Entscheidungsdatum
08.08.2018Norm
BBG §40Spruch
W264 2178527-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Tanja KOENIG-LACKNER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde der
XXXX , Sozialversicherungsnummer XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, vom 10.11.2017, Zahl: XXXX , mit welchem der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen wurde, gemäß § 28 VwGVG zu Recht erkannt:römisch 40 , Sozialversicherungsnummer römisch 40 , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, vom 10.11.2017, Zahl: römisch 40 , mit welchem der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen wurde, gemäß Paragraph 28, VwGVG zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin beantragte unter Verwendung des Formulars in der Fassung 08/2017 beim Sozialministeriumservice (belangte Behörde) die Ausstellung eines Behindertenpasses. Dem Antrag legte die Beschwerdeführerin einen lungenfachärztlichen Befund vom 28.8.2017 sowie einen HNO-fachärztlichen Befund vom 4.7.2017 bei.
2. Das von der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten der Allgemeinmedizinerin Dr. XXXX vom 9.11.2017, basierend auf der Untersuchung der Beschwerdeführerin am 8.11.2017, hält als Ergebnis fest:2. Das von der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten der Allgemeinmedizinerin Dr. römisch 40 vom 9.11.2017, basierend auf der Untersuchung der Beschwerdeführerin am 8.11.2017, hält als Ergebnis fest:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, weiche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos.Nr.
GdB %
1
COPD II Unterer Rahmensatz bei einer FEV1 von 72 %, inkludiert Asthma bronchiale COPD römisch zwei Unterer Rahmensatz bei einer FEV1 von 72 %, inkludiert Asthma bronchiale
06.06.02
30
2
Chronische Sinusitis eine Stufe über dem unteren Rahmensatz bei Zustand nach 2 maliger operativer Sanierung und Dauertherapie aber keiner Trigeminusreizung, schwerer Polyposis oder erheblicher Eiterabsonderung
12.04.04
20
Die medizinische
Sachverständige objektivierte nach der Einschätzungsverordnung
BGBl II 261/2010 idF BGBl II 251/2012 einen Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. und attestierte "Dauerzustand".Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012, einen Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. und attestierte "Dauerzustand".
Den Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. begründete sie damit, dass das führende Leiden 1 durch das Leiden 2 anderen Leiden nicht erhöht wird, da keine maßgebliche negative wechselseitige Leidensbeeinflussung besteht.
Die medizinische Sachverständige führte weiters in ihrem Gutachten vom 9.11.2017 aus, dass die arterielle Hypertonie und die Histaminintoleranz keinen Grad der Behinderung bewirken, da keine Befunde vorliegen und bezüglich Hypertonie keine Medikation bekannt ist. Die Zustände nach Entfernung der Gallenblase und Meniskus-Operation bewirken keine Funktionsbeeinträchtigungen.
Im Sachverständigengutachten vom 9.11.2018 wird unter "derzeitige Beschwerden" festgehalten, dass die Beschwerdeführerin bei körperlicher Belastung unter häufigen Atemnotfällen leide und sehr empfindlich auf Staub reagieren würde. Wenn sie einer erhöhten Staubbelastung ausgesetzt sei, würde ihre Nase zuschwellen.
Unter "Medikamente" werden die folgenden festgehalten: Foster nexthaler 100/6 mg 2x2Hb, Sultanol Dosieraerosol bis zu 3x2HB tgl., Cetirizin 10 mg 0-0-1, Montekulast 10 mg 0-0-1, Mometason Nasenspray 2x2Hb
3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 10.11.2017 hat die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen und festgestellt, dass die Beschwerdeführerin mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. (30%) die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt. Dabei stützte sich die belangte Behörde beweiswürdigend auf das im vorangegangenen Ermittlungsverfahren eingeholte Sachverständigengutachten der Allgemeinmedizinerin Dr. XXXX vom 9.11.2017. Dieses Sachverständigengutachten wurde dem Bescheid beigelegt und festgehalten, dass es einen Bestandteil der Begründung darstellt.3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 10.11.2017 hat die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen und festgestellt, dass die Beschwerdeführerin mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. (30%) die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt. Dabei stützte sich die belangte Behörde beweiswürdigend auf das im vorangegangenen Ermittlungsverfahren eingeholte Sachverständigengutachten der Allgemeinmedizinerin Dr. römisch 40 vom 9.11.2017. Dieses Sachverständigengutachten wurde dem Bescheid beigelegt und festgehalten, dass es einen Bestandteil der Begründung darstellt.
4. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde, und brachte sie darin vor, dass das Asthma Bronchiale fälschlicherweise unter Position 06.06.02 miterfasst und nicht eigenständig unter der Position 06.05.03 als anhaltendes mittelschweres Asthma erfasst worden sei. Ihre Lungenfunktion sei ständig eingeschränkt und sei eine Dauermedikation verordnet worden. Sie habe deutlich öfter als zwei Mal pro Woche Atemnotfälle, wobei diese auch nachts stattfänden. Sie habe kein allergisches leichtes Asthma, sondern dauernd anhaltend, welches durch einen Etagenwechsel ihrer jahrelang bestehenden chronischen Sinusitis entstanden sein dürfe.
Der Beschwerde wurden keine weiteren medizinischen Beweismittel beigeschlossen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.
5. In einem am 28.5.2018 erstellten ergänzenden Gutachten nimmt der medizinische Sachverständige Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, Stellung zu den in der Beschwerde vorgebrachten Einwendungen und hält fest, dass keine Änderung des Gutachtens zu erfolgen habe.5. In einem am 28.5.2018 erstellten ergänzenden Gutachten nimmt der medizinische Sachverständige Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, Stellung zu den in der Beschwerde vorgebrachten Einwendungen und hält fest, dass keine Änderung des Gutachtens zu erfolgen habe.
Begründet wird dies wie folgt:
"[...] Die Einstufung des vorliegende Leiden 1 ist korrekt. Ein Asthma bronchiale overlap COPD I-II - wie im Befund von Dr. XXXX , Facharzt für Lungenheilkunde vom 28.8.2017 aufgeführt - wird in der festgestellten Funktionseinschränkung "COPD" ausriechend miterfasst. Eine chronisch obstruktive Atemwegserkrankung und Asthma sind zwei unterschiedliche Lungenleiden und durch verschiedene Merkmale gekennzeichnet. Manchmal ist jedoch eine klare Differenzierung zwischen den beiden Leiden nicht möglich, in so seinem Fall spricht man vom sogenannten Asthma-COPD - overlap Syndrom als eigenes Leiden. Bei der Berufungswerberin handelt sich lt. Aktenlage um eine gering bis mäßiggradige Atemwegserkrankung, das ausreichend durch regelmäßige medikamentöse Therapie stabilisierbar ist, wie auch durch die Lungenfunktionswerte in der Plethysmographie belegt wird. Eine höhere Einstufung ist nicht gerechtfertigt. [...]""[...] Die Einstufung des vorliegende Leiden 1 ist korrekt. Ein Asthma bronchiale overlap COPD I-II - wie im Befund von Dr. römisch 40 , Facharzt für Lungenheilkunde vom 28.8.2017 aufgeführt - wird in der festgestellten Funktionseinschränkung "COPD" ausriechend miterfasst. Eine chronisch obstruktive Atemwegserkrankung und Asthma sind zwei unterschiedliche Lungenleiden und durch verschiedene Merkmale gekennzeichnet. Manchmal ist jedoch eine klare Differenzierung zwischen den beiden Leiden nicht möglich, in so seinem Fall spricht man vom sogenannten Asthma-COPD - overlap Syndrom als eigenes Leiden. Bei der Berufungswerberin handelt sich lt. Aktenlage um eine gering bis mäßiggradige Atemwegserkrankung, das ausreichend durch regelmäßige medikamentöse Therapie stabilisierbar ist, wie auch durch die Lungenfunktionswerte in der Plethysmographie belegt wird. Eine höhere Einstufung ist nicht gerechtfertigt. [...]"
6. Die Gutachtensergänzung Dris. XXXX vom 28.5.2018 wurde der Beschwerdeführerin mit Erledigung vom 14.6.2018 im Rahmen des Parteiengehörs zur Gelegenheit einer allfälligen Stellungnahme innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Zustellung übermittelt und wurde seitens des Gerichts in der Erledigung darauf hingewiesen, dass im Falle des Unterbleibens einer Stellungnahme das Bundesverwaltungsgericht seine Entscheidung auf der Grundlage des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens erlassen werde. Die Übernahme erfolgte laut unbedenklichem Rückschein RSb am Mittwoch 20.6.2018, sodass die vierwöchige Frist mit Ablauf des Mittwoch 18.7.2018 endete.6. Die Gutachtensergänzung Dris. römisch 40 vom 28.5.2018 wurde der Beschwerdeführerin mit Erledigung vom 14.6.2018 im Rahmen des Parteiengehörs zur Gelegenheit einer allfälligen Stellungnahme innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Zustellung übermittelt und wurde seitens des Gerichts in der Erledigung darauf hingewiesen, dass im Falle des Unterbleibens einer Stellungnahme das Bundesverwaltungsgericht seine Entscheidung auf der Grundlage des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens erlassen werde. Die Übernahme erfolgte laut unbedenklichem Rückschein RSb am Mittwoch 20.6.2018, sodass die vierwöchige Frist mit Ablauf des Mittwoch 18.7.2018 endete.
7. Eine Stellungnahme der Beschwerdeführerin langte bei Gericht nicht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Da sich die Beschwerdeführerin mit der Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses nicht einverstanden erklärt hat, war die Beschwerde zu prüfen.
1. Feststellungen:
1.1. Die Beschwerdeführerin ist am XXXX geboren und hat den Wohnsitz an der Adresse XXXX - somit im Inland - inne.1.1. Die Beschwerdeführerin ist am römisch 40 geboren und hat den Wohnsitz an der Adresse römisch 40 - somit im Inland - inne.
1.2. Die Beschwerdeführerin begehrte mit ihrem Antrag, welcher am 31.8.2017 bei der belangten Behörde Sozialministeriumservice einlangte, die Ausstellung eines Behindertenpasses.
1.3. Bei der Beschwerdeführerin liegen folgende Funktionseinschränkungen vor:
1.4. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30 vH. Bei der Beschwerdeführerin liegt somit zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 vH vor.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellung zur Örtlichkeit des Wohnsitzes der Beschwerdeführerin ergibt sich aus der unbedenklichen Auskunft aus dem Zentralen Melderegister.
Die Feststellung des Datums des Einlangens des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses basiert auf dem Akteninhalt des von der belangten Behörde vorgelegten Fremdakts.
2.2. Die Feststellung, dass bei der Beschwerdeführerin zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 vH vorliegt, beruht auf den beiden im gegenständlichen Fall eingeholten Gutachten der medizinischen Sachverständigen Dr. XXXX , und Dr. XXXX , Ärzte für Allgemeinmedizin.2.2. Die Feststellung, dass bei der Beschwerdeführerin zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 vH vorliegt, beruht auf den beiden im gegenständlichen Fall eingeholten Gutachten der medizinischen Sachverständigen Dr. römisch 40 , und Dr. römisch 40 , Ärzte für Allgemeinmedizin.
In den Gutachten wird auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Die beiden medizinischen Sachverständigen erstellten ihre Gutachten aufgrund der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Befunde - es sind dies der fachärztliche Lungenbefund vom 28.8.2017 und der HNO-Befund vom 4.7.2017 - richtige und schlüssige Gutachten.
Die Gutachten setzen sich auch umfassend und nachvollziehbar mit den vorgelegten Befunden und dem Vorbringen der Beschwerdeführerin über ihre Beschwerden zum Zeitpunkt der Untersuchung am 8.11.2017 auseinander.
In der Beschwerde, welche sich gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 10.11.2017 richtet, gibt die Beschwerdeführerin an, zusätzlich an anhaltendem mittelschweren Asthma zu leiden und gehöre dieses Leiden aus ihrer Sicht unter die Position 06.05.03 der Einschätzungsverordnung eingeschätzt.
Zu diesem Einwand ist festzuhalten, dass die sachverständig festgestellte Funktionseinschränkung "COPD II" (Leiden 1) nach der Einschätzungsverordnung BGBl II 261/2010 idF BGBl II 251/2012 unter Position Nr. 06.06.02 (chronische obstruktive Lungenerkrankung (COPD) - Moderate Form, COPD II) fällt, für welche die Einschätzungsverordnung einen Rahmen von 30% bis 40% vorsieht.Zu diesem Einwand ist festzuhalten, dass die sachverständig festgestellte Funktionseinschränkung "COPD II" (Leiden 1) nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012, unter Position Nr. 06.06.02 (chronische obstruktive Lungenerkrankung (COPD) - Moderate Form, COPD römisch zwei) fällt, für welche die Einschätzungsverordnung einen Rahmen von 30% bis 40% vorsieht.
Die medizinische Sachverständige schöpfte bei der Festsetzung des Grades der Behinderung den Rahmensatz der Positionsnummer 06.06.02 mit 30% aus. Sie stellte den Grad der Behinderung aufgrund des vorliegenden FEV1-Wertes von 72% - welcher aus dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten lungenfachärztlichen Befund vom 28.8.2017 hervorgeht -mit dem unteren Rahmensatz mit 30 v.H. fest und führte dazu aus, dass das Asthma bronchiale inkludiert ist.
Im ergänzend eingeholten Gutachten Dris. XXXX vom 28.5.2018 führte dieser zu den Einwendungen der Beschwerdeführerin aus, dass sie an einer COPD II überlappend mit Asthma bronchiale leidet. Eine klare Differenzierung zwischen den beiden leiden ist nicht möglich. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine gering bis mäßiggradige Atemwegserkrankung, welche ausreichend durch regelmäßige medikamentöse Therapie stabilisierbar ist. Dies ist auch durch die Lungenfunktionswerte in der Plethysmographie belegt, so der Sachverständige.Im ergänzend eingeholten Gutachten Dris. römisch 40 vom 28.5.2018 führte dieser zu den Einwendungen der Beschwerdeführerin aus, dass sie an einer COPD römisch zwei überlappend mit Asthma bronchiale leidet. Eine klare Differenzierung zwischen den beiden leiden ist nicht möglich. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine gering bis mäßiggradige Atemwegserkrankung, welche ausreichend durch regelmäßige medikamentöse Therapie stabilisierbar ist. Dies ist auch durch die Lungenfunktionswerte in der Plethysmographie belegt, so der Sachverständige.
Die Ausführungen des Sachverständigen decken sich mit dem vorgelegten lungenfachärztlichen Befund der Beschwerdeführerin vom 28.8.2017, in welchem als Diagnose "Asthma bronchiale overlap COPD I-II" angeführt ist.
Die von der allgemeinmedizinischen Sachverständigen Dr. XXXX festgestellte Funktionsbeeinträchtigung "chronische Sinusitis" (Leiden 2) fällt nach der Einschätzungsverordnung BGBl II 261/2010 idF BGBl II 251/2012 unter Position Nr. 12.04.04 (Nase; Chronisch entzündliche Veränderungen der Nasenhaupthöhle und der Nasennebenhöhlen), für welche die Einschätzungsverordnung einen Rahmen von 10% bis 40% vorsieht. Die medizinische Sachverständige schöpfte bei der Festsetzung des Grades der Behinderung den Rahmensatz der Positionsnummer 12.04.04 mit 20% aus. Sie stellte den Grad der Behinderung mit einer Stufe über dem unteren Rahmensatz mit der Begründung fest, dass ein Zustand nach zwei maliger operativer Sanierung und Dauertherapie vorliege. Es bestehe aber weder eine Trigeminusreizung, eine schwere Polyposis noch eine erhebliche Eiterabsonderung.Die von der allgemeinmedizinischen Sachverständigen Dr. römisch 40 festgestellte Funktionsbeeinträchtigung "chronische Sinusitis" (Leiden 2) fällt nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012, unter Position Nr. 12.04.04 (Nase; Chronisch entzündliche Veränderungen der Nasenhaupthöhle und der Nasennebenhöhlen), für welche die Einschätzungsverordnung einen Rahmen von 10% bis 40% vorsieht. Die medizinische Sachverständige schöpfte bei der Festsetzung des Grades der Behinderung den Rahmensatz der Positionsnummer 12.04.04 mit 20% aus. Sie stellte den Grad der Behinderung mit einer Stufe über dem unteren Rahmensatz mit der Begründung fest, dass ein Zustand nach zwei maliger operativer Sanierung und Dauertherapie vorliege. Es bestehe aber weder eine Trigeminusreizung, eine schwere Polyposis noch eine erhebliche Eiterabsonderung.
Den Gesamtgrad der Behinderung stellte die medizinische Sachverständige in ihrem Gutachten vom 9.11.2017 mit 30 v.H. fest und begründete dies damit, dass eine Erhöhung des Leidens 1 mangels Vorliegens einer maßgeblichen negativen wechselseitigen Leidensbeeinflussung durch das Leiden 2 nicht vorzunehmen ist.
Die Beschwerdeführerin ist in ihrer Beschwerde den Ausführungen der beigezogenen medizinischen Sachverständigen, denen das Bundesverwaltungsgericht folgt, nicht ausreichend substantiiert entgegengetreten.
Das vom Bundesverwaltungsgericht ergänzend eingeholte Gutachten Dris. XXXX vom 28.5.2018 bestätigt die richtige Bewertung und Einschätzung Dris. XXXX in deren Gutachten vom 9.11.2017. Die Beschwerdeführerin ist auch dem Gutachten Dris. XXXX vom 28.5.2018 nicht substantiiert entgegen getreten. Sie brachte im gesamten Beschwerdeverfahren weder neue medizinische Beweismittel vor, noch erstattete sie ein Vorbringen, welches die Richtigkeit der vorliegenden Gutachten in Zweifel ziehen würde.Das vom Bundesverwaltungsgericht ergänzend eingeholte Gutachten Dris. römisch 40 vom 28.5.2018 bestätigt die richtige Bewertung und Einschätzung Dris. römisch 40 in deren Gutachten vom 9.11.2017. Die Beschwerdeführerin ist auch dem Gutachten Dris. römisch 40 vom 28.5.2018 nicht substantiiert entgegen getreten. Sie brachte im gesamten Beschwerdeverfahren weder neue medizinische Beweismittel vor, noch erstattete sie ein Vorbringen, welches die Richtigkeit der vorliegenden Gutachten in Zweifel ziehen würde.
Sie hat auch kein Sachverständigengutachten bzw. eine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen der beigezogenen medizinischen Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien, noch hat sie Unterlagen vorgelegt, welche Hinweise auf ein zusätzliches Dauerleiden oder aber auf eine wesentliche Änderung gegenüber den bereits im Verfahren vor der belangten Behörde und in weiterer vor dem Bundesverwaltungsgericht berücksichtigten Leiden ergeben würden. In dem Beschwerdeschriftsatz werden keine solchen Leiden vorgebracht, welche nicht schon im Sachverständigengutachten vom 9.11.2017 berücksichtigt bzw. befundet worden wären und wird im Beschwerdeschriftsatz auch nicht in Abrede gestellt, dass die von der medizinischen Sachverständigen aufgrund der durchgeführten Begutachtung festgestellten Funktionseinschränkungen vorliegen.
Einem Antragsteller - so er die Auffassung vertritt, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden - steht es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes frei, das im Auftrag der Behörde / des Verwaltungsgerichts erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).Einem Antragsteller - so er die Auffassung vertritt, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden - steht es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes frei, das im Auftrag der Behörde / des Verwaltungsgerichts erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).
Die beiden Gutachten der Sachverständigen Dr. XXXX und Dr. XXXX , Ärzte für Allgemeinmedizin, werden aufgrund der obigen Ausführungen seitens des Bundesverwaltungsgerichts als vollständig und schlüssig erachtet und weisen keine Widersprüche auf. Die eingeholten Sachverständigengutachten stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilungen beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.Die beiden Gutachten der Sachverständigen Dr. römisch 40 und Dr. römisch 40 , Ärzte für Allgemeinmedizin, werden aufgrund der obigen Ausführungen seitens des Bundesverwaltungsgerichts als vollständig und schlüssig erachtet und weisen keine Widersprüche auf. Die eingeholten Sachverständigengutachten stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilungen beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.
Die getroffene Einschätzung, basierend auf den vorliegenden Befunden, entspricht den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen (diesbezüglich wird auch auf die oben nur auszugsweise wiedergegebenen Ausführungen in den Gutachten verwiesen); die Gesundheitsschädigungen wurden nach der Einschätzungsverordnung
BGBl II 261/2010 idF BGBl II 251/2012 richtig eingestuft.Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012, richtig eingestuft.
Die vorliegenden Sachverständigengutachten stammen aus der Feder zweier Ärzte aus dem Fachgebiet Allgemeinmedizin und werden vom Bundesverwaltungsgericht in freier Beweiswürdigung dieser Entscheidung zu Grunde gelegt. Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 45 Abs 2 AVG) bedeutet nach stRsp des VwGH nicht, dass der in der Begründung des Bescheids niederzulegende Denkvorgang der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nicht unterliegt. Die Bestimmung des § 45 Abs 2 AVG hat nur zur Folge, dass die Würdigung der Beweise keinen gesetzlichen Regeln unterworfen ist. Dies schließt jedoch eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle in der Richtung nicht aus, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist.Die vorliegenden Sachverständigengutachten stammen aus der Feder zweier Ärzte aus dem Fachgebiet Allgemeinmedizin und werden vom Bundesverwaltungsgericht in freier Beweiswürdigung dieser Entscheidung zu Grunde gelegt. Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Paragraph 45, Absatz 2, AVG) bedeutet nach stRsp des VwGH nicht, dass der in der Begründung des Bescheids niederzulegende Denkvorgang der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nicht unterliegt. Die Bestimmung des Paragraph 45, Absatz 2, AVG hat nur zur Folge, dass die Würdigung der Beweise keinen gesetzlichen Regeln unterworfen ist. Dies schließt jedoch eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle in der Richtung nicht aus, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist.
Die vorliegenden Beweismittel und der vorgelegte Fremdakt der belangten Behörde - in welchem die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Beweismittel (eingangs unter Punkt 2.2. näher bezeichnete Befunde aus den Fachbereichen HNO und Lungenheilkunde) einliegen - ermöglichen dem erkennenden Gericht, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes Bild zu machen.
Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess, der den Regeln der Logik zu folgen hat, und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.9.1978, 1013, 1015/76).
Die Würdigung der Beweise ist zufolge § 45 Abs. 2 AVG keinen gesetzlichen Regeln unterworfen. Davon ist jedoch eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle in der Richtung ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, nicht ausgeschlossen. Schlüssig sind solche Erwägungen nur dann, wenn sie ua den Denkgesetzen, somit auch dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut, entsprechen.Die Würdigung der Beweise ist zufolge Paragraph 45, Absatz 2, AVG keinen gesetzlichen Regeln unterworfen. Davon ist jedoch eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle in der Richtung ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, nicht ausgeschlossen. Schlüssig sind solche Erwägungen nur dann, wenn sie ua den Denkgesetzen, somit auch dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut, entsprechen.
Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führt beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Richter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führt beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Richter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".
Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungs-methoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).
Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte - insbesondere der zitierten Entscheidungen - sind die zitierten medizinische Sachverständigengutachten
Dris. Dieter Friedrich Gründorfer vom 17.08.2017 und Dris. Ernst Kohout vom 21.02.2018 schlüssig, nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf und erfüllen diese - die Grundlage der Einschätzung des Grades der Behinderung bildenden eingeholten Gutachten - die Voraussetzungen des § 4 Abs 2 EinschätzungsverordnungDris. Dieter Friedrich Gründorfer vom 17.08.2017 und Dris. Ernst Kohout vom 21.02.2018 schlüssig, nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf und erfüllen diese - die Grundlage der Einschätzung des Grades der Behinderung bildenden eingeholten Gutachten - die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz 2, Einschätzungsverordnung
BGBl II 261/2010 idF BGBl II 251/2012.Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012,.
Nach Würdigung des erkennenden Gerichtes erfüllen die eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten auch die an ein ärztliches Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Die maßgeblichen formalrechtlichen Rechtsgrundlagen sind jene des Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) und jene des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG).
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im Bundesbehindertengesetz normiert § 45 Abs 3, dass in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses oder auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grad der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch Senat zu erfolgen hat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor, sodass entsprechend dem § 45 Abs 4 BBG ein Vertreter der Interessensvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundiger Laienrichter hinzuzuziehen war.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im Bundesbehindertengesetz normiert Paragraph 45, Absatz 3,, dass in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses oder auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grad der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch Senat zu erfolgen hat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor, sodass entsprechend dem Paragraph 45, Absatz 4, BBG ein Vertreter der Interessensvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundiger Laienrichter hinzuzuziehen war.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte - mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes - ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte - mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes - ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind - soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist - auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind - soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist - auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäßGemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß
Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu Spruchpunkt A) - Entscheidung in der Sache:
Die maßgeblichen materiellrechtlichen Bestimmungen sind jene des Bundesbehindertengesetz (BBG).
Gemäß § 1 Abs 2 BBG ist unter "Behinderung" iSd BBG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, welche geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Gemäß Paragraph eins, Absatz 2, BBG ist unter "Behinderung" iSd BBG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, welche geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
§ 40 Abs 1 BBG normiert, dass behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen ist, wennParagraph 40, Absatz eins, BBG normiert, dass behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen ist, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl 22/1970, angehören.5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), Bundesgesetzblatt 22 a