abs 2 AVG, welcher gemäß § 17 VwGVG vor dem Verwaltungsgericht anzuwenden ist) bedeutet nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht, dass der in der Begründung des Bescheids niederzulegende Denkvorgang der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nicht unterliegt. Die Bestimmung desDer Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Paragraph 45, Absatz 2, AVG, welcher gemäß Paragraph 17, VwGVG vor dem Verwaltungsgericht anzuwenden ist) bedeutet nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht, dass der in der Begründung des Bescheids niederzulegende Denkvorgang der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nicht unterliegt. Die Bestimmung des
§ 45 Abs 2 AVG hat nur zur Folge, dass die Würdigung der Beweise keinen gesetzlichen Regeln unterworfen ist. Dies schließt jedoch eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle in Richtung ob der Sachverhalt genügend erhoben ist, nicht aus. Die Würdigung der Beweise ist zufolgeParagraph 45, Absatz 2, AVG hat nur zur Folge, dass die Würdigung der Beweise keinen gesetzlichen Regeln unterworfen ist. Dies schließt jedoch eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle in Richtung ob der Sachverhalt genügend erhoben ist, nicht aus. Die Würdigung der Beweise ist zufolge
§ 45 Abs 2 AVG keinen gesetzlichen Regeln unterworfen. Davon ist jedoch eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle in der Richtung ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, nicht ausgeschlossen. Schlüssig sind solche Erwägungen nur dann, wenn sie ua den Denkgesetzen, somit auch dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut, entsprechen.Paragraph 45, Absatz 2, AVG keinen gesetzlichen Regeln unterworfen. Davon ist jedoch eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle in der Richtung ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, nicht ausgeschlossen. Schlüssig sind solche Erwägungen nur dann, wenn sie ua den Denkgesetzen, somit auch dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut, entsprechen.
Der vorgelegte Fremdakt der belangten Behörde - in welchem die von der BF im vorangegangen Verfahren vorgelegten Beweismittel, das verwaltungsbehördlich eingeholte Sachverständigengutachten vom 21.2.2018 und die Beschwerde einliegen - ermöglicht dem erkennenden Gericht, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes Bild zu machen.
Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess, der den Regeln der Logik zu folgen hat, und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.9.1978, 1013, 1015/76).
Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führt beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.2.1987, 13 Os 17/87, aus:Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führt beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.2.1987, 13 Os 17/87, aus:
"Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Richter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".
Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungs-methoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn
(VwGH vom 17.2.2004, 2002/06/0151).
Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte - insbesondere der zitierten Entscheidungen - ist das genannte medizinische Sachverständigengutachten Gutachten Dris. XXXX vom 21.2.2018, insbesondere die Zuordnung der festgestellten Funktionseinschränkungen zu den entsprechenden Positionsnummern der Einschätzungsverordnung, schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Es wurde darin auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Auch wurde zu den Auswirkungen der bei der BF vorliegenden festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen und deren wechselseitige Beziehung zueinander Stellung genommen.Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte - insbesondere der zitierten Entscheidungen - ist das genannte medizinische Sachverständigengutachten Gutachten Dris. römisch 40 vom 21.2.2018, insbesondere die Zuordnung der festgestellten Funktionseinschränkungen zu den entsprechenden Positionsnummern der Einschätzungsverordnung, schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Es wurde darin auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Auch wurde zu den Auswirkungen der bei der BF vorliegenden festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen und deren wechselseitige Beziehung zueinander Stellung genommen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Die maßgeblichen formalrechtlichen Rechtsgrundlagen sind jene des Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) und jene des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG).
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im Bundesbehindertengesetz normiert § 45 Abs 3, dass in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses oder auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grad der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch Senat zu erfolgen hat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor, sodass entsprechend dem § 45 Abs 4 BBG ein Vertreter der Interessensvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundiger Laienrichter hinzuzuziehen war.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im Bundesbehindertengesetz normiert Paragraph 45, Absatz 3,, dass in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses oder auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grad der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch Senat zu erfolgen hat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor, sodass entsprechend dem Paragraph 45, Absatz 4, BBG ein Vertreter der Interessensvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundiger Laienrichter hinzuzuziehen war.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte - mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes - ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte - mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes - ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind - soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist - auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind - soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist - auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäßGemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß
Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu Spruchpunkt A) - Entscheidung in der Sache:
Die maßgeblichen materiellrechtlichen Bestimmungen sind jene des Bundesbehindertengesetz (BBG).
Gemäß § 1 Abs 2 BBG ist unter "Behinderung" iSd BBG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, welche geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Gemäß Paragraph eins, Absatz 2, BBG ist unter "Behinderung" iSd BBG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, welche geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
§ 40 Abs 1 BBG normiert, dass behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen ist, wennParagraph 40, Absatz eins, BBG normiert, dass behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen ist, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl 22/1970, angehören.5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), Bundesgesetzblatt 22 aus 1970,, angehören.
Behinderten Menschen, welche nicht dem im Abs 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist (§ 40 Abs 2 BBG).Behinderten Menschen, welche nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist (Paragraph 40, Absatz 2, BBG).
Die Höhe des Freibetrages bestimmt sich nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,
1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,
2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach Paragraph 7 und Paragraph 9, Absatz eins, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,, für die von ihr umfassten Bereiche.
§ 35 Abs 2 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG) sieht vor, dass die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der ErwerbsfähigkeitParagraph 35, Absatz 2, Einkommensteuergesetz 1988 (EStG) sieht vor, dass die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit
(Grad der Behinderung) durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen sind. Eine solche zuständige Stelle ist:
Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967,Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967,
BGBl 376.Bundesgesetzblatt 376.
Gemäß § 41 Abs 1 BBG hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl II 261/2010 idF BGBl II 251/2012) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennGemäß Paragraph 41, Absatz eins, BBG hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbrach