TE Bvwg Erkenntnis 2018/8/8 W264 2158894-1

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Veröffentlicht am 08.08.2018
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Entscheidungsdatum

08.08.2018

Norm

BBG §40
BBG §41
BBG §45
B-VG Art.133 Abs4
  1. BBG § 40 heute
  2. BBG § 40 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  3. BBG § 40 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  4. BBG § 40 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  5. BBG § 40 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 41 heute
  2. BBG § 41 gültig ab 12.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  3. BBG § 41 gültig von 01.09.2010 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2010
  4. BBG § 41 gültig von 01.01.2005 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  5. BBG § 41 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  6. BBG § 41 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  7. BBG § 41 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  8. BBG § 41 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 45 heute
  2. BBG § 45 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 45 gültig von 12.08.2014 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 45 gültig von 01.06.2014 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  5. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  6. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. BBG § 45 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  8. BBG § 45 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  9. BBG § 45 gültig von 01.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/1999
  10. BBG § 45 gültig von 01.07.1994 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  11. BBG § 45 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  12. BBG § 45 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W264 2158894-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Tanja KOENIG-LACKNER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde des

XXXX , Sozialversicherungsnummer XXXX , vertreten durch den Rechtsanwalt Mag. Georg Morent, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 24.4.2017, Zahl:römisch 40 , Sozialversicherungsnummer römisch 40 , vertreten durch den Rechtsanwalt Mag. Georg Morent, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 24.4.2017, Zahl:

XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, gemäß § 28 VwGVG zu Recht erkannt:römisch 40 , betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, gemäß Paragraph 28, VwGVG zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (BF) beantragte am 8.2.2017 beim Sozialministeriumservice (belangte Behörde) die Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis). In dem vom Beschwerdeführer verwendeten Antragsformular 10/2016 ist der Hinweis enthalten, dass dieser Antrag auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses bzw. auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" gilt.1. Der Beschwerdeführer (BF) beantragte am 8.2.2017 beim Sozialministeriumservice (belangte Behörde) die Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis). In dem vom Beschwerdeführer verwendeten Antragsformular 10/2016 ist der Hinweis enthalten, dass dieser Antrag auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses bzw. auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" gilt.

Der BF legte dem Antrag einen Befundbericht des Unfallkrankenhauses XXXX vom 23.6.2014 bei.Der BF legte dem Antrag einen Befundbericht des Unfallkrankenhauses römisch 40 vom 23.6.2014 bei.

2. Das von der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten des Facharztes für Orthopädie Dr. XXXX vom 20.4.2017, basierend auf der persönlichen Untersuchung des BF am 18.4.2017, hält als Ergebnis fest:2. Das von der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten des Facharztes für Orthopädie Dr. römisch 40 vom 20.4.2017, basierend auf der persönlichen Untersuchung des BF am 18.4.2017, hält als Ergebnis fest:

"Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, weiche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos.Nr.

GdB %

1

Zustand nach Kompressionsbruch vom 2. und 4. Lendenwirbel Unterer Rahmensatz dieser Position, da nur geringe Funktionsbehinderung bei nachvollziehbaren Beschwerden und bei Belastungsminderung

02.01.02

30

Der medizinische

Sachverständige stellte nach der Einschätzungsverordnung

BGBl II 261/2010 idF BGBl II 251/2012 einen Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. fest und attestierte "Dauerzustand".Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012, einen Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. fest und attestierte "Dauerzustand".

In der Anamneseerhebung dieses Gutachtens vom 20.4.2017w wird festgehalten, dass der BF im Jahre 2014 einen Unfall als Radfahrer mit "Commotio, Kompressionsbruch L2 + L4, Rissquetschwunden und Abschürfungen mit dorsaler Spondylodese von L1 - L5., 12/2014 Materialentfernung, Schilddrüsen-OP" erlitten hat.

Unter dem Punkt "derzeitige Beschwerden" führte der medizinische Sachverständige in dem Gutachten vom 20.4.2017 aus wie folgt:

"Ich spüre den rechten Vorfuß nicht. Ich kann schlecht gehen. Am rechten Unterschenkel außenseitig und am rechten Oberschenkel innenseitig, habe ich weniger Gefühl. Ich kann schlecht treppab gehen, treppauf geht halbwegs. Das rechte Bein knickt ein. In der Früh beim Aufstehen falle ich manchmal um. Mein rechtes Bein wird immer dünner. Schmerzen im Kreuz habe ich immer, wenn ich mich bewege. Die Beweglichkeit an der Lendenwirbelsäule ist stark eingeschränkt."

Der medizinische Sachverständige führte zum Untersuchungsbefund vom 18.4.2017 in seinem Gutachten aus:

"Allgemeinzustand: altersentsprechend

Ernährungszustand: normal

Größe: 178,00 cm Gewicht: 74,00 kg

Klinischer Status - Fachstatus:

Caput/Collum: unauffällig

Thorax: symmetrisch, elastisch

Abdomen: klinisch unauffällig, kein Druckschmerz

Obere Extremitäten:

Rechtshänder. Symmetrische Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Benützungszeichen sind seitengleich.

Sämtliche Gelenke sind klinisch unauffällig und frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Nacken- und Kreuzgriff sind uneingeschränkt durchführbar.

Untere Extremitäten:

Der Barfußgang wird etwas rechts hinkend ausgeführt. Zehenballgang wird rechts nicht ausgeführt. Fersengang rechts stark eingeschränkt. Einbeinstand möglich. Die tiefe Hocke ist durchführbar, hierbei werden Schmerzen im Kreuz angegeben. Die Beinachse ist im Lot. Mäßig Muskelverschmächtigung am rechten Ober- und Unterschenkel. Beinlänge ist gleich. Die Durchblutung ist ungestört. Die Sensibilität wird am rechten Vorfuß innenseitig als fehlend, am rechten Unterschenkel außenseitig und rechten Oberschenkel innenseitig als fehlend, sonst als ungestört angegeben. Die Fußsohlenbeschwielung ist seitengleich ausgebildet, das Fußgewölbe ist erhalten.

Die Hüftbeugung, rechts mehr als links, ist im Kreuz schmerzhaft.

Übrige Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.

Beweglichkeit:

Hüften, Knie, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich.

Umfang in cm: Oberschenkel rechts 50, links 50,5. Unterschenkel rechts 38,5, links 40.

Wirbelsäule:

Die rechte Schulter steht etwas höher, das Becken annähernd horizontal. Zarte Rotationsskoliose an der Brustwirbelsäule. Verstärkte Brustkyphose, annähernd regelrechte Lendenlordose. An der Lendenwirbelsäule mehrfach blasse Narben. Die gesamte Lumbalregion ist druck- und klopfschmerzhaft, die Muskulatur ist verspannt.

Beweglichkeit:

Halswirbelsäule: allseits frei.

Brustwirbelsäule/Lendenwirbelsäule: FBA 15 (endlagenschmerzhaft). Seitwärtsneigen nach rechts 5, nach links O cm Fingerkuppen-Kniegelenks-Abstand, Rotation jeweils endlagig eingeschränkt.

Gesamtmobilität - Gangbild:

Kommt in Halbschuhen zur Untersuchung, das Gangbild ist symmetrisch, hinkfrei. Verwendet keine Gehhilfen. Das Aus- und Ankleiden wird im Stehen durchgeführt. Einbeinstand ist beim Entkleiden beidseits möglich.

Status Psychicus:

wach, Sprache unauffällig"

3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 24.4.2017 hat die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses vom 8.2.2017 abgewiesen, da der BF mit dem sachverständig festgestellten Grad der Behinderung von 30 v.H. (30%) die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfülle. Dabei stützte sich die belangte Behörde beweiswürdigend auf das im vorangegangenen Ermittlungsverfahren eingeholte Sachverständigengutachten des Facharztes für Orthopädie Dr. XXXX vom 20.4.2017. Diese Sachverständigengutachten wurde dem Bescheid beigelegt und festgehalten, dass dieses einen Bestandteil der Begründung darstellt.3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 24.4.2017 hat die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses vom 8.2.2017 abgewiesen, da der BF mit dem sachverständig festgestellten Grad der Behinderung von 30 v.H. (30%) die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfülle. Dabei stützte sich die belangte Behörde beweiswürdigend auf das im vorangegangenen Ermittlungsverfahren eingeholte Sachverständigengutachten des Facharztes für Orthopädie Dr. römisch 40 vom 20.4.2017. Diese Sachverständigengutachten wurde dem Bescheid beigelegt und festgehalten, dass dieses einen Bestandteil der Begründung darstellt.

4. Gegen diesen Bescheid wurde vom BF, vertreten durch seinen Rechtsanwalt Mag. Georg Morent, per E-Mail vom 19.5.2017 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben. Darin wird die Richtigkeit des vorliegenden Gutachtens ausdrücklich bestritten. Aufgrund seiner massiven Einschränkungen im Bereich des rechten Beins, wäre auch ein Gutachten aus dem Fachbereich der Neurologie einzuholen gewesen. Anlässlich der Befundaufnahme habe er angegeben, dass die Beweglichkeit der LWS stark eingeschränkt sei und insbesondere sein rechtes Knie immer wieder einknicke, er beim Aufstehen in der Früh sogar umfalle und es überhaupt immer wieder zu Stürzen komme. Die Beschwerden aufgrund des Zustandes nach Kompressionsbruch vom 2. und 4. Lendenwirbel würden für sich genommen zwar wohl einen Gesamtgrad der Behinderung von 30% rechtfertigen. Die damit einhergehenden psychischen Belastungen seien jedoch außer Acht gelassen worden. Die festgestellte Funktionseinschränkung sei hingegen mit 40% anzusetzen und käme die psychischen Komponente hinzu, welche zumindest weitere 10% rechtfertige.

Medizinische Beweismittel wurde der Beschwerde nicht beigelegt und wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt.

5. Die Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegte und langte diese am 26.5.2017 ein.

6. Zur Überprüfung der Einwendungen in der Beschwerde wurden mit Erledigung vom 31.5.2017 ein Facharzt für Neurologie, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des BF, als auch der bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren betraute orthopädische Sachverständige Dr. XXXX mit der Erstellung eines medizinischen Sachverständigengutachtens betraut. Des Weiteren wurde der orthopädische Sachverständige Dr. XXXX ersucht, im Anschluss eine Zusammenfassung der vorliegenden Gutachten vorzunehmen.6. Zur Überprüfung der Einwendungen in der Beschwerde wurden mit Erledigung vom 31.5.2017 ein Facharzt für Neurologie, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des BF, als auch der bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren betraute orthopädische Sachverständige Dr. römisch 40 mit der Erstellung eines medizinischen Sachverständigengutachtens betraut. Des Weiteren wurde der orthopädische Sachverständige Dr. römisch 40 ersucht, im Anschluss eine Zusammenfassung der vorliegenden Gutachten vorzunehmen.

7. Der Sachverständige für Neurologie und Psychiatrie Dr. XXXX führte in seinem Gutachten vom 30.1.2018 - basierend auf persönlicher Untersuchung des BF - aus wie folgt:7. Der Sachverständige für Neurologie und Psychiatrie Dr. römisch 40 führte in seinem Gutachten vom 30.1.2018 - basierend auf persönlicher Untersuchung des BF - aus wie folgt:

"Anamnese: Keine Begleitung. Es besteht ein Z. n. Fahrradunfall mit Fraktur LWK 2+4 Und nachfolgender Spondylodese (2014). Seither bestehen noch mäßige Schmerzen lumbal und Schwäche in die re UE mit Sensibilitätsstörungen.

Nervenärztliche Betreuung: Keine

Subjektive derzeitige Beschwerden: Es werden sensomotorische Einschränkungen in der re UE angegeben mit Einknicken im Kniegelenk

Sozialanamnese: Lebt geschieden. pensioniert, kein Pflegegeld

Medikamente (neurologisch/ psychiatrisch): Voltaren

Neurostatus: Die Hirnnerven sind unauffällig. die Optomotorik ist intakt, an den oberen Extremitäten bestehen keine Paresen. Die Muskeleigenreflexe sind seitengleich mittellebhaft auslösbar, die Koordination ist intakt, an den unteren Extremitäten bestehen li keine Paresen,

Fersen/ Zehenspitzen/ Einbeinstand li möglich, rechtsseitig:

leichtgradige Kniestreckerschwäche deutliche Vorfußheberschwäche, Vorfußsenkerschwäche mäßig gradig, Fersen / Zehenspitzen / Einbeinstand re nicht möglich die Muskeleigenreflexe sind seitengleich untermittellebhaft auslösbar, ASR re nicht auslösbar.

Die Koordination ist intakt, die Pyramidenzeichen sind an den oberen und unteren Extremitäten negativ. Die Sensibilität wird allseits als intakt angegeben, bis auf Hypästhesien an der Innenseite des re Oberschenkels, an der Außenseite des Unterschenkels und Vorfuß re

Das Gangbild ist ohne Hilfsmittel re hinkend, aber flüssig, am Gang ohne Pause, Siegensteigen alternierend ohne Anhalten möglich.

Aus neurologische Seite keine Änderung der Einschätzung. Die Funktionsausfälle sind im GdB enthalten. Es bestehen sensomotorische Einschränkungen der re UE mit deutlicher Vorfußheberschwäche, mäßiger Vorfußsenkerschwäche und leichter Schwäche der Kniestreckung re. Das Gangbild ist re hinkend, aber flüssig, ohne Hilfsmittel, Stiegensteigen frei alternierend möglich."

8. Der medizinische Sachverständige Dr. XXXX aus dem Fachgebiet Orthopädie erstattete am 6.2.2018 das Gutachten an das Bundesverwaltungsgericht, basierend auf der Aktenlage, und war diesem folgende gutachterliche Aussage zu entnehmen:8. Der medizinische Sachverständige Dr. römisch 40 aus dem Fachgebiet Orthopädie erstattete am 6.2.2018 das Gutachten an das Bundesverwaltungsgericht, basierend auf der Aktenlage, und war diesem folgende gutachterliche Aussage zu entnehmen:

"Die vorgebrachten Einwendungen wurden bereits bei der Anamnese am 18.04.2017 vorgebracht und im GA bei der Einschätzung des Wirbelsäulenleidens berücksichtigt. Psychische Belastungen wurden damals nicht vorgebracht und entsprechende Befunde wurden nicht vorgelegt. Eine Einschätzung war daher nicht möglich.

Allerdings wurden diese auch bei der neurologisch-psychiatrischen Begutachtung am 30.01.2018 nicht vorgebracht, befunddokurnentiert und auch nicht eingeschätzt.

Das neurologisch-fachärztliche Gutachten kommt nach klinischer Untersuchung zum Schluss, dass die bestehenden sensomotorischen Funktionsausfälle im GdB von Leiden 1 im Gutachten vom 18.04.2017 enthalten und berücksichtigt sind. Es wird kein zusätzliches Leiden eingeschätzt.

Somit ergibt sich keine Änderung im Gutachten vom 18.04.2017."

9. Die beiden Sachverständigengutachten Dris. XXXX vom 30.1.2018, sowie Dris. XXXX vom 6.2.2018 (Aktengutachten) wurden dem BF mit Erledigung vom 6.3.2018 im Zuge des Parteiengehörs zur Gelegenheit einer allfälligen Stellungnahme innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Zustellung übermittelt und wurde darauf hingewiesen, dass im Falle des Unterbleibens einer Stellungnahme das Bundesverwaltungsgericht seine Entscheidung auf der Grundlage des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens erlassen werde.9. Die beiden Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 vom 30.1.2018, sowie Dris. römisch 40 vom 6.2.2018 (Aktengutachten) wurden dem BF mit Erledigung vom 6.3.2018 im Zuge des Parteiengehörs zur Gelegenheit einer allfälligen Stellungnahme innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Zustellung übermittelt und wurde darauf hingewiesen, dass im Falle des Unterbleibens einer Stellungnahme das Bundesverwaltungsgericht seine Entscheidung auf der Grundlage des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens erlassen werde.

10. Mit Eingabe vom 21.3.2018 übersendete der rechtsfreundliche Vertreter des BF das unfallchirurgische und orthopädische Sachverständigengutachten, welches im Auftrag der Wiener Städtischen Versicherung am 29.12.2017 von Dr. XXXX erstellt wurde.10. Mit Eingabe vom 21.3.2018 übersendete der rechtsfreundliche Vertreter des BF das unfallchirurgische und orthopädische Sachverständigengutachten, welches im Auftrag der Wiener Städtischen Versicherung am 29.12.2017 von Dr. römisch 40 erstellt wurde.

Im zugehörigen Schriftsatz führte der Rechtsvertreter aus, dass das Gangbild des BF keineswegs flüssig und ohne Hilfsmittel wäre. Im Übrigen sei die Befundaufnahme viel zu kurz angesetzt gewesen, um verlässlich prüfen zu können, ob der BF eine längere Strecke etwa von der Wohnung bis zum Parkplatz ohne gröbere Beschwerden zurücklegen könne. Der Sachverständige des im Anhang übermittelten Gutachtens, Dr. XXXX , sei zu einem gänzlich anderen Ergebnis gekommen. Er habe dem BF eine Gangstörung mit Schwäche der Vorfuß- und Zehenheberfunktion rechts attestiert. Der BF leide aufgrund eines im Rahmen einer operativen Versorgung nach einem Verkehrsumfall im Jahr 2014 erlittenen Behandlungsfehlers zudem an aufgetretener Nerventeillähmung mit Großzehenheberschwäche. Die Durchführung der Revisionsoperation sei erst etwaIm zugehörigen Schriftsatz führte der Rechtsvertreter aus, dass das Gangbild des BF keineswegs flüssig und ohne Hilfsmittel wäre. Im Übrigen sei die Befundaufnahme viel zu kurz angesetzt gewesen, um verlässlich prüfen zu können, ob der BF eine längere Strecke etwa von der Wohnung bis zum Parkplatz ohne gröbere Beschwerden zurücklegen könne. Der Sachverständige des im Anhang übermittelten Gutachtens, Dr. römisch 40 , sei zu einem gänzlich anderen Ergebnis gekommen. Er habe dem BF eine Gangstörung mit Schwäche der Vorfuß- und Zehenheberfunktion rechts attestiert. Der BF leide aufgrund eines im Rahmen einer operativen Versorgung nach einem Verkehrsumfall im Jahr 2014 erlittenen Behandlungsfehlers zudem an aufgetretener Nerventeillähmung mit Großzehenheberschwäche. Die Durchführung der Revisionsoperation sei erst etwa

44 Stunden nach Objektivierung der Schraubenfehllage erfolgt. Die vom Gutachter attestierten Beschwerden seien Dauerfolgen. Es werde ausdrücklich die Einholung eines Ergänzungsgutachtens aus dem Fachbereich der Unfallchirurgie als auch aus dem Bereich der Neurologie beantragt, wobei andere als die bisherigen Sachverständigen herangezogen werden sollen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Da sich der Beschwerdeführer mit der Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses nicht einverstanden erklärt hat, war die Beschwerde dahingehend zu prüfen.

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer ist am XXXX geboren und hat den Wohnsitz an der Adresse XXXX - somit im Inland - inne.1.1. Der Beschwerdeführer ist am römisch 40 geboren und hat den Wohnsitz an der Adresse römisch 40 - somit im Inland - inne.

1.2. Der Beschwerdeführer begehrte mit seinem Antrag, welcher am 8.2.2017 bei der belangten Behörde einlangte, die Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis).1.2. Der Beschwerdeführer begehrte mit seinem Antrag, welcher am 8.2.2017 bei der belangten Behörde einlangte, die Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis).

1.3. Beim Beschwerdeführer liegt die Funktionseinschränkungen "Zustand nach Kompressionsbruch vom 2. und 4. Lendenwirbel" vor.

1.4. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30 v.H. Beim Beschwerdeführer liegt somit zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellung zur Örtlichkeit des Wohnsitzes und des Geburtsdatums des Beschwerdeführers ergibt sich aus der unbedenklichen Auskunft aus dem Zentralen Melderegister.

Die Feststellung des Datums des Einlangens des Antrages auf Ausstellung eines Parkausweises basiert auf dem Akteninhalt des von der belangten Behörde vorgelegten Fremdakts.

2.2. Die Feststellung, dass beim Beschwerdeführer zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v. H. vorliegt, beruht auf den Gutachten der beiden im gegenständlichen Verfahren betrauten medizinischen Sachverständigen Dr. XXXX , Facharzt für Orthopädie, und Dr. XXXX , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie.2.2. Die Feststellung, dass beim Beschwerdeführer zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v. H. vorliegt, beruht auf den Gutachten der beiden im gegenständlichen Verfahren betrauten medizinischen Sachverständigen Dr. römisch 40 , Facharzt für Orthopädie, und Dr. römisch 40 , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie.

In den vorliegenden Gutachten Dris. XXXX und Dris. XXXX wird auf die Art des Leiden des Beschwerdeführers und dessen Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Die beiden medizinischen Sachverständigen erstellten ihre Gutachten nach persönlicher Untersuchung des BF und unter Beachtung aller vom BF vorgelegten Beweismittel, welche ihnen zunächst von der belangten Behörde und im gegenständlichen Verfahren vom Bundesverwaltungsgericht zur Kenntnis gebracht wurden. Die von den medizinischen Sachverständigen Dr. XXXX und Dr. XXXX betreffend den BF erstellten Sachverständigengutachten sind in Augen des Gerichtes richtig, schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei.In den vorliegenden Gutachten Dris. römisch 40 und Dris. römisch 40 wird auf die Art des Leiden des Beschwerdeführers und dessen Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Die beiden medizinischen Sachverständigen erstellten ihre Gutachten nach persönlicher Untersuchung des BF und unter Beachtung aller vom BF vorgelegten Beweismittel, welche ihnen zunächst von der belangten Behörde und im gegenständlichen Verfahren vom Bundesverwaltungsgericht zur Kenntnis gebracht wurden. Die von den medizinischen Sachverständigen Dr. römisch 40 und Dr. römisch 40 betreffend den BF erstellten Sachverständigengutachten sind in Augen des Gerichtes richtig, schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei.

Der Sachverständige Dr. XXXX gelangt in seinem Gutachten vom 20.4.2017 zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer an einem Zustand nach Kompressionsbruch vom 2. und 4. Lendenwirbel leidet und stellte dieses Leiden als dauerhafte Funktionseinschränkung, von voraussichtlich länger als sechsmonatiger Dauer fest. Diese sachverständig festgestellte Funktionseinschränkung fällt nach der Einschätzungsverordnung BGBl II 261/2010 idF BGBl II 251/2012 unter Position Nr. 02.01.02 (Wirbelsäule; Funktionseinschränkungen mittleren Grades), für welche die Einschätzungsverordnung einen Rahmen von 30 - 40% vorsieht. Der medizinische Sachverständige schöpfte bei der Festsetzung des Grades der Behinderung den Rahmensatz der Positionsnummer 02.01.02 den Rahmensatz mit 30% aus, da nur eine geringe Funktionsbehinderung bei nachvollziehbaren Beschwerden und bei Belastungsminderung besteht.Der Sachverständige Dr. römisch 40 gelangt in seinem Gutachten vom 20.4.2017 zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer an einem Zustand nach Kompressionsbruch vom 2. und 4. Lendenwirbel leidet und stellte dieses Leiden als dauerhafte Funktionseinschränkung, von voraussichtlich länger als sechsmonatiger Dauer fest. Diese sachverständig festgestellte Funktionseinschränkung fällt nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012, unter Position Nr. 02.01.02 (Wirbelsäule; Funktionseinschränkungen mittleren Grades), für welche die Einschätzungsverordnung einen Rahmen von 30 - 40% vorsieht. Der medizinische Sachverständige schöpfte bei der Festsetzung des Grades der Behinderung den Rahmensatz der Positionsnummer 02.01.02 den Rahmensatz mit 30% aus, da nur eine geringe Funktionsbehinderung bei nachvollziehbaren Beschwerden und bei Belastungsminderung besteht.

Der Sachverständige Dr. XXXX führt in seinem Gutachten vom 30.1.2018 aus, dass im Bereich der rechten unteren Extremität zwar sensomotorische Einschränkungen mit deutlicher Vorfußheberschwäche, mäßiger Vorfußsenkerschwäche und leichter Schwäche der Kniestreckung bestehen, diese Funktionsausfälle im bisherig eingeschätzten Grad der Behinderung jedoch bereits enthalten sind.Der Sachverständige Dr. römisch 40 führt in seinem Gutachten vom 30.1.2018 aus, dass im Bereich der rechten unteren Extremität zwar sensomotorische Einschränkungen mit deutlicher Vorfußheberschwäche, mäßiger Vorfußsenkerschwäche und leichter Schwäche der Kniestreckung bestehen, diese Funktionsausfälle im bisherig eingeschätzten Grad der Behinderung jedoch bereits enthalten sind.

Eine allenfalls vorhandene psychische Beeinträchtigung aufgrund der Belastungen, welche mit der Behinderung einhergehen - wie in der Beschwerde beschrieben - kann mangels fachärztlicher Befunddokumentation nicht objektiviert werden. Im Übrigen ist anzumerken, dass psychische Belastungen bei der persönlichen Untersuchung seitens des BF am 18.4.2017 auch nicht vorgebracht wurden.

Zu den Einwendungen des BF mit Schreiben vom 21.3.2018, in welchem er sich zu den im Beschwerdeverfahren eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten Dris. XXXX vom 30.1.2018 sowie Dris. XXXX vom 6.2.2018 äußerte und dafür das im Auftrag der Wiener Städtischen Versicherung eingeholte Sachverständigengutachten Dris. XXXX vom 29.12.2017 vorlegte, ist festzuhalten, dass das Sachverständigengutachten Dris. XXXX mit den im gegenständlichen Verfahren eingeholten Sachverständigengutachten nicht im Widerspruch steht. Dr. XXXX hält in seinem Gutachten vom 29.12.2017 als dauerhafte Gesundheitsschädigung des BF fest wie folgt: "Gangstörung mit Schwäche der Vorfuß- und Zehenheberfunktion rechts". Andere Spätfolgen als jene bereits aufgetretenen Dauerfolgen schließt Dr. XXXX aus. Auch die im verwaltungsbehördlichen bzw. in weiterer Folge im verwaltungsgerichtlichen Verfahren befassten Sachverständigen Dr. XXXX und Dr. XXXX gehen von denselben Funktionseinschränkungen aus und führten zudem in deren Gutachten eine entsprechende Einschätzung des Grades der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung BGBl II 261/2010 idF BGBl II 251/2012 durch.Zu den Einwendungen des BF mit Schreiben vom 21.3.2018, in welchem er sich zu den im Beschwerdeverfahren eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 vom 30.1.2018 sowie Dris. römisch 40 vom 6.2.2018 äußerte und dafür das im Auftrag der Wiener Städtischen Versicherung eingeholte Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 vom 29.12.2017 vorlegte, ist festzuhalten, dass das Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 mit den im gegenständlichen Verfahren eingeholten Sachverständigengutachten nicht im Widerspruch steht. Dr. römisch 40 hält in seinem Gutachten vom 29.12.2017 als dauerhafte Gesundheitsschädigung des BF fest wie folgt: "Gangstörung mit Schwäche der Vorfuß- und Zehenheberfunktion rechts". Andere Spätfolgen als jene bereits aufgetretenen Dauerfolgen schließt Dr. römisch 40 aus. Auch die im verwaltungsbehördlichen bzw. in weiterer Folge im verwaltungsgerichtlichen Verfahren befassten Sachverständigen Dr. römisch 40 und Dr. römisch 40 gehen von denselben Funktionseinschränkungen aus und führten zudem in deren Gutachten eine entsprechende Einschätzung des Grades der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012, durch.

Der medizinische Sachverständige Dr. XXXX hält in seinem Untersuchungsbefund vom 30.1.2018 fest, dass rechtsseitig eine deutliche Vorfußheberschwäche und eine mäßiggradige Vorfußssenkerschwäche bestehen. Fersen-, Zehenspitzen- und Einbeinstand sind rechts nicht möglich. Er stellte zudem eine allseits intakte Sensibilität fest und berücksichtigte dabei die bestehenden Hypästhesien im Bereich der rechten Oberschenkel Innenseite, Unterschenkel Außenseite und des rechten Vorfußes.Der medizinische Sachverständige Dr. römisch 40 hält in seinem Untersuchungsbefund vom 30.1.2018 fest, dass rechtsseitig eine deutliche Vorfußheberschwäche und eine mäßiggradige Vorfußssenkerschwäche bestehen. Fersen-, Zehenspitzen- und Einbeinstand sind rechts nicht möglich. Er stellte zudem eine allseits intakte Sensibilität fest und berücksichtigte dabei die bestehenden Hypästhesien im Bereich der rechten Oberschenkel Innenseite, Unterschenkel Außenseite und des rechten Vorfußes.

Dies steht im Einklang mit dem Untersuchungsbefund des Sachverständigengutachten Dris. XXXX vom 20.4.2017 und der darauf basierenden Schlussfolgerungen des Sachverständigen unter Berücksichtigung des vom BF mittels Antrag vorgelegten Unfallkrankenhauses XXXX vom 23.6.2014.Dies steht im Einklang mit dem Untersuchungsbefund des Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 vom 20.4.2017 und der darauf basierenden Schlussfolgerungen des Sachverständigen unter Berücksichtigung des vom BF mittels Antrag vorgelegten Unfallkrankenhauses römisch 40 vom 23.6.2014.

Zu der im Schreiben vom 21.3.2018 erstatteten Einwendung des BF, er leide seit dem Behandlungsfehler des XXXX Unfallkrankenhauses an einer Nerventeillähmung mit Großzehenherberschwäche, ist auszuführen, dass ein solches Leiden zwar aus dem vorgelegten Gutachten Dris. XXXX vom 29.12.2017 hervorgeht (siehe Seite 57 im Gutachten), dies jedoch im Zusammenhang mit der Indikation der zweiten Operation zur Korrektur der Schraubenfehllage, welche schließlich am 15.6.2014 stattfand.Zu der im Schreiben vom 21.3.2018 erstatteten Einwendung des BF, er leide seit dem Behandlungsfehler des römisch 40 Unfallkrankenhauses an einer Nerventeillähmung mit Großzehenherberschwäche, ist auszuführen, dass ein solches Leiden zwar aus dem vorgelegten Gutachten Dris. römisch 40 vom 29.12.2017 hervorgeht (siehe Seite 57 im Gutachten), dies jedoch im Zusammenhang mit der Indikation der zweiten Operation zur Korrektur der Schraubenfehllage, welche schließlich am 15.6.2014 stattfand.

Als Dauerfolge stellte der unfallchirurgische Sachverständige in seinem Gutachten vom 29.12.2017 hingegen keine Nerventeillähmung fest, sondern geht - wie auch die dem gegenständlichen Verfahren beigezogenen Sachverständigen Dr. XXXX und Dr. XXXX - von der Gesundheitsschädigung "Gangstörung mit Schwäche der Vorfuß- und Zehenheberfunktion rechts" aus.Als Dauerfolge stellte der unfallchirurgische Sachverständige in seinem Gutachten vom 29.12.2017 hingegen keine Nerventeillähmung fest, sondern geht - wie auch die dem gegenständlichen Verfahren beigezogenen Sachverständigen Dr. römisch 40 und Dr. römisch 40 - von der Gesundheitsschädigung "Gangstörung mit Schwäche der Vorfuß- und Zehenheberfunktion rechts" aus.

Die Einschätzung dieser Gesundheitsschädigung "Zustand nach Kompressionsbruch vom

2. und 4. Lendenwirbel" mit einem Grad der Behinderung von 30 % ist beim BF unter Berücksichtigung der Beschwerden und der Belastungsminderung bei geringen Funktionsbehinderungen gerechtfertigt.

Das vorgelegte Gutachten Dris. XXXX vom 29.12.2017 war demnach nicht geeignet zu einem gegenüber dem verwaltungsbehördlichen Verfahren abweichenden Ergebnis zu führen bzw. die vorliegenden sachverständigen Einschätzungen der Sachverständigen Dr. XXXX und Dr. XXXX zu entkräften. Von dem vom unfallchirurgischen Sachverständigen in seinem Gutachten dargelegten Sachverhalt, gingen auch die im gegenständlichen Verfahren beigezogenen Sachverständigen aus und kamen sie in Übereinstimmung zu dem Ergebnis, dass die Funktionseinschränkung des BF mit einem Grad der Behinderung von 30 % korrekt eingeschätzt ist und damit der Schwere und dem Ausmaß dieser Funktionseinschränkung entspricht.Das vorgelegte Gutachten Dris. römisch 40 vom 29.12.2017 war demnach nicht geeignet zu einem gegenüber dem verwaltungsbehördlichen Verfahren abweichenden Ergebnis zu führen bzw. die vorliegenden sachverständigen Einschätzungen der Sachverständigen Dr. römisch 40 und Dr. römisch 40 zu entkräften. Von dem vom unfallchirurgischen Sachverständigen in seinem Gutachten dargelegten Sachverhalt, gingen auch die im gegenständlichen Verfahren beigezogenen Sachverständigen aus und kamen sie in Übereinstimmung zu dem Ergebnis, dass die Funktionseinschränkung des BF mit einem Grad der Behinderung von 30 % korrekt eingeschätzt ist und damit der Schwere und dem Ausmaß dieser Funktionseinschränkung entspricht.

Sämtliche im gegenständlichen Verfahren vorliegenden Gutachten wurden dem BF zur Kenntnis gebracht.

Die Gutachten der beiden betrauten Sachverständigen Dr. XXXX , Facharzt für Orthopädie, und Dr. XXXX , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, werden aufgrund der obigen Ausführungen seitens des Bundesverwaltungsgerichts als vollständig und schlüssig erachtet und weisen keine Widersprüche auf. Sie stehen auch im Einklang mit dem unfallchirurgischen Gutachten Dris. XXXX vom 29.12.2017, in welchem keine Einschätzung des Grades der Behinderung des BF nach der Anlage der Einschätzungsverordnung vorgenommen wurde.Die Gutachten der beiden betrauten Sachverständigen Dr. römisch 40 , Facharzt für Orthopädie, und Dr. römisch 40 , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, werden aufgrund der obigen Ausführungen seitens des Bundesverwaltungsgerichts als vollständig und schlüssig erachtet und weisen keine Widersprüche auf. Sie stehen auch im Einklang mit dem unfallchirurgischen Gutachten Dris. römisch 40 vom 29.12.2017, in welchem keine Einschätzung des Grades der Behinderung des BF nach der Anlage der Einschätzungsverordnung vorgenommen wurde.

Die vorliegenden Sachverständigengutachten stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war den Vorbringen im gesamten Beschwerdeverfahren sowie den vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilungen beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.

Die getroffene Einschätzung, basierend auf dem vorliegenden Befundbericht des Unfallkrankenhauses XXXX vom 23.6.2014 sowie dem im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 18.4.2017 erhobenen Untersuchungsbefund, entspricht der festgestellten Funktionsbeeinträchtigung (diesbezüglich wird auch auf die oben nur auszugsweise wiedergegebenen Ausführungen in den Gutachten verwiesen); die Gesundheitsschädigung wurde nach der Einschätzungsverordnung BGBl II 261/2010 idF BGBl II 251/2012 richtig eingestuft.Die getroffene Einschätzung, basierend auf dem vorliegenden Befundbericht des Unfallkrankenhauses römisch 40 vom 23.6.2014 sowie dem im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 18.4.2017 erhobenen Untersuchungsbefund, entspricht der festgestellten Funktionsbeeinträchtigung (diesbezüglich wird auch auf die oben nur auszugsweise wiedergegebenen Ausführungen in den Gutachten verwiesen); die Gesundheitsschädigung wurde nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012, richtig eingestuft.

Zu der Einwendung, dass die Befundaufnahme viel zu kurz angesetzt gewesen wäre, um verlässlich prüfen zu können, ob der BF eine längere Strecke etwa von der Wohnung bis zum Parkplatz ohne gröbere Beschwerden zurücklegen könne, ist zu sagen, dass es einem medizinischen Sachverständigen der Humanmedizin aus dem Fachgebiet der Orthopädie muss zugebilligt werden, die bei einem von ihm befundeten Menschen vorhandene Mobilität richtig zu erkennen und die Wahrnehmungen darüber in der Verschriftlichung im Gutachten richtig wiederzugeben.

Die vorliegenden Sachverständigengutachten stammen aus der Feder eines Facharztes für Orthopädie und eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie und werden vom Bundesverwaltungsgericht in freier Beweiswürdigung dieser Entscheidung zu Grunde gelegt.

Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 45 Abs 2 AVG) bedeutet nach stRsp des VwGH nicht, dass der in der Begründung des Bescheids niederzulegende Denkvorgang der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nicht unterliegt. Die Bestimmung des § 45 Abs 2 AVG hat nur zur Folge, dass die Würdigung der Beweise keinen gesetzlichen Regeln unterworfen ist. Dies schließt jedoch eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle in der Richtung nicht aus, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist.Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Paragraph 45, Absatz 2, AVG) bedeutet nach stRsp des VwGH nicht, dass der in der Begründung des Bescheids niederzulegende Denkvorgang der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nicht unterliegt. Die Bestimmung des Paragraph 45, Absatz 2, AVG hat nur zur Folge, dass die Würdigung der Beweise keinen gesetzlichen Regeln unterworfen ist. Dies schließt jedoch eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle in der Richtung nicht aus, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist.

Die vorliegenden Beweismittel und der vorgelegte Fremdakt der belangten Behörde - in welchem die seitens des BF der belangten Behörde vorgelegten Beweismittel einliegen - ermöglichen dem erkennenden Gericht, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes Bild zu machen.

Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess, der den Regeln der Logik zu folgen hat, und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76).

Die Würdigung der Beweise ist zufolge § 45 Abs 2 AVG keinen gesetzlichen Regeln unterworfen. Davon ist jedoch eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle in der Richtung ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, nicht ausgeschlossen. Schlüssig sind solche Erwägungen nur dann, wenn sie ua den Denkgesetzen, somit auch dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut, entsprechen.Die

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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