TE Bvwg Erkenntnis 2018/8/8 W264 2181126-1

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Veröffentlicht am 08.08.2018
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Entscheidungsdatum

08.08.2018

Norm

BBG §40
BBG §41
BBG §45
B-VG Art.133 Abs4
  1. BBG § 40 heute
  2. BBG § 40 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  3. BBG § 40 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  4. BBG § 40 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  5. BBG § 40 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 41 heute
  2. BBG § 41 gültig ab 12.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  3. BBG § 41 gültig von 01.09.2010 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2010
  4. BBG § 41 gültig von 01.01.2005 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  5. BBG § 41 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  6. BBG § 41 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  7. BBG § 41 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  8. BBG § 41 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 45 heute
  2. BBG § 45 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 45 gültig von 12.08.2014 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 45 gültig von 01.06.2014 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  5. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  6. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. BBG § 45 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  8. BBG § 45 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  9. BBG § 45 gültig von 01.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/1999
  10. BBG § 45 gültig von 01.07.1994 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  11. BBG § 45 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  12. BBG § 45 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W264 2181126-1/33E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Tanja KOENIG-LACKNER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde der

XXXX , Sozialversicherungsnummer XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien vom 23.11.2017, Zahl: OBrömisch 40 , Sozialversicherungsnummer römisch 40 , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien vom 23.11.2017, Zahl: OB

XXXX , mit welchem der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen wurde, gemäß § 28 VwGVG zu Recht erkannt:römisch 40 , mit welchem der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen wurde, gemäß Paragraph 28, VwGVG zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid wird abgeändert wie folgt:

Der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin beträgt 50 v.H.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführerin XXXX beantragte unter Verwendung des Formulars in der Fassung 03/2017 beim Sozialministeriumservice Landesstelle Wien die Ausstellung eines Behindertenpasses. Der Antrag langte dort am 13.6.2017 ein. Dem Antrag war ein Konvolut an medizinischen Beweismitteln beigelegt.1. Der Beschwerdeführerin römisch 40 beantragte unter Verwendung des Formulars in der Fassung 03/2017 beim Sozialministeriumservice Landesstelle Wien die Ausstellung eines Behindertenpasses. Der Antrag langte dort am 13.6.2017 ein. Dem Antrag war ein Konvolut an medizinischen Beweismitteln beigelegt.

2. Das von der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten

DDris. XXXX , Fachärztin für Orthopädie, vom 14.11.2017, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 18.10.2017, hält als Ergebnis fest:DDris. römisch 40 , Fachärztin für Orthopädie, vom 14.11.2017, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 18.10.2017, hält als Ergebnis fest:

"Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, weiche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos.Nr.

GdB %

1

Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Zustand nach Dekompression der LWS und Teilversteifung Unterer Rahmensatz, da rezidivierende Beschwerden und mäßig eingeschränkte Beweglichkeit ohne neurologisches Defizit.

02.01.02

30

2

Verlust des Ringfingers und Kleinfingers links Fixer Richtsatzwert

02.06.32

20

3

Funktionseinschränkung einzelner Finger 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da geringgradige funktionelle Einschränkung des Zeigefingers und Mittelfingers rechts und Zeigefingers links, mäßige funktionelle Einschränkung mit Beugehemmung linker Mittelfinger."

02.06.26

20

Die medizinische

Sachverständige stellte nach der Einschätzungsverordnung

BGBl II 261/2010 idF BGBl II 251/2012 einen Gesamtgrad der Behinderung von 30 vH fest. Die medizinische Sachverständige attestierte "Dauerzustand".Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012, einen Gesamtgrad der Behinderung von 30 vH fest. Die medizinische Sachverständige attestierte "Dauerzustand".

Den Gesamtgrad der Behinderung von 30% begründete sie damit, dass das führende Leiden Nr. 1 durch die übrigen Leiden nicht weiter erhöht werde, da keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliege.

In diesem Sachverständigengutachten vom 14.11.2017 wird unter "Anamnese" festgehalten, dass die Beschwerdeführerin im Jahre 1970 einen schweren Autounfall mit einem Polytrauma und Schädel-Hirn-Trauma erlitten habe und sieben Monate im Koma gelegen sei. Es sei eine Amputation am Grundglied des Ring- und Kleinfingers links erfolgt und ergebe sich zunehmend eine schlechte Beweglichkeit im PIP- und DIP-Gelenk des Mittelfingers und im DIP Gelenk des Zeigefingers links. Des Weiteren wurde dokumentiert: "Arthroplastik Swanson-Spacer PIP-Gelenk des linken Mittelfingers, Arthrodese DIP Gelenk am Zeigefinger links, prothrahierter Heilungsverlauf, Infekt.; 23.2.2016 Arthrodese des DIP Gelenks des linken Zeigefingers, Revision mit Spongiosaplastik linker Mittelfinger; [...] Mehrere Wirbelsäulenoperationen an der LWS (Dekompression L2/L3 und L3/L4, interkorporelle Cageinterposition TypTpal L4/L5, Soft-PLIF L5/S1, Dekompression L3-S1)"

Im Sachverständigengutachten vom 14.11.2017 wird unter "derzeitige Beschwerden" festgehalten, dass die Beschwerdeführerin Schmerzen im Bereich des linken Zeigefingers als auch Schmerzen sowie eine eingeschränkte Beweglichkeit im Bereich der Lendenwirbelsäule habe.

Unter "Medikamente" wird festgehalten:

"Enalapril, Mexalen, Hirudoid Gel, Tramal 100 mg, Deflamat Gel, Magnosolv

Allergie: Cortison

Nikotin: 0

Laufende Therapie bei Hausarzt Dr. XXXX , 1110"Laufende Therapie bei Hausarzt Dr. römisch 40 , 1110"

Unter "Zusammenfassung relevanter Befunde" werden folgende Befunde / Arztberichte genannt:

* Bericht XXXX vom 16.2.2017 (Arthrose DIP-Gelenks dies linken Zeigefingers, operiert und repariert, infiziert, Zustand nach Schrauben - Arthrodese in knöchernem Durchbau.)* Bericht römisch 40 vom 16.2.2017 (Arthrose DIP-Gelenks dies linken Zeigefingers, operiert und repariert, infiziert, Zustand nach Schrauben - Arthrodese in knöchernem Durchbau.)

* Bericht Orthopädische Abteilung XXXX vom 21.6.2016 (Zustand nach Arthrodese DIP Gelenk Zeigefinger, Exostosenabtragung PIP-Gelenk Mittelfinger und Revision DIP Gelenk Zeigefinger mit Spongiosaplastik)* Bericht Orthopädische Abteilung römisch 40 vom 21.6.2016 (Zustand nach Arthrodese DIP Gelenk Zeigefinger, Exostosenabtragung PIP-Gelenk Mittelfinger und Revision DIP Gelenk Zeigefinger mit Spongiosaplastik)

* Bericht XXXX , OP Freigabe interne Ambulanz vom 18.3.2015 (Bluthochdruck, Aortensklerose, multisegmentale Discopathie, Heberdenarthrosen, Zustand nach Schäde-Hirn-Trauma 1970)* Bericht römisch 40 , OP Freigabe interne Ambulanz vom 18.3.2015 (Bluthochdruck, Aortensklerose, multisegmentale Discopathie, Heberdenarthrosen, Zustand nach Schäde-Hirn-Trauma 1970)

* Nachgereichter Befund: Bericht XXXX vom 3.10.2017 (1970 schwerer Autounfall, Polytrauma, Schädel-Hirn-Trauma, Amputation Ringfinger und Kleinfinger links, in letzter Zeit zunehmende Verschlechterung der Beweglichkeit im PIP und DIP Gelenk des Mittelfingers und DIP Gelenk des Zeigefingers links, Arthrodese des Mittelfinger DIP-Gelenks, anschließend Arthroplastik mit Swanson-Spacer im PIP-Gelenk, zuletzt Arthrodese des DIP-Gelenks am Zeigefinger links, hier Revision und Spongiosaplastik. Am 2.10. Revision der Strecksehne im Bereich des PIP-Gelenks des linken Mittelfingers, Rearthrodese des DIP Gelenks des Zeigefingers)* Nachgereichter Befund: Bericht römisch 40 vom 3.10.2017 (1970 schwerer Autounfall, Polytrauma, Schädel-Hirn-Trauma, Amputation Ringfinger und Kleinfinger links, in letzter Zeit zunehmende Verschlechterung der Beweglichkeit im PIP und DIP Gelenk des Mittelfingers und DIP Gelenk des Zeigefingers links, Arthrodese des Mittelfinger DIP-Gelenks, anschließend Arthroplastik mit Swanson-Spacer im PIP-Gelenk, zuletzt Arthrodese des DIP-Gelenks am Zeigefinger links, hier Revision und Spongiosaplastik. Am 2.10. Revision der Strecksehne im Bereich des PIP-Gelenks des linken Mittelfingers, Rearthrodese des DIP Gelenks des Zeigefingers)

Unter "klinischer Status - Fachstatus" wird in diesem Sachverständigengutachten zu den Extremitäten und der Wirbelsäule festgehalten: "Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, regelrechte Krümmungsverhältnisse. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet. Deutlich Hartspann. Kein Klopfschmerz über der Wirbelsäule, ISG und Ischiadicusdruckpunkte sind frei. Narbe untere LWS median etwa 10 cm. Aktive Beweglichkeit: HWS: in allen Ebenen frei beweglich. BWS/LWS: FBA: 35 cm, in allen Ebenen 1/3 eingeschränkt beweglich. Lasegue bds. negativ, Muskeleigenreflexe seitengleich mittellebhaft auslösbar."

Hinsichtlich Fingergelenke wird unter "klinischer Status - Fachstatus" festgehalten: "Zeigefinger, Mittelfinger rechts:

Versteifung der DIP-Gelenke in geringgradiger Beugestellung, Umfangsvermehrung im Bereich der PIP Gelenke. Mittelfinger links:

eingeschränkte Beugefähigkeit, Fingerkuppenhohlhandabstand 5 cm, Zustand nach Amputation des Ringfingers und Kleinfingers links im Bereich der proximalen Phalanx. [...] Der Faustschluss ist nicht komplett, rechts Fingerkuppenhohlabstand 1 cm, links Mittelfinger 5 cm. Opponens-Funktion beidseits möglich."

Das Gangbild und die Gesamtmobilität betreffend wird im Sachverständigengutachten vom 14.11.2017 festgehalten, dass dieses hinkfrei und unauffällig sei. Am Zeigefinger und Mittelfinger links wurde eine Fingerhülse getragen.

Im Sachverständigengutachten vom 14.11.2017 wird festgehalten, dass aufgrund der vorliegenden funktionellen Einschränkungen die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Träger oder Trägerin von Osteosynthesematerial" vorliegen.

3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 23.11.2017 hat die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen, da die Beschwerdeführerin mit dem sachverständig festgestellten Grad der Behinderung von 30 vH (30%) die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt. Dabei stützte sich die belangte Behörde beweiswürdigend auf das im vorangegangenen Ermittlungsverfahren eingeholte Sachverständigengutachten der Fachärztin für Orthopädie DDr. XXXX vom 14.11.2017. Dieses Sachverständigengutachten wurde dem Bescheid beigelegt und festgehalten, dass dieses einen Bestandteil der Begründung darstellt.3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 23.11.2017 hat die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen, da die Beschwerdeführerin mit dem sachverständig festgestellten Grad der Behinderung von 30 vH (30%) die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt. Dabei stützte sich die belangte Behörde beweiswürdigend auf das im vorangegangenen Ermittlungsverfahren eingeholte Sachverständigengutachten der Fachärztin für Orthopädie DDr. römisch 40 vom 14.11.2017. Dieses Sachverständigengutachten wurde dem Bescheid beigelegt und festgehalten, dass dieses einen Bestandteil der Begründung darstellt.

4. Gegen diesen Bescheid wurde von der Beschwerdeführerin fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben, eingelangt bei der belangten Behörde am 20.12.2017. Darin schildert die Beschwerdeführerin ausführlich ihren bisherigen Leidensweg und bringt - zusammengefasst - vor, dass sie sich behindert fühle. Sie habe Schmerzen im Bereich der Knotenpunkte der Schrauben und Schienen in der LWS. Die Beschwerdeführerin führte darin auch zu Begleiterscheinungen ihres Unfalls aus (auszugsweise): "Ich stelle die Frage: Behindere ich mich mit meinem Behindert-Sein? Menschen sind Wesen, die in ihrem Leib eine Seele und den Geist beherbergen; ich konnte nichts, ich fand auch keinen Sinn in irgendeiner Tätigkeit, sei es einen Teller abzuwaschen; ich konnte es nicht mehr ertragen, immer wieder mit der Frau vor mir verglichen zu werden - früher warst du..., früher hast du..., früher konntest du...". Ihre Bewegung sei eingeschränkt und sie bedürfe einer Hilfskraft, könne sich eine solche aber nicht leisten.

Befunde oder Arztberichte waren dem Beschwerdeschreiben nicht angeschlossen.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung oder eine neuerliche Untersuchung wurde nicht beantragt.

Mit dem Inhalt des Beschwerdeschreibens bringt die Beschwerdeführerin zum Ausdruck, mit dem Sachverständigengutachten vom 14.11.2017, welches einen Bestandteil der Begründung des bekämpften Bescheids vom 23.11.2017 bildet, nicht einverstanden zu sein.

10. Mit Vorlagebericht vom 29.12.2017 wurde die Beschwerde samt Fremdakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

11. Mit E-Mail vom 3.3.2018 übermittelte die Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht ein Schreiben, worin unter anderem unter Hinweis auf ihre linke Hand und den Unfall vor vielen Jahren die Schwierigkeiten im Alltag sowie Suizid-Gedanken vorgebracht werden. Die Beschwerdeführerin informiert, dass sie einer Hilfskraft bedürfe, deren Kosten sie nicht tragen könne und begehrte die BF vor der nächsten Operation eine Antwort zu der Frage "Wie kann diese Rätselfrage gelöst werden?"

12. Mit E-Mail vom 25.3.2018 wurde vom Bundesverwaltungsgericht, Abteilung W264, eine Antwort begehrt zu dem Vorbringen in dieser E-Mail. Zusammengefasst berichtet die Beschwerdeführerin, dass eine Operation von Zeigefinger und Daumen an der rechten Hand bevorstehe und dass die Beschwerdeführerin eine Hilfe im Haushalt und zur Körperpflege benötige. Ihre Bewegung sei eingeschränkt und sie könne ohne Gehhilfe bloß 15 Minuten lang gehen.

13. Die Beschwerdeführerin übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht am 6.4.2018 die Stationäre Aufnahme Patienten-Information des XXXX , Station XXXX betreffend die Operation am 6.4.2018 - wobei darin nicht erwähnt wird, um welche Operation es sich handelt.13. Die Beschwerdeführerin übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht am 6.4.2018 die Stationäre Aufnahme Patienten-Information des römisch 40 , Station römisch 40 betreffend die Operation am 6.4.2018 - wobei darin nicht erwähnt wird, um welche Operation es sich handelt.

14. Mit Auftragsschreiben vom 16.4.2018 wurde die medizinische Sachverständige Dr. XXXX , Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, mit der Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens basierend auf persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin beauftragt. Insbesondere wurde auf die von der Beschwerdeführerin immer wieder in ihren Schreiben geäußerten Suizid-Gedanken hingewiesen: Die Beschwerdeführerin brachte in ihrer E-Mail vom 3.3.2018 mit den Beschwerlichkeiten im Alltag unter Einem Suizidgedanken vor. In Zusammenschau mit ihren Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz handelte es sich bei dem Vorbringen von Suizid-Gedanken aus Sicht der Richterin nicht um neue Tatsachenvorbringen, sodass das medizinische Sachverständigenbeweises aus dem Fachgebiet Psychiatrie eingeholt wurde.14. Mit Auftragsschreiben vom 16.4.2018 wurde die medizinische Sachverständige Dr. römisch 40 , Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, mit der Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens basierend auf persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin beauftragt. Insbesondere wurde auf die von der Beschwerdeführerin immer wieder in ihren Schreiben geäußerten Suizid-Gedanken hingewiesen: Die Beschwerdeführerin brachte in ihrer E-Mail vom 3.3.2018 mit den Beschwerlichkeiten im Alltag unter Einem Suizidgedanken vor. In Zusammenschau mit ihren Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz handelte es sich bei dem Vorbringen von Suizid-Gedanken aus Sicht der Richterin nicht um neue Tatsachenvorbringen, sodass das medizinische Sachverständigenbeweises aus dem Fachgebiet Psychiatrie eingeholt wurde.

15. Nach erfolgter Ladung der Beschwerdeführerin zu einem Untersuchungstermin bei der genannten Sachverständigen übermittelte die Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht E-Mails, worin sie neuerlich mehrmals Suizidgedanken äußerte. Das Bundesverwaltungsgericht involvierte mit Schreiben vom 7.5.2018 das Magistratische Bezirksamt XXXX sowie die örtlich zuständige Polizeiinspektion mit dem Ersuchen, allenfalls notwendige Schritte entsprechend den §§ 8 und 9 Unterbringungsgesetz zu veranlassen, heran und hielen zwei Organe der Landespolizeidirektion am 8.5.2018 an der Adresse der Beschwerdeführerin Nachschau. In einer Sachverhaltsdarstellung der LPD Wien vom 8.5.2018 wurde festgehalten wie folgt: " XXXX öffnete die Wohnungstüre und wurde zu dieser Mail befragt. Sie gab an, dass sie selbständige XXXX sei, und dass die Wortwahl sehr wohl so benutzt wurde. An einen Suizid dachte sie jedoch nie. [...]".15. Nach erfolgter Ladung der Beschwerdeführerin zu einem Untersuchungstermin bei der genannten Sachverständigen übermittelte die Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht E-Mails, worin sie neuerlich mehrmals Suizidgedanken äußerte. Das Bundesverwaltungsgericht involvierte mit Schreiben vom 7.5.2018 das Magistratische Bezirksamt römisch 40 sowie die örtlich zuständige Polizeiinspektion mit dem Ersuchen, allenfalls notwendige Schritte entsprechend den Paragraphen 8 und 9 Unterbringungsgesetz zu veranlassen, heran und hielen zwei Organe der Landespolizeidirektion am 8.5.2018 an der Adresse der Beschwerdeführerin Nachschau. In einer Sachverhaltsdarstellung der LPD Wien vom 8.5.2018 wurde festgehalten wie folgt: " römisch 40 öffnete die Wohnungstüre und wurde zu dieser Mail befragt. Sie gab an, dass sie selbständige römisch 40 sei, und dass die Wortwahl sehr wohl so benutzt wurde. An einen Suizid dachte sie jedoch nie. [...]".

16. Die psychiatrische Sachverständige Dr. XXXX führte in ihrem Gutachten vom 22.5.2018, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am selben Tag, im Wesentlichen aus, wie folgt:16. Die psychiatrische Sachverständige Dr. römisch 40 führte in ihrem Gutachten vom 22.5.2018, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am selben Tag, im Wesentlichen aus, wie folgt:

"[...]

Neurologischer Status:

Im Kopf- und im Hirnnervenbereich keine Auffälligkeiten. Von den vielen Verletzungen und

Operationen kaum mehr etwas bemerkbar. Tatsächlich sehr gut operiert. An den oberen Extremitäten fehlen der 4. und 5. Finger der linken Hand, die sie in einem Stützverband trägt, an der rechten Hand ist der 3. Finger steif, der 2. Finger hat ein künstliches Gelenk und den Daumen trägt sie in einer Schiene. Romberg, Unterberger, Zehen- und Fersenstand unsicher aber möglich. Gangbild unsicher. An den unteren Extremitäten deutlich Hypästhesie beidseits.

Psychischer Status:

Bewusstseinsklar und allseits orientiert. Keine Denkstörungen. Keine psychotische Symptomatik.

Konzentration, Aufmerksamkeit und Merkfähigkeit regelrecht. Gedankenductus regelrecht. Befindlichkeit vordergründig ausgeglichen, freundlich, kooperativ. Bemüht, sich besser darzustellen, als sie sich wohl innerlich fühIt. Aber etwas klagsam, obwohl sie offensichtlich dissimuliert. Sicher latent depressiv Und resigniert. Fraglich instabil. Keine Suizidalität.

1. Zusatzbemerkung:

Frau XXXX berichtet abschließend einigermaßen erzürnt, dass am Sonntag, dem 20.5.2018 so gegen 22 Uhr 30, plötzlich die Polizei zu ihr ins Haus gekommen sei, einigermaßen laut und auch von den Nachbarn bemerkt, angeblich vom Bundesverwaltungsgericht gesendet, die bei ihr Einlass begehrt hätten und nachgesehen hätten, ob sie nicht Suizid begangen hätte. Ich mache sie darauf aufmerksam, dass sie ja in ihren Eingaben an das BVWG, per mail vom 3.3.2018 geschrieben hat: "...im Kopf ist neben den Schmerzen der Suizid-Gedanke prägend."Frau römisch 40 berichtet abschließend einigermaßen erzürnt, dass am Sonntag, dem 20.5.2018 so gegen 22 Uhr 30, plötzlich die Polizei zu ihr ins Haus gekommen sei, einigermaßen laut und auch von den Nachbarn bemerkt, angeblich vom Bundesverwaltungsgericht gesendet, die bei ihr Einlass begehrt hätten und nachgesehen hätten, ob sie nicht Suizid begangen hätte. Ich mache sie darauf aufmerksam, dass sie ja in ihren Eingaben an das BVWG, per mail vom 3.3.2018 geschrieben hat: "...im Kopf ist neben den Schmerzen der Suizid-Gedanke prägend."

Daher war es nur verantwortungsvoll von der zuständigen Richterin, diesen Appell ernst zu nehmen und Nachschau zu halten. [...]

2. Zusatzbemerkung:

Nachdem ich Frau XXXX schon verabschiedet habe, läutet sie nach etwa 5 Minuten noch einmal und kommt mit folgender Frage zurück: "Ob ich der Meinung seit dass sie in nervenfachärztliche Behandlung gehen solle?"Nachdem ich Frau römisch 40 schon verabschiedet habe, läutet sie nach etwa 5 Minuten noch einmal und kommt mit folgender Frage zurück: "Ob ich der Meinung seit dass sie in nervenfachärztliche Behandlung gehen solle?"

Ich antworte: Ja, unbedingt. Sie sei nicht nur körperlich schwer traumatisiert worden durch den Unfall, sondern durch die monatelange Amnesie und den Verlust ihres Lebens vor dem Unfall, durch den Verlust ihrer Fähigkeiten vor dem Unfall, durch das Erlernen müssen von neuen Fähigkeiten und der gravierenden Veränderung in ihrem Leben, durch den völligen Neubeginn in einem anderen Land in einer anderen Stadt, Verlust der Freunde, der Familie,

der Söhnet etc., sei sie sicher auch depressiv und brauche Hilfe. Sie nimmt diese Erklärung und Information an und ich gebe ihr eine Adresse einer Kollegin in ihrem Bezirk.

Beantwortung der gestellten Fragen die bitte dem Akt zu entnehmen sind:

Beschwerdeführerin (BF) hat bei der heutigen Untersuchung keine neuen Unterlagen gebracht, aber sehr ausführlich über ihre Krankengeschichte reden können. Als Psychiaterin ist sehr gut nachvollziehbar, was dieser Unfall bei einem Menschen ausgelöst hat und noch nach Jahren auslöst. der mit einem Schlag sein Gedächtnis verloren hat, damit auch sein bisheriges voriges Leben, seine Erinnerung, seine Fähigkeiten, seine Bezugspersonen, vom Ehemann, auch wenn die Beziehung schon vorher nicht gut war, verlassen wird, von den

3 Söhnen gemieden wird, keine Freunde mehr hat, quasi für tot erklärt wurde und monatelang sich langsam wieder ins Leben zurückgekämpft hat.

Dass Frau XXXX es trotzdem geschafft hat, ihrem Leben mit Schreiben wieder Sinn zu geben, ist beachtlich. Sie hat XXXX und ist auch in XXXX in einem XXXX aktiv. Aber sonst nur sehr zurückgezogen.Dass Frau römisch 40 es trotzdem geschafft hat, ihrem Leben mit Schreiben wieder Sinn zu geben, ist beachtlich. Sie hat römisch 40 und ist auch in römisch 40 in einem römisch 40 aktiv. Aber sonst nur sehr zurückgezogen.

Für mich imponiert sie als depressiv und zeigt Zeichen der posttraumatischen Belastungsstörung, die sie sich selbst aber nicht eingestehen mag, weil sie aus einer Familie stammt, in der man "immer stark sein musste" und "nie Schwäche zeigen durfte".

1. Diagnose aus nervenfachärztlicher Sicht:

Posttraumatische Belastungsstörung Position 03.05.04 40 %

Oberer Rahmensatz, da typische Symptomatik wie Vermeidungsverhalten, Rückzugsverhalten, Dissimulierung, Persönlichkeitsveränderung, aber Therapiereserven."

16. Der Beschwerdeführerin wurde das nervenfachärztliche Sachverständigengutachten Dris. XXXX , vom 22.5.2018, übermittelt und die Möglichkeit eingeräumt dazu innerhalb von vier Wochen eine Stellungnahme abzugeben. In ihrer Stellungnahme vom 22.6.2018 führte die Beschwerdeführerin wieder umfassend zu ihrem Lebensweg und ihren Erkrankungen aus. Sie monierte, dass die sachverständige Fachärztin in nur 45 Minuten16. Der Beschwerdeführerin wurde das nervenfachärztliche Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 , vom 22.5.2018, übermittelt und die Möglichkeit eingeräumt dazu innerhalb von vier Wochen eine Stellungnahme abzugeben. In ihrer Stellungnahme vom 22.6.2018 führte die Beschwerdeführerin wieder umfassend zu ihrem Lebensweg und ihren Erkrankungen aus. Sie monierte, dass die sachverständige Fachärztin in nur 45 Minuten

80 Jahre ihres Lebens beurteilt hätte.

17. Mit Auftrag vom 17.7.2018 wurde die Sachverständige Dr. XXXX , welche auch Sachverständige im Bereich der Allgemeinmedizin ist, um ein zusammenfassendes Gutachten über die das Gutachten von DDr. XXXX und ihr eigenes zu erstatten. Die genannte Sachverständige übermittelte noch am selben Tag ihr Gutachten betreffend sämtliche Leiden der Beschwerdeführerin und nahm die Einschätzung des daraus17. Mit Auftrag vom 17.7.2018 wurde die Sachverständige Dr. römisch 40 , welche auch Sachverständige im Bereich der Allgemeinmedizin ist, um ein zusammenfassendes Gutachten über die das Gutachten von DDr. römisch 40 und ihr eigenes zu erstatten. Die genannte Sachverständige übermittelte noch am selben Tag ihr Gutachten betreffend sämtliche Leiden der Beschwerdeführerin und nahm die Einschätzung des daraus

resultierenden Gesamtgrades der Behinderung der Beschwerdeführerin vor. Aus diesem Gutachten vom 17.7.2018 geht ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. hervor.

Im Wesentlichen führte die Sachverständige aus wie folgt:

"[...]

1. Diagnose aus nervenärztlicher Sicht:

Posttraumatische Belastungsstörung Position 03.05.04 40%

Oberer Rahmensatz, da typische Symtpomatik wie Vermeidungsverhalten, Rückzugsverhalten, Dissimulierung, Persönlichkeitsveränderung, aber Therapiereserven.

2. Diagnose aus orthopädischer Sicht:

2.1. Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Zustand nach Dekompression der LWS und Teilversteifung Position 02.01.02 30%

Unterer Rahmensatz, da rezidivierende Beschwerden und mäßig eingeschränkte Beweglichkeit ohne neurologisches Defizit.

2.2. Verlust des Ringfingers und Kleinfingers links Position 02.06.32 20%

Fixer Richtsatzwert.

2.3. Funktionseinschränkung einzelner Finger Position 02.06.26 20%

1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da geringgradige funktionelle Einschränkung des Zeigefingers und Mittelfingers rechts und Zeigefingers links, mäßige funktionelle Einschränkung mit Beugehemmung linker Mittelfinger.

Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 50 von Hundert.

Begründung:

Leiden 1 wird durch Leiden 2.1. bis 2.3. um 1 Stufe erhöht, da eine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung besteht, besonders da das Sitzen und Schreiben für die Bewältigung der Leidensgeschichte eine Möglichkeit der psychischen Aufarbeitung darstellt und durch die Einschränkungen deutlich erschwert wird.

Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Da sich die Beschwerdeführerin mit der Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses nicht einverstanden erklärt hat, war die Beschwerde zu prüfen.

1. Feststellungen:

1.1. Die Beschwerdeführerin ist am XXXX geboren und hat den Wohnsitz an der Adresse XXXX - somit im Inland - inne.1.1. Die Beschwerdeführerin ist am römisch 40 geboren und hat den Wohnsitz an der Adresse römisch 40 - somit im Inland - inne.

Die Beschwerdeführerin erfüllt damit die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses.

1.2. Die Beschwerdeführerin begehrte mit ihrem Antrag, welcher am 13.6.2017 bei der belangten Behörde Sozialministeriumservice Landesstelle Wien einlangte, die Ausstellung eines Behindertenpasses.

1.3. Bei der Beschwerdeführerin wurde von medizinischen Sachverständigen festgestellt, dass die Funktionseinschränkungen "Posttraumtische Belastungsstörung; Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Zustand nach Dekompression der LWS und Teilversteifung;

Verlust des Ringfingers und Kleinfingers links;

Funktionseinschränkung einzelner Finger" vorliegen.

1.4. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 50 v.H. Bei der Beschwerdeführerin liegt somit zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt ein Grad der Behinderung von mindestens

50 v.H. vor.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zur Örtlichkeit des Wohnsitzes und des Geburtsdatums der Beschwerdeführerin ergeben sich aus der unbedenklichen Auskunft des Zentralen Melderegisters.

Die Feststellung des Datums des Einlangens des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses basiert auf dem Akteninhalt des von der belangten Behörde vorgelegten Fremdakts.

Die Feststellung, dass bei der Beschwerdeführerin zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt ein Grad der Behinderung von mindestens 50 vH vorliegt, beruht auf dem Gutachten der medizinischen Sachverständigen DDr. XXXX , Fachärztin für Orthopädie, vom 14.11.2017, sowie dem Gutachten der medizinischen Sachverständigen Dr. XXXX , Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, vom 22.5.2018, insbesondere dem diese beiden Gutachten zusammenfassenden Gutachten Dris. XXXX vom 17.7.2018.Die Feststellung, dass bei der Beschwerdeführerin zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt ein Grad der Behinderung von mindestens 50 vH vorliegt, beruht auf dem Gutachten der medizinischen Sachverständigen DDr. römisch 40 , Fachärztin für Orthopädie, vom 14.11.2017, sowie dem Gutachten der medizinischen Sachverständigen Dr. römisch 40 , Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, vom 22.5.2018, insbesondere dem diese beiden Gutachten zusammenfassenden Gutachten Dris. römisch 40 vom 17.7.2018.

In den vorliegenden Sachverständigengutachten wird auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen.

Zu den orthopädischen Leiden der Beschwerdeführerin:

Die orthopädische Sachverständige erstellte aufgrund der von der Beschwerdeführerin vorlegten Befunde - es sind dies die Berichte des XXXX vom 16.2.2017 und vom 3.10.2017, der Bericht der orthopädischen Abteilung des XXXX vom 21.6.2016 sowie der Bericht der XXXX betreffend die OP-Freigabe vom 18.3.2015 - ein richtiges und schlüssiges Gutachten. Das Gutachten setzt sich auch umfassend und nachvollziehbar mit den vorgelegten Befunden und dem im Rahmen der Anamnese von der Beschwerdeführerin Vorgebrachten zu ihren Beschwerden im Zeitpunkt der Untersuchung am 18.10.2017 auseinander und hält fest, welche Medikamente von der Beschwerdeführerin im damaligen Zeitpunkt eingenommen wurden.Die orthopädische Sachverständige erstellte aufgrund der von der Beschwerdeführerin vorlegten Befunde - es sind dies die Berichte des römisch 40 vom 16.2.2017 und vom 3.10.2017, der Bericht der orthopädischen Abteilung des römisch 40 vom 21.6.2016 sowie der Bericht der römisch 40 betreffend die OP-Freigabe vom 18.3.2015 - ein richtiges und schlüssiges Gutachten. Das Gutachten setzt sich auch umfassend und nachvollziehbar mit den vorgelegten Befunden und dem im Rahmen der Anamnese von der Beschwerdeführerin Vorgebrachten zu ihren Beschwerden im Zeitpunkt der Untersuchung am 18.10.2017 auseinander und hält fest, welche Medikamente von der Beschwerdeführerin im damaligen Zeitpunkt eingenommen wurden.

In der Beschwerde, welche sich gegen den Bescheid der belangten Behörde richtet, wird als Begründung im Wesentlichen angegeben, dass sich die Beschwerdeführerin behindert fühle und Schmerzen hätte. Die Bewegungsmöglichkeit des Rückens schränke sich mehr und mehr ein. Am 10.8.2009 sei ein Tumor im linken Nasenflügel im XXXX entfernt worden. Sie hätte insgesamt drei Operationen an der Lendenwirbelsäule hinter sich gebracht und sei durch die dritte ihr Rücken mittels Schrauben und Schienen unbeweglich versteift worden. Betreffend ihre Finger habe sie bereits unzählige Operationen gehabt und sei bereits die nächste Operation von zwei Fingern der rechten Hand geplant. Sie habe Probleme bei der Bewältigung des einfachen Alltages. Durch die Einschränkung der Sensibilität habe sie beispielsweise Probleme beim Zubereiten von Nahrung, beim Essen mit Besteck, beim Anziehen von Kleidung, beim Schließen von Knöpfen, beim Öffnen von Türen bei der Handhabung von Schlüsseln, beim Pflegen des eigenen Körpers, etc.In der Beschwerde, welche sich gegen den Bescheid der belangten Behörde richtet, wird als Begründung im Wesentlichen angegeben, dass sich die Beschwerdeführerin behindert fühle und Schmerzen hätte. Die Bewegungsmöglichkeit des Rückens schränke sich mehr und mehr ein. Am 10.8.2009 sei ein Tumor im linken Nasenflügel im römisch 40 entfernt worden. Sie hätte insgesamt drei Operationen an der Lendenwirbelsäule hinter sich gebracht und sei durch die dritte ihr Rücken mittels Schrauben und Schienen unbeweglich versteift worden. Betreffend ihre Finger habe sie bereits unzählige Operationen gehabt und sei bereits die nächste Operation von zwei Fingern der rechten Hand geplant. Sie habe Probleme bei der Bewältigung des einfachen Alltages. Durch die Einschränkung der Sensibilität habe sie beispielsweise Probleme beim Zubereiten von Nahrung, beim Essen mit Besteck, beim Anziehen von Kleidung, beim Schließen von Knöpfen, beim Öffnen von Türen bei der Handhabung von Schlüsseln, beim Pflegen des eigenen Körpers, etc.

Die Beschwerdeführerin bezieht sich in ihrer gesamten Beschwerde auf die bereits vorliegenden OP-Berichte und Befunde.

Das Sachverständigengutachten, auf welchem der bekämpfte Bescheid fußt, hält als Ergebnis der durchgeführten Begutachtung (Untersuchung der Beschwerdeführerin am 18.10.2017) die Funktionseinschränkungen "Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Zustand nach Dekompression der LWS und Teilversteifung" (Leiden 1), "Verlust des Ringfingers und Kleinfingers links" (Leiden 2) und "Funktionseinschränkung einzelner Finger" (Leiden 3) fest und wird unter "Anamnese" festgehalten, dass bei der Beschwerdeführerin eine Amputation am Grundglied Ring- und Kleinfinger links durchgeführt wurde und leide sie an einer zunehmend schlechteren Beweglichkeit des Mittelfingers und des Zeigefingers links. Am linken Mittelfinger wurde eine Arthroplastik und am linken Zeigefinger eine Arthrodese durchgeführt. Zudem haben mehrere Wirbelsäulenoperationen an der LWS stattgefunden.

Unter "derzeitige Beschwerden" wird im Sachverständigengutachten angegeben, dass die Beschwerdeführerin Schmerzen im Bereich des linken Zeigefingers sowie im Bereich der Lendenwirbelsäule habe. Die Lendenwirbelsäule sei zudem nur eingeschränkt beweglich.

Die sachverständig festgestellte Funktionsbeeinträchtigung "Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Zustand nach Dekompression der LWS und Teilversteifung" (Leiden 1) fällt nach der Einschätzungsverordnung BGBl II 261/2010 idF BGBl II 251/2012 unter Position Nr. 02.01.02 (Wirbelsäule; Funktionseinschränkungen mittleren Grades), für welche die Einschätzungsverordnung einen Rahmen von 30% bis 40% vorsieht.Die sachverständig festgestellte Funktionsbeeinträchtigung "Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Zustand nach Dekompression der LWS und Teilversteifung" (Leiden 1) fällt nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012, unter Position Nr. 02.01.02 (Wirbelsäule; Funktionseinschränkungen mittleren Grades), für welche die Einschätzungsverordnung einen Rahmen von 30% bis 40% vorsieht.

Die medizinische Sachverständige schöpfte bei der Festsetzung des Grads der Behinderung den Rahmensatz der Positionsnummer 02.01.02 mit 30% aus. Sie stellte den Grad der Behinderung mit dem unteren Rahmensatz mit der Begründung fest, da rezidivierende Beschwerden und eine mäßig einschränkte Beweglichkeit ohne neurologisches Defizit vorliegen.

Die sachverständig festgestellte Funktionsbeeinträchtigung "Verlust des Ringfingers und Kleinfingers links" (Leiden 2) fällt nach der Einschätzungsverordnung BGBl II 261/2010 idF BGBl II 251/2012 unter Position Nr. 02.06.32 (Verlust von zwei Fingern; Sonst)„ für welche die Einschätzungsverordnung einen fixen Satz von 20% vorsieht.Die sachverständig festgestellte Funktionsbeeinträchtigung "Verlust des Ringfingers und Kleinfingers links" (Leiden 2) fällt nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012, unter Position Nr. 02.06.32 (Verlust von zwei Fingern; Sonst)„ für welche die Einschätzungsverordnung einen fixen Satz von 20% vorsieht.

Die medizinische Sachverständige zog bei der Festsetzung des Grads der Behinderung den festen Satz der Positionsnummer 02.06.32 heran. Sie stellte den Grad der Behinderung aufgrund des fixen Satzes mit 20% fest.

Die sachverständig festgestellte Funktionsbeeinträchtigung "Funktionseinschränkung einzelner Finger" (Leiden 3) fällt nach der Einschätzungsverordnung

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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